Art 28
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/28#abs-1 (1) Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/28#abs-2 (2) Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.