Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 24.05.1965 – 2 StR 117/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
.—
GE cborcn ar GE 1955 in zur Zeit in
dieser Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 1965, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt en
als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf dic Kevision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 6. Januar 1965
1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte N dcs zemeinschaftlichen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig sind,
in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen
ro —
dazu aufgehoben.
Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Dic wcitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Dic Strafkammer hat den Angeklagten und den Mitangeklagten > wegen gemeinschaftlichen einfachen Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, jeweils begangen unter den Voraussetzungen strafschärfenden Rückfalls, verurteilt, und zwar den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Zuchthaus, gen Mitangcklagten TB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahre: und drci Honaten Gefängnis. Außerdem hat sic gegen den Beschwe:; aeführer auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1.) Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte und seine Mittäter hätten durch dic Ansichnahme des der Firma Allgemeine Frankfurter Transportgcescllschaft gehörenden Lastkraftwagens den Tatbestand des § 242 StGB erfüllt, keinen Bedenken. Was die Xcvision hiergegen vorbringt, ist rein tatsächlicher Art und kann, da das Urteil dazu keine Feststellungen enthält, im Revisionsrechtszuge bei Prüfung der Sachbeschwerde nicht kerücksichtigt werden.
Dic Annahme eines schweren Diebstahls im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil der Lederwarenfabrik Fisker ist gleichfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird wohl auch von der Revision nicht in Zweifel
TEZOgen.
Begründet ist jedoch der Einwand, die Strafkamnmer habe die beiden Diebstahlshandlungen zu Unrecht als zwei selbstündigce Taten gewürdigt. Nach den Feststellungen schwebte dem Angeklagten dic Lederwarenfabrik lBschon als Objckt cincs Einbruchs vor, als er zunächst die Anrcgung gab, man müsse ein Kraftfahrzeug beschaffen,. und sodann im Laufe ücer weiteren Erörterungen vorschlug, den von ihm bereits ausgcemachten Lastkraftwagen der Firma Allgemeine Trankfurter fransportgesellschaft an sich zu nehmen. Beide Taten beruhten dennach auf demselben Entschluß, waren von gleicher Begehungsart und richteten sich gegen gleichartige Rechtsgüter. Unter diesen Umständen muß im Einklang mit der ständigen Kechtsprechung des Dundesgerichtshofs (vgl. Urteile vom 23. Mai 1957 - 4 StR 135/57 - und vom 3. März 1953 - 1 StR 8/53 -, angeführt bei TDallinger NDR 1957, 526 sowie vom 29. Scptenver 1964 - 5 StR 322/64 -) das Vorgehen des Angeklagten und seiner Nittäter als cin fortgesetzter schwerer Tictstahl beurteilt werden.
Das führt zu ciner entsprechenden Änderung des Urteils im Schuldspruch, dic von hier aus vorgenommen werden kann und gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten MB zu erstrecken ist, der keine Revision eingelcgt hat. Zudem bedingt es bei beiden dic Aufhebung des Urteils im Strafausspruch, da gegenüber jeden der Täter nur eine Strafc in Betracht kornt, bei deren Bemessung zu beachten ist, daß das Verbot der
Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nur Strafen bis zur Höhe der - nunmehr aufgehobenen - Gesamtstrafen zuläßt.
Baldus Dotterweich Scharpenseei
Kirchhof Henning