Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1993

BGH Beschluss vom 21.07.1993 – 3 StR 102/93

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

21. Juli 1993

in der Strafsache

gegen

Roland LED aus "u. seboren an @. BD

1954 in BE.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

7 , 7

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juli 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 16. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die Antragsbegründung des Generalbundesanwalts wird verwiesen. Ergänzend bemerkt der Senat, daß das Urteil auf einer - möglicherweise - fehlenden Anschlußbefugnis der Nebenklägerin nicht beruhen kann (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 396 Rdn. 21; Pelchen in KK 2. Aufl. § 396 Rdn. 14). Zur Rüge der Verletzung des $S 59 StPO wird ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 8. Mai 1958 - 4 StR 404/57 - Bezug genommen.

Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat zwar die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 25. April 1991 und der insgesamt gebildeten Gesamtstrafe mitgeteilt, es jedoch unterlassen, für die abgeurteilte Tat eine Einzelstrafe festzusetzen.

AM

Dies nachzuholen muß dem neuen Tatrichter vorbehalten bleiben.

Ruß zschockelt Rissing-van Saan Blauth Winkler