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BGH Entscheidung vom 26.06.1957 – 2 StR 182/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
mm mn ten urn run 0 U m Re Te EN m ame EEE TED dp un MEERE GER mn um a En ai Aue rn an Aü ame ans aim StPO 88 231 Abs 2, 235, 338 Nr 5 Dem Angeklagten, in dessen Abwesenheit nach § 231 Abs 2 StPO verhandelt worden ist, obwohl er nicht cigenmächtig ausgeblichben ist, steht kein Recht auf „iedereinsetzung in den vorigen Stand nach 3 255 StPO zu. Das auf Grund dieser Verhandlung ergangene Urteil ist jedoch nach § 338 Nr 5 StPO aufzuheben, auch wenn das Gericht bei Durchführung der Veıhandlung Anlaß zu der Annahme hatte, der Angetiagte sei eigenmächtig ausgeblieben. enzeichens 2 StR 182/57 « des EGH vom 26. Juni 1957 LG Kaiserslautern un StR ı = per} -; oO Fee] ' ri [0] w In Namen des In der $Straisache gegen den kaufmännischen Vertreter Kurt L iD au rim. _ dort geboren am WE :>::: wegen Beihilfe zun Betrug u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26: Juri 1957, an der teilgenommen kaben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Eundesrichter Dr. NMenges als beisitzende Richter, Bundesanvalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellterggge> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,‘ für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 31. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen: Von Rechts wegen Ir / Gründe: Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betruge und wegen Hehlerei zu fünf Konaten Gefängnis verurteilt worden; das Landgericht hat die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gegen den Angexiesten und mehrere Mitangeklag
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Rechtssatz:
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StPO 88 231 Abs 2, 235, 338 Nr 5
Dem Angeklagten, in dessen Abwesenheit nach § 231 Abs 2 StPO verhandelt worden ist, obwohl er nicht cigenmächtig ausgeblichben ist, steht kein Recht auf „iedereinsetzung in den vorigen Stand nach
3 255 StPO zu. Das auf Grund dieser Verhandlung ergangene Urteil ist jedoch nach § 338 Nr 5 StPO aufzuheben, auch wenn das Gericht bei Durchführung der Veıhandlung Anlaß zu der Annahme hatte, der
Angetiagte sei eigenmächtig ausgeblieben.
enzeichens 2 StR 182/57
« des EGH vom 26. Juni 1957 LG Kaiserslautern
un
StR ı =
per} -; oO Fee] ' ri [0] w
In Namen des
In der $Straisache gegen
den kaufmännischen Vertreter Kurt L iD au rim.
_ dort geboren am WE :>:::
wegen Beihilfe zun Betrug u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom
26: Juri 1957, an der teilgenommen kaben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Eundesrichter Dr. NMenges als beisitzende Richter,
Bundesanvalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellterggge>
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,‘ für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts in Kaiserslautern vom 31. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:
Von Rechts wegen
Ir /
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Beihilfe zum Betruge und wegen Hehlerei zu fünf Konaten Gefängnis verurteilt worden; das Landgericht hat die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend gemacht. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils.
Gegen den Angexiesten und mehrere Mitangeklagte wurde am 21. Januar 1957 vor der Strafkammer in Kaiserslautern verhandelt; die auf Grund verschiedener Anklagen und Eröffnungsbeschlüsse laufenden Verfahren wurden in dieser Hauptverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Nachdem die Angelilagten zur Sache vernommen und Beweise erhoben worden waren, wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer abgetrennt und in seiner Anwesenheit Termin zur Fortsetzung der Eauptverhandlung gegen ihn auf den 28. Januar 1957 bestimmt. In diesem Termin erschien der Angeklagte nicht; er wurde vom Verteidiger damit entschuldigt, daß er auf der Fahrt zur Hauptverhandlung mit seinem Kraftwagen verunglückt sei. Darauf wurde neuer Hauptverhandlungstermin auf den 31.Januar bestimmt, zu dem die Ladung des Angeklagten mit Zustellungsurkunde verfügt wurde. Auch im Termin vom 51. Januar 1957 erschien der Angeklagte nicht; die Ladung war am 29. Januar seinem Vater übergeben worden; der Verteidiger erklärte, daß sein llenaant ihm Lei der letzten Anwesenheit gesagt habe, es sei ihm lieber, wern die Verhandlung ohne ihn erfolge, es sei ihm auch gleich, ob das Gericht ihn verurteile oder fTreispreche. Obwohl die Verführung eines in Eaft befindlichen Zeugen zum Hauptverhandlungstermin beschlossen worden war, wurde die Beweısaufneime geschlossen, ohne daß das Protokoll ergibt, weshalb
von der Vernehmun;, dieses Zeugen abgesehen wurde. Wachden Staatsanwalt und Verteidiger ihre Schlußvorträge gehalten hatten, erging das jetzt angefochtene Urteil.
Die Revision erhebt Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit der Ladung des Angeklagten zum Termin vom 28.Januar; sie sind unbegründet; denn bei mehrtä.'iger Verhandlung genüst die Verkündung des zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmten Termins in der Verhandlung (XG GA 73, 290). Die Frist des § 217 StPO gilt nicht für die Ladung zur fort-
gesetzten Verhandlung (R6St 15, 113). Außerdem ist am 28. Januar
nicht gegen den Angeklagten verhandelt worden.
Die Revision rügt ferner die unrichtige Anwendung des § 231 Abs 2 StPO. Nach dieser Vorschrift darf die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er bei der Forisetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ausbleibt, sofern er bereits über die Anklage vernozmen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet. Nach Zweck und Zusammenhang der Vorschriften des § 231 StPO ist allerdings Voraussetzung einer solchen Verhandlung, daß der Angeklagte "eigenmächtig"
der Hauptverhandlung ferngeblieben ist, daß er also den Versuch 3 gemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Haupt- _
verhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen( BGHSt 5, 187, 190).
Darüber, ob dies der Fall gewesen ist, hat das Revisionsgericht aus den Akten und durch eigene Ermittlungen Feststellungen getroffen. Sie ergeben, daß am Tage der Hauptverhandlung vom 31. Januar dem Landgericht ein Brief des Angeklagten vom 29. Januar vorlag, in dem er sein Ausbleiben am 28. Januar mit seinem Unfall entschuldigte, außerdem mitteilte, daß er nach dem Unfall sich auf eine etwa ärei-
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wöchige Geschäftsreise begeben habe, und unter Angabe neuer Beweismittel um Kitteilung des neuen Termins an seine Heimadresse bat. Der Poststempel dieses Schreibens lauvet "Bahnpost Nürnberg-Frankfurt 29.1.57". Eine undatierte, mit Poststempel "Lauterecken (Glan) 530.1.57, 14 Uhr" versehene Rostkarte des Vaters des Angeklagten an das Landgericht enthält die Yitteilung, daß der Angeklagte "heute korgen" verreist und für etwa 10 Tage nicht erreichbar sei. Lie während des Revisionsverfahrens vorgenommene Vernehmung des Fosthalters
in Eorschbach ergibt, daß die Ladung zum Termin vom 3l.Januar am 29: Januar nicht vor 13 Uhr dem Vater des Angeklagten zugestellt worden ist und daß der Angeklagte selbst von dem
die Zustellung bewirkenden Posthalter nicht angetroffen wurde, ferner daß die in Horschbach aufgegebene Post gegen Nittag jeden Tages durch ein Postauto nach Lauterecken gebracht wird, wo sie etwa eine Stunde später ankommt und abgestempeilt wird. Der Vater ües Angeklagten hat bekundet, daß der Angeklagte
bei Zustellung der Ladung bereits abgereist gewesen sei und daß er
ihm Gie Ladung entsprechend einer für den gegebenen Fail erteilten Weisung noch am selben Tage nachgesandt habe. Schließlich hat der Verteidiger als Zeuge erklärt, der Ängeklagte
habe ihn am 28. Januar eine Stunde vor der Hauptverhandlung aus einem etwa 20 bis 25 km von- Kaiserslautern entfernten Dorf fernmündlich verständigt, daß er mit seinem ganz mit Ware vollgeladenen jagen infolge Glatteis in den Graben gerutscht sei und den Wagen nicht im Stich lassen könne; auf Nahnung, unter allen Umständen in der Hauptverhandlung zu erscheinen, habe der Angeklagte erklärt, er habe riesigen Schaden, wenn er den Wagen verlasse, ob die Verhandlung nicht ohne ihn stattfinden könne, es sei ihm jetzt schon gleich, wie die Verhandlung ausgehe; schließlich habe der Angexlagte erklärt, er werde versuchen, noch zur Verhandlung zu kommen, er müsse aber erst seine Ware und den Kraftwagen versorgen.
Hiernach hat sich der Angeklagte ganz anders zu den Verteidiger geäußert, als dessen Erklärung in der Verhandlung vom 28. Januar erscheinen ließ. Sein Ausbleiben in dieser Verhandlung war entschuldigt und ist anscheinend zunächst vom Landgericht, das in diesem Termin nicht verhandelt hat, auch so angesehen worden. Es kann ferner dem Angeklagten nicht wiierlegt werden, daß er von dem Termin am 3l.Januar nichts wußte, weil bis dahin die Ladung nicht in seine Hände gelangt ist. Der Poststenpel seines Briefes vom 29. Januar macht es wahrscheinlich, daß er an diesem Tage in der Tat bereits 1 abgereist war. Disse Annahme wird durch die Aussagen des Vaters und des Posthalters unterstützt. Nach den vom Fosthalter von Torschbach geschilderten postalischen Verhältnissen ist es auch durchaus möglich, daß die mit Poststempel "Lauterecken 30.13.57" versehene Postkarte des Vaters a | bereits am 29. Januar geschri.ben worden ist und dal sich deshalb die Worte "heute korgen abgereist" auf den 29. Januer bezogen. Unter diesen Umständen mag der Angeklagte fahrlässig gehandelt haben, indem er überhaupt wegfuhr, bevor er sich erkundigt hatte, was im Termin am 28. Januar geschehen war. Ein eigenmächtiges Ausbleiben kann ihm aber nicht nachgewiesen werden.
Ohne diesen Nachweis muß davon ausgegangen werden, daß 3 © der Tatrichter nicht nach § 231 Abs 2 StPO verhandeln durfte. § 235 StPO findet keine Anwendung, weil er dem Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt, wenn die Kauptverhandlung gemäß $_232 StrO ohne ihn stattgefunden hat- Zine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus, Sie bezog sich zwar früher ausdrücklich auch auf die Fälle des § 231 Abs 2 StPO. Bei ihrer Neufassung durch das Vereinheitlichungsgesetz vom 12. september 1950 hat sich aber der Gesetzgeber für die erwähnte Beschränkung auf § 232 StPO entschieden. Die entsprechende Anwendung des § 255 StPO kann umso weniger zugelassen werden,
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auf die Sachrüge. einzugehen. ist.
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als sie den \xngeklagten schlechter stellt. Wiedereinsetzungsgründe müssen glaubhaft gemacht werden. Wenn hierfür auch
ein nach billigem Ermessen genügendes Maß von VWahrscheinlich-
keit statt des vollen Beweises ausreicht - vgl aGSt 28, 8 - so
hat doch der Angeklagte die Last der Darlegung und Glaubhaftmechung: Sie darf ihm in den- Fällen des § 231 Abs 2 StrO
nicht etwa in dem Sinne aufgebürdet werden, daß er die "Nichteigenmächtigkeit" seines Ausbleibens glaubhaft zu
machen hätte. Vielmehr kommt es nach der Neufassung des 5 235 StPO allein noch darauf an, ob dem Angeklagten © die Bigen- —
der Tatrichter nach Maßgabe € der in der Hauptverhandlung be-
kannten Umstände eine Eigenmächtigkeit annehmen durfte, wie
es hier wegen der nicht recht verständlichen Erklärung des Verteidigers der Fall war. Revisionsgrund ist nicht die mengeinde Prüfung, ob der Angeklagte eigenmächtig ausgeblieben ist, sondern die Tatsache, daß diese Eigenmächtigkeit nicht vor- ‘
‚lag oder nicht nachgewiesen ist. Der insoweit gegenteiligen
Auffassung Ges OLG Hamburg in NIW 1953, 235 vermag der Senat nicht beizupflichten. Denn ein Irrtum des Gerichts darf ‚dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn
dieser Irrtum äurch den Verteidiger ı verschuldet worden. ist.
Die Voraussetzungen des § 231 Ars 2 StPO lagen also nicht vorz die Hauptverhandlung durfte in Abwesenheit des Angeklagten nicht äurchgeführt werden. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO führt zur Aufhebung des Urteils, ohne daß
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Sollte das Gericht wiederum zur Verurteilung des Ängeklagten kommen. so wird sich empfehlen, die bei dem einschlägig nicht vorbestraften Angeklagten ungewöhnliche Anordnung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht näher ais
mit dem bloßen Finweis auf die §§ 262, 38 StC® zu begründen.
Ealdus Busch Dr.Dotterweich
Dr.öchalscha Menges