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BGH Entscheidung vom 03.03.1955 – 1 StR 38/53

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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FrF__ x R 1518 30/53 2345 067

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1.) den Kraftfahrer Hans F aus MD, dort geboren am I.

2.) den Arbeiter Ernst B_o aus iD, dort geboren am @#. ’

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, ”

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimenn-Trosien

Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EEE j

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten FÜ und Bog-GEB vwira das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 1. Oktober 1952 dahin berichtigt:

1.) Der Angeklagte FD ist einer Unterschlagung und einer Urkundenfälschung, ferner als gefährlicher

-

II.

Gewohnheitsverbrecher zweier vollendeter schwerer Rückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, eines fortgesetzten - zum Teil vollendeten einfachen und zum Teil versuchten schweren - Rückfalldiebstahls und dreier vollendeter einfacher Nückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, schuldig.

Die Einstellung des Verfahrens im Falle De

und die entsprechende Kostenentscheidung fällt weg. -

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2.) Der Angeklagte DoiB ist als gefährlicher Gewöhnheitsverbrecher zweier vollendeter schwerer Rückfalldiebstähle, eines fortgesetzten - zum Teil

vofiendeten einfachen und zum Teil versuchten schwe-

ren - Rückfalldiebstahls und zweier vollendeter einfacher Rückfalldiebstähle, davon eines fortgesetzten, schuldig.

Das bezeichnete Urteil wird bezüglich beider Beschwer-

- deführer in den Fällen II 6 und II 7 des Urteils im

Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen werden beide Revisionen verworfen, auch soweit gegen den Angeklagten FD die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Von Rechts wegen

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Die Revisionen der beiden Angeklagten. rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; sie sind nur teilweise be-

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gründet.

1.) Rechtsirrig ist die Auffassung der Beschwerdeführer, die Wegnahme der vier Kraftwagen sei nicht als fortgesetzter Diebstahl, sondern als fortgesetzter unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen zu würdigen. Das Landgericht hat festgestellt:-Die Angeklagten Tg und Boiiiiiiip wollten sich nach Italien begeben; sie beschlossen, sich einen Kraftwagen zu verschaffen, um bis an die Grenze zu fahren, an der sie den Wagen irgendwo stehenlassen wollten, so dass dieser dem Zugriff jedes Dritten preisgegeben und es dem Zufall überlassen gewesen wäre, ob der Eigentümer den Wagen wieder zurückerhielti; sie entwendeten in kurzen Abständen drei Kraftwagen, die sie jeweils bald

: stehenlassen mussten, weii sie die Motoren nicht in Gang

“ bringen konnten; mit dem -vierten, in Frankfurt a.M. entwendeten Wagen fuhren sie bis in die Nähe von Alsfeld, wo sie festgenommen wurden. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Diebstahls (R6St 64, 259). Soweit die Revisionen die festgestellten Tatsachen durch andere, den - Angeklagten günstigere ersetzt wissen wollen, sind sie unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO).

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"Rechtlich bedenklich ist die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen den vier Kraftwagendiebstählen. Nach

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den Feststellungen der Strafkammer liegt nur ein allgemeiner Entschluss vor, einen Kraftwagen zu stehien, nicht aber ein bestimmter, im voraus gefasster Gesamtvorsatz. Die Angeklagten sind jedoch hierdurch nicht beschwert.

2.) Die zweimalige Entwendung von Werkzeugen, die die Angeklagten TO und Dog zu Finprüchen in Verkaufskioske verwendeten (Fälle II 6 und 7 des Urteils), hat das Landgericht als zwei im Verhältnis zu den Einbruchsdiebstählen selbständige Straftaten abgeurteilt. Die Beschwerdeführer machen geltend, es bestehe jeweils Fortsetzungszusammenhang mit dem Einbruckdiebstahl! Diese Rüge ist begründet.

Das Landgericht hat im Falle 7 festgestellt: Die Angeklagten hielten sich tagsüber in HE auf und "machten sich mit den Verhältnisses des Verkaufskioskes des Karl St@B in der BWEWBsStrasse vertraut"; sie entwendeten aus einem Wochenendhäuschen eine Axt und einen abgebrochenen Pickel; mit diesen Gegenständen erbrachen sie in der Nacht den Kiosk. Diese Feststellungen zeigen, dass die Angeklagten, nachdem sie die Einbruchsgelegenheit erkundet hatten,- beschlossen, den Einbruch auszuführen und Sich die geeigneten Werkzeuge 'hierzu zu verschaffen, dass: sie auf Grund’ dieses einheitlichen Gesamtvorsatzes die Werkzeuge entwendeten und dann einbrachen.

Nach den Feststellungen besteht auch im Falle 6, in dem der Sachverhalt ersichtlich ebenso liegt, Fortsetzungszusammenhang.

Der Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bedarf es jedoch in diesen Fällen nicht. Das Revisionsgericht kann ihn von sich aus berichtigen. Der Tatrichter hat den Sachverhalt nach der äusseren und inneren Tatseite erschöpfend festgestellt. Es ist nach der Sachlage ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer bei einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) zu ihrer Verteidigung noch weitere Tatsachen vorbringen könnten. Sie haben selbst gerügt, dass die Strafkammer keinen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat (RGSt 67, 419, 425; 68, 120, 125). Im Falle 6 liegt ein fortgesetzter - zum Teil vollendeter einfacher und zum Teil versuchter schwerer - Rückfalldiebstahl, im Falle 7 ein fortgesetzter schwerer Rückfalldiebstahl vor.

Der Strafausspruch ist in diesen Fällen aufzuheben.

3.) Dagegen bestehen nach den Feststellungen keine rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht in der Entwendung eines Kanisters und eines Gartenschlauchs (Fall II 8 des Urteils) eine selbständige Straftat gesehen hat. Die Angeklagten stahlen in Frankfurt a,M. einen Kraftwagen, mit dem (sie in die Gegend von Alsfeld fuhren. Unterwegs entwendeten sie aus einem Gartenhäuschen die. genannten Gegenstände. Für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs mit dem Kraftwagendiebstahl bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt.

4.) Die Entwendung der Kraftfahrzeugpapiere im Falle DWB- @& üurch FEED hat die Strafkämmer rechtlich zutreffend als Diebstahl gewürdigt. Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen;

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dass er die Papiere sofort an sich genommen hat, ais noch Gewahrsam des Dil bestand; denn das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte TED zunächst die Fahrzeugpapiere an sich nahm, die Fälschung des Führerscheins dagegen erst "während der. Fahrt" durchführte.

Wegen’des unbefugten Gebrauchs des Kraftwagens durfte das’ Landgericht jedoch nicht gesondert auf Einstellung erkennen. Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss haben die Wegnahme des Kraftwagens und der Kraftfahrzeugpapiere als eine einheitliche Tat gewürdigt. Auf Grund der Hauptverhandlung wurde nur in der Wegnahme der Papiere eine Diebstahlshandlung gefunden. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Verbrechen’ ist somit nur in einem geringeren Umfang erwiesen. Die Einstellung des Verfahrens und die entsprechende Kostenentscheidung fällt daher. weg.

5.) Die Urteilsgründe ergeben, dass die Strafkammer hin-- sichtlich der von dem Angeklagten TED beg angenen Urkundenfälschung und Unterschlagung angenommen hat, er habe in aiesen Fällen nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt. Der Urteilssatz widerspricht dieser Feststellung. Er ist auch insoweit zu berichtigen.

6.) Im übrigen enthält das Urteil keinen die Beschwerdeführer belastenden Rechtsirrtum,

Die Strafkammer hat insbesondere rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass beide Angeklagte gefährliche Gewohnheitsverbrecher sind und dass es bei dem Angeklagten FW erforderlich ist, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hieran kann

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die Tatsache, dass das Rerisionsgericht die Straftaten teilweise rechtlich anders gewürdigt hat, nach Lage des Falls nichts ändern (RGSt D 670/36 vom 6. Oktober 1936).

Das Urteil ist nach alledem nur in den Fällen II 6 und 7 im Strafausspruch samt den hierzu getroffenen Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe, über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufzuheben. :

Im übrigen -sind beide Revisionen zu verwerfen. Dr. Hörchner Mantel Glanzmann

-

Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha