Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 21.01.1958 – 4 StR 404/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 404/57 2252 006 u I
Im Namen dea Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Wilhelm K mE aus OD, dor: esboren au. BD EB,
wegen Heineids u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Mai 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumue Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberataatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkunädsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 11. September 1956 wird verworfen.
" Der Beschwerdeführer hat die Kosten dea Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hatte im Frühjahr 1951 durch den kaurernrolier IB einen Stall in Schwarzarbeit zu wohnungen und einem Ladenlokal umbauen lassen. In eine dieser Wohnungen war ICE eingezogen. 1953 klagte der Angeklagte gegen Le mit dem Antrage, das Mietverhältnis aufzuheben und Idee zur Zehlung rücksländiger Ziete zu verurteilen. Le» rechnete mit Gegenforderungen für die geleisteten Bauarbeiten auf, die der Angeklagte bereits geiilgt zu haben behauptete, unter anderem durch Zahlung von 1.200 Di am 23, Juni 1951 und von 850 Di am 1. Oktober 1951. Zum Bevieise dafür legte der Angeklagte von IB unterzeichnete Quittungen vor und beschnor vor dem Amtsgericht, die quittierten 3e-
träge bar gezahlt zu haben. Ile wurde darauf verurteilt.
In der Berufungsinstanz schloß er einen für ihn ungünstigen Vergleich.
Die Strafkammer glaubt dem Zeugen LP, daß er diese Suittungen den ihm damals gut bekannten und mit ihm durch das "enge Verirauensverhältnis" der Schwarzarbeit verbundenen Angeklagten onne entsprechende Zahlung gegeben habe, weil der Angeklagie damit die Auszahlung eines für den Bau beantragten Bauförderungsdarlehens von 4.000 DM aus Landesmitteln erwirken zu wollen vorgegeben habe.
Die Strafkammer hat den Angeklagten auf Grund dieses Sachverkalts wegen Meineides in Tateinheit nit fortgasetzien Betrug u.a. zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 kKonaten verurteilt,
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
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I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1, Auf die Verietzung des § 55 Abs. 2 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (Beschluß des Großen Senats für Strafsachen vom 21. Januar 1958 - GSSt 4,57 - NJW 1958, 557).
2. Der Beschwerdeführer rügt ferner, daß bei der letzten (dritten) Vernehmung des Zeugen IB eine Beschlusfassung über dessen Vereidigung unter Verletzung der Vorschriften der §§ 59 ££ StPO unterblieben sei. Dieser Zeuge ist an allen drei Verhandlungsiagen, rämlich am 7,8. und 11: September 1956 vernommen worden. Am 7. und 8. September beschloß das Gericht, daß er "gemäß § 61 Ziff. 2 StPO als Geschädigter" unvereidäigt bleibe. Zum 11. September war Ib nicht mehr geladen, befand sich aber als Zuhörer im Sitzungssaal, wurde im Anschluß er ie Vernehmung ciner Zeugin, nachdem er vor dieser Verzehnung auf Aufforderung des Gerichts den Ssitzungsseoal verlassen hatie, "wieder vorgerufen und srneut zur Sache vernormen". Die Sitzungsniederschritt von ciesem Tage enthält keinen Vermerk darüber, da? IMDB vereidigt wurde, noch einen Beschluß der Strafkammer über seine Nichtvereidigung. Der Auffassung der Revision, in dem Fehlen einer 3eschlußfessung über seine Versidigung lioge eine Gesetzesverleizung, die zur Aufhebung des Urteils Zühren müsse, kann in vorliegenden Falle nicht beigetreten werden.
In Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (R6St 68, 394) muß nach dem Sinne der Vorschrift des § 64 StPO Für alle Beteiligten Klarheit darüber geschaffen werden, aus welchem Grunde die Vereidigung untsrbleibt, Es bedarf daher einer Äußerung über die Nichtvereidigung und ihren Grund. Das bloße Vorliegen eines solchen Grundes kann grundsätzlich nicht zenüger, da nicht ersichtlich ist, ob das
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Gericht überhaupt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht und
zu der Frage Stellung genommen hat. Enthäll das Protoxoll entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des § 64 StPO keine Angabe über den Grund der „ichtvereidigung, so muß nach
4 274 StPO im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß
das Gericht der gesetzlichen Bestimmung zuwider keine kEntschließung über die Trage der Vereidigung gefaßt hal. Aus
§ 64 StPO ist aber andererseits nicht herzuleiten, daß es
in jedem Falle ohne weiteres eines ausdrücklichen Gerichtsbeschlusses bedarf. Vielmehr verbleibt es bei dem Grundsatz, daß über die Vereidigung oder Nichivereidigung zunächst der zur Leitung der Verhendlung berufene Vorsitzende zu entscheiden hat und daß ein Gerichtsbeschluß nur erforderlich ist, wenn einer der Beteiligten die Maßnalıme des Vorsitzenden gemäß $.238 Abs. 2 StPO beanstandet, Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Auf den bloßen Mangel einer ausdrücklichen Angabe des Grundes der Nichtvereidigung in der Niederschrift (3 64 StPO) kann die Revision in diesem Falle schon deshalb nicht gcstützt werden, weil das Urteil hierauf nicht beruht. Der
über den Rechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeugs unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, äurch ihre Ausführungen oder den Antritt von Beweisen den vermeinilichen Zideshirderungsgerund auszuräumen (BGH 3 StR 34,50 vom 16. Januar 1951). Im vorliegenden Falle kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Vorsitzende am letzten Sitzungstage von der Vereidigung Ip aus dem gleichen Grunde Absiand genommen hat, wie an den beiden vorkergehen-- den Sitzungstagen, nämlich weil er "Verletzier" im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO wer. Allen Beteiligten wer bekannt, daß
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dieser Nichtvereidigungsgrund auch an diesem Sitzungstage noch bestand. Unter diesen Umständen lag in der Anordnung des Vorsitzenden, daß LEW nach seiner Vernehmung abtreten solle, ohne daß er vereidigi wurde, die stillschweigende Bezugnahme auf die frühere Begründung der Nichtvereidigung. Lag für alle Beteiligten der Grund der Nichtvereidigung klar zutage, so beruht das Urteil nicht auf jenem Mangel.
3. Auch die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Die Verteidigung hatte in der Haupiverhandlung die Vernehmung eines Zeugen VEN darüber beantragt, daß der Angeklagte im Jahre 1951 und Anfang 1952 frei über seine Einkünfte aus der Vervachtung seiner Texlilweberei in TB-EB in Höhe von 350 DM monatlich und nehr verfügen konnie und daß diese Tinkünfte nicht gepfändet waren. In der Sitzurg vom 8. September 1956 hatte die Strafkammer darau!fhin die Ladung des Zeugen Vi zum 11. Sentenber 1957 beschlossen. An älesem Tage erschien statt des Zeugen CE die Kontoristin Marianne Kree. Daraufhin beschloß des Gericht, die für den geladenen Zeugen V-GEB erscaienene Zeugin Kreile zu vernelmen. Diesor Beschlu3 wurde ausgeführt. Nach der Vereidigung dieser Zeugin wiederholte der Verteidiger den schon erwähnten Antrag auf Vernehuung YB und erweiterte ihn dahin, VE auch darüber zu vernehmen, "ob die aus der Anlage 6 ersichtlichen Zahlungen bereits 1951 geleistet worden seien". Die Strafkanmer lehnte diesen Beweisamtrag mit der Begründung ab, daß "die in den Bewieisanirägen Anlage 3 und Anlage 6 anthalieren Behaupiungen des Angeklagten, daß er 1949 und 1950 von der firma ViiiEREEN> für 6.000 Di und 7.000 Dä Inventar bezahlt erhalten hal, und die weitere Behauptung, daß er die in der Quittung von
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15. Februar 1952 (Anlage 6 der Protokolle) aufgeführten Beträge bereits 1951 erhalten hat", zugunsten des Angeklagten als wahr unterstellt wurden. Die Revision behauptet nicht, daß das Gericht sich an diese Wahrunterstellung nicht gehalten habe, sondern begründet das Vorliegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht mit der Behauptung; gerade durch die Vernehmung VENEN würde sich ergeben heben, daß der Angeklagte nicht nur die bereits angegebenen und behaupteten Geldbeträge zur Verfügung hatte, sondern daß
ihm außerhalb der schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen von VOR in den Jahren von 1949 an insgesamt
etwa 8 - 10.000 DM zugeflossen seien, und zwar in jährlichen Reiten von jeweils etwa 2.000 Die
Ss fehlt jeder Auhalt dafür, daß sich dem Tatricnter bei der Prüfung der erwähnten Beweisamträge oder aus dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme die Vermutung hätte saufdrängen müssen, daß die Vernehmung Vie» in der jetzt behaupteten Richtung für die sntscheidung wichtige weitere Ergebnisse zeitigen würde. Daher ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dargeian.
Auch eine Verletzung des Grundsatzes der Unmitislbarkeit liegt entgegen der Ansicht des 3eschwerdeführers nicht darin, daß anstelle eines Zeugen ein anderer vernommen wird. Hierdurch ist nicht mittelbar das Wissen des nichtvernommenen, sondern unmittelbar das des vernommenen Zeugen verwertet
worden.
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II. Die sachlichrechtlichs Nachprüfung des Urteils ergibt keine Rechtisfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Insoweit hat die Revision KEinzelangriffe auch nicht erhoben.
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