Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957

BGH Urteil vom 20.12.1957 – 1 StR 492/57

1. Strafsenat

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Leitsatz

Er _ Verheimlicht der ‚Gemeinschuläner beim = sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Der Ausspruch über lie iR 497 /57 ade nn rn Namen des Vo.kes In der Strafsacne gegen den Konstrukteur Eugen R ED =: sg Basen; geboren am EEED 90: ir zu Ks: TEE: wegen betrügerischen Bankrotts u.a. hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Dezember 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom 17, Dezember 1957, an der teilgenommen haben: | Bundesrichter Dr. Peeiz als Vorsitzender; Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als: beisitzende Richter, _ Oberetaatsamwalt beim Bundesgerichtshor —— „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u nee. ne Urkundsbsamter” der. zur Hecht erkannt: Auf die Revision des Ingeklagten wird. das Urteil, des Landgerichts Memmingen. vom. 16. Mai 1957 im Schuldspruch (dahin: geändert, daß der Angeklagte wegen betrügerischen. Bankrotts. u in Tateinheit mit kHeineid.. sowie wegen: ‚Betrugs, einfachen : Bankrotits und Unterschlagung verurteilt ist. .. BR u Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den = ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in.den, u ‚Fällen II 2 (betrügerischer Bankrott) und II 4 (Meineid Aberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebenszeit bleibt aufrecht erhalten. Im Umfange der Aufhebung wird die Sacle zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen, Von Rechts wegen nehmen zu absen: U kein solcher Antrag gestellt. Dementsprechend erging uch. grün Da ee N Io, Io Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), Meineids. Betrugs, einfachen Bankrotts ($:240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig e

Für das Nachschlagewerk!

Für die Amtliche Sammlung! \ 2. 2237 0

Gesetz: _ .§ 239 Abs. 1 m. i, 125 KO, Ey 154 StGB.

Rechtssatz: Er _ Verheimlicht der ‚Gemeinschuläner beim =

sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Der Ausspruch über lie

iR 497 /57

ade nn

rn Namen des Vo.kes In der Strafsacne gegen

den Konstrukteur Eugen R ED =: sg Basen; geboren am EEED 90: ir zu Ks: TEE:

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20, Dezember 1957 auf Grund der Hauptverhandlung vom 17, Dezember 1957, an der teilgenommen haben: |

Bundesrichter Dr. Peeiz

als Vorsitzender;

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Hübner

Bundesrichter Dr. Hengsberger als: beisitzende Richter,

_ Oberetaatsamwalt beim Bundesgerichtshor —— „als Vertreter der Bundesanwaltschaft, u

nee. ne Urkundsbsamter” der.

zur Hecht erkannt:

Auf die Revision des Ingeklagten wird. das Urteil, des Landgerichts Memmingen. vom. 16. Mai 1957 im Schuldspruch (dahin: geändert, daß der Angeklagte wegen betrügerischen. Bankrotts. u in Tateinheit mit kHeineid.. sowie wegen: ‚Betrugs, einfachen : Bankrotits und Unterschlagung verurteilt ist. .. BR

u Im Strafausspruch wird das genannte Urteil mit den = ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben in.den, u ‚Fällen II 2 (betrügerischer Bankrott) und II 4 (Meineid

Aberkennung der Eidesfähigkeit auf Lebenszeit bleibt aufrecht erhalten.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sacle zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

nehmen zu absen: U

kein solcher Antrag gestellt. Dementsprechend erging uch.

grün

Da ee N

Io, Io

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), Meineids. Betrugs, einfachen Bankrotts ($:240 Abs. 1 Nr. 1 KO) und Unterschlagung zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu wer-

den.

Seine auf die Verletzung des Verfahrensrechts und die unrichtige Anwendung sachlichen Rechts gestützte Revision hat teilweise Erfolg. |

I. Die Verfahrensrüge.dem Angeklagten sei keine Einsicht in die Konkursakten, Geschäftsbücher und helege gewährt worden und er sei dadurch in. seiner Verteidigung wesentlich beeinträchtigt worden, ist, wenn nicht unzu-. ‚uaeeie - weil die Fassung. ‚ger. Rüge. offen 2aft, ob der.

ne

kein ablehnender Gerichtsbeschluß, äurch den die Verteidigung des Beschwerdeführers unzulässig beschränkt worden = ee könnte. Zr 338 Ar. 8 StPO) .s 147 ‚st?o ist ersichtlich :

nicht verletzt; die Revision behauptet nicht. daß dem Verteidiger die Konkursakten und die Geschäftsunterlagen nicht zur Einsicht zur Verfügung gestanden hätten.

II. Die Sachbeschwerde erweist sich in einem Punkte als begründet.

i. Soweit sich die Revision - zum Teil mit neuen Vorbringen - gegen die im angefochtenen Urteil getroifenen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer wendet, kann sie nicht gehört werden. Die Peststellung der tatsächlichen Umstände und die Würdigung der erhobenen Beweise ist Sache des matrichters und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen (8§ 26i, 337 StPO).

2. Zu den von der Revision behaupteten Rechtstehlern ist im ı übrigen folgendes Zu bemerken:

a) Die Feststellungen der Strafkammer im Falle ır ‚2.

des angefochtenen Urteils (Beiseiteschaffen von Vermögensstücken der Konkursmasse) können nach dem Zusammenhang nur...

dahin verstanden werden, daß der Angeklagte Originalpläne und - zeichnungen von Bu . Textilmaschinen nach Neu- -Ulm verbracht hat. Hätte er, wie die Revision darzutun versucht, nur wertlose Pausen weggeschafft, so hätte das Landgericht nicht feststellen können, daß der Angeklagte die Pläne und Zeichnungen mitgenommen hat, v weil er sie dem Zugriff der Konkursgläubiger entziehen und für sich verwerten wollte. | | .

b) Im Falle II : (übermäßiger Aufwand) hat die Strafkamuer dem Angeklagten nur die Priyatentnahnen der

Jehre ‘952 und i955 in Höhe von 63.8:7,45 DM und 60.514,63 DM. nicht auch die Aufwendungen für die Entwicklung und den Anlauf unwirtschaftlicher Fertigungen (Drehbankfutter, Tonbandgeräöt; sowie die sonstigen "wirtschaftlichen Pehlleitungen" als übermäßigen Aufwand zur Last gelegt. Wie

der Angeklagte seine "ungewöhnlich hohen Privatentnahmen! verwendet hat, konnte allerdings nicht restlos geklärt

werden. Wohl deshalb weist die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung darauf hin, daß es keine Rolle spiele,

ob der Angeklagte seine Entnahmen für persönliche oder für "geschäftlichen Zwecke - - womit ersichtlich solche außerhalb der notleidenden ei 7 KG gemeint sind -. aufgewendet hat. Dem. ist beizutreten; .der Angeklagte durfte nicht der von ihm. vertretenen Gesellschaft erhebliche: Mittel | für betriebsfremde, ‚wenn auch geschäftliche Zwecke zu einer Zeit entziehen, in der sie sich aus den im angefochtenen | Urteil erörterten Gründen bereits in Zahlungsschwierigkeiten befand. Im’ übrigen. übersteigen. die ‚dem Angeklagten nachgewiesenen, persönlichen. ‚Aufwenäungen (monattsones maus haltsgeld der Ehefrau: .5 ) 3\ | studierenden. ‚Sehens 508.1 geklagten; moi

a ss 12; Er: Terglo) Te dienen e de Wer fügungsgewalt: über das. Vermögen der‘. Kommanditgesellschaft rechtlich entzogen. gewesen. Aus diesem Grunde. habe nicht

\ ihm vertretenen Kommanditgesellschaft ‚gehörten. Durch das.

er, sondern der Prokurist G@® die schriftliche änweisung an den Jagerverwalter, die dem Tinanzamt übereigneten Drehbankfutter an IB auszuhändigen, unterschrieben.

Diese Rüge ist nicht verständlich. Für die Frage, ob der Angeklagte die in fremdem Eigentum stelenden Drehbankfutter unterschlagen konnte, komnt. es nur darauf an, ob er an ihnen Besitz oder Gewahrsam hatte und damit tatsächlich über sie verfügen konnte. Daran hat sich durch das ihm vom Vergleichsrichter auferlegte Verbot. über Vermögensgegenstände der Kommanditgesellschaft zu verfügen, nichts geändert (vel. § 59 Satz 3 i.Verb. m. 88 | ee z 62 -- 64 Vergl0). Die mangelnde Befugnis des Angeklagten, . über die Drehbankfutter zu verfügen, ergab sich im übrigen nicht aus dem gegen ihn ergangenen Veräußerungsverbot, sondern daraus, daß. die Futter. nicht mehr der von

_ ausserdem bestehende vergleichsrechtliche Veräußerungsverbot wurde; ‚wie die Strafkamner zutreffend dargelegt . | hat, die Tatsache, daß der Angeklagte. wie ein Berechtigter über die sicherungsübereigneten Drehbankfutter ver- ee:

5 fügt hat, nicht. aus der Welt geschafft. Bu

= "Nach acm desagten rechtsirrig ist allerdings. auch die Ansicht des Landgerichts 8...20- UA, der Angeklagte habe infolge des. Veräußerungsverbots. neben" dem Vergleichs. verwalter Gewahrsan an den prehbankfuttern "gehabt: Anders, u. als der Konkursverwalter (§ 1:7 KO) nimmt der Vergleichs- Bu verwalter das Vermögen des Gemeinschuldners nicht in Besitz {vel: §§ 56 ff VerglO). Von ihrem unzutreffenden

nal

er Ep,

Rechtsstandpunkt aus hätte die Strafkammer den Angeklagten wegen Diebstahls, nicht wegen Unterschlagung verurteilen müssen.

a) Daß § 157 StEB auf den Offenbarungseid nicht anwendbar ist, hat der erkennende Senat zuletzt im Urteil vom 29. Oktober 1957 {i StR 436/57) entschieden. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht er keinen Anlaß, Sie gilt für den Offenbarungseid des § 125 KO ebenso wie für den nach § 807 Abs. 2 ZPO. Eu

e) Daß der Darlehensgeber Kgw (Fall II 5; von dem Konkurs des Angeklagten Kenntnis hatte, schließt die Feststellung des Landgerichts denkgesetzlich nicht aus, er hätte die Darlehen ohne die wahrheitswidrigen Angaben des Beschwerdeführers über seine wirtschaftliche Lage und Kreditwürdigkeit nicht 5 hingegeben.

3. Greifen sonach äs von der Revision vorgetrage- \ nen Einzelrügen nicht durch,. so ergibt. die auf die, Sach. beschwerde ‚gebotene Nachprüfung des Urteils im. anzen.

doch folgenden Rechtsfebler zum Nachteil. des. Angeklagten

Die Strafkamer hat den Beschirerdeführer - ) Rechtsirrtum - - des betrügerischen Bankrötts. für, schuldig befunden, weil er, Pläne und’ ‚Zeich u n von Textilma - . schinen nach Neu- Ulm verbracht und "damit: im Sinne des . 8 239 Abs. 1 Nr. 1 KO beiseite geschafft hat (vel- oben 2a) Andererseits hat sie ihn: wegen. Meineids {9 154 staB) verurteilt, weil er bei. der späteren Leistung des Offenbarungseids nach N 125.K0 die ausgelagerten Fläne und Zeichnungen vorsätzlich verschwieg. Hierin lag, wie das Landgericht zutreffend selbst bemerkt, ein "absichtliches

in derselben Absicht ._. begeht: er nur ein (einheitliches) Verbrechen. des. be | trügerischen Bankrotts. Das folgt daraus, daß das Vver-

Verheimlichen" der genannter rt Bens tücke. Die Strafkammer hat es indes unterlassen, dieses Verkalten unter dem Gesichtspunkt des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO zu würdigen. Hätte sie das getan, dann wäre sie zu dem Ergebnis gekormen, daß der Angeklagte mit der Leistung des Meineids den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts nochmals verwirklicht hat, und zwar diesmal in der Form des Verheimlichens von Vermögensstücken (vgl: BGH 2 StR 325/51 vom !2. Februar 1952. 1 StR 61/52 vom 8: Juli 1952 zur Tateinheit zwischen betrügerischen Bankrott und wissentlich falschen oOffenbarungseid nach § 125 KO). Der Angeklagte wäre nun allerdings nicht beschwert dadurch.. daß er insoweit nur wegen Verbrechens nach § 154 StGB und nicht zugleich wegen Verbrechens nach 8 239 Abs. 1 Nr. 1: KO verurteilt wurde, wenn das Verheimlichen der Pläne und. Zeichnungen gegenüber dem. vorangegangenen Beiseite- =

‚schaffen als besondere Bankrotthandlung, sei es im ‚Sinne

der Tatmehrheit (& "74 StGB); "sei es. als Meilakt einer äre. Das ist indes nicht. |

Fortsetzungstat; " anzusehen wäı der Fall, ‚Verheimlicht der. Gemeinschulänet in der Ab-

. sicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, ein zur. Kon- „.kursmasse, 'gehöriges. ‚Vermögensstück. das er vorher m

beiseite. geschafft. hat, dann

heimlichen nur der Aufrechterhaltung und. Sicherung der durch das Beiseiteschaffen des Vermögensstücks herbeigeführten rechtswidrigen. Besitzlage dient. Offenbarte ‚nämlich der Gemeinschuldner das Vorhandensein und den

Aufbewahrungsort des aus ‘dem Bereich: der Konkursmas s2.0

entfernten Sachwertes, so würde er den Eläubigern

u

den Zugriff, den er ihnen durch das Beiseiteschaffen (endgültig entziehen wollte, nachträglich doch ermög-

lichen. Das Verheimlichen ist also — ähnlich wie im

Falle der Sachhehlerei nach vorherigem Ansichbringen

(Rest 51, 179, 185; vgl. auch RGSt 56, 6, 9) - kein

neuer Eingriff in: das geschützte Rechtsgut. hier das

Interesse der Konkursgläubiger an der i vollzähligen ! Er-

fassung und Verwertung des pfändbaren Schuldnervermögens; Ihm kommt daher. kein der Sühne. bedürftiger, ‚selbständiger Unrechtsgehalt ZUo

Das bedeutet aber nicht nur, daß das. Verheimlichen, wie dargelegt, durch die für das Beiseiteschaffen verwirkte Strafe mit abgegolten wird, sondern auch, ‚daß eine nit dem Verheimlichen tateinheitlich. § 73 SteB). zusammentreffende Straftat im gleichen rechtlichen Verhältnis. ‚zu der im Beiseiteschaffen liegenden. "Haupttat" steht. ‚Die Strafkammer hätte daher ee =

Magie die ea Zeichnungen N nnlslee ges: Kihitnie

des Konkurs verwalters ‚bzw. der Konkursgläubiger vorenihalten und später beiseite ‚geschafft hätte ‘oder, wenn er ver Ä schiedene Vermögensstilcke' teils beiseite ‚geschafft, "teils u verheimlicht hätte, bedarf keiner Erörterung, weil dieser Be

Sachverhalt nicht gegeben ist. Die Entscheidung des Senats weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerich5shofs ab. wonach mehrere an sich seibständige Bankrotthandlungen nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefaßt werden, daß sie durch dieselbe Zehlungseinstellung oder Konkurseröffnung strafbar werden (BGHSt 1, 186, ‘90 ff}, Im vorliegenden Falle handelt es sich nicht um das rechtliche Verhältnis verschiedener Konkurssiraftaten, sondern um das zweier Begehungsformen innerhalb desselben Konkurstatbestandes.

Der den angefochtenen Urteil anhaftende Rechts-. fehler kann vom erkennenden Senat In‘ ‚entsprechender er Anwendung des § 354 Abs. ı StPO. durch Änderung des Schuldspruchs unmittelbar belioben werden. ‚Dagegen sind die

in den Fällen II 2 und 4. erkannten } Einzelstrafen sowie ‚die Gesamtstrafe einschließlich der Aberkennung der 2 _ bürgerlichen. Ehrenrechte äufzuheben ünd ist die‘ Bäche’. in diesem: Unfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an daß: Landgericht zurückzuweisen. Der Ausspruch. über a die Aberkennung der Bidesfähigkeit auf. Lebenszeit 161 Abs: Li, 76. SteB) ‚kann bestehen bleiben, weil er mit Se gleichen Inhalt auch in’ der neuen Hauptverhandlung - “ | gehen. müßte. Einer Aufhebung der in. den. andereh Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen bedarf es nicht | ‚weil. der beanstandete Rechtsfehler auf, ihre Bemessung er sichtlich ohne Einfluß war.

Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hinge-: wiesen, daß weder die für das Verbrechen des. betrügeri-

schen Bankrotts in mateinheit mit Meineid nunnehr zu verhängende eine Strafe die Sunne der bisherigen zwei Einzelstrafen noch die gemäß § 74 StGB zu bildende neue Gesamtstrafe die in dem angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe von einen Jahr sechs Honaten Gefängnis übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 StPO). |

Dr. PBeetz Werner Martin

Bundesrichter

Dr. Hübner ist beurlaubt und

daher an der Unterzeichnung verhindert:

Dr.geetz 'Dr.Hengsberger