Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 06.06.1957 – 4 StR 505/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
s Der zum Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellte s Rechtsanwalt betrügt seinen Auftraggeber, wenn er ihm den Empfang der Pflichtverteidigergebühr aus der Staatskasse bewußt verschweigt und dadurch seiner Absicht gemäß erreicht, daß sein Auftraggeber sich zu einer Vergütung an ihn verpflichtet. Vktenzeichens 4 StR 505/56 3 F 8 Urt. des BGH vom 6. Juni 1957 IG Munster Ze 4 StR 505/56 Im NYanen des Volkes In Jer Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Otto TED au: geboren am EEE 1911 i: EB (Westf.), wegen Betruges . hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Aichter, Staatsanwalt Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. MW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter En als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. Mai 1956 mit den reststeilungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen. 2.)Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Recktsmittels zu tragen. Von Rechts wegen -2_- Grunde: me Gil Aal Bar ag on I. Der Angeklagte übernahm 1953 in einem Strafverfahren wegen Betrugs die Verteidigung des Kaufmanns Helmut Kw, nachdem dieser vom Landgericht Münster verurteilt, aber auf seine Revision das erstinstanzliche Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Vor der neuen Hauptverhandlung vereinbarte der Angeklagte mit KEEEB ein Verteidigerhonorar und erhielt von ihm einen Vorschuß von 98.- IM. In der Hauptverhandlung am
‚r das Nachschlagewerk! {
cht für die Amtliche Sammlung! 2 240 073
| ne tn nn EEE er re m HE a Er Hm m mE m ern a dh BE BEE BREITE On Dan ame MED HF TS GT ER rn mm ann abe. ia ana men in
2%
Gesetz: StGB § 2635 Rä6eı0§§ 63, 65, 93 Abs 1
%
Rechtssatz:s Der zum Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellte s Rechtsanwalt betrügt seinen Auftraggeber, wenn er ihm den Empfang der Pflichtverteidigergebühr aus der Staatskasse bewußt verschweigt und dadurch seiner Absicht gemäß erreicht, daß sein Auftraggeber sich zu einer Vergütung an ihn verpflichtet.
Vktenzeichens 4 StR 505/56
3 F
Urt. des BGH vom 6. Juni 1957 IG Munster
Ze
Im NYanen des Volkes
In Jer Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Dr. Otto TED au: geboren am EEE 1911 i: EB (Westf.),
wegen Betruges
. hat der 4 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Aichter, Staatsanwalt Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. MW rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter En
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1.)Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster vom 15. Mai 1956 mit den reststeilungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
2.)Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird verworfen. Er hat die Kosten seines Recktsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
-2_-
Grunde§
me Gil Aal Bar ag on
I. Der Angeklagte übernahm 1953 in einem Strafverfahren wegen Betrugs die Verteidigung des Kaufmanns Helmut Kw, nachdem dieser vom Landgericht Münster verurteilt, aber auf seine Revision das erstinstanzliche Urteil vom erkennenden Senat aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen worden war. Vor der neuen Hauptverhandlung vereinbarte der Angeklagte mit KEEEB ein Verteidigerhonorar und erhielt von ihm einen Vorschuß von 98.- IM. In der Hauptverhandlung am 19. Oktober 1953, zu der er mit KW erschienen, verschwieg er, daß er dessen Wahlverteidiger war. Weil dies die Richter der seinerzeitigen Strafkammer nicht wußten und einen Fall der notwendigen Verteidigung für gegeben hielten, besvellten sie den Angeklagten zum ?Pflichtverteidiger. Dies gerade wollte er durch sein Schweigen erreichen, um außer dem mit KB vereinbarten Honorar die Pflichtverteidigergebühr aus der Staatskasse zu erhalten. Demgemäß beantragte er wenige Tage nach der Hauptverhandlung bei Gericht die Bewilligung einer Verteidigergebühr von 50.- DM und den Ersatz von 2.- TM Umsatzsteuer. Diesem Antrag wurde entsprochen und dem Angeklagten am 7. November 1953 ein Betrag von 52.- DM aus der Staatskasse überwiesen. Am Tag nach der Hauptverhandlung einigte er sich in einer Besprechung mit KW. daß dieser ihm noch einen Honorarrest von 165.- DM zu zahlen habe. Als Kopp später säumig blicb, erwirkte der Angeklagte gegen ihn am 5. Januar 1954 eınen Zahlungsbefehl über 180.69 DM als "Honorar gemäß Vereinbarung vom 20. Oktober 1953 zuzüglich nachträglich entstandener Verzugskosten". Durch Vollstreckungsbefehl sowie einen Pfändungs- und Uberweisungsbeschluß erreichte er zwangsweise Befriedigung.
II Tie Strafkammer hat üen Angeklagten nach durchgefuhrter Hauptverhandlung des Betrugs zum Nachteil der Staatskasse
in Höhe von 52.- Da für schuldig erachtet das Verfalıren jedoch insoweıt auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt, äa der Angeklagte keine über der Straffreiheitsgrenze liesende Strafe verdıent habe, "
Eınen Betrug zum Nachtei)] KW: hielt sie nicht für erwiesen; es habe sich nicht feststellen lassen, daß er KB üurciı eine Täuschung veranlaßt habe, sich zu einer Honorarzahlung zu verpflichten. Sie hat den Angeklagten deshalb insoweit freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Revision mit der Rüge, das sachliche Recht sei verletzt.
Wit der gleichen Rüge bekämpft der Angeklagte das Urteil der Strafkaumer, soweit sie das Verfahren nur eingestellt, ihn aber nicht auch vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Staatskasse freigesprochen hat. Überdies macht er geltend, bei dem Sachverhalt, auf den sich die Verfatrenseinstellung beziehe, handele es sich um eine andere Tat im Sinne des § 264 StPO als diejenige, welche der Eröffnungsbeschluß gegen ihn bezeichne. Außerdem hake die Strafkammer ihre Aufklärungspflicht verletzt.
III. Da der Angeklagte mit dem Einwand des Mangels der Tatgleichheit ein Verfahrenshindernis behauptet, das der Senat ohnedies von /.mts wegen berücksichtigen müßte. wenn es bestände: erscheint es zweckmäßig die Revision des Angeklagten vor der der Staatsanwaltschaft zu erörtern,
1.) An einem wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt es nicht. Nach seinem Inhalt bestand die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat darin, daß er "fortgesetzt handelnd von 1952 bis 1954 -.. in dem Strafverfahren ... gegen Kl nacıı seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger mit «. KW ein Honorar in Huhe von 300,- Dil vereinbarte und hierbei .-. KB verschwies
‚ru
daß er als Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf ein donorar hatte" und ferner darin, daß er; "da KB nicht zahlte, das gesetzlich unzulässige Honorar durch Zahlungsbefehl .., und durch Ffändungs- und uberweisungsbeschluß ... einklagen und beitreiben ließ und hierbei auch dem jeweiligen Richter eine in Wirklichkeit nicht bestehende Huncrarforderung gegen
KB vorspiegelte".
n
==.»
Nun hat allerdings die Strafkammer den Angeklagten nicht wegen des im Eröffnungsbeschluß angenomsenen 3etrugs zum Nachteil Ks verurteilt, im Gegenteil ihn insoweit ausdrücklick freigesprochen. Sie het vielmehr ihre Untersuchung auf einen Sechverhalt nämlich die Erlangung der Fflichtverteidigergebühr, ausgedehnt, der im Eröffnungsbeschluß nicht ausdrücklich rechtlich gewürdigt war. Dennoch hinderte § 264 StPO nicht, das Verhalten des Angeklagten daraufhin zu beurteilen, ob es etwa einen Betrug zum Nachteil der Staatskasse enthielt. Denn Tat im Sinre des § 264 ist der vom Eröffnungsbeschluß umfasste geschichtliche Vorgang in seiner Gesamtheit. Im vorliegenden Fall waren es die Machenschaften des Angeklagten als Verteidiger Ks, durch. die er für seine Verteidigertätigkeit Gebühren, sei es aus der Staatskasse oder von KW; erlangen wollte und erlangte. Demgemäß durfte, ja mußte die Strafkammer in den Kreis ihrer strafrechtlichen Würdigung auch die Frage einbeziehen, ob er sich etwa auf strafbare Weise die Fflichtverteidigergebühr verschafft hatte. Der Eröffnungsbeschluß ging davon aus, ihm habe gegen KB deshalb kein Honoraranspruch zurestanden, weil er zum Pflichtverteidiger bestellt war, und er habe deshalb einen Betrug zum Nachteil XZm> begangen. Ter im Eröffnungsbeschluß mitgeteilte Sachverhalt ließ aber im Rahmen desselben geschichtlichen Geschehens ebenso Raum für die Arnahme, der Angellagte könne sich umgekehrt zum Nachteil des Staates dadurch strafbar gemacht haben, daß er sich zu Unrecht die ?flichtverteidigergebühr überweisen ließ weil
er möglicherweise hierauf als wahlverteidiger “gs keinen Anspruch hatte. Schließlich bot das im Eröffnungsbenchluß bezeichnete Verhalten des Angeklagten sogar Anlaß zur Prüfung, ob er sich etwa nach beiden Richtungen, also sowohl zum Nachteil KB: als auch des Staates strafbar verhalten hatte. In jedem fall würde sich die strafrechtliche Beurteilung auf dasselbe gleichbleibende historische Geschel:en, also die Tat im Sinne des § 264 StPO, bezogen haben.
Daran würde sich auch dann nichts ändern können. wenn es sich, wie die Strafkammer angenommen hat, bei dem Betrug zun Nachteil der Staatskasse um eine rechtlich selbständige Tat gegenüber dem strafrechtlichen Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses, der auf Betrug zum Schaden KB: lautete. gehandelt haben sollte. Denn auch mehrere selbstindige Nandlungen im Sinne des § 74 StGB können ein einheitliches, innerlich zusammenhängendes Ganzes und damit eine Tat im Sinne des § 264 StPO bilden (RESt 61, 314 131715 62, 112: vgl euch BÜHSt 2, 371 13741). Allerdings müssen, soll diese Beurteilung Platz greifen dürfen, die mehreren Handlungen in innerem Zusammenhang untereinander stehen. Diese Voraussetzung wäre im vorliegenden Fall erfüllt, selbst wenn das Gesamtverhalten des Angeklagten zwei rechtlich selbständige Straftaten, eine solche zum Nachteil Ks und eine zweite zum Nachteil des Staates, umfaßt haben sollte,
2.) Kit dem Vorwurf, die Strafkammer habs in verschiedener Beziehung ihre „ufklärungsrrlicht verletzt, bek&mpft der Angeklagte im Ergebnis die Feststellung, daß den Richtern, die in der Hauptverkandlung gegen si (19:10.1953) zitwirkten, die „ahlverteidigerbestellung des Angexlagten unbeka:.rt war. Nachdem die jetzt urteilende Strafkammer die Überzeugung von dieser Tatsache gewonnen hatte bestand für sie kein Anlaß mehr, etwa durch Einblick in die Ladungs-
>»
a,
nachweise zu ermitteln, warum der Angeklagte, wenn ihn das gesen KB erkennende Gericht oder "ni,stens dessen Vorsitzender nicht als Wahlverteidiger angesehen haben,
zu der Hauptverhandlung geladen worden war. Denn trotz
dieser Ladung konnte den Richtern in der Hauptverhandlung
vom 19. 10, 1953, möglicherweise infolge eines Versehens, verborgen geblieben sein, daß er Wahlverteidiger Ks war und es deshalb an einem Grund für seine ?flichtverteidigerbestellung fehlte (§ 141 Abs 1 Satz 1 StPO). Daß sie davon
“ in der Tat nichts wußten, entnimmt die Strafkammer in recht-
lich unangreifbarer Beweiswürdigung der Tatsache, daß
der Angeklagte zum Fflichtverteidiger bestellt wurde, was
nach ihrer Überzeugung nicht geschehen wäre, wenn die damaligen Richter gewußt hätten, daß er als „ahlverteidiger Kums
zur Hauptverhandlung gegen ihn erschienen war (UA S 13).
Die Meinung des Angeklagten, die Strafkammer hätte zur Klärung der Frage, wie es zu seiner damaligen Pflichtverteidigerbestellung gekommen war, die am Beiordnungsbeschluß beteiligten Richter vernehmen müssen, geht an der Tatsache vorbei, daß die Strafkammer schon ohnehin die Überseugung gewonnen hatte, daß jene Richter in einem Irrtum befangen waren.
3.) Auch mit seinen sachlichrechtlichen Angriffen kann der Angeklagte keinen Erfolg erzielen.
a) Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß er nicht durch Vorspiegelungen, sondern durch sein Schweigen bei den Richtern den Irrtum erweckte, KggiiD sei ohne Wahlverteidiger. Mit Recht hat die Strafkammer ihn für verpflichtet erachtet, die xichter über ihren Irrtum aufzuklären, als er ihn erkannte. Zu dieser Aufklärung wäre er mit Rücksicht
auf seine Stellung als Rechtsanwalt gehalten gewesen, als der er nicht nur Privatmann, auch nicht lediglich Vertreter seines Mandanten, sondern auch verantwortliches Rechtsp.legeorgan war. Mindestens hätte ihm seine Standespflicht geboten, die Richter nicht im Irrtum zu lassen. Aller- , dings brauchte er nicht anzugeben, daß er mit KB eine Honorarvereinbarung getroffen und von ihm bereits einen Vorschuß erhalten hatte. Eine solche >flicht nimmt aber die Strafkaumer auch nicht an. Was die Revision insoweit vorbringt, geht deshalb ins Leere.
b) Zum inneren Tatbestand des Betrugs bezeichnet - entgegen der Meinung der Revision - die Strafkammer eine Tatsache, aus der sie auf das Bewußtsein des Angeklagten vom Irrtum der Richter bei seiner Pflichtverteidigerbestellung schließt, nämlich seine von vornherein bestehende Absicht, sowohl bei KB als auch bei dem Gericht Gebühren zu erheben. Gbrigens könnte auf das Fehlen der Angabe dieser inneren Tatsache eine Revision des Angeklagten nicht gegründet werden. Denn nach § 267 Abs 1 Satz 2 StPO sollen die Tatsachen, aus denen das Gericht auf die tatbestandswesentlichen ‚Umstände schließt, angegeben werden, sie müssen es jedoch nicht.
Die in der Revisionsbegründung unter II 1 aE erwähnten Einzelheiten stehen keineswegs, wie es die Revision wahrhaben will, "in unlöslichem Widerspruch" zu der Feststellung, der Angeklagte habe die Kichter bewußt in ihrem Irrtum belassen-E:
c\) Das gleiche gilt, soweit die Revision unter II 2) ihrer Begründung aus einer Reihe von Umständen einen \iderspruch zu der Feststellung der Strafkammer herleiten möchte, die ichter scien Opfer eines Irrtums geworden.
d) Ob der Angeklagte sich dann eines Betrugs gegenüber den Staat schuldig gemacht haben würde, wenn er das Gericht über seinen Irrtum aufgeklärt, er dann seine „ahlverteidigung niedergelegt und daraufhin das Gericht ihn zum tflichtverteidiger bestellt hätte, braucht nicht erörtert zu werden. Denn so war der von der Strafkamier zu beurteilende Sachverhalt nicht beschaffen.
e) Offensichtlich fehl geht, was die Revision gegen die Annahme der Strafkammer anführt, dem Staat sei durch das Verhalten des Angeklagten ein Schaden in Höhe der Pflichtverteidigergebühr und dem Angeklagten ein entsprechend(- rechtswidriger Vorteil erwachsen.
IV. Dem mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründeten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das der Oberbundesanwalt vertreten hat, kann der Erfolg nicht versagt bleiben,
1.) Den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf des Betrugs gegenüber Kopp begründet die Strafkammer damit, es sei nicht erwiesen, daß er ihn durch Täuschung zur Eingehung seiner Eonorarverpflichtung veranlaßt habe. Diese Beurteilung begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Staatsanwaltschaft insoweit nicht beanstandet, als es sich um die Verteidigergebühren handelt, die der Angeklagte vor der Zurückverweisung der Sache gegen KW zu neuer Verhandlung und Entscheidung erlangte. Ebenso 1581 sich unter rechtlichen Gesichtspunkten nichts gegen die Annahme der Strafkammer geltend machen, der Angeklagte habe zu keinem Zeitpunkt KW eine in Wirklichkeit nicht bestehende Verpflichtung vorgespiegelts
2.) Die Strafkammer hat jedoch unterlassen zu prüfen, ob er sich etwa insoweit zum Nachteil Kg: strafbar gemacht
hat, als er ihm am 20. 10. 55 und später verschwieg, aus
der Staatskasse bereits einen Betrag von 52.- Dä für seine Verteidigung erhalten zu haben. An diesem Tage erklärte sich KB in einer Besprechung mit dem Angeklagten bereit, ihm ein Resthonorar von 165.- IM zu zahlen. Pierzu wer KB nicht mehr verpflichtet- Denn mit der Hauptverhandlungsgebühr, die dem Angeklagten aus seiner, wenn auch auf betrügerische Weise erlangten Bestellung zum Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse nach §§ 65, 63 MAFS&D erwachsen war, war seine Tätigkeit als Verteidiger, solange er die erschlichene Gebühr nicht an die Staatskasse zurückzahlte, in vollem Umfang abgegolten. Daneben stand ihm, jedenfalls über den von KO bereits erhaltenen Gebührenvorschuß hinaus, keine Vergütung als wWahlverteidiger mehr zu. Da er, wie von vornherein schon bei der Honorarvereinbarung mit Ka vor der Hauptverhandlung zum Ausdruck kam, für ihn vorher nicht mehr tätig werden wollte, auch nicht mehr tätig zu werden brauchte, hätte er nur eine Entschädigung für seine Tatigkeit in der Hauptverhandlung fordern können. Ob er nach Empfang der Pflichtverteidigergebühr nicht sogar verpflichtet gewesen wäre, en KGB den erhaltenen Gebührenvorschuß zurückzuerstatten, weil ein Vorverfahren, in welchem er für KB hätte tätig werden und dafür eine Vergütung hätte beanspruchen können,
der neuen Eauptverhandlung nicht mehr vorausging, kann dahingestellt bleiben. Darauf kommt es für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens nicht an, da der bisher festgestellte Sachverhalt keinen genügenden Anhalt dafür bietet, daß der Angeklagte etwa schon bei der Vereinbarung des Eonorers mit KB vor der Hauptverhandlung seine
spätere ?Zlichtverteidigerbestellung im Sinne gehabt und
dann möglicherweise betrügerisch KW zur Eingeliung der Eonorarverpflichtung und zur Zahlung eines Gebührenvorschusses
-— m.
- 10 -
veranlaßt haben könnte, Die bisherigen Feststellungen der Strafkammer lassen aber jedenfalls Raum für die liöglichkeit, deß er KB nach der Hauptverhandlung bewußt über das Nichtbestehen einer weiteren Zahluntspflicht im Unklaren ließ. Seine Stellung als Verteidiger, als der er zu seinem Mandanten in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand,
hätte es ihm geboten, KW über die Rechtslage aufzuklären. Durch dieses pflichtwidrige, möglicherweise bewußte Verschweigen kann er AB bewogen haben, sich zur Zahlung eines Resthonorars von 165.- DH zu verpflichten, und dadurch sich eines Eingehungsbetrugs zu dessen Schaden schuldig gemacht haben.
Ob der Angeklagte trotz seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger mit KW eine zusätzliche Vergütung hätte vereinbaren dürfen oder ob dem unter allen Umständen § 93 Abs 1 RAGebO entgegenstand, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Hindestvoraussetzung für die Zulässigkeit und Kechtswirksamkeit einer solchen Vereinbarung wäre gewesen, daß Kmip freiwillig, d. h. in Kerntnis des Mangels seiner Zahlungspflicht, sich zu einer zusätzlichen Eonorarleistung bereit erklärt haben würde.
Zu einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich eines Betrugs gegenüber Kb schuldig gemacht hat, ist der Senat allerdings um so weniger in der Lage, als Feststellungen zur inneren Tatseite fehlen.
3.) Der etwaige Betrug zum Schaden Kalb: wäre zwar bereits am 20. 10. 1955 vollendet gewesen.Seine Beendigung aber würde er erst mit der Erlangung der letzten Teilzahlung (RGSt 62, 419; 66, 175 |180]), also nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 gefunden haben, weil bis dahin die Täuschung und Irrtumserregung beim Geschädigten dem Willen des Täters gemäß fortwirkte. Für einen solchen Betrug
- 11 -
kommt ihm Straffreiheit nicht zugute (so auch Brandstetter StFG 1954 Anm Hr 48 zu § 1).
4.) Obwohl die Staatsanwaltschaft sich mit ihrer Revision nur dagegen wendet, daß der Angeklagte von dem Vorwurf, KB pyetrügerisch geschädigt zu haben, freigesprochen worden ist, läßt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, daß die Strafkammer für den Fall eines Schuldspruchs gegen den Angeklagten im Falle KW auch sein die Staatskasse betrügerisch schädigendes Verhalten mit in die Aburteilung einbeziehen muß und &s deshalb nicht bei der Einstellung des Verfahrens insoweit bleiben kann: Dice Feststellungen der Strafkammer lassen nämlich vermuten, daß er spätestens in dem Zeitpunkt, als er seine Verteidigerbestellung erschlich, das Ziel verfolgte, sowohl aus der Staatskasse die Mindestgebühr nach §§ 65, 63 Ri.GebO, als auch von KEEEEB ein Resthonorar zu erlangen. Anhalt für eine solche Vermutung ergibt sich daraus, daß er, wie die Strafkammer für erwiesen hält, der früheren Strafkammer seine Wahlverteidigereigenschaft verschwieg "in der Absicht, seine Beiordnung als zflichtverteidiger zu erwirken, um sodann neben seiner Honorarforderung gegen KW einen Anspruch auf Zahlung der Verteidigergebühr aus der Staatskasse erheben zu können" (UA S 5); sollte demnach der Angeklagte auf Grund eines Gesamtvorsatzes von vornherein eine Schädigung beider, Ks und Ger Sta..tskasse, beabsichtigt haben, so müßte er wegen Zortgesetzten Betrugs verurteilt werden-Demgemäß könnte die Einstellung des Verfahrens, soweit er wegen Betrugs zum Nachteil der Staatskasse für schuldig befunden worden ist, nicht bestehen bleiben. In diesem Fall könnte die Revision der Staatsanwaltschaft nicht auf einen Teil der fortgesetzten Handlung wirksam beschränkt werden-
- 12 -
5.) Sollte der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil KEEB:5 verurteilt werden, so würde die Strafkammer außerdem zu beachten haben, daß sein Verhalten insoweit zugleich
(§ 73 StGB) die Merkmale ‚einer Gebührenüberhebung nach § 352 StGB enthielte.
V, Der Senat hat es für tunlich gehalten, die Sache
an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs 2 Satz 2 StPO).
Rotberg Krumme Sauer
Seibert Lang-Hinrichsen
. Ex}
_.>« wor mm:
‘ 7 47