Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 08.10.1965 – 4 StR 462/65

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_462/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Karl-Heinz x HD u: irn. , geboren am EEE 1955 ir DW zur Zeit in anderer

Sache in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzten schweren Diebstahls.

—.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. END. EEE.

als Verteidiger, Justizangestellter wu

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 18. Juni 1965

1. dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilt wird,

2. mit den Feststellungen in den Strafaussprüchen zu den Fällen 3 und 4 und im Ausspruch üpcr die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Kleve zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. ‚Seine das Verfahren beanstandende und die Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision ist zum Teil begründet.

Die Verfahrensrüge ist nicht in gesetzmäßiger Form ausgeführt (§§ 344 Abs. 2 Satz 2, 345 Abs. 2° StPO) und daher unzulässig.

Die Darlegungen zum Schuldspruch sind rechtlich nur insoweit zu beanstanden, als das Landgericht die Diebstähle in den Fällen 3 und 4 als selbständige Handlungen und nicht als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat.

Nach den Urteilsfeststellungen entschloß sich der Angeklagte Schlüssel zu stehlen, um mit diesen den vom Metzgergesellen SEE enutzten Schrank zu öffnen und aus ihm nach und nach verschiedene Sachen zu entwenden. Demgemäß zog er von Sicherungskästen in den Kellerräumen der landwirtschaftlichen Kreisberufsschule zwei Schlüssel ab, nahm sie mit sich, öffnete später mit einem von ihnen den von IB penutzten Schrank, entwendete aus diesem einen Ib .schörigen Fotoapparat, ließ die Schranktür offen, um, wie von vornherein geplant, bei passender Gelegenheit weitere Sachen zu stehlen, und tat das auch, indem er ein Fernglas mit dazu gehörender Tasche später aus dem Schrank entwendete.,

Der Diebstahl der Schlüssel und der Diebstahl der gehörigen Gegenstände beruhten mithin auf demselben, zur Zeit der Begehung der ersten Tat schon gefaßten Entschluß, waren von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen

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gleichartige Rechtsgüter (BGHSt 1, 313, 315). Der Annahme einer einheitlichen fortgesetzten Handlung in allen drei Fällen steht nicht entgegen, daß der Angeklagte sich zu dem Diebstahl zum Nachteil des WlWBerst endgültig entschlossen hat, als die Schlüssel entwendet waren. Der Entschluß, den von SB} nutzten Schrank zu öffnen und Sachen aus ihm zu stehlen, war nur insoweit bedingt, als seine Durchführung davon abhing, daß der Diebstahl der Schlüssel gelang. Das hindert die Annahme eines Gesamtvorsatzes aber nicht. Der Gesamtvorsatz kann auch bedingt sein (vgl. RGSt 68, 356, 357). Es reichte mithin aus, wenn der Angeklagte an ihm für den Fall festhalten wollte, daß er Nachschlüssel entwendet hatte.

Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. 2 StR 117/65 vom 24. Mai 1965, 5 StR 322/64 vom 29. September 1964, 4 StR 135/57 vom 23. Mai 1957 und 1 StR 38/53 vom 3. März 1953, die. letzten beiden bei Dallinger MDR 1957, 526). .

Der Senat konnte das Urteil im Schuldspruch selbst ändern, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf. Aufzuheben waren jedoch die in den Fällen 3 und 4 verhängten Einzelstrafen so-

wie die Gesamtstrafe. Die in den Fällen 1 und 2 erkannten Einzelstrafen konnten dagegen bestehen bleiben. Nichts spricht dafür, daß ihre Höhe infolge der rechtsirrigen Beurteilung der Fälle 3 und 4 beeinflußt sein könnte.

Krumme Willms Fiitner

Mayr Hürxthal