Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 2 StR 602/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2. Gesetz: En nn nn et > .— nr. wu nen mn mn e een StGB § 327; Viehseuchengesetz §§ 7, 74 Abs 1 Nr 3. - Hält sich ein Einfuhrverbot, obwohl es auch dem Schutz von Menschen gegen eine ansteckende Krankheit dient, innerhalb des Rahmens des Vishseuchengesetzes, ist ein Verstoß gegen das Verbot nur nach dem Viehseuchengesetz und nicht nach § 327 StGB zu ahnden. RAbgO § 401 bz Umsst6 gi 15 Rechtssatz: § 401 b RAbgO ist auch bei Hinterziehung der _ Umsatzausgleichssteuer anwendbar, obwohl sie eine Verbrauchssteuer ist.
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Rechtssatz:
2. Gesetz:
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Hält sich ein Einfuhrverbot, obwohl es auch dem Schutz von Menschen gegen eine ansteckende Krankheit dient, innerhalb des Rahmens des Vishseuchengesetzes, ist ein Verstoß gegen
das Verbot nur nach dem Viehseuchengesetz und nicht nach § 327 StGB zu ahnden.
RAbgO § 401 bz Umsst6 gi 15
Rechtssatz: § 401 b RAbgO ist auch bei Hinterziehung der _ Umsatzausgleichssteuer anwendbar, obwohl sie eine Verbrauchssteuer ist.
Aktenzeichen: 2 StR 602/56
Urteil des BGH vom 5. April 1957 LG Aachen
In Nanen des Volkes
In der. Strafsache gegen
den Kaufmann Max Heinz x: EBD aus >, Bezirk x@®. geboren an EB 192: ir sun:
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiser Abgabenhinterziehung u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 6. März in der Sitzung vom 5. April 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Pmf,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Bundesanwalt (EBD. .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter «ED
als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 13. August 1956 gegen ihn und den früheren Mitangeklagten
1. im Schuldspruch dahin abgeändert: Die Angeklagten sind schuldig
a) je einer gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung, von dem Angeklagten In ren im Rückfall begangen, in Tateinheit mit aktiver Bestechung und einen Vergehen nach § 74 Abs 1 Nr 3 des Viehseuchengesetzes,
II:
II,
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von! im Rückfall begangen, in Tateinheit mit einem Vergehen nach $ "4 Abs 1 Nr 3 des Viehseuchengesetzes,
bi je einer een Steusrhinterziehung,
c) je eines Vergehens nach 8§ 1, 9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit und anderer übertragbarer Krankheiten;
2. im gesamten Sträfausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, such über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgerich® zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten und den früheren Mitangeklagten Hg wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 327 StGB in zwei Fällen - MB unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls -, davon in einem Falle in bandenmäßiger Form und unter den erschwerenden Umständen des § 327 Abs II StGB sowie in Tateinheit mit aktiver Bestechung, außcrdem wegen Vergehens gegen §§ 1,
9 des. Gesetzes zur Bekämpfung der Papageienkrankheit und anderer übertragbarer Krankheiten, zu Gefängnisstrafen und Geldstrafen und zu Wertersatz verurteilt. Weiter hat sie die Einziehung eines Volkswagens, einer Zeltplane und von 500 Sittichvögeln angeoränet,
Die Revision des Angeklagten m rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte. Anwendung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da ‘die Revision sie nieht mit Tatsachen belegt. Die Sachrüge hat zum Teil Erfoig.
I.) Nach den Feststellungen führten der Angeklagte ı und
‚der frühere Mitangeklagte Hg am 5. Januar 1955, 10. Januar
1955 und 21. Januar 1955 insgesamt 900. Wellensittiche ‚aus Belgien in das Bundesgebiet ein und versuchten am 29. Januar u 1955 weitere 500 | Sittiche einzufüihren, obwohl sie wußten, daß ihre Einfuhr verboten ist. Sie unterliessen entweder . bei Überschreiten der Grenze eine Meldung bei der Zoll- ‚stelle oder brachten die Tiere fern von der Zollstelle ‘über die Grenze; sie wollten auch die fällige Umsatzausgleichssteuer nicht ordnungsgemäß entrichten. Bei. der . Einfuhr wirkte in zwei Fällen am 5. Januar 1955 und .10. Januar 1955 der Zollbeante Dil nit, indem er
u.
eines erschwerten Vergehens nach § 327 Abs 1 und 2 StGB
- A -
beim Zollamt Bo 7) den an der Schranke Dienst tuenden Beamten bestimmte, den von dem NMitbeteiligten Bzw geführten Kraftwagen mit den Sittichen ohne Prüfung Qurchzulassen. Die bei dem Schmuggel am 29. Januar 1955 beschlagnahnten Sittiche waren zum Teil Träger des Erregers der Papagsienkrankheit. Von dieser wurden in der Folgezeit mehrere Personen befallen, die mit den Tieren in Berührung kamen,
1) Die Strafkamner nimmt an, der Angeklagte habe sich =
schuldig gemacht, da er wissentlich ein Einfuhrverbot,
das zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer
ansteckenden Krankheit, ‚nämlich der Papageienkrankheit,
erlassen worden sei, verletzt und dadurch bewirkt habe,
daß durch die Berührung mit den Sittichen mehrere Per-
sonen erkrankt en. Dem ist nicht beizutreien.
8.327 StGB, der die, Verletzung von Maßregeln gegen ansteckende menschliche Krankheiten bedroht, ist ein offenes Strafgesetz - Blankettstrafgesetz -, das zu seiner Anwendung der Ausfüllung durch eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde bedarf. Diese findet die Strafkamner zu Recht in der Anordnung des PrMfL vom x 14. Januar 1930 (IMB1 5 32), durch die die Einfuhr von ' ® Papageien und Sittichen bis auf weiteres verboten würde. B: Das Verbot stützt sich auf § 7 Viehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 (RGBL S 519), &er;zum Schutz gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Haustiere aus dem Auslande die Möglichkeit gibt, die Einfuhr lebender oder toter Tiere zu untersagen. Zur
Anordnung vom 15- Januar 1930 war der Preußische Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten nach § 2 Viehs.Ges. und nach dem erA@ zum Viehseuchengesetz vom 25. Juli 1911
idF vom 28: März 1922 (G5 1911 5 1495 1928 S 45) zuständie. Gegen die Weitergeltung dieses Verbots bestehen keine rechtlicher Bedenken,
Das frühere Gesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viebseuchen vom 28. Juni 1880 idF vom 1. Mai 1894 (RGB1 1894 5 401) drohte bei Zuwiderhandlungen gegen seine Vorschriften oder hierauf gestützten Anordnungen Strafen in §§ 65, 66 nur an, sofern nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt waren; es gab demnach Raum für die Anwendung des § 328 StGB und auch des § 327 StGB: Das an seine Stelle getretene Viehseuchengesetz stellt dagegen nun alle in seinen Bereich fallende Tatbestände in den 88 74 - 77 zusammenfassend unter Strafe und schließt damit als Sondervorschrift innerhalb seines Geltungsbereiches die Anwendung des § 328 StGB aus (RGSt 46, 307 1/3097 und in JW 1913, 1060 d).
Dies hat auch gegenüber dem § 327 StGB zu gelten. Wie sich aus dem Begleiterlaß zur Anordnung vom 14. Januar 1930 (IMBl 1930 8 32) ergibt, dient.diese neben der Abwehr der den Kaustieren drohenden Gefahr auch dem Schutz der Menschen vor der Papageienkrankheit. Die zuständige Be-Br hörde hat es für ausreichend gehalten, von der ihr durch ee ‘ das Viehseuchengesetz gegebenen Möglichkeit zu Maßregeln Be ‘ Gebrauch zu machen. Innerhalb des durch dieses Gesetz gegebenen Rahmens hat sie ihr Ziel, auch Menschen gegen die ansteckende Krankheit zu schützen, zu erreichen gesucht. Die Verletzung der Anordnung ist daher nur nach der hierfür maßgebenden Strafädrohung des Viehseuchenge-- setzes zu ahnden, wie es Nr 2 der Anordnung .auch ausdrücklich ausspricht. Daß § 327 StGB bei Vorliegen der erschwerenden Umstände des Abs 2 die Möglichkeit einer schwereren Bestrafung gäbe, ändert nichts.
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Zine Verurteilung nach § 327 StGB kann auch nicht darauf gesründet werden, der Angeklaxste hate Vorschriften des Gesetzes zur Bekänpfung der Papageienkrankheit (Psittakosis) und anderer übertragbarer Krankheiten vom 3. Juli 1954 (RGB1 I, 532) idF der VO vom 13. Juli 1937 (RGB1 I, 1383) mißachtet. Die Anordnung stützt sich nur auf § 7 Viehseuchengesetz. Nach diesem Gesetz allein kann daher eine Verletzung der Anordnung bestraft werden.
Der Angeklagte ist daher nicht wegen eines erschwerten Vergehens nach § 327 StGB Abs 1 und 2, sondern nur wegen eines Vergehens nach § 74 Abs 1 Nr 3 des Viehseuchengesetzes zu verurtsilen.
2) Die Strafkammer führt zutreffend aus, daß die Sittiche bei der Einfuhr zwar zollfrei 'sind, jedoch der Umsatzausglei ıchssteuer unterliegen. Sie nimmt nach den Faststellungen rechtlich fehlerfrei an, daß der Angeklagte diese Steuer hinterzogen und sich daher eines Vergehens nach 9 § 396 RAbgO schuldig. gemacht hat...
Zu Recht wendet sie auch § 401 b° ARbg0 an, obwohl
‘dieser nach seinen Wortlaut nur bei einer Zollhinter- ‚eiehung oder einem Bannbruch, nicht aber bei der Hinter- - ziehung von Verbrauchssteuern gilt: § 15 Abs 1 Umsste
bestimmt nun zwar ausdrücklich, daß die Umsatzausgleichssteuer eine Verbrauchssteuer ist. Nach 8 15 Abs 2 UmsstG finden aber auf die Umsatzausgleichssteuer nicht nur
für die Entstehung der Steuerschuld, die Fälligkeit u.a.,
sondern auch für das Strafrecht die Vorschriften, die für Zölle gelten, sinngemäß Anwendung. Durch diese 'ge-Setzliche Sonderregelung ist demnach § 401 b RAbgO dahin
ergänzt worden, daß seine Strafschärfungsvorschriften
auch den treffen, der die Umsatzausgleichssteuer gewerbsmäßig hinterzieht oder die Hinterziehung unter den er-
§ 1
schwerenden Umständen des § 401 b Abs 2 RAbgOD begeht (BGH in IM zu 5 40% b Abs 1 RAbgO Nr 4).
Der gegenteiligen Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig in NJW 1953, S 956 Nr 26 für den vergleichbaren Fall der Kaffeesteuer, wie sie damals geregelt war, kann sich der Senat nicht anschließen. Die Entscheidung führt in der Begründung an, daß, wenn auch auf die Entstehung und die Fälligkeit der Kaffeesteuer die Vorschriften des Zollgesetzes sinngemäß Anwendung finden, daraus doch nicht folge, daß sie in jeder Beziehung dem Zoll gleichzustellen sei. Dies trifft wohl zu für das jetzt geltende Kaffeesteuergesetz vom 50. Juli 1953 (EGB1 I, 708), da dieses in § 3 zwar die Vorschriften des Zollrechtes für die Entstehung der Steuerschuld u.a. für anwendbar erklärt, nicht aber auch für das Strafrecht.
‘ Die frühere für die Kaffeesteuer geltende gesetzliche
Regelung in Art VIII § 3 des Anhanges zum Gesetz Nr 64 zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948, (Beilage-Nr 4 zum WiGBl 1948 und WiGBl 1948 5 101) auf die sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts bezieht, bestimmte dagegen ausdrücklich, daß die Vorschriften,
die für Zölle gelten, bei der Kaffeesteuer auch für das Strafrecht sinngemäß anzuwenden sind. Da der Gesetzgeber nun anders als bei der Neuregelung der. Kaffeesteuer für die Umsatzausgleichssteuer trotz des ausdrücklichen Hinweises in § 15 Abs 1 ImsStG,daß diese Steuer eine Verbrauchssteuer ist, in Abs 2 die Anwendung der Zollvorschriften auch für das Strafrecht anordnet, ist auch
‚daraus zu folgern, daß er insoweit das Anwendungsgebiet
des § 401 b RAbgO erweitern will. Dies ist umsomehr gerechtfertigt, als die Umgehung des Einfuhrverbots und die Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer meist in der Porm des Schmuggels geschehen wird.
Die Voraussetzungen des } 401 b RAbgO sind gegeben.
Die Strafkamner stellt fest, daß der Angeklagte sich äurch die uneriaubts Einfuhr eine Zinneahmeauelle von unbestimmter Dauer verschaffen wollte. Sie bejaht daher zu Recht Gewerbsnäßigkeit (BEGHSt 1, 383). Ein bandenmäßiges Handeln nimmt sie zutreffend nur bei der Ein-
fuhr
am 21. Januar 1955 an, da hier der Angeklagte, der
frühere Mitangeklagte Hg und die Träger vg und I) bei der Verbringung über die Grenze gemeinsam zusammenwirkten (§ 401 b Abs 2 Nr 1 RAbs0). Zwar sind
auch
bei der Einfuhr am 5. Januar 1955 vor Beginn der
Fahrt mehrere Personen, darunter der frühere Mitangeklagte H@, gemeinsam tätig gewesen; eine Bandenmäßig-
keit
entfällt hier jedoch schon deshalb, weil diese
Personen nur Vorbereitungen zu der eigentlichen Ver-. bringung über die Grenze trafen (NJW 1953, 915, Nr 34; BEHSt 7, 291).
Die Rückfallroraussetzungen des $: 404 RABgO stellt
die Strafkammer ohne Rechtsfehler fest.
3)
fassung der Strafkammer, der Angeklagte habe eine aktive Bestechung begangen, indem er den Zollbeamten DD
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet auch die Auf-
zur Mitwirkung bei der verbotenen Einfuhr durch Ver-.
sprec
hen eines Entgelts bestimmte. Dem steht nicht ent-
gegen, daß DW zur Tatzeit nicht mehr beim Zoll-
amt B auch Grenz schla wer e seine liche
«BB ::: Abfertigungsbeamter tätig war. Es ist nicht von Bedeutung, ob- er noch im unmittelbaren schutzdienst eingesetzt war. Eine in sein Amt eingende pflichtwidrige Handlung begeht nicht nur,
ine Tätigkeit vornimmt, die an sich in den Kreis
r Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amt-Stellung dazu mißbraucht, eine äurch die Dienst-
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3:
-09.,
vorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm
gerade seine amtliche Stellung ermöglicht (RGSt 69, 393;
70, 166 /1727; BGHSt 4, 293). Dies ist hier der Fall. Die Aufgabe eines Zollbeamten ist es gerade, auch eine Hinterziehung von Abgaben und Steuern zu verhindern und deshalb dem Schmuggel oder der verbotenen Einfuhr entgegenzuwirken. Diese ihm obliegende Pflicht hat der Zollbeamte DB verletzt, inden er die ihm auf Grund seiner früheren dienstlichen Tätigkeit bekannten
Dienstverhältnisse des Zollamts BEE zusnutzte una. seine Stellung als Zollbeamter mißbrauchte, um auf einen
anderen ahnungslosen Zollbeamten einzuwirken und sich seiner als Werkzeug zur Umgehung des Einfuhrverbotes und zur Hinterziehung der Umsatzausgleichssteuer zu bedienen. Ein solcher Mißbrauch der amtlichen Stellung ist keine Privathandlung, sondern eine pflichwiärige
. Amtshandlüung.
Die Strafkaumer hat den Angeklagten zu Recht als Mittäter erachtet, da auch er die Tatherrschaft hatte
(BGHSt 8, 393). Die Annahme einer Tateinheit zwischen
den verschiedenen Gesetzesverletzungen und eines Fort-Setzungszusammenhanges ist rechtlich nicht zu beanstanden,
Der Angeklagte und auch der frühere Mitangeklagte Hgg haben sich daher durch die im Januar 1955 durchgeführten Einfuhren der Sittiche je einer gewerbs- und bandenmäßigen Hinterziehung, von dem Angeklagten im
Rückfall begangen, in Tateinheit mit aktiver Bestechung und einem Vergehen nach § 74 Abs 1 Nr 3 des Viehseuchen-
gesetzes schuldig gemacht.
II.) Obwohl der Angeklagte und der frühere Nitangeklagte H@p vom 5. Februar bis 10. Februar 1955 wegen der im Januar begangenen Taten in Untersuchungshaft genommen worden waren, entschlossen sie sich, weiterhin Sittiche aus Belgien trotz des Verbots und ohne Zahlung der Unsatzausgleichssteuer in das Bundesgebiet einzuführen.
In Ausführung dieses Entschlusses führten sie im Februar 1955 in zwei Fällen insgesamt 500 Sittiche unerlaubt ein, ohne sie bei dem Zollamt zu gestellen und die fällige Ausgleichssteuer zu entrichten. Eine Erkrankung von Personen wurde in diesen Fällen nicht festgestellt.
Die Annahme einer gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung im Rückfall nach §§ 396, 401 b RAbgO ist aus den bereits angeführten Gründen rechtlich bedenkenfrei. Der Angeklagte ist jedsch auch hier nicht wegen eines Vergehens gegen § 327 StGB, sondern wegen eines Vergehens nach N 74 Abs 1 Nr’3 des Viehseuchengesetzes zu verurteilen.
Zu Recht hat die Strafkamner ihn auch hier eis Mittäter erachtet,
Rechtlich fehlerfrei ist die Annahme einer Tateinheit und eines Fortsetzungszusammenhanges. Daß die
Strafkammer einen solchen für alle Taten im Januar und . Februar 1955 ablehnt, ist nicht zu beanstanden; denn
sie stellt fest, daß der Angeklagte nach der Inhaftierung
“ auf Grund seines neuen Entschlusses Sittiche im Februar eingeführt hat. Die Revision greift hier nur unzulässiger-
weise die Feststellungen an. Im übrigen brauchen die Tatsachen, auf die die Strafkammer ihre Feststellungen stützt, im Urteil nicht angegeben zu werden.
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III.) Mit den im Februar 1955 eingeführten Tieren hat der Angeklagte Handel getrieben, obwohl er bei der Inhaftnahme erfahren hatte, daß der Handel mit Sittichen und die Aufzucht dieser Tiere einer besonderen Genehmigung bedarf. Die Strafkammer hat ihn daher zu Recht wegen eines Vergehens nach §§ 1, 9 des Gesetzes zur . Bekämpfung der Papageienkrankheit vom 3. Juli 1934 (RGBl I, 532) idF vom 13. Dezember 1937 (RGBl I, 1383) verurteilt. Die
Annahme von Tatmehrheit ist nach den Feststellungen ge-
rechtfertigt-
IV.) Der Senat kann den Schuldspruch wegen der bei den verbotenen Einfuhren im Januar und Februar 1955 begangenen Gesetzesverletzungen selbst ändern, da weitere Feststellungen nach der Sachlage ausgeschlossen sind. § 265 StPO
steht nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, daß der Angeklagte sich gegen den Vorwurf einer Verletzung des Viehseuchengesetzes anders hätte verteidigen können,
als gegen den Vorwurf einer Verfehlung gegen § 327 StGB.
Die Änderungen im Schuldspruch nötigen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, da nieht ausgeschlossen ist, daß auch die Strafe wegen des Vergehens gegen. das Gesetz zur Bekämpfüng der 'Papageienkrankheit ü durch die fehlerhafte rechtliche Beurteilung der beiden SE anderen Straftaten beeinflußt worden ist. Die Änderung des Schuldspruchs und die Aufhebung im Strafausspruch. ist nach § 357 StPO auf den früheren Mitangeklagten H@® zu erstrecken. Es ist hier ohne Bedeutung, daß das Urteil nicht im ganzen, sondern nur im Strafausspruch aufgehoben und der Schuldspruch dürch das Revisionsgericht selbst abgeändert wird (vgl auch BGH bei IM zu § 357 Nr 1).
Die Aufhebung des Strafausspruches hat zur Folge, daß auch die Entscheidung übsr den Wertersatz und die Einziehung, die im übrigen nicht zu beanstanden ist, nicht bestehen bleiben kann, Hinzuweisen ist dabei, daß die Einziehung der Zeltplane nicht nach § 401 RAbgO begrindet ist, da sie kein Beförderungsmittel im Sinne dieser Bestimmung ist (RGSt 68, 44); sie ist jedoch gerechtfertigt nach § 40 StGB.
Senatspräsident Dr. Baldus Busch - Dr. Dotterweich ist beurlaubt und ortsab-
wesend und daher an der Unterschrift verhindert.
Buseh Scharpenseel Dr. Schalscha