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BGH Beschluss vom 13.12.1988 – 5 StR 550/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

l. den Leitenden Senatsrat

Wolfgang W EEE zus zu, geboren am ER 1935 ir 7 un u,

2. den Kaufmann

Jürgen S EB au: zog dort geboren arı EB 1936,

wegen falscher uneidlicher Aussage

er 2

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Dezember 1988 nach S 349

Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten WB und sin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Mai 1988

mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

der Revisionen zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen falscher ıneidlicher Aussage zu Geldstrafen verurteilt. Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge einer Verletzung der $S§ 59, 64 SıPO Erfolg.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist der Zeuge On

in der Sitzung am 17. Mai 1988 erneut vernommen worden, nachde.ı er bereits in der Sitzung am 25. April 1988 als

Zeuge gehört worden und dabei auf Anordnung des Vorsitzenden nach § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt geblieben war. Ein Vermerk darüber, ob der Zeuge nach seiner Vernehmung am 17. Mai 1988 vereidigt und anschließend entlassen worden ist, fehlt

in dem Sitzungsprotokoll. In ihm wird lediglich mityeteilt, daß der Zeuge den Sitzungssaal verlassen hat und daß anschließend die Hauptverhandlung unterbrochen worden ist

(Bl. 64 ProtBd). Nach der Unterbrechung ist die Beweisaufnahme "im allseitigen Einverständnis" abgeschlossen

worden (Bl. 65 ProtBd).

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Mit Recht beanstanden beide Angeklagten, daß die Vereidigung des Zeugen OCEEEEEB unterbiieben ist und daß das Landgericht es unterlassen hat, sie darüber zu unterrichten, aus welchen Gründen es von der Vereidigung dieses Zeugen abgesehen hat. Die Auffassung des Generalbundesanwalts,

das sei hier ohne weiteres für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar gewesen, läßt sich infolge der nachträglichen Protokollberichtigung nicht aufrechterhalten. Es mag zwar ausnahmsweise Fälle geben, in denen aufgrund «iner eindeutigen Sachlage oder eines unzweideutigen Verfahiunsganges alle Verfahrensbeteiligten den Grund der Nichtvereidigung eines Zeugen erkennen können (vgl. BGIISt 10,

109, 112; BGH VRS 31, 188, 190; BGH NStZ 1981, 71; NStZ 1987, 374; BGH Urt. vom 8. Mai 1958 - 4 StR 404/57; Beschl. vom 8. Juli 1976 -— 5 StR 210/76). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Vorsitzende hat bei der ersten Vernehmung des Zeugen o EEE wie auch bei allen anderen Zeugen

nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor ihrer Entlassung jeweils eine Entscheidung über die Nichtvereidigung getroffen. Bei der zweiten Vernehmung des Zeugen Os sind weder die Verfahrensbeteiligten zu der Frage der Vereidigung gehört worden, noch hat der Vorsitzend« sonst erkennbar gemacht, daß das Gericht von einer Vereicigung dieses Zeugen absehen wollte. Auch ist der Zeuge an diesem Tag nicht entlassen worden. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß eine Entschließung über die Vereidigung des Zeugen O@EEEMEB verschentiich unterblieben ist (BGH Urt. vom 26. Februar 1974 - 5 StR 33/74).

Auf dieser Verfahrensverletzung kann das angefochtene

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Urteil beruhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß eine Aussage des Zeugen unter Eid anders gewürdigt worden wäre. Das angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben werden, ohne daß es auf das übrige Revisionsvorbringen

ankam.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel