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BGH Entscheidung vom 24.10.1957 – 4 StR 320/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

i. Der Ersatz des möglichen Urkundenheweises durch Vorhalte über den Irhait von Schrif‘; stücken zur Herbeiführung bessätigender Er. klärungen des Angeklagten oder sonstiger Aus-- kunftspersonen über diesen Inhalt is unzulässig, wenn es sich um längere Schrifistücke oder um sol.che handelt, die sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen sind, Ihre wörtliche Wiedergabe im Urteil verstüßt auch gegen § 261 StPO. (Im Anschluß an BGHS+ 5, 278% Schriftstücke, die in den Urteilsgründen nur zur Schiliderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergegeben werden. sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet. Die §§ 249. 261 StPO finden insoweit keine Änwendung.

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2267 018

Für das Nachschlagewerk! Für d'ıe Amtliche Samminng!

Gesetz:3TP0 § 8 249, 61

Rechtssatz: i.

Der Ersatz des möglichen Urkundenheweises durch Vorhalte über den Irhait von Schrif‘; stücken zur Herbeiführung bessätigender Er. klärungen des Angeklagten oder sonstiger Aus-- kunftspersonen über diesen Inhalt is unzulässig, wenn es sich um längere Schrifistücke oder um sol.che handelt, die sprachlich oder inhaltlich schwer zu verstehen sind,

Ihre wörtliche Wiedergabe im Urteil verstüßt auch gegen § 261 StPO. (Im Anschluß an BGHS+ 5, 278%

Schriftstücke, die in den Urteilsgründen nur zur Schiliderung eines unbestrittenen und unzweifelhaften Sachverhalts wörtlich wiedergegeben werden. sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet. Die §§ 249. 261 StPO finden insoweit keine Änwendung.

Aktenzeichen: 4 StR 320/57 Urteil des BGH vom 24. Oktober 1957 1G Bielefeld

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rm Namen des Yoikes In der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinrich R aus er geboren em @. in Fa . Kreis .

wegen Konkursvergehens U.8.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 24. Oktober 1957 in der Sitzung vom 25, Okioper 1557, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof.Dr.1Lang Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Flitner ais beisitzende Richter,

CGherstaatsanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

„ustizangesteltber 1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. November 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Ange tlagte wegen Unterschlagung in zwei Fällen verurteilt worden ist. Auch der Gesamtstralausspruch wird aufgehoben.

In diesem Umfeng wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosien des Rechtsmiitels, an das Landgericht Zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegeil

2.

Gründe§

a u“ .. mn a —

Der Angeklagte eröffnete im Jahre 1949 in Hii> ein Sägewerk, Später stellte er sein Unternehmen auf die Hersteilung von Parkettfriesen um, Am 16, Februar 1953 gründete er eine Kcmmanditgesellschaft, in der er persönlich haftender Gesellschafter und seine Ehefrau Kommanditisvin mit einer Einlage von 20 0CO DM wurden. Sie nahm diese Stel-- lung aber nur ais Treuhänderin für den Geschäftsführer der Run Co5H in CD - Dr. VE - ein. der sich schon an der Einzelhandeisfirma des Angeklagten, ohne nacı außen als Teilhaber in £rscheinung zu treten, mis partiari.. scheu Tarlehen beteiligt hatte, Ürotz der seit Gründung die. ser Gesellschaft vorhandenen bedrohlich hohen Verbindlich: keiten vergrößerte der Angeklagte sein Unternehmen. Er schaffte vor allem zahlreiche neue Maschinen an und mußte, da seine Mittel infolge dieser überhöhten Invessitionen bald erschöpft waren, nach immer neuen l.ögiichkeiten suchen, un die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendigen Kreäi.ve zu beschaffen. Das führte zu gewagten Celdgeschäften, die den Gegenstand der Aburteilung bilden, Am 21, cuni 1954 stellte ie Kemmanditgesellschaft ihre Zahlungen ein. Am 5, Juli 1954 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und im November 1954 mangels Masse eingestellt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts durch unordentliche Führung seiner Handelsbücher, wegen Betruges in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tai-- einheit mit Untreue. wegen eines versuchten Betruges, wegen Unterschlagung in zwei Fällen sowie wegen Nichtabführung von Arbeitönehmerenteilen zur Sozialversicherung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun konaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 5600 DM verurteilt. Ihm wurde die Ausübung jeglichen Handelsgevierbes auf die Dauer von m». jahren untersagi.

Seine Revision, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt. kann nur zum Teil Er£fol.g haben.

I. Anwendurg des St

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2. Imtgegen der Ansicht der kevisicn kenn das Stralfreineitsgeseiz nicht auf das Konkursvergehen der unordentilichen Buchführung angewendet werden, Diese Dauerverfehlung begann im Herbst 1953 und endete erst im Zeitpunki der Zehlungseinstellung, dem 21. Juni 1954. Das Konkursdelikt isü aiso noch nach dem Stichtag vom 1. Dezember 955 begangen worden.

2. Au.h der Betrug gegenüber der Rhein-Ruhr: Bank durch Hingabe ungedeckter Schecks (Scheckreiterei.) wurde nach den Süichtag forigeseszi; denn die Betrugshandlungen erstreckien sich auf die Zeit von Oktober 19553 bis Januar 1954, Das Ianägericht hat hier ohne Kechtsirrtum eine forigeseszic Heudiung engencmmen, so daß die kinsicellung wegen der ver ‘em Stichtag liegenden Einzelakte ausgeschiossen ist:

5. Dagegen wurden die beiden Unterschlagungen vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes verübi. Diese Verfeh-- lungen hat das Landgericht in dem Abschluß der Sicherungsübereignungsverträge vom 15: Januar und 17. Februar 1953 nit der HD Sch & Co. XG -- HSG -- und Dr. vB erhiickt, denen der Angeklagte Maschinen zur Sicherung ihrer Forderungen übertrug, obwohl er sic schon früher anderen Gläubigern übereignet hatte.

Ob für diese Straftaten nach § 2 Abs, 2 StFr&G Straffreiheit gewährt ist, richtet sich nach der Höhc der gemäß 3 1. Abs, 1 StFrG zu bildenden Gesamtstrafe. In diese sind ader nicht nur die zinsatzstrafen der beiden vor dem Sti.chsag vollendeten Unserschlagungen von je einem Nonat Gefängni®

einzubezieher. Vielmehr müssen auch die weiteren Straftaten.. die vor den Stichtag begonnen, aber nach diesem fortgesetzt worden sind, mit einem angemessenen auf die Zeit ver dem Stichtag fallenden Strafteil berücksichtigt werden; denn der Täter darf in den Genuß der Stralfreiheit nicht dadurch gelangen, daß sein strafbarcs Verhaiten in anderen Fällen über den Stichtag hinaus fortgedeucri, sich aiso

is besonders strafwürdig erwiesen hat. Ticser cm Buados-: gerichtshof für das Straffreiheitsgesesz 949 zusgesproche-: ne Grundsatz (BGCHSt 5, 1365 IM Nr, 8 zu § 4 StIrü 1946, gilt ebenso für § 11 StFrG 1954. Bei der Bemessung der vom Tatrichter zu bildenden -- gedachten -- Gesaemistrafe

sind hiernach auch die unter i und 2 erörterten Versehen mit ihren auf die Zeit vor dem Stichtag fallenden Teiien

zu veranschlagen.

Die TFerurteilun wegen Unterschlagung unteriiegt indes auch noch einem /verPanrensrechtlichen Bedenken (vgl. unten II 5).

Il. Verfahrensrügen,

i,. Die Vereidigung des Buchsachverständigen Schwarzlose ist unierblieben, weil "die Beteiligten keine Anträge zu seiner Vereidigung gestellt haben." Hierin ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen die Ermessensvorschrift des § 79 StTO zu finden. Ob die Bekundungen dieses Gutachters von besonderer Bedeutung für die Urieils-- findung gewesen sind, braucht nicht scprüft zu werden; deu auch für einen solchen Fall ist die Verciäigung nicht zwin-- gend vorgeschrieben (BGH 5 StR 55/55 vom 24. Juni 1955\, Die Strafkemmer konnte hier schon deshalb ohne Ermessens.. nißbrauch von seiner Vereidigung - auf die übrigens weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Veri legte -- abschen., weil der Sachverständige als Buchyrüfer allgemein vereidigt

war and nach den Urteilsgründen nur über solche Fragen ver ncumen worden sein kann, die mit den Tuchungen und Buchungs unteriagen zusammenhängen. Überdies isv nichy ersichtlich. inwiefern das Beweisergeonis möglicherweise anders ausge failen wäre, wenn der Sachverständige vereildigt worden wäre,

2, Fehi geht auch die Rüge, daß die Ehefrau des Ange „lagsen in der Verhandiung vom 31. Oktober 1956 und sein Bruder werner RB in den Verhandlungen vom 5. Oxtober und 2, Novemner 1956 nicht erneut über ihr Zeugnisvorweigerungsrecht gemäß § 52 Abs, 2 StPO belehrt worden seien. Frau Rp wurde nämiich erstmaiig am 12. Olrtober 1956, Werner RED am 15. Oktober 1956 vernommen, beide nach Belehrung über ihr Zeugnisrerweigerungsrecht: Werner RB wurde ver seiner Vernemuwung vom 25. Oktober 1956 nochmals auf sein Zeumisverweigerungsrecht als Bruder des Angeklagten hingeviosen. In den späteren Verhandlungen vom 51. Oktober und 2, November 1956 wurden beide Zeugen sodann auf ihre Zeugen »2lichin!genäß der erfolgten Zeugenbeiehrung" hingewiesen. Diese Bezugnahme reichte wegen der nahen Beziehungen die. ser Zeugen zum Angeklagien zur Beiehrung aus, zumal. sie schon auf Grund der in früheren Verhandiungstierminen ver kündeten gerichtlichen Beschlüsse gemäß § 61 Nr. 2 StPO als Angehörige des Beschuldigsen unvereidigt geblieben waren Es ist deshaib auch ausgeschlossen. daß sie sich bei ihren späteren Vernehmungen ihres Zeugnisvervreigerungsrechts nicht bewußt gewesen sein könnten.

5. Ebenfaiis unbegründet ist üje Rüge, die Zeugen VGEEED und de Kg hätten nach $_ 60 Nr, 5 StPO wegen Teilnahmeverdachtis unbeeidet bleiben müssen, Die Frage, ob ein Zeuge der Beveiligung an der dem Angeklagten zur Last gelesten sirafbaren Handlung verdächtig ist, hat der Tatrichrer nach seinem Ermessen zu entscheiden. Das Kerisionsgericht dar? nur »rüfen, ch er sich des Vereidigungsverbots

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bewußt geworden und ob ihm bei dieser Beurteilung ein Rechts-- fehler unterlaufen ist (BGH NJW 1952, 1103 Nr, 20;.1955, 1402). In dieser Hinsicht 18ßt das angefochtene Urteil

keine lechtsverletzung erkennen,

a) WED war seit November 1949 Buchhalter in dem Beirie) des Angeklagten, Er kam von Januar 1955 eb mit der Buchführung in Rücksiand, so daß Ende 195% nur bis zum ni 165% gebucht war und die Bilansen zum %1. Desen)er 53 nicht erstellt werden konnten, Das Landgericht hat sich soch nicht davon überzeugen können, daß TB schuldhast versagt hat, sondern auf Grund des unsicheren und ungewandten Auftretens dieses Zeugen den Eindruck gewonnen, daß er die im Jahre 1953 ständig zunehmenden Wechselgeschäfte des A"gekliagten nicht mehr durchschauen konnte und infolge seiner Unvdehoilfenheit in einen Rückstand geriet, den er dann nicht mehr zu meistern vermochte. Eine strafbare Teilnahme an dem Konkursvergehen der wmordentlichen Buch-Zührung komnt Dei dieser Sachlage nicht in Betracht. Überdies beruht dieser Vorwurf auch nicht auf den Bekundungen VoRBEED>, sondern au? dem vom Sachverständigen Tesigesteil. ten Buchungsbefund und den Aussagen der Zeugen Ci und

b) De KBD wer kaufmännischer Direktor der holländischen Firma Bo :& AED. Er verhandelte mit dem Angeklagten über eine Beteiligung seiner Firma an der R@WBXGC, dje aber Mitie Februar 1954 abgelehnt wurde. Er schloß sodann mit ihm am 24. Februar 1954 einen Darlehns-- vertrag, in dem, möglicherweise nur aus Entgegenkomnen gegenül)er dem Angeklagten, vermerkt wurde, daß veide Firmen ein Beieiligungsverkältnis erwögen, Nach der Auffassung der Verteidigung sc}l sich der Zeuge hierdurch der Beihiie zum versuchten Beizug schuldig gemacht haben. Weder der

1. €.

10 -. J? .

Revisionsbegründung noch den Urteilsleststellungen kann in-- des enincmnen werden, daß der Angeklagte sich der "Beteiligungsklausel"! zu betrügerischen Zwecken bedient habe, Wegen eines versuchten Betruges gegenüber der Bank für Gemeimwirtschaft in Bi, bei der nach dem Proüokol.i.- berichtigungsamtrag des Verteidigers in Verbindung mis der dierstlichen Äußerung des Berichiverstaiters hierüber om 15. April, 1957 von einem geplanien Besciligungsverhältnis zwischen der holländischen Tirma und der Re Kt die !ede gewesen sein scll, ist er nicht angeklagt und auch nichi vezurteils worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger auch der Vereidigung des Zeugen de Kg ur 21s Verletzten widersprochen, nicht wegen Teilnanneverdachis. Die vom Verteidiger beantragte Protokollbericriigung wurde von der Strafkaumer abgelehnt.

4. Zu Unrecht beanstandet die Revision weiter, die Nichivereidigung der Zeugen Dr. V@Bund Hogg Dedeute

einen Erwessensmißdrauch und versioße gegen die richierliche Aufklärungspflicht. Diese Zeugen blieben auf Antrag des Verteidigers als Verletzte gemäß § 51 Nr. 2 StPO unbeeidigt, Nas Landgericht war hierdurch nicht gehindert, ihren An-. gaben Glauben zu schenken, und durfie ihnen sogar eine

für die Urteilsfindung entscheidende Bedeutung beimessen. Bei der Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen mıß der Tatrichter nämlich die gesamte Sachlage, nich; wur die Besorgnis berücksichtigen, daß der Zeuge, weil er durch die Tat in seinen Rechten verleizt worden isi, die Umwehrheit sagen würde, Daraus, daß er der unbeeideten Aussage des Feugen vollen @lavpden gescheukt und den Urveilsspruch

- wie hier — mii auf sie gestützt hai, kenn nicht auf

einen Ermnesseusmißbrauch geschlossen werden (BGH KJW 1952- 192 Wr. 19), Inwiefern hierin ein Verstoß gegen § 244 Abs. ScPC liegen soil, hat die Revision selbst nich; dargelegi>

5, Nur in einem einzigen Fall (IV J) kann die Rüge der Verletzung des § 249 in Verbindung mit § 261 StPO Erfolg haben.

Zur Begründung wacht die Revision geltend, das Landgericht habe eine Anzehl Schrifistücke, die sie in der Rechifertigungsschrift im einzelnen aufführt, zum Zwecke des Beweises benutzt, aber in der Hauptverhendiung nichi vorlesen. Wie sich weiter aus dem Zusammenheng der Rovisicnsrechtv-- fertigung ergibt, will die Verteidigung auch die wörtliche Wiedergabe der genannten Schriftstiücke in allen Fällen beanstanden, in denen diese an den ven ihr angegcbenen Urteilsstellen geschehen ist. De sus dem Sitzungsprotcicil nicht zu ersehen ist, daß die beseichnescan Szhriftistücke in der Heuptrverhandlung verlesen worden sind, muß davon ausgegangen werden, daß dies tatsächlich nicht geschehen ist.

a) Nach § 249 Abs. 1 StPO müssen zwar Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke in der Haupt-- verhandiung verlesen werden, Anstatt diesen VUrkundenbeweis su erheben, darf das Gericht aber nach der ständigen Rocht.- stücks grundsätzlich auch in anderer Treise, besonders de.-- Aurch festsiellen, daß es das Schriftstück dem Angeklagten cder Zeugen vorhält und mit ihnen eröriert. Alsdann bildet ellerdings nicht die Urkunde selbst die Grundlage der Ur.

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.teilsfindung, sondern nur dic bestätigende Erklärung, die von

der Auskunftsperson auf diesen Vorhalt hin abgegeben worden ist. Aus dem Vortleut des Schriftstücks können deshalb in diesem Fall keine Beweisschlüsse Gesogen werden, Seine wöriliche Wiedergabe in den Urteilsgründen wäre nicht nur irre. führend, sondern verstieße auch gegen § 261 StPO, weil der wortlaut nicht Yegenstand der Beweisaufnehme war.

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im allgemeinen werden freilich auch keine Bedenken gegen die Feststellung des Wortlauts kurzer und leicht feßljcher Schriftstücke durch solche Vorhaltungen und demgen&ß auch ihre wörtliche Aufnahme in das Urteil erhoben werden können, falls sich kein Zweifel an der Erinnerungs. treue der darüber vernommenen Ausxunftsperson ergeben scllie

Ein solcher Ersatz des möglichen Urkundenveweisces is% indes. selbss wenn er nur zur Feststellung dos Inhalts cines Sshriftstünks dienen soll, nach der Ansicht dos Senats atrcgeschlossen, wenn es sich vum ein lJänseres Schriftstilck cder € um ein solches handelt, das sprachiich cder innaltiich seiwuer su verstehen ist, Alsdann könnte nämiich nicht einnel scin Inhalt auf Grund der Erklärungen von Auskunfisperscnen ZU- verlässig in die Verhandlung eingeführt werden. Es hestin.

Ge nicht die Gewähr defür, daß der Sinn der schrifilicnen Mitteilung euf den bloßen inhaltlichen Yorhaly hin richilg erfaßt worden ist, ganz abgeschen dercu, daß sich auch „ein Richter hinsichtlich der Auslegung des innelilich voräehaltenen und bestätigten Schriftstücks leicht Fehleranellen einschleichen können. Das Verteidigungsrecht dcs Angc.lagven wärs »eeinträchtigt, wenn auf einer so unsicheren Grund-

lage Feststellungen gegen ihn getroffen würden. Ihm wäre € euch das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt, wenn

er zu Ken Tnhats eines solchen schwierigen Schriftstüchks

ohne genaue Kenntnis seines Wortlauts Siellung nehmen müßico Die Nichtverlesung würde unter solchen Umständen regelrnüni.g auch die Diiicht zur Amtsaufklärung derlegen (§ 244 Abs, ! StPO). Die wörtliche Aufnahme eines längeren oder schwer

zu verstehenden Schrifistücks in das Urteil verstößt in älesem Fall -— insbesondere bei bhlLoßer Bestüiigung seines Inhalts durch die Auskun:isperson ohne vorherige Verlosung sußerden gegen das Verbot der Verwertung das nicht in geset=zmäßiger Form in der Hauptverhandlung gewonnenen Verfahrensstoffes (§ 261. StPO).

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Für die Zulässigkeit, des_Vorhalts macht es in einem soichen Fall keinen Unterschied, ob das Schriftstück im Grieil in Zussmmenhang oder in einzelnen kurzen Teilen an verschiedenen Urteilsstellen -- inhaltlich oder wörtlich — mitgeteilt wird; denn es kommt nur auf den Vorgang in der Hauptverhandlung an. Der Auskunfisperson soll es nicht zugemutet werden, auf eine längere schriftliche Niederlegwig ohne deren Verlesung Erklärungen abzugeben.

Diese Aufassung liegt offensichtlich auch der Entscheın. dung BuHSt 5, 278 zu ürunde.

b) Da Vorhalte als Teil der Vernehmung anzusehen und mithin nicht nach § 273 StPO protokollpflichtig sind, künnen wenn nicht die Sitzungsniederschrift den Beweis der Ver.

Lesung erbringt -- nur die Urteilsgründe Aufschluß darüber

geben, ob die Feststellungen auf dem - etwa vorschrifts-: widrig erwitielten — Wortlaut eines Schriftstücks oder bioR auf den - zulässigerweise .: seinen Inhalt bestätigenden, durch Vorhalte ausgelösten Erklärungen von Auskunftspersonen beruhen,

In der Regel deutet die wörtliche Wiedergabe eines nicht verlesenen Schriftstücks ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Zrkiärung einer anderen Auskunftsperson darauf hin, daß der Wortlaut selbst zum zwecke des Beweises verwertet woxden ist. Jedoch kommen Verstöße gegen die §§ 249, 261 StPO, wie sie oben erörtert worden sind, nur dann in Betracht, wenn aus dem Schrift.: sitick Tatsschen entncmmen worden sind, die nach den Umständen überhaupt eines Beweises beduriten, Schriftstückce, die bei der Schilderung eines nicht bestritüenen und unsweifelhaften Sachverhalts aus anderen ürlinden, z.B. nur der Voil. 8, %ıc igkeit, Genauigkeit oder Kürze wegen, wörtlich mitge-- veils werden. sind nicht zum Zwecke des Beweises verwertet; ein Verfahransvres’svoßB scheidet daher insoweit aus.

Soweit in der Entscheidung des 5. Strafsensts des Bundesgerichishofs in BGHSt 5, 273 allein schon aus der wört. lichen Wiedergabe eines längeren Schrifistücks allgemein der Schluß gezogen wird, daß es seinem \Wortlaut nach als Beweisuittel verwertet worden ist, vermag der erikennende Senai ihr - ais zu weitgehend -- aus den oben dargelesten Gründen nicht zuzustimmen, In dieser Richtung ist er aber auch nicht an sie gebunden. Ihr lag ein zum Beweis des inneren Tatbestandes eines Sittlichkeiüsverbrechens verver. beter längerer Brief des Angeklagten zu Grunde, der nichi verlesen worden war. An der Beweiserhcblichkeit dieses Briefes bestand kein Zweifel, Die Aufsteliung einer für alle Fälle geltenden Auslegungsregel ging über den zur Ent.. scheidung unterbreiteien Fell hinaus, Auf ihr beruht jones Urteil also nicht. Der erkennende Senat ist mithin nicht verpfiichtet, den Großen Senat Zür Strafsachen nach § 156 CVG anzurufen,

c) Die Prüfung der einzelnen in der Revisionsrechtfertigung genannten Schriftstücke und der entsprechenden Ur-. teilsstellen unter den erörterten rechtlichen Gesichtspunk ten hat zu folgendem Ergebnis geführt:

aa) Von diesen Schriftstücken sind 12 im angefochteien Urteil (en den bezeichneten Steilen) wörtlich wiedergegeben. Es hendelt sich um die Anführung aus dem Sicherungsüber.- eignungsverirage vom 12, Dezember 1952 (Bl, il8 UA), die beiden Fernschreiben vom 26. Februar 1954 (Bl. 59 L), die Schreiben des Angeklagien an die Rhein-Ruhr--Benk vom 27. Februar 1954 (Bl. 60), der Firma Doiip :: ED an Dr. Hei von 30. April und 8, Juni 1954 (31, 51, 65) und derselben Firma an den Angeklagten vom 4. Juni 1954 (Bl. 63), das Telegramm dieser Firma an Dr. Heiiiiib von 18, Juni 1954 (Bl. 64), den Holzvertrag vom 6. Februar 1954 (BI. 57), fermer die Schreiben von GIB an D-.HegiiD

+ 17.

vom 6. April. 1954 (Bl. 75) und des Angeklagten an OB- @& von 21. suni 1954 (Bl. 112, 115, 116), den Sicherungsübereignungsvertrag vom 13. Jamuar 1954 (Bl. 121) sowie

des Schreiben der ACK BriD an den Angeklagten vom

5. Mai 1554 (Bl. 133). Alle übrigen Schriftsiücke scheiden als Gegenstand des von der Revision nehaupteten vorschrifts-- wı.drigen Urkundenbeweises mithin von vornherein aus.

ob) Von den oben bezeichneten Schrifistücken sind nur die Schreiben der Firma BoD :: BD : Dr. rein vom 30, April 1954, des Angeklagten an OENB on 21. Juni 1954 und der ACK Bra von 25. Mei 1954 sowıe der Sicherungsübereignungsvertrag vom 12. Dezember 1°52 umfangreich oder inhaltlich schwer zu versiehen. Im ührigen hendelt es sızh um kurze, leicht faßliche Mitteilungen, die auch offensichtlich nicht zum Zwecke des Beweises, sondern nur zur Vervollständigung des Sachverhalts wörtlich wieder gegeben worden sind.

oc) Auch das Schreiben der AOK Br ist ersichtlich nichi als Beweismittel verwertet worden, Der Angeklagte hat den Srhalt dieses Mahnschreibens nicht bestriiten, sondern nur "sel vend ‚gemecht, er habe den rückständigen Aprilbeitrag beselilt und würde auch dem Maibetrag bezehlt haben, wenn ihn nicht die Konkurseröffnung daren gehindert hätte, Seine Verurteilung beruht in diesem Fall auf seiner eigenen Einlassung.

dd) Das Schreiben der Firma Bo 3 Aut von 50, April 1954 enthielt nur eine Anweleung an Dr. Hei» über die Aushändigung von Einlösungsbeträgen aus Kundenwechseln, die euf dem Treuhandkonto vcn Dr. HoiB eingexangen waren. Sie entsprach der mit dem Angeklagten versönlich zetroffenen Vereinbarung. die in einem von Ilm veibst unterschriebenen ?rotokoll vorher niedergslegt worden

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war. Der Angeklagie erreichte Anfans Juni 1954, daß ıhm

50 CCG DM von dem Treuhandkonto entgegen dieser Vereinbarung ausgezahlt wurden, indem er Dr. HAB vorspiczclie, die holländische Firma, zu deren Sicherung das Ürcuhandiionto dienen sollte, sei damit einversienden, Seine Verurteilung wegen Retruges beruht in diesem Fall ersichtlich nicht auf dem Auftragsschreiben vom 50, April 1954, sondern auf der durch das genannte Protokoll nachgewiesenen Vereinbarung

mit der Firme BoD :: Au.

ee) In seinem Brief vom 21. Juni 1954 forderte der Angeklagte den Kaufmann OENB auf, das bei ihm ne-- stellte Bichenrundholz weiter pünktlich zu liefern. Zugleich wezahalie er die veiden früheren Lieferungen entgegen den mii OB ::r02Z2enen Abmachungen nicht dar. sondern mit einem - nöch dazu. ungedeckten — Verrechnungsscheck über 2 COO Di: OB lieferte im Vertrauen dareuf, daß der Scheck Deckung finden werde, am 23, juni 1954 wiederum Hols im Weute von 900 DU. Als der Scheck mangels Deckung nicht eingelöst wurde, suchte der Angeklegte sich durch einen Irrtum der Bank zu enischuldigen, Er bo; dem Gläuni.- ger einen neuen Scheck an und bat um weitere Lieferungen. Die nächste Holzfuhre konnte noch rechtzeitig von einer Angestellten OEWED auf der Autobahn angefangen wer.: Gen, als sie erZuhr, daß die Firma Re» xG Konkurs ange: meldet hatte. Den Beirug hat die Sirafkemmer in diesem Falle mit Recht in dem gesamten Verhalten den Angeklagten hinsichtlich der zweiten und dritten Lieferung vom 21. und 23. Juni 1954 gesehen, nämlich in der Hingabe des uıge-Geckten Schecks am 21. Juni 1954 in Verbindung mit dem SWelmschreiben vom selben Tage sowie der Annahme der zweiten ww dritten Holzlielerung in Kenntnis seiner Zehlungsun-- fählskelb. Das Mahuschreiben, auf dessen genauen Worslaul as ım Ührigen nicht ankam, spielte bei dieser YTürdigung

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keine wessntliche Rolle, Nie Verurteilung wird auch durch

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die ünrigen Feststellungen allein getragen,

if) Begründet ist die Verfahrensrüge dagegen, soweit sie sich auf die wörtliche Wiedergabe des Sicherungsühereignungsvertrages des Angeklagten mit der Rhein-Ruhr--Bonk vom 12. Dezewber 1952 beruft. Wörtlich mitgeteilt ist im Urteil allerdings nur § 1 Abs. II, § 2 des Vertrages wid ein Zusats zur Unterschrift des Zeusen HoEEB (31. 118 UA). Es handelt sich hierbei um mehrere im Urteil kurn nacheinander wiedergegebene, teilwcise wegen ihrer gencsucn Deitengeben bedeutsameh und rechtlich schwierige Bestim-

‚mungen, die in der Heuptverhandtung hätten verlesen werden

verstehen konnte,

Das Landgericht hat u.a. aus dem im § 1 Abs. II des Vertrages enthaltenen und im Zusatz zur Unterschrift his zum 12, Februar 1953 befristeten Verzicht des Vermieters Ho zuf sein Vermieterpfendrecht geschlossen, daß die Sicherungsübereignung an die Rhein-Ruhr.-Bank entgegen der Behauptung des Angeklagten mindestens bis zum 12, Februar 1955 Bestand gehabt hat (BI. 122 UA). Die Verurteilung des

Angeklagten wegen Unterschlagung zum Nachteil der Rhein-

Rulır-Benl, die das Landgericht in der weiteren am 15, Jenmuar 1953 vorgenommenen Sicherungsübereignung an die HSG er. blickt, beruht daher mit auf der Auslegung der genannten Ver tragsbestimmung, deren "Wortlaut unter Verletzung der

249, 261 StPO festgestellt worden ist. '

Das Urteil muß daher in diesem Falle wegen des Verfeh.. vensvrerstoßes mit den Feststellungen aufgehoben werden, ie unter 7 5 dargelegt ist, bedarf? es insoweit und hinsichtlich der weiteren Unverschlagung zum Nachteil der HSG auch noch der Früfung; on das Straffreliheitsgosetz 1554 anzuwenden ist. Um dem Natrichter eine einheitliche Türciging

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der interschlagungs?älle zu ermöglichen, het der Senat das Urkeıl ınsoweit jm ganzen mit den Yensstellungen nufyenchen. Die Stre’kammer erhält dadurch Gelegenheit. aucna das Revı siunsvorbringen in diesen Fällen in der neuen Verhandlung

zu bexücksichtigen.

5. Die in der Revisionsbegründungsschrift vom 25. Mär“ 1957 nachgetragene Aufklärungsrüge ist zum Teil nicht durch Angabe der Beweismittel begründet, deren sich die Sira! xammer noch hätte bedienen können, im übrigen wird auf sıe bei der sachlichrechtlichen ?Prifung des Urteils eingesangen werden,

III, Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision zehen fehi.

L. Unbegründet ist die Rüge, das Urteil enthalte widen-- sprünhliche Feststellungen über die "Zahlungseinstellung" der Rose Kf.

Der Angexlagte hatte in seinem Konkursamtrag selbet angegeben, seine Firma habe am 21. Juni 1954 Ihre Zahlungen eingestellt (UA 28); damit meinte er zugleich seine Zahlungsun?shigkeit, Diesen Zeitpunkt hat des Tandgericht auch be). | der Urteilsfindung zugrunde gelegt. Der Annahme einer auf Zahlungsunfänigkeit beruhenden Zahlungseinstellung steht es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht wnige:sen, deß der Angeklagte der Rnein-Ruhr-Bank am 22, Juni 1954 noch einen Kundenwechsel über 10 000 DM zum DiskonG eingereicht hette, um die dringendsten Verpflichtungen einw-- lösen. urd sein Diskontkredit in diesem Zeitpunkt nicht voll ausgenutzt wer. Denn die Banl: diskontierte diesen hechsel nicht mehr, sondern benutzte ihn zur Rückführung das Kredits (UA 114), und der Diska.kredit von 100 000 Di war nahezu vollstendig ausgenutzt (UVA 315), der Barkredii von 150 000 IM sogar um 10 000 DM überzogen (UA 27).

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Entscheidend ist, daß die vom Angeklagten ausgessellten Schecks grundsätzlich nicht mehr eingelöst wurden, weil die vorhandenen Miitel und der Kredit bei weitem nicht aus. reichien, um die Gesamtheit der fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies wird durch die nech dem 15. Juni 1954 fälligen Wechselakzeyie des Angeklagten von 1 100 000 IM bewiesen. denen nur für 780 0CO DM in derselben Zeit fällıge Vechselaizeyia seiner Geschäftspartner gegenürerstenden, dıe er weiterdiskontiert oder in Zahlung gegeben nette

(UA 25), Es zeigt sich ferner darin, daß schon im Jeamuar 1954 ‘on Werner RB und NEED zur kurzfristigen Kreditbeschaffung für den Angeklagten ausgesteilte Schecks Über 165 COO Dü an die Rhein-Ruhr.-Bank zurüchgingen, weıl der Angeiiagte nicht rechtzeitig für Dechung sorgen konnie (UA 19), und ebenso Schecks des Angeklagten kurz vor dem ?l.Juni. 195° bei der Kreissparkasse in Bi uneingelöst zurückgekommen waren, so daß die Rhein-Ruhr-Bank die Einlösung weiterer Schecks des Angeklagten schon am 21. Juni 1954 ablehnte (UA 27), Bei den Verhandlungen vom 24, suni 1954 legte der Angeklagte seinen Großgläubigern selbst der, daß er seine am 21. Juni 1954 eingetretene "Zanlungseinstellung" nur mit ihrer weiteren finanziellen Unterstützung überwin. den könne (UA 27 £). Als diese abgelehnt wurde, brachte

die Firma DoumD & AGD am 25. Juni 1954 den ding lichen #rrest in das Vermögen der Kommanditgesellschaft

und des Angeklagten wegen einer Toröeruns von 5350 000 DM aus (UA 28).

2. Gegen seine Verurteilung wegen unorde:tlicher Buch-- führung, wegen Betruges durch Hingabe ungedeckter Schecks (Scheckreiterei), wegen Betruges zum Nachieii OEEEN> und wegen Nichtebführung von Beiträgen sur Sozial. und Ar.- beitslosenversicherung (IV A, B, F, K) hat der Angeklagte seino sechlichrechtlichen Einzelsngrif2e erhöhen. Die Urteiia arsfülrungen lassen auch insoweii keinen Rechisfehler ericennen.

17.

5, Der Angeklagte ist wegen zweier selbständigen Betrusshandlunyen zum Nachteil seiner holländischen Geschäfts .

partuerin BoD & AG verurteilt worden (IV C).

a) Von dieser Firma, der Hauptabnehmerin der Erzeug. nisse aus dem Sägewerk, ließ er sich Anfang 1954 die Gewährung von Dariehen in Gestalt von Vorschüssen au? seine Lieferungen bis zu 250 CCO MI versprechen. Zur Sicherung Übereignete er ihr on 3. April 1954 Last sein ganzes Anlagevermögen. Mit der Bogründung, hicordurch sei nur sein Kredit bei der Rlein-Ruhr- Bank abgedeckt, es fehle ihm aber noch Geld zun Ein-- kauf von Runähöizern, gelang es ihm, im Februar 1954 noch eine weitere Vorauszahlung von 75 000 DI zu erhalten, Fr serpllichteie sich, zu deren Sicherung für 110 000 Mi Kundenvechsel (Eandeisvechsel, denen wirkliche Kaufpreis. forderungen zugrunde liegen) unwiderruflich der Rhein-Ruhr: Beni: sur Zinziehung zu übergeben; ihr Gegenwert sollte einen Trevhandkonto des Rechtsanwalts Dr, HeiiiiB zutgeschrienen werden, der nur mit Zustimmung der holländischen Firma über dieses Konto verfügen durfte, Obwohl der Angeklagte wußte, daß die Gläubigerin nur einwandfreie Handelswechsel zvr Sicherstellung haben wollte, übergab er der Bank für mindestens 50 000 TI Gefälligkeitswechsel des Maklers An, zu Acren Einl.ösung diesem gegenüber verp£flichvet war. An nesaß weder Betriebskapital noch eixsenes Vermögen. Er hätte den \Vechselbetrag mur in sehr kleinen monatlichen Raten durch Beschränkung seines und seiner Familie Lebensunterhalt auf das Notwendigste au.f. bringen können. Im Vertrauen darauf, daß diese Wechsel einwandfreie Handeiswechsel seien, hat die Cläubigerin in April 1954 Zinlösungsbeträge aus den andern Wechseln ?rei.- gegeben,

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r) Als Emde Mai/Anfang Juni 1954 30 000 DM auf den Treubendkonto gutgeschrieben worden waren, erreichte der Angeklagte die Auszahlung dieres Betrages an sich selust, indem er Dr, Hei vorsriegelie, die Firma Bogiiiiin & AGD sei hiermit einverstenden, Als diese von der Avmsahlung erfuhr. machte sie Tr. He@iiB hierfür haftbar. Sie konnte weder eine Rückzahlung des freigegebenen Beircges nosh eine Auffüllung des Wechselvestandes erreichen, Über ihre Schadensersetzklage gegen Dr. HB ist ncocn nicht entschieden,

In beiden Vorgängen hat das Landgericht rechtsirrtunsfrei vollendete Betrugsstraftaten erblickt,

a) Durch die Hingabe der geringwertigen Gefälligieits-- wechsel, aus denen sie nur unter großen Schwierigkeiten und innerhalb sehr langer Zeit in gans kleinen Raten hätte Bef-iledigung Sinden können, erhielt die Gläubigerin keine hinreichende Sicherheit für ihre laufenden Vorauszehlungen? ‚ihr Gesemteusfail im Konkurs beträgt über 300 000 DM. Ihr Veruögen wurde angesichts der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten, die den Anlaß zu jenen Verein-- barungen bildeten, nicht nur durch die Fortsetzung dieser Vorschüsse, sondern auch dadurch geschädigt, daß sie im Irrtum über den Wert der AnWB-\Vechsel FEinlösungsbeträge aus Kundenwechseln freigab. Bei dieser Sachlage ve. durfte es nicht, wie die Revision meint, der Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, daß die Güte eines Wechsels ausschließlich von der Zehlungsfähigkeit des Ver. pflichteten ebhängt. Die geringe Zahlungsfähigkeit des Akzep-- tanten An ist im tatrichterlichen Urteil rechtlich unangreifbar festgestellt,

b) Dico Yürdigung der erschi.ichenen Freigahe der 70 00C Di als Betrüg beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht

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auf einer Verkennung wechselrechtlicher Vorschriften,

Die vrrargegengene Einzahlung dieses Betrages auf dem !revuhendkonto ist darauf zurückzuführen, daß der Angeklaste Aie Bank um die Einlösung von sechs in Depot genommenen Gefälligkeitswechseln des Maklers Ani über :0 000 DI gebeten hatte mit der Zusicherung, die scrortiige Frei.- scbe der dem Sonderkonto gutzuschreihenden Beträzse erviiricen nd sie alsdann wieder der Rhein-Ruhr -Benk zur Verfügung siellen zu können, Das Landgericht hat deshalb dem Vermögensschoden der Firme Do :: EB nicht den vollen Betrag von 30 000 IM zugrunde gelegt, sondern nur den geringeren lert, den die sicherungsweise Inhaberschaft der fälligen AnEB-\echsel über 30 000 DM für sie be-- deisote, "Hätte der Angeklagte", so führt die Strafkamer aus, "die Finanztrensaktion nicht unternommen und wären die Wechsel »rotestiert, so hätte die Yirme Don & "iD Gen iakler Ani wechselmäßig in Anspruch nehmen können, vıo)ei sie möglicherweise den Gesamtbetrag in kleinen Teil.- raten oder im Wege des Vergleichs einen Teilbetrag erhalten hätte." Diese Beurteilung ist rechtlich nicht zu beanstanden, Daß der Tatrichter hier den Art. 28 WG übersehen und der Auffassung gewesen sein sollte, die wechselrecht.- liche Hefiung des Alzeptanien erlösche ohne Wiechselprotest; kann diesen Darlegzungen nicht entnommen werden. Dem Ange. klagten sollte hier ersichtlich nicht "der Vorwurf der Unterlassung des Wechselprotestes" gemacht werden, Viel. mehr wollie der Tatrichter nur auf den üblichen geschäfts. mäßigen Verlauf? hinweisen, der eingetreien wärs, wenn der Angeklagte die Freigabe der 30 006 DM nicht durch Betrug erlangt hätte, um die Einlösung der Gefälligkeitswechsel aus dem Depot Ger Rhein ‚Ruhr. Benk zu erreichen und dieser den SEinlösungsbetreg wieder zur Verfügung stellen zu können,

hi

Wenn die Revision schließlich die Feststellungen über die Glaubwürdigkeit des Zeugen de KB als widersprüchlich bezeichnet, so greift sie im srunde unzulässigerweise nur die dem Tatrichter allein obliegende Beweiswürdigung an, Das Landgericht war rechtlich nicht gehindert, die Angebe die. ses Zeugen, er habe die sog. Beteiligungsklausel nur aus Enigesenkomnmen in die Vereinberung vom 24. Februar 1954 aufgenommen. nicht als zuverlässig genug zu erachten, um hierauf eine Teststellung zu stützen \vgl. oben IT 5): seinen Bekundungen im übrigen aber vollen Glauben zu schenken, weil noch andere bedeutsame Umstände für ihre Richtigkei

sprechen.

4, Eınen vollendeten Betrug zum Nachteil seines stilien Teilhabers Dr. V@® hat das Tandgericht mis Recht darin &e-- sehen, daß der Angeklagte die Freigabe von 55 500 Di aus dem Treuhandkonto des Rechtsanwalts Tr. HWEWB durch Täuschung des Bürovorstehers Frei erreichte (IV D).

Durch Vermittlung des Dr. V@®hatte der Angeklagte seit 1952 einen Diskontkredit bis zu 165 000 DU ‘on der RB GubH in Gütersloh erhalten, für den Dr, Ve einstehen mußte. Die zum Diskont gegebenen Wechsel waren sun größten Teil Eigenakzepte, so daß Dr. V@® Beanstandungen seiner Firma fürchtete und auch um sein eigenes Risiko besorgi war und auf Abdeckung der Eigenwechsel durch Kundenwechsel drängte. Außerdem hatte der Angeklagte !itte März 1954 bei derselben Firma eine Schuld aus nicht eingelösten Schecks von 54 269,14 DM, für die Dr, V@&der Gläubigerin gegenüber ebenfalls haftete, Als der Buchhalter der Rıp-GEB GubH - CD - im Auftrage von Dr, VB euf Av. dechung dieser Verbindlichkeit drängte, trat der Angeklagte em 51, März 1954 seine Ansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. Ieite sıs Treuhänder der holländischen Firma aus dem Sicherungs.- verhöltnis bis zu 54 000 DM der von ihr freigegebenen Be--.

‚träge erfüllungshalber ab. Im April 1954 wurden on dem Treunandkonto insgesamt 55 500 DM en den Angeklagten freigegepen,. Vor der Auszahlung hatte inn der Büro rorstcher des Rechtsanwalts Dr. Hei - Tr@D - auf die Ayrivetung hingewiesen, die der Auszehlung entgegensüche, Der Auge: wlagie sagie wahrheitswidrig, die Zessicn Ku sci zurüskgestellt. Er vestimnie Fr dadurch zur Aushändi.. gung des Betrages. Zur Andeckung seiner Schuld gab der Angeklagte in der Folgezeit Wechsel, wodurch der Wechsel. diskont erhöht wurde, Ob diese später eingelöst worden sind. konnte nicht festgestellt werden. Jedenfalls erliit Dr. VB cus den Vechseldiskontiervngen einen Verlust ven über 73 0CO MM: Ohne Erfolg macht die Revision hier geltend, suginsven des Angeklagten müsse angenemmen werden, daß die Ersaizwechsei später eingelöst worden seien; denn die Scrafısumer hat diese Löglichkeit zutreffend als Wledergun.. mechung gewürdigt, durch äie eine Verurteilung wegen Botrügs nich; ausgeschlossen wird, Es kommt deshalb entgegen der Auffassung der Revision auch nicht dareuf an, op das "Vecrhselchligo und damit auch der spätere Verzust aus den hechseläiskontierungen tatsächlich orhönt wurdo", Vberdios srai durch die Vereitelung der Zbtreivng bei dor bedrängten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten mindestens eine Gezährdung des Vermögens des Dr. Y@@ein, die einer Vermügensschädigung im Sinne des § 265 StGB gleichsteht.

5. Eine Untreue gegenüber dem KXeufmanı Hoggp hat die Scrarscanner ohne Rechtsirrtun darin geschen, daß der Ange klogise über drei Vorfinenzierungsvwechsel von je 5 COO DM vereinbarungswiärig verfügte, indem er sie sich disionsieren ließ (IV E).

ür natte diese Viechsel zur Finanzierung von Holskäu-Yen erhalten, als er mit Top über den Ankauf von Holz

verhandelte,. Nach dem Zustandekommen dieses üeschäfts verpfiichtete er sich au 2, Februar 1954 zur Rückgabe der Wecasel, die er nach seinen Angaben nicht mehr benötigte. weil er das Heiz mit Hilfe eines Akkroditivs seines hoiländischen Geschäftsfreundes bar bezahlen könne, Trotz wieder - helter Aufforderungen gab er Hoppe die Wechsel aber nicht zurück, sondern ließ sie am 2, März 1954 bei der Rugiiiii Cm»H diskontieren, ohne den Gläubiger davon su unterrichten, Noch am 19. März 1954 schrieb er ihm, der bis zım

4. März 1954 schon über 560 fm Holz geliefert hatte, er ver-- lange Schadensersatz wegen der wiederhol.ten Sperrung der Lieferungen und behalte die Akzepte zu seiner Sicherung zurück, Er werde sie zum Einzug geben. falls bis zu ihrer Fälligkeit noch keine Entscheidung getroffen sei.

Der erste von Hopp akzeptierte Wechsel wurde von dessen Bank versehentlich eingelöst, die beiden anderen Akzepte gingen zu Protest. Auf Grund dieser Wechselverpflichtungen zahlte Hop nach Eröffnung des Konkurses der Rep Kt noch > 000 DM. Auf die Kaufpreisschuld des Angeklagten von

31 465 DM schrieb er ihm 9 778 Di gut. Eine Schadeusersatz-- klage gegen Hopp führte der Angeklagte nicht durch, weil ihm das Armenrecht versagt wurde.

Mit Recht hat die Strafkammer den Anszeklagten in diesen Falle auch zugleich wegen Lortgesetzien Betruges ver urteilt, weil er sich nach der unbefugten Wechseldiskontierung noch Holz liefern ließ, indem er die Diskontierung fortgesetzt verschwieg und sodenn dem Gläubiger am 19.März 1954 vorspiegelte, die Wechsel noch in Besitz zu haben, Soweit Hop in Unkenntnis der Wechseldiskontierung Holz lieferte, liegt nach der zutreffenden Annalme der Strafkammer vollendeter Betrug, im übrigen Betrugsversuch vor, weil der Angeklagte mit seiner wahrheitswidrigen "Schlärung noch weitore Lieferungen mindestens für einen den Yoraus-

zahlungen entsprechenden Betrag erlangen wollte, obwohi das Aurch die Vorauszehlungen zugunsten des Angeklegten entsten.. dene Guthaben durch die Begebung der Wchsel verringerü oder gar ganz sufgezehrt war.

Die Überzeugung des Landgerichts von der bedingungslosen Rückgabeverpflichtung des Angeklagten stützt sich au? die bestimmien Bekundungen des Wläunoigers Hop und des von ihm zu der Verhandlung vom 2, Februor 1954 hinzugezo-- genen Zeugen BeEMD. Dicser hat u.a. ausgesagt, man habe zunächst auch von der liöglichkeit gesprochen, die drci. Hop -\echsel durch die Kreissparkasse in Tip die xontleren zu lassen, dies aber ven der Bedingung oabhängız gemachy. daß der Angeklagte die Wechsel mit eine: Aralbürgscaaft seiner Bank versehen lasse. Un die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen allgemein zu erschüttern, hat sich der Angeklagte besonders gegen diesen Teil der Aussage gewandt mit der Begründung, diese Bemerkung betreffe nicht die drei Vorfinanzierungswechsel, scndern müsse im Zusammenhang nit Gegenwechseln des Angeklagten gefallen sein; denn eine Aralbürgschaft der Bank des Angeklagten habe nur Sinn für "on diesem akzeptierte Wechsel, nicht dagegen für Ak. zepte des Gl&äubigers Hoggp. Demgesenüber weist die Straf.. kammer darauf hin, daß eine Techselbürgschaft auch für ein „ndosrament gegeben werden könne (Art. 30 WG) und es für äie Kreissparkasse in Ti einen zuten Sinn gehabt hätte, eine Bankbüirgscheft für das Indossament des Ange. klagten zu verlangen, wenn sie sich sur Diskontierung der von ihrem Xunden Fogp akzeptierten hechsel entschlossen hätte,

Gewißreit über die Richtigkeit dieser mit der Bedeutung der wechselrechtlichen Vorschriften im kEin"long sichendon und nur zur Unverstützung verwerieten Auffassung brruchte sich der Tetrichter nicht erst, wie die Rerision seltend.

AN

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nacht, durch Vernehmung eines banktechnischen Sachverständıgen zu verschaffen, Denn es kommt hier nicht enischeidend auf den ellgemeinen wirtschaftlichen Wert und die Gebräuchiıchkeit einer solchen Wechselbürgschaft en, sondern auf die Vorstellung, die sich die an der Verhandlung vom

o. Februar 1954 Beteiligten von ihr mechten. Überdies

hai des Leamdgericht seine Überzeugung auch auf die Tatsache gestützt, daß sich demels im Wechselliovierhich der Rp KG nur scLche Eigenakzepte des Angeklagten befanden, bei denen die HSG,nicht aber Hop als Aussteller oder Empfänger angegeben war.

Zu Unrecht vermißt die Revision in diesem Felle auch die besondere Erörterung eines Verbotsirrtuns.

Der Angeklagte wußte, so stellt das Urteil fest, da3 er mangels eıner ausdrücklichen Einschränkung bei der Ver.. handlung vom 2. Februar 1954 zur pedinmungsslosen Rückgabe der Wechsel verpflichtet war, Er konnte nach den Urteilsfeststellungen auch nicht glauben, daß er die Wechsel wegen des ihm durch die teilweise Sperrung der Holslieferungen etwa entstehenden Schadens verwerten durfte; denn Rechtsanwalt Dr. Ho@b hatte ihm nach seiner eigenen Einlas-- sung gesagt, daß er dies nur tun dürfe, wenn er in Höhe der Wechselsimme einwandfreie Gegenforderungen, zo Bo aus Vorauszahlungen, habe, bei zweifelhaften Forderungen, Zo B. bei Schadensersatzansprüchen, aber nur, wenn er Tür diese einen vollstreckbaren Titel besitze. Er wußte, deß die Diskontierung der Wechsei im liiderspruch zu seiner aus-Arücklich übernommenen Rückgebeverpflichtung siend, daß seine Schadenserseatzansprüche mehr als zweilelhaft waren und daß er auch keine einwandfreien Gegenforderungen aus Yorauszenlungen haette, weil Hoggp noch Naufend lieferte und im Vertrauen au? die Zusage der Wechselrickgabe so enge

veiserliefem werde, vis sämtliche Voreuszchlungen adgedeck; seinwörden, wie er mit Schreiben cm 19. MErn ZC51 von ihm verlengte. Deshalb verschwieg er im Bewußtsein seiner eigenen groben Veriragsverletzung euch die Disxzontierung der Akzepie und täuschte in jenem Brief vor, diese noch in Besitz zu haben. lieitere Darlegungen "ur Inneren Tatseite der Untreue wie des forigosetzten Betruges, nemait: lich über das Bewußtsein der Rechtsvidrigl:cit, bedurfte es bei. diesem Sachverhalt nicht.

&. Die Revision beanstandet in den Fällen IV Fund € etenfalls erfolglos, das Lendgericht habe sich nicht eur reichend mit der Frage des Verbotsirrtums befaßt.

a) Am 11, März 1954 ließ der Angeklagte seinen iu Jahre 1955 von der Firma KiED & SEP EnbH in BI 2ekauften, nis auf 5 000 DM abgezahlten, aber seit Februar 1554 von dem Forstant Graf vor Vegn zepfändeten Mercedes -Lastkreftwagen gegen Hingebe von drei Eigenwechseln und die selbstschuldnerische Bürgschaft seiner Frau in Torm eines "Tinanzierungsvertreges, der als Sicherungs: übereicnung gewollt war, in Höhe von rund 15 000 DM durch die Norddeutsche Finanzierungs-Aktiongesellschaft in Be beieinen" (IV F). Dabei verschwieg er die Pfändung des Wagens und unterzeichnete die Vertragsbedingungen -- möglicherweise, ohne sie in ellen Einzelheiten durchgelesen zu haben in denen er erkiärte, daß keine Belastungen des Feohrseusss. insbesondere auch kein Pfandrecht zugunsten eines Drit'ten, besö;änden. Während zwei der von ihm hingegebenen Wechsel eingelöst wurden, ging der dritte über 5 210 Di am 20.Jıumnl 1954 zu Protest. Die Forstverwaltung gab den Lastwagen im Oktober 1954 frei. Er wurde später ververiet und die Nord. <eutsche Finanzierungs-Aktiengesellschaft aus dem Erlös vollständig befriedigt.

u. Da .

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Schon dadurch, daß der Angeklagte das Pfandrecht beim Abschluß des Finanzierungsvertrages verschwieg. täuschte er der Giäupbigerin vor, daß der \iagen sein freies, unbolasteves Eigentum sei; denn nach der rechisirrsumsfreien Annahne der Strafkammer liegt in der "Beleihung" des Lasikrafiwagens die schlüssige Firrklärung, der lagen sei. zur Sicherung voll geeitmet und auf ihm lasteirnkeine dem Sicherüngsnelmer un-- bekannten Rechte, die seinen \ert mehr cder minder Neeinträchtigen,. Dieser Irrtum veranlaßte die Ülärbiserin zur Hergabe des Darlehns, wodurch ihr Vermögen infolge ungenü-- gender Sicherung des Rückzahlungsanspruchs gefährdet wurde. Aller dieser Umstände war sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen pewußt. Er kannte das Bestehen des Pfändungspfendrechts, weil er erst drei Tage vorher noch au? die ihn im Zwangsvollstrec:xungsverfahren auferlegten Abschlagszehlungen die Hälfte der NMärsrete geleistet hatte, sr wußte, daß sein Schweigen über die Belastung als schlüssige Eriilärung aufgefaßt würde, deß das Fahrzeug unbelastet sei, und er wußte schließlich auch, daß der Sicherungswert des Lastvagens für die Gläubigerin durch das Pfandrecht des lor'stamis beeinträchtigt war. Seibst wenn er seiner Einlassung gemäß engenommen haben sollte, das Sicherungseigentum der Finanzierungs-Aktiengesellschaft sei in Höhe von 5 000 IM an üle Stelle des Vorbehaltseigentums seiner Verkäuferin getreven. weil er den Xaufpreis in dieser Höhe mit dem Dar-- lehn der Gläubigerin getilgt hatte, hat er "ganz sicher gewußt, wie er auf Vorhalt hat zugeben müssen, daß das Sicherungseigentum für den 5 000 DU tbersteigenden Narlehnsansvruch hinter dem Pfändungspfandrecht des Forstants vonglere." Er ist sich deshalb auch einer Gefährdung von mindestens 10 000 IM des Darlehns bewußt gewesen, Er erstrobte absichtich einen Kredit, auf den er ohne die geforderte Icstenfreie Sicherheit keinen Anspruch hatte, Aus diesen Darlegungen ergibt sien eindewtig die Überzeugung des Tatrichters, daß der

Angeklagte im vollen Bewußtsein der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens gehandelt hat.

b) Ale der Angeklagte am 23./24. Juni 1954 nach seiner %ehlungseinstellung mit seinen Großgläubigern -- Dr. V, Tirun Bon :; AED un: "un Sr GE : tessliechaft — HSG -. über die Gewährung weiterer Mittel zur Forisewzung des Sägewerkpetriebes verhandelte, rersuchte er diese über seine Vermögenslage zu Ssäuschen, indem er ihnen eins wnrichtige Vermögensaufstellung vorleste (IV G). Er gab seine Außenstände mit 541 120 DM an, unterließ es aber, darauf hinzuweisen, daß die hierin enthaltene angebliche Norderung gegen die HSG von 115 000 Di von dieser der Hühe nach bestritten und zweifelhaft war, daß die von ihm weiter angegebenen Forderungen gegen Ban in Höhe von 61 A00 DM und gegen NEED im Betrege on 51 200 DM wertlos waren, weil die Schuldner zehlungsunfähig waren. Seine Schulden gab er mit 561 618 IM viel zu niedrig an, Seine Alkzeptschuld war um 615 541,58 Di höher als angegeben. Sie beirug in Wirklichkeit 1 002 307,38 DM. Bei Durchsicht der Vechseitopierbüicher fielen dem Zeugen Sc von der HSG grün durchgestrichene Wechselakzepte des Angeklagten auf, die dieser vor der Gläubigerzusemmenkunft von seiner Buchhaltung hatte durchstreichen lassen. Zur Begründung hatte er fälsch-. licherveise angegeben, diesen Wechseln lägen keine "exisien ten Verbindlichkeiten" zugrunde. Natsächlich weren sie in Eöhe ven 474 552,15 DM im Umlauf und stellten wenigstens im Beirage von 378 500 Mi wirkliche Verbindlichkeiten dar. Sie waren zwar überwiegend gefälligxeitshalber gegenen. Dafür hatte er aber ebenfalis Gefälligkeiiswechsel von seinen Geschäftsparinern erhalten, die er weiterdiskontiert nette, ohne daß äle hierdurch entstandenen neuen "echselverbindlichkelten als sog. "Zeitverpflichtungen" in den Passiven in Erscheinung traten, während die sich aus diesen Finen-

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zierungsgeschäften etwa ergebenden Kentckarrentforderungen des Angeklagten bei den Außenständen mit 541 120 DM aufge führt waren. Sc als Inhaber von grün durchstrichenen Wechseln im Jetrag von 127 000 DU überzeugte sich bei der weiteren Durchsicht der Wechselkopie:blicher vcn der Haltiosigkeit dieser Durchstreichungen und wies die übrigen Gläubiger darauf hin, daß die Akzeptschuld des Angeklagten wesentlich höher sei. Aus Erbitterung über diese Unsuf: richtigkert des Angeklagten lehnten die Gläubiger weivere Stützungsmaßnehmen für den Betrieb der Rp KG ab.

Das Landgericht hat einen Irrtum des Angeklagten oder ein Versehen mit Bestimmtheit verneint. Der Angeklagte war

sich nech der Überzeugung der Strafl:emmer auch willig dartner

Klar. deß die unverztiglich - ohne vorherige cbjektive Prüfung der Bücher .- zu treffende Entscheidung seiner Großeläubiger von seinen Angaben über den Vernögensstand abhängig wer: Er hat diesen Gläubigern seine Vernögenslage ganz bewußt erheblich günstiger dargestellt, als sie damals wer, um sie zu weiterer finanzieller Unterstützung zu vereniassen, ohne daß sie sich über das ganse Ausmaß des Risikos bei .der Hergabe weiterer Kredite im klarer sein sollten» Durch diese rechtlich unangreifparen Teststellungen wird das Vorliegen eines Verbotsirrtums mit Sicherheit ausge-- schlossen, ohne daß der Tatrichter hierüber vesondere Aus führungen zu machen brauchte.

IV. Die Strefzumessungsgründe sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.

Die straferschwerende Berücksichtigung -einer "Zwangslege" des Dr. V@® Zindet ihre Grundlage in den Tatsachenfesistellungen, Wenn Gas Iendgericht in diesem Zusammenhang eu? die mit dem \ngeklagien semeiuschefilich begangene

Siveuerunehrlichkeit hinweist. sc meint es ersichtilich die ım Urveil (BL, 9 f) eingeitend geschilderien Vorgänge bei der Grinaung der Rp K6; denn unmittelbar vor den Ahschluf des Geselischaftsvertrages, bei dem Frau RB als Treuhänderin des Dr, V@B auftrat, wurde zur Täuschung des Finanz.

ass ein au? den 10. März 1049 rückdatierter Vorrortrag Über

Gıe vewöhrrung eines Darlehns des Dr, Y@ und die Sicherunss ühereigmung der angeblich mit seinem Gelde angeschafften haschinen schriftlich niedergelegt.

Y. Schließlich hat die Strafkamer auch das Berufsverbut rechtiich unangreifber berründet. Die Überzeugung von dem ın seiner charskterlichen Veranlagung begründeten Hang ü2s Angeklagten zu unlauterem Geschäftssehberen konnte die Syrarxammer sowonl aus seinem persönlichen Eindruck in der

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Haupiverhendiung als auch aus der Schwere und Yiolzahl seiner

Terrehlungen gewinnen, Das hiergegen gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers seht fehl.

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Nech alledem ist das Urteil aufzuheben, soweit der An. seklagte wegen zwei Vergehen der Unterschlaguns verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafeusspruch., In übrigen muß die Revision als unbegründet verworfen werden.

Über die Verhängung der Sicherungsmaßnahne des BerufsserYdcis muB neben der neuen lesamnistrafle cernceui siischleden. werden,

Roiherg Krumme Sauer

Lani-Hinrichsen Bundesrichtcer Dr.Flitner ist infolge Erkrankung am Unterschreiben ver. hindert.

Rotberg (