Art 30
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/30#abs-1 (1) Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/30#abs-2 (2) Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.