Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 31.07.1973 – 1 StR 241/73

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 241/73 URTEIL 1.1.72

in der Strafsache

gegen

den Metzger Jakob S WEEB aus MED ,

geboren am ED :937 in Emmp ab Rep (Landkreis ICE) , zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WE in der Verhandlung, Richter am Landgericht EM bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. EEE aus U) j als Vertreter der Nebenkläger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Rottweil vom 22. Februar 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.

Der Erörterung bedarf nur eine Verfahrensrüge. Entgegen dem Antrag des Verteidigers wurde die Zeugin Marlies IgB (die geschiedene Ehefrau des Angeklagten und die Witwe des Getöteten) nicht vereidigt. Der dahingehande Gerichtsbeschluß führt aus, sie habe durch ihre Bekundung eine solche Voreingenommenheit gegen den Angeklagten offenbart, daß die Versuchung zur Falschaussage bei ihr besonders groß erscheine. Eine die Vereidigung hindernde Gesetzesbestimmung gibt der Beschluß jedoch nicht an.

Das rügt die Revision als Verletzung des § 64 StPO.

Es sei nicht erkennbar, welche der Gründe für eine Nichtvereidigung das Schwurgericht angenommen habe; möglicherweise habe es seine Entscheidung auf keinen der im Gesetz vorgesehenen Gründe gestützt. Die Rüge greift nicht durch.

Wie schon das Reichsgericht und ihm folgend der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGSt 24, 130, 132 und BGHSt 1, 175) ausgeführt haben, sollen die Verfahrensbeteiligten durch die in § 64 StPO vorgeschriebene Angabe von Gründen für die Nichtvereidigung in die Lage versetzt werden, geeignete Anträge zu stellen oder Gegenvorstellungen zu erheben. Daß ein gesetzlicher Grund vorliegt, genügt allein nicht; er muß auch den Beteiligten bezeichnet werden (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 - 4 StR 404/57 -

im Anschluß an RGSt 68, 394, 395). Hierzu genügt im allgemeinen die Anführung der Gesetzesbestimmung. Bei Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO muß angegeben werden, welchen der darin genannten Fälle das Gericht angenommen hat;

die Gründe, die innerhalb des gesetzlichen Rahmens für

die Ermessensentscheidung bestimmend waren, brauchen nicht angeführt zu werden (BGHSt 1, 175, 177; 3, 229, 231).

Hier hat das Schwurgericht die Ermessenserwägungen dargelegt, die es zur Ablehnung der Vereidigung bestimmt haben; sie sind rechtsfehlerfrei und werden von der Revision auch nicht beanstandet. Es fehlt nur die Angabe der Gesetzesbestimmung. Das ist jedoch unschädlich, wenn bei allen Verfahrensbeteiligten die Gründe für die Nichtbeeidigung unzweifelhaft sind (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 - 4 StR 404/57). Denn es besteht alsdann auch die Möglichkeit, Gegengründe anzuführen oder sonst geeignete Anträge zu stellen, um doch auf eine Vereidigung hinzuwirken, wie es der in § 64 StPO vorgeschriebene Begründungszwang bezweckt.

So lag es hier. Die Zeugin Ifpwar zugleich Angehörige des Angeklagten (als dessen geschiedene Ehefrau) und des Verletzten (als Witwe des Getöteten); in der letztgenannten Eigenschaft hatte sie sich als Nebenklägerin dem Verfahren angeschlossen. Diese Umstände waren allen Verfahrensbeteiligten bekannt. Es war deshalb offensichtlich, daß auf die Zeugin aus doppelten Grunde die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO anzuwenden war und daß der Tatrichter im Rahmen des ihm hierdurch eingeräumten Ermessens die Vereidigung ablehnte. Wenn also in der Nichtanführung des § 61 Nr. 2 StPO ein Rechtsfehler

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liegen sollte, so könnte bei dieser Verfahrenslage das Urteil jedenfalls nicht darauf beruhen.

Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob der Revisionsangriff auch deshalb fehl geht, weil die Aussage der Zeugin keinen Einfluß auf den Schuldspruch gegen den geständigen Angeklagten gehabt hat.

Im übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Bundesanwaltschaft.

Pfeiffer, Loesdau ; Mösl Woesner Herdegen