Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1961

BGH Entscheidung vom 18.07.1961 – 5 StR 232/61

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 232/61 2180 077

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Peter C ib zu: Tun dort geboren an EEE 1355,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen Notzucht

hat der 5.,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18.Juli 1961, an der teilgenommen habens

Bundesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 24.Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Zu Recht sieht die Kevision einen Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer den Zeugen AB unvereidist gelassen hat. § 59 StPO bestimmt, daß jeder Zeuge zu vereidigen ist, sofern nicht einer der in den §§ 60 ff StPO geregelten Ausnahmefälle vorliegt. Die Strafkammer hat zwar bei dem Zeugen MB einen solchen Ausnahmefall als gegeben angesehen. Es ist in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift der Beschluß verkündet worden, daß die Zeugen Erika Adolphsen und Arnold Ag nicht vereidigt werden, "weil sie in Hinsicht auf ihre Aussagen im Ermittlungsverfahren der Begünstigung im Sinne des § 60 Nr.3 StPO verdächtig sind". Diese Begründung widerspricht aber den Feststellungen des Urteils und ist daher rechtsfehlerhaft. Das Urteil (vgl.S.14 UA) und auch der übrige Inhalt der Akten ergeben, daß Ale im Ermittlungsverfahren überhaupt nicht vernommen worden ist. Er kann daher im Ermittlungsverfahren auch nicht Aussagen gemacht haben, die den Verdacht einer Begünstigung begründen.

Die Strafkammer hat dies zwar nachträglich erkannt. Das Urteil gibt daher eine andere Begründung für den Verdacht der Begünstigung. Auf die im Urteil mitgeteilte nachträgliche Begründung kommt es aber nicht an. Entscheidend sind allein die Erwägungen, die den Tatrichter in demjenigen Zeitpunkte bestimmen, in dem er sich entschließt, den Zeugen nicht zu vereidigen, und die er bei der Bekanntgabe dieses Entschlusses den Beteiligten mitteilt. Das folgt aus der Vorschrift des § 64 StPO, die bestimmt, daß der Grund für die Nichtvereidigung im Protokoll anzugeben ist. Der Zweck dieser Vorschrift

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ist es, die Beteiligten über den kechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeuge unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, durch ihre Ausführungen oder den Antritt von Beweisen den vermeintlichen Eideshinderungsgrund auszuräumen (so BGH 3 StR 34/50 vom 16.Januar 1951; 4 StR 404/57 vom S.Mai 1958). Er verbietet es, bei der Entscheidung darüber, ob ein Zeuge zu Recht oder Unrecht nicht vereidigt worden ist, von einer erst im Urteil mitgeteilten Begründung auszugehen, die von der ausweislich der Sitzungsniederschrift mitgeteilten Begründung abweicht.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem oben dargelegten kangel beruht.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des General-

bundesanwalts.

Koffka Schmidt Siemer Schmitt Mayr