Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 15.06.1959 – 1 StR 578/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
2508 067 2
Tmnm Namen des Volkes "n der Strafsarhe
gegen ven Verwaltungsoberinspekior Kari T aus Kreis . geboren am a in E
Die. wegen Verleitung zu strafbarer Handlung im Amt u.a
Sachbezeichnung GaoiBu..4. -
hat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 15, Dezember 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,
Obersiaatsanwali beim Bundesgerichisho?f
als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justizeangesteilter iD als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle.
für Rechi erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten TB wirä das Urieil des Landgerichts Darnstadt vom 15. Juni 1959
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Beschwerdeführer und der Mivangeklagte Col in den Fällen III. 3 und III, 4 der Urteilsgründe (Gemeindekasse) allein der Unireue schuldig sind;
2, mit den Feststellungen aufgehoben
a) gegen den Beschwerdeführer im Falle IIT, 2 der Urteilsgründe (Firma 6
b} gegen beide Angeklagte, im Strafausspruch in den Fällen der Schuldspruchänderung, im Ausspruch über die Gesamtstrafen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung unä Entscheidung, auch über die äcsien des Rechts nitvels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen
Bi
2.
eGründes
u m tn nn m
Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer in drei Fällen wegen Verleitung des Mitangeklagien Geb zu strafbaren Handlungen im Amte (§ 357 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB), in zwei Fällen auch mit Hehlerei (§ 259 StGB), ferner wegen Untreue in einem weiteren Fall (III, 7 der Urteilsgründe) zur Gesamistirafe von zwei Jahren Gefängnis und zu Geldstrafen verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.
Der Verteidiger des Beschwerdeführers stellte im Schluß-. vorirag vorsorglich den Antrag, eine frühere Angestellte der Gemeinde Bischofsheim, bei der TED Leiter der allgemeinen Verwaltungsabteilung war, als Zeugin darüber zu hören, daß der Miiangeklagie GoD die Möglichkeit hatte, aus der bei Te eingehenden Post ohne dessen Wissen Schecks zu eninehnen. Das Landgericht ist über den Antrag hinweggegangen. Das beanstandet die Revision mit der Begründung, die unter Beweis gestellte Behauptung sei für de Entscheidung erheblich.
Die Rüge greift nicht durch. Unmittelbar betrifft sie nur den Fall SCHE (III, 1 der Urteilsgründe); insoweit hat die Strafkammer das Verfahren wegen Verjährung eingestellt . und ficht der Beschwerdeführer das Urteil nicht an. Mittelbar erfaßt sie freilich auch seine Verurteilung, soweit das Landgericht diese auf die Einlassung des Mitangeklagten Gem stützt; denn mit dem Beweisamtrag wandte sich der Beschwerdeführer allgemein gegen die Glaubwürdigkeit Ge, der ihn erheblich belastete. Insoweit erhält die Rüge gewisse Nahrung durch die Meinung der Strafkamnmer, die beiden Schecks der Firma SCHE könnsen - der Barscheck vom 26. Juli 1952
über 3 631,84 DM bis zur Einlösung, der Verrechnungsscheck
vom 18. Juni 1952 über 2 961,19 DM bie zu seinem Umtausch - "nur bei der allgemeinen Verwaltung geblieben", sein, weil sie nach den Einrichtungen der Gemeinde an keine andere Stelle hätten gelangen können, weder auf dem Post- noch auf dem Boten. wege. Indessen hat das Landgericht keineswegs übersehen, daß Ge, wie vom Beschwerdeführer unter Beweis gestellt, die Möglichkeit hatte, sich von diesem unbemerkt in den Besitz der Schecks zu seizen. Es stellt fest, daß er damals noch nicht in der Gemeindekasse, sondern wie TWBin üer alligemeinen Verwaltungsabteilung beschäftigt war; und es erörtert ausdrücklich, daß der Beschwerdeführer den Barscheck vom P\ i 26. Juli 1952 gar nicht in Empfang genommen haben kann, weil er sich damals auswärts in Urlaub befand. Er hatte aber den Verrechnungsscheck am 18. Juni 1952 -— geraume Zeit vor An-- isritt seines Urlaubs am 20. Juli: 1952 - selbst erhalten. Beide Schecks wurden erst nach seiner Rückkehr vom Urlaub -- längere Zeit nach dem Ausstellungstag - vorgelegt, der Barscheck (erfolgreich) der Bank zur Einlösung, der Verrechnungsscheck (vergeblich) der Firma SEE zun Untausch gegen einen Barscheck; Deshalb - in Verbindung mit noch anderen Gründen - hat die Strafkamner die Überzeugung gewonnen, daß Geil diese beiden Schecks nicht ohne Wissen des Beschwerdeführers erlangt, sondern von "ihm ‚selbst ausgehändigt erhalten hat. E Von ‚diesen rechtsfehlerfreien Standpunkt aus ist die Beneis- ® ‚rege i in. der, Tat unerheblich.
mi Shanhrüges -
„Bell Firng, „SU.
Im August 1555 vereinnahmte GB zur Gemeindekasse als Kaufpreis für eine Holzlieferung einen Betrag von 1 837; 50 IM, den er nicht im Kassenhilfsbuch eintrug. Auf Grund seiner Binlassung hält die Strafkamner für erwiesen, daß er von dem
Geld Angestelltenversicherungsmarken im Werte von 1 812.-- IM für sich und Ta anschaffie. Diesen hält sie für überführt, daß er die Anregung dazu gab, weil er (anders als Geil) bis zum Jahre 1952 Markenbeiiräge zur Angestelltenversicherung entrichtet hatte. Seine Verurteilung gemäß §§ 357, 350, 351, 266 StGB hält der Nachprüfung nicht stand.
Ge kaufte "zunächst Marken rückwirkend für die Jahre 1953 und 1954 und sodann Marken für die laufende Periode". Diese Feststellung läßt es im Ungewissen, welcher Art die Marken sind, die Go für äie zurückliegende Zeit erwarb. "In den folgenden Wochen und Monaten" nach der Vereinnahmung des Kaufgeldes waren bei den Postämtern Angestelltenversiche-- rungsmarken nur mit dem Aufdruck des jeweils laufenden Jahres ("55" oder "56") erhältlich. Marken der Jahre 1953 und 1954 mit den entsprechenden Aufdrucken ("53", "54") -waren jeweils sum Jahresschluß ungültig geworden. Sie befanden sich in den Jahren 1955 und 1956 nicht mehr im Verkehr (Verf. Nr. 760/1953 und Nr. 596/1954, Antsblatt "BMPF 851 und 600). Zwar konnten je auf Grund des $. 8 Abs. 2 des Rentenmehrbeiragsgesetzes vom Ey 25. November 1954. (BEB1 1 345) Selbstversicherte und frei- “ willig Wei tervörsicherte. in ‚jenen Jahren noch Angestelltenversicherungsbeitfäge. für zurückliegende Zeiträume innerhalb
it äer Zweijahresgrenze des § 1442 Abs. 1 VO i.V. mit § 190
ur AVG a.P: ‚nachentrichien. Das war aber nur durch Beitragsmarken. wii’ der ‚Jahreszahl. 55 oder "56" möglich (Verf. Nr. 132/1955 \ £ und 645,195; Amtsblatt BMPF 134 und 657). Sollte GB, 5 worüber das Urteil keinen Aufschluß gibt, Marken mit den Jahreszahlen "53" und "54" erworben haben, so könnte er dazu
nicht die Zahlung der Firma CU verwendet und könnte TED
EB in dazu nicht veranlaßt haben.
Bei der hiernach notwendigen Ergänzung der Feststellungen wird die Strafkammer auch erörtern müssen, warum Ce ie
Marken dem Beschwerdeführer nicht aushändigte, sondern jahre. lang nutzlos in der Gemeindekasse verwahrte, und inwiefern ihm selbst an der Beschaffung nicht gelegen war, obwohl er erst im Jahre 1954 in das. Beamienverhältnis berufen wurde und sich daher möglicherweise hätte weiterversichern können (vgl. § 21 AVG a,F. mit § 1243 RVO); tatsächlich waren die
. Marken dem Urteil zufolge wenigstens zum Teil auch für ihn bestimmt.
Unbegründet ist, was die Revision gegen die Anwendung des § 357 StGB einwendet: daß nicht TEE, sondern der Bürgermeister der Gemeinde Amtsvorgesetzter des Mitangeklagten Ge war. TED war zwar nicht sein Dienstvorgesetziter, ihm aber amtlich übergeordnet; mindestens führte er die amtliche Aufsicht über ihn (§ 357 Abs. 2 StEB).
eKasse
Einzelbeträge und einen "Gehaltsvorschuß" geben. Geil verzeichnete äie Ausgaben nicht in den Büchern. Die Strafkammer hat ihn wegen schwerer Antsuntarschlagung in Tateinheit mit Untreue, TED wegen Verleitung hierzu im Ami, ebenfalls in Tateinheit mit Untreue verurteilt. u
a) Pehlerfrei ist nur der Schuldspruch wegen Untreue. Mit Recht hat das Lanägsericht angenommen, daß beide Angeklagtenfi: kraft behördlichen Auftrags Vermögensinteressen der Gemeinde | wahrzunehmen hatten, Ge als Kassenverwalter, TEE a1: Leiter der allgemeinen Verwaltung, die sich auch auf die Vermögensangelegenheiten der Gemeinde erstreckte. Von einer unwesentlichen Nebenverpflichtung kann bei dem festgestellten ‚Sachverhalt keine Rede sein.
b) Im übrigen hat der Schuldspruch keinen Bestand.
ı
nr
GEB wendete die Beträge dem Beschwerdeführer aus der Gemeindekasse zu. Er gab sie also weder aus eigenem Vermögen noch irı eigenen Namen hin; er handelte ‘auch ersichtlich ohne jeden sonstigen wirtschaftlichen Nutzen oder Vorteil. ör hat sie somit nicht sich zugeeignet (BGHSt 4, 236 und NJW 1954, 1295 Nr, 21; BGH 1 StR 32/58 vom 1. April 1958). TB kann ihn mithin nicht dazu verleitet haben.
Hehlerei setzt eine abgeschlossene Vortat voraus. Hier gingen die Untreuehendlungen beider Angeklagten ineinander über; die des einen (Gab) war noch nicht beendei, als die des anderen (TB) begann.
Das Urteil ist entsprechend zu ändern, gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Gab (BCH 1 StR 585/55 vom 22. Norember 1955 und 2 StR 602/56 vom 5. April 1957).
c) Die Strafe hat das Landgericht, da es beiden Ange-- klagien mildernde Umstände zubilligte, zuireffend dem § 256 StGB entnommen (BGH IM Nr. 42 zu § 73 SiGB). Aus dieser Vorschrift bleiben die Angeklagten verurteilt. Dennoch hai der Senat den Sirafausspruch aufgehoben, weil die Sirafkammer ausärücklich - wenn schon von inrem Rechtsstandpunkt aus zutrelfend - erwähnt, daß sie die Mindeststrafe des § 351 Abs. 2 StGB nicht unterschreiten "durfte". Der Strafbemessung liegt daher ein unrichtiger Strafrahmen zugrunde. Dadurch kann die Höhe der Einzelstrafen beeinflußt sein. Jedenfalls ist das " nicht auszuschließen. d
u.
-
*. Fall Grundstücksarbeiten (IIT, 1 der Urveilsgründe,
Zu Glesem Punkt ist die Revision offensichtlich unbesrändet.
Dr. Geier Dr. Peetz Willims
Hübner Dr. Faller