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BGH Entscheidung vom 10.12.1957 – 5 StR 440/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 440/57 2217 0917
Im Namer des Volkes
In der Strafsache gegen
den Regierungsbaurat a.D. und Architekten
Dr.Werner V ED zus ve, geboren am EEE 1912 ir Lu
- Sachbezeichnung: BB u.a. - wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof END bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten Dr. VD gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21.Februar 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
ezindan Das Landgericht Le5 den Angeklagten wegen tateinheit-- lich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in secäasundzwanzig Fällen zu Sechs konaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Vollstreckung der Strals zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten beanstandei das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat keinen krfalg,
I. Diz Verfahrensbeschwerden.
1.) Aus der Revisionsbegründung vom 21.März 1957
(Rechtsanwalt Dr. Vom ) :
a) Die Revision meint zunächst, die Strafkammer habe den § 267 Abs.3 StPO verletzt. "Das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz" sei nirgends bezeichnet, im ganzen Urteil sei kein Strafgesetz (gemeint istı nach dem Gesetzesperagraphen) aufgeführt.
Hierin liegt im Gegensatz zur Auffassung der Revision kein Verstoß gegen § 267 Abs.3 StPO, nach dem die Gründe des Strafurteils das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen müssen. Hierzu ist die Anführung des Gesetzesparagraphen nicht unbedingt erforderlich. Es genügt, wenn das Urteil zweifelsfrei erkennen läßt, auf welches Strafgesetz es sich stützt. Das ist - jedenfalls bei allgemein verständlichen Rechtsbegriffen, wie hier der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung -— der Fall, wenn die Urteilsgründe den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen wiedergeben. Den entspricht das Urteil (s. UA S.15).
b) Die Revision trägt weiter vor, daß das Verschulden des Angeklagten in dar Ankjageschrift und im Eröffnungsbeschluß im Gegensatz zu den Urteilsgründen in seinem Verhalten nzch Errichtung der Trennmauer gesehen worden sei.
3.
Das trifft an sich zu. Zu Unrecht sieht die Revision hierin jedoch eine Verletzung des $ ?64 StPO. Auch wenn nach den Urteilsgründen die Schuld des Angeklagten schon in der Errichtung der Mauer selbst liegt, so handelt es sich doch um dieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO, um dasselbe geschichtliche Ereignis, in dem die strafbare Handlung des Angeklagten gesehen wird. Auch eine Verletzung des § 265 StPO ist nicht ersichtlich,
Wenn die Revision in diesem Zusammenhange auf die mündliche Urteilsbegründung hinweist, so ist das unbeachtlich. Für das Revisionsgericht sind nur die schriftlichen Urteilsgründe maßgebend (vgl. BGH VRS 10, 213).
2.) Aus der Revisionsbegründung vom 23.März 1957 (Rechtsanwalt DE) :
a) In dieser Revisionsbegründung wird zunächst beanstandet, da3 die Zeichnung Blatt 59 d.A. und der "Bildbericht" in Augenschein genommen worden sind. Die Revision meint, hierin liege ein Verstoß gegen § 245 StPO. Das ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung.
b) Es liegt auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) darin, daß die Strafkammer nicht am Urteilsort selbst den Augenschein eingenommen hat. Das drängte sich dem Gericht nicht auf. Offensichtlich waren hinsichtlich der örtlichen Verhältnisse keinerlei Unstimmigkeiten vorhanden.
Mit dem von der Revision angeführten "Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit" hat die Benutzung der Zeichnung und des Bildberichts nichts zu tun. Der Hinweis auf § 250 StPO in diesem Zusammenhang ist unverständlich. Weder ist ein Protokoll über eine frühere Vernehmung verlesen worden noch eine schriftliche Erklärung.
a LTE. >
c) Die Revision beanstandet sodann, daß die Angeklagten vor der Verlesung des kröffnungsbeschlusses über ihre persönlichen Verhältnisse vernommen worden sind.
Lie Rüge ist offensichtiich unbegründet. Das von der Revision beanstandete Verfahren ist in § 243 Abs.2 StPO ausdrücklich vorgeschrieben.
d) Richtig ist allerdings, daß die Zeichnung und der Bildbericht vor der Vernehmung des Angeklagten Dr. Vi» in Augenschein genommen worden sind, nämlich bei der Vernehmung des früheren Mitangeklagten Be zur Sache.
In diesem Verfahren, das von keinem der Prozeßbeteiligten beanstandet worden ist, liegt jedoch kein Verfahrensverstoß.
Die in §§ 243 Abs.1 bis 3, 244 Abs.1l StPO bestimmte Reihenfolge ist nämlich nicht zwingend vorgeschrieben. Von ihr kann abgewichen werden, wenn das zweckmäßig ist, die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt und von keiner Seite Einspruch erhoben wird (vgl. RGSt 60, 179,182; BGHSt 3,384). So liegt es hier. Wenn mehrere Angeklagte zur Sache zu vernehmen sind, so kann sich die Notwendigkeit ergeben, daß gleich zu Anfang gewisse allgemeine Punkte klargestellt werden. Zu diesen gehört hier die Kenntnis des Unfallortes. Ohne diese Kenntnisse hätte weder das Gericht die Einlassung der Angeklagten richtig verstehen noch hätten sie selbst sich sachgemäß äußern können. Die restliche Beweisaufnahme ist erst nach der Vernehmung sämtlicher Angeklagten erfolgt. Durch die Vorwegnahme lediglich der Augenscheinseinnahme ist der Angeklagte nicht gehindert worden, zu seiner Entlastung vorzubringen, was ihm erforderlich erschien. Darauf, daß er sich erst nach der Augenscheinseinnahme äußern konnte, kann das Urteil nicht beruhen.
Ein Revisionsgrund gemäß § 338 Nr.8 StPO, den der Verteidiger in dieser Zusammenhang anführt, kommt schon
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deshalb nicht in Frage, weil nach dem eig°nen Vortrag der Revision ein Beschluß des Gerichts weder beantrast noch gefaßt worden ist.
e) Der Verteidiger der früheren litangeklagten DE, ED una Sie Hatte in der Hauptverhandlung den Sachverständigen Schmeding "sistiert" und beantragt, ihn als weiteren Gutachter zu dem Verfahren hinzuzuziehen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt, weil ihm die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen, zum mindesten im gegenwärtigen Stand des Verfahrens, nicht erforderlich erscheine. Später ist sodann keiner der Beteiligten auf den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zurückgekommen. Ein weiterer Beschluß ist auch nicht ergangen.
Die Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden, daß der sistierte Sachverständige nicht vernommen worden ist, scheitert schon daran, daß der Verteidiger des Angeklagten Dr. VB, Rechtsanwalt Dr.VoEED, sen Antrage ausdrücklich widersprochen hatte, Die Revision des Angeklagten Dr. VB kann daher nunmehr nicht rügen, daß dem Antrage der anderen Angeklagten nicht stattgegeben worden sei.
f) Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind "die ärztlichen Bescheinigungen über die Beschädigungen der verletzten sechsundzwanzig Frauen, zusammengefaßt im Schreiben des Städtischen Krankenhauses der Stadt Wb-GM, Chirurgische Abteilung, vom 13.Februar 1957" verlesen worden. Diese Bescheinigung ist von dem Arzt Dr.H@EB unterzeichnet.
Die Revision bittet um Prüfung, ob §§ 256, 250 StPO verletzt worden seien. Sie meint, eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 250 StPO sei hier nicht zulässig gewesen, weil es sich bei der verlesenen Bescheinigung des Dr ’HBnicht um das Zeugnis oder ein Gutachten
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eirer öffentlichen Behörde im Sinne des § 256 Abs.1 StPO
gehandelt habe.
Danit ist jedoch ein Versiob gegen % 250 StPO nicht dargetan. Cemäß § 256 StPO köunsu neben dsı von der revision so genannten "benördlichen Erklärungen" auch ärztliche Atteste über Kürperverlsizungen verlesen werden, die nicht zu den schweren gehörsn. Ausweislich der Urteilsgründe handelv es sich bei den Verletzungen, die sechsundzwanzig Arbeiterirnen erlitten haben, nicht um schwere Körperverletzungen im Sinne des § 224 StGB, außerdem hat der Angeklagte nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig gehandelt.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang noch vorbringt, die verlesene ärztliche Bescheinigung sei keine Urkunde und deshalb nicht veriesbar, so ist dies, ebenso wie das weitere Vorbringen der Revision zu den Verfahrensbeschwerden, offensichtlich unbegründet.
II. Die Sachrüge.
Auf die in beiden Revisicnen enthaltene Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Im einzelnen braucht der Senat nur auf folgende Punkte einzugehen;
1.) Die Revision (Revisionsbegründung Rechtsanwalt Dr. VO) nein“, der Angeklagte sei schon dadurch entlastet, daß für die Errichtung der Trennmauer eine Baugenehmigung vorgelegen habe, Entsprechend dieser Baugenehmigung habe er gehandelt. Das sei nie fahriässig.
Diese Ausführungen liegen schon deshalb neben der Sache, weii der Angeklagte in dem Bauantrag den neu zu schaäffenden Raum ausdrücklich als Durchfahrt bezeichnet hatte, während er wußte, daß darin Zohlen gelagert werden
sollten.
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Im übrigen würde es den Angeklagten nicht entlasten, wenn auch die Aufsichtsbehörden in diesem Fall ihrer Pfiicht nicht nachgekommen wären. Auch dann wäre er als bauleitender Architekt für die Durchführung des Bauvorhabens verantwortlich.
Erst recht kommt es nicht darauf an, ob die übrigen, freigesprochenen Angeklagten sich entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldig gemacht haben. Auc. das könnte den Angeklagten nicht entlasten. Anders könnte es höchstens sein, wenn die übrigen Beteiligten ihm falsche Angaben gemacht hätten, deren Unrichtigkeit er nicht erkennen konnte. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben.
2.) Daß die Trennwand erst im Jahre 1956, nicht schon in der Saison 1955 eingestürzt ist, besagt nichts. Dennoch konnten die Fehler des Angeklagten bei der Aufführung der Trennmauer für das Unglück ursächlich sein. Durch große Kohlenlagerungen konnte die Wand einstürzen, sie mußte es aber nicht. Darauf, welche Kohlenmengen im Vorjahre im Durchgang gelagert worden waren, kam es somit nicht an.
3.) Auch der Revisionsbegründung vom 23.März 1957 (Rechtsanwalt BEE) vermögen die Ausführungen zur Sachrüge nicht zum Ziele zu verhelfen. Zu Unrecht versucht die Revision in längeren Ausführungen darzutun, das Landgericht habe sich eines Verstoßes gegen die Denkgesetze schuldig gemacht. Das ist nicht der Fall.
Es ist allerdings richtig, daß sich nicht hat feststellen lassen, der Angeklagte Dr. Ve habe gewußt, es handle sich um drei Ladungen Briketts = beladene Waggons. Die Strafkammer geht aber zugunsten des Angeklagten auch nur davon aus, ihm sei bekannt gewesen, es handele sich um drei Lastkraftwagen. Die Revision meint nun, bei einer Lagerung von diesem Umfange könne nicht von einer Ngrößeren Menge" gesprochen werden, zumal es sich hierbei um eine nur unbestimmte Mengenbezeichnung handele.
Letzteres trifft zwar zu. Aber die Strafkammer geht ja gerade davon aus, daß der Angeklagte sich nicht über die Menge der im Höchstfalle gelagerten Kohlen informiert hat. Sie will nur ausdrücken, daß schon die Lieferung und Lagerung von drei Lastkraftwagen Kohle angesichts der weiteren dem Angeklagten bekannten Tatsache, daß in der Saison täglich 150 Zentner Brennstoff gebraucht wurden, Zweifel aufkommen lassen mußte, ob nicht einmal eine solche Menge Kohle vorhanden sein würde, daß die Standfestigkeit der Mauer in Mitleidenschaft gezogen würde.
Hieraus folgert die Strafkammer mit Recht, der Angeklagte habe eine Erkundigungspflicht gehabt. Er mußte sodann dafür sorgen, daß die von ihm erstellte Mauer dem zu erwartenden Höchstdruck gewachsen war. Tat er das nicht, so ließ er die ihm als bauleitenden Architekten zumutbare Sorgfalt außer acht. Schon die Zweifel, die bei ihm auftauchen mußten, machten ein Unglück, wie es hier geschehen ist, für ihn voraussehbar. Davon, daß die Strafkammer etwa die Sorgfaltspflicht des Angeklagten überspannt hat, kann nicht die Rede sein.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben,
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker