Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968
BGH Urteil vom 09.07.1968 – 1 StR 176/68
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2060 006 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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9.3 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kellner Duson BED zu: SEE. zeboren am ED 955 in zB (Susosiauien),
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wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter loesdau Bundesrichter 'Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanvalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanvwaltschaft,
Justizangestellter (>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Ürteil des Schwurgerichts beim Landgericht Ulm vom 20. Dezember 1967 wird verworfen.
Er trägt die Kosten seines Rechtsmittels,
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Er rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen
und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Das Schwurgericht hat den Zeugen Helmut Hggpnach § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt gelassen, "da er der Begünstigung verdächtig erscheint".
Die Revision beanstandet diese Begründung, weil der Tatrichter nicht aufgeführt hat, wann die Begünstigung begangen wurde und warum der Zeuge der Begünstigung verdächtig ist. Sie ist der Ansicht, das Schwurgericht habe zwar im Urteil versucht, diese fehlende Begründung mit dem (in Kiammer gesetzten) Hinveis "durch die Aussage vor dem Untersuchungsrichter" nachzuholen. Es hätte jedoch ausführen müssen, welche Aussage der Zeuge vor dem Untersuchungsrichter gemacht habe. Diese Rüge greift nicht durch,
Der Beschluß, mit dem das Gericht von der Vereidigung eines Zeugen absieht, muß zwar nach § 64 StPO den Grund für das Unterlassen der Vereidigung angeben (BGHSt 17, 186, 187). Zweck dieser Vorschrift ist es, die Beteiligten über den Rechtsgrund zu unterrichten, aus dem der Zeuge unvereidigt bleiben soll, um ihnen Gelegenheit zu geben, durch ihre Ausführungen oder den Antritt von Beweisen den vermeintlichen Eideshinderungsgrund auszuräumen (RGSt 24, 130, 132; BGH 3 StR 34/50 vom 16. Januar 1951; 4 StR 404/57 vom 8. Mai 1958; 5 StR 232/61 vom 18. Juli 1961). Ferner ist dadurch gewährleistet, daß im Revisionsrechtszug nachprüfbar ist, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsfehler
beeinflußt worden ist (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72). Dieser Zweck bestimmt auch den Umfang der Begründung. Liegt aber der Grund der Nichtvereidigung für alle Beteiligten klar zutage, so kann sogar eine formell nicht ausreichende Beschluß-Begründung die Revision nicht rechtfertigen (BGH.4 StR 247/55 vom 29. Septenmber 1955).
Das Schwurgericht hat hier als Grund für das Unterlassen der Vereidigung den Verdacht der Begünstigung angegeben. Das genügt. Welcher Art die Begünstigung vermutlich war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruht, braucht das Gericht, entgegen der Annahme der Revision, grundsätzlich nicht anzugeben (RGSt 28, 113;
44, 380, 384; vgl. auch BGH NJW 1952, 273 Nr. 19). Denn allein der Tatrichter nach seinem pflichtmäßigen Ermessen auf Grund der Hauptverhandlung zu entscheiden. Dem Revisionsgericht steht nur eine Nachprüfung der Frage zu, ob die Entscheidung des Tatrichters von einem Rechtsirrtum beeinflußt worden ist (BGHSt 9, 71, 72): Das wäre der Fall, wenn die Peststellungen zum Sachverhalt sowie zum Prozeßverhalten des Zeugen jeden Verdacht denBegünstigung rechtlich ausschlössen. Hiervon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein.
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daß es für die zur Fahrlässigkeit erforderliche Voraussehbarkeit der Todesfolge genügt, wenn der Täter bei gehöriger und zumutbarer Sorgfalt sich den Tod als mögliche Folge der Körperverletzung vorstellen kann (BGH
5 StR 513/60 vom 28. Februar 1961). Ferner läßt sich seine Annahme rechtlich nicht beanstanden, es gehöre
zum Erfahrungsgut jedes Erwachsenen, daß ein wuchtiger Faustschlag in das Gesicht eines angetrunkenen Menschen dessen Sturz mit tödlichen Schädelverletzungen zur Folge haben kann. Im übrigen erschöpft sich die Revision in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung
(§ 337 StPO).
Hübner Seibert i Loesdau
Pikart Pfeiffer