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BGH Entscheidung vom 04.04.1957 – 4 StR 86/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Vorschrift setzt voraus, daß die Vorstrafe ganz ausgesetzt worden ware Aktengeichens 4 StR 86/57 . Urt. des BGH v. 4, April, 1957 I4 Detmald 4 StR 86/57 zn Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Kaufmann Walther 7 ED zus DE Sor; geroren on GE "595. wegen Meineids hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen habens Bundesriehter KErumme als Vorsitzende , Bundesrichter Ur. Sauer Bundesrichter Pr, Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesriehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als peisitzende Richter, Therstaatsanweslt GEREERND als Vertreter der Bundesanwsltschsft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. für Reeht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold. vom 10. Dezember 1956 wird verworfen Kr hat die Kosten des Rechtanittels zu tragen. Von Reehts wegen .> 2 ._ Gründe? ver Angeklagte war durch Urteil des Loendgerichts vom 26. April ‘956, unter Freisprechung im übrigen, wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden war - 4 StR 331/56 vom 18. Oktober 1956 -. Turch das jetzige Urteil des Landgerichts ist der Angeklagte wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht unter Berufung auf § 23 Abs 3 Nr 2 und Abs 2 StGB abgelehnt, Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Vas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte im August 1955 den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet. In dem nach seinen Angaben ausgefüllten Vermögensverzeiehnis zu B 2 wurde u.a. angegeben, daß er selbständiger Provisionsvertreter für drei näher benannte Firmen sei, Tatsächlich war d
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Gesetz: StGB § 23 Abs 3 ir 2%. Rechtssatz: Die Vorschrift setzt voraus, daß die Vorstrafe
ganz ausgesetzt worden ware
Aktengeichens 4 StR 86/57 . Urt. des BGH v. 4, April, 1957 I4 Detmald
zn Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Walther 7 ED zus DE Sor; geroren on GE "595.
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenommen habens Bundesriehter KErumme als Vorsitzende , Bundesrichter Ur. Sauer Bundesrichter Pr, Seibert Bundesrichter Hoepner
Bundesriehter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als peisitzende Richter,
Therstaatsanweslt GEREERND als Vertreter der Bundesanwsltschsft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
für Reeht erkannt; Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Detmold. vom 10. Dezember 1956 wird verworfen
Kr hat die Kosten des Rechtanittels zu tragen.
Von Reehts wegen
.> 2 ._
Gründe?
ver Angeklagte war durch Urteil des Loendgerichts vom 26. April ‘956, unter Freisprechung im übrigen, wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Senat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden war - 4 StR 331/56 vom 18. Oktober 1956 -.
Turch das jetzige Urteil des Landgerichts ist der Angeklagte wegen Meineids zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht unter Berufung auf § 23 Abs 3 Nr 2 und Abs 2 StGB abgelehnt,
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird. Vas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte im August 1955 den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet. In dem nach seinen Angaben ausgefüllten Vermögensverzeiehnis zu B 2 wurde u.a. angegeben, daß er selbständiger Provisionsvertreter für drei näher benannte Firmen sei, Tatsächlich war der Angeklagte, wie er wußte, kein Provisionsvertreter der drei Firmen, Vielmehr bezog er von diesen zur Zeit der Leistung des Offenbarungseides Ware unter seinem eigenen Namen oder dem der Firma Walther TER und verkaufte diese Waren im eigenen Namen oder unter dem Namen der Firma Di weiter.
Die Revision wendet gich vergeblich gegen die
Schuldfeststellungen. Das Landgericht hat insoweit keins Zweifel gehabt, „jedenfalls die von ihm selbst geäußerten Bedenken (S *ı UA} überwunden. Fin Verstoß gegen den Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" liegt somit nicht vor. Die Angaben im Vermögensverzeichnis: "Selpständiger Provisionsyertreter in der Papierbranche für die Firmen .;-" entsprachen — der Sache nach - dem, was der Angeklagte dem Richter auf Befragen erklärt hate. Der Unterschied zwischen, den Worten; "Arbeiten als Provisionsvertreter mit" oder "Provisionsvertreter für die Firmen", auf den die Revision abstellt, ist nach dem festgestellten Sachverhalt ohne Bedeutung. Es hätte auch genau so gut heißen können: "Vertreter der und der Firma". Als solchen hatte sich der Angeklagte der #ahrheit zuwider ausgegeben. Fntscheidend ist jedoch folgendes
Ser Angeklagte hat die ven ihm verlangten und zum Vermögensverzeichnis - B 2 (Forderungen und Rechte) - gemachten Angaben beschworen, er arbeite zur Zeit für die genannten drei Firmen und habe einen Durchschnittsverdienst von etwa 500.- DM brutto bzw. 300.- DM netto im Monat.
Der Angeklagte hat damit das Bestehen laufender Trovisionsforderungen behauptet, also bestimmte Vermögensstücke als Bestandteil seines Vermögens angegeben. Solche Forderungen, deren Grundlage in einem festen Vertretervertrage besteht, sind pfändbar, auch wenn die einzelnen Geschäfte, für die Provision gezahlt wird, noch nicht angeschlossen sind (RGZ 138, #52 fg; Jonas-Prhle, i8. Aufi., Anm. I i a zu § 829 ZPO).
Diese Angaben des Angeklagten waren bewußt
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falsch. Nach der - hier eingreifenden -- Neufassung des
§ 807 ZPO stellt auch die beschworene Angabe nicht vorhandener Vermögenswerte einen vollendeten Meineid dar
(BEHSt 7, 375 £). Die Ermittlung des Beweggrundes für ein strafibhares Handeln ist zwar für die Peststellung des inneren Tatbestandes bedeutsam. Die Verurteilung kann aber nicht daran scheitern, daß sich, wie hier, das Motiv der Tat nicht eindeutig klären ließ (BGH 4 StR 47/50 vom 4. Januar '951)» Nie übrigen Angriffe der Revision wenden sich in unzulässiger Weise gegen die rechtlich nicht anfechtbare tatrichter- " liche Beweiswürdigung.
Der Strafaussprueh ist im Ergebnis ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden, Dies gilt auch von der Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung. Bezüglich der Auslegung des § 23 Abs 5 Nr 2 StGB kann der Auffassung der Strafkammer allerdings nicht beigetreten werden.
Gegen den Angeklagten war im Frühjahr 954 eine Freiheitsstrafe von vier Wcchen verhängt worden. Nach deren teilweiser Verbüßung erhielt er für den Strafrest im Enedenwege Bewährungsfrist, Im Gegensatz zum LG München 1 (NIW 1956, 481 Nr 23) ist der Tatrichter der Ansicht: Ein Täter, dem schon einmal die Wohltat der Bewährung zugute gekommen sei, und der dann innerhalb der gesetzlichen Frist wiederum straffällig werde, sei nach dem Grundgedanken der Vorschrift einer erneuten Strafaussetzung nicht würdig. Hierbei könne es nicht entscheidend sein, ob die frühere Aussetzung für die ganze Strafe oder nur für einen Strafrest gewährt worden sei.
Dem kann sich der Senat nicht anschließen,wenn auch der Ausgangspunkt des Landgerichts an sich zutreffend
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ist (vgl. BEHBt 6, 69, TO.
Vie Sperrwirkung des § 23 Abs 3 Nr 2 St@B hat unter anderm zur Voraussetzung, daß innerhalb der Rückfallfrist "die Vollstreckung einer gegen den Verurteilten as:. erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im :Gnadenwege ausgesetzt" worden war. ‘ser Wortlaut dieser Vorschrift sagt nichts darüber aus, ob eine Aussetzung der ganzen früher verhängten Strafe gemeint ist oder ob auch eine nur teilweise Aussetzung, älse der Reststrafe Sperrwirkung haben soll. Der Tntstehungsgeschiehte und den Gesetzesmäterialiem ist zu dieser besonderen Frage nichts Entscheidendes zu entnehmen. tie Begründung zum Antwurf (Bundestagsdrucksaeche Nr 37°3 S 29) spricht allgemein von der Notwendigkeit formaler Grensen, Deshalb sei vorgesehen, daß Strafaussetzung nicht bewilligt werden dürfe, wenn dem Verurteilten "schon einmal bedingte Strafaussetzung gewährt" worden sei. Die Aussetzung im Gnadenwege, die sehon im Entwurf des § 25 Abs 5 Nr 2 StGB enthalten war (8 5 dieser Drucksache), wird in der Begründung nicht besonders erwähnt.
Bei der hiernach gebotenen richterlichen Auslegung ist die gesetzliche Regelung im ganzen zu berücksichtigen. Der § 23 StGB behandelt die "Strafaussetzung zur Bewährung" (Abs 1, 2, 3.erster Halbsatz). Es ist nun anerkannt, daß hierunter eine Aussetzung der Ranzen Strafe, nicht eines bloßen Strafrestis zu verstehen, Strafaussetzung für einen Teil der verhängten Strafe nach § 23 StGB also unzulässig ist. Der Zusatz "ganz oder teilweisen ist bewußt vermieden ‚ (Baugt 6, 163 2). Dies hat der Bundesgeriehtshof sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift wie auch aus ihrer Zntstehungs- 'geschiehte und dem Zweck und Sinn der Bestimmung gefolgert
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(vel 5 28 der Begründung zum Entwurf). Der Begriff der Strafaussetzung zur Bewährung kann aber im Rahmen des § 23 Abs 3
Nr 2 kein anderer sein als sonst innerhalb derselben Vorschrift. Es 'gehört zum Wesen der gerichtlich bewilligten Strafaussetzung, daß es bei ihr — im Gegensatz zur bedingten FIntlassung — zur Vollstreckung gar nicht erst kommt.
Mit einer früheren Aussetzung zur Bewährung kann daher auch im § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nur eine für die ganze Strafe bewilligte Aussetzung gemeint sein, unbeschadet etwaiger Anrechnung ven Untersuchungshaft (BCHSt 6, 2°5 f).
Für die im § 23 Abe 3 Br 2 StGB erwähnte Aussetzung im Gnadenwege kann nichte anderes gelten. Eine Aussetzung durch Gnadenakt pflegt zwar in der Regel erst nach rorgängiger Verbüßung eines Teils der Strafe gewährt zu werden (vgl z.B. § 29 Abs i, § 21 Abs I der Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Die Handhabung war und ist aber insoweit nicht einheitlich. So sieht § 22 Abs 2 der Gnadenorädnung für das Land Hessen auch die gnadenweise Aussetzung der ganzen Strafe vor. Die sehon erwähnte Entstehungsgeschichte des § 23 Abs 3 Nr 2 StCB zeigt jedenfalls, daß der Gesetzgeber die Handhabung von Gnadenerweisen im Finselnen in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt hat, während er bei § 26 (s 30 der Begründung) von den damals bestehenden weiterreichenden Möglichkeiten ‘des Gnadenrechts spricht, welche die bisher in den §§ 23 bis 26 des StEB behandelte vorläufige Entlassung "zu einer toten Rechtseinrichtung" habe werden lassen.
Dureh den g 23 Abs 3 StB sollten allerdings, wie . schen erwähnt, gewisse formale Grenzen gezogen werden, um "eine unangemessene Ausweitung in der Praxis zu vermeiden"
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(S 29 der Begr.). Dies rechtfertigt jedoch nicht, im Wege der Auslegung die Entscheidungsfreiheit der Gerichte weiter einzuengen und dadurch ‘die Anwendung der Vorschrift mehr zu erschweren, als es nach dem Wortlaut der Regelung unerläßlich iste ’
Gewiß hat der Täter auch durch eine nur für einen: Strafrest bewilligte Aussetzung eine Reehtswohltat und mit der teilweisen Verbüßung der Vorstrafe scheh eine Warnung erhalten. Die Wirkungen sind indes verschieden je nachdem, ob der Verurteilte ven Strafe - zunächst — überhaupt verschont geblieben war oder ob er immerhin einen Teil hatte verbüßen . müssen. Es kann sich, hit Rücksicht auf die weitere Sperrvorsehrift des § 23 Abs 3 Nr 3 StGB, in den Fällen; die für die Nr 2 in Betracht kommen, chnehin nur um Zuwiderhandlungen von geringerer Schwere handeln. Die bedingte Entlassung {§ 26 StsB) fällt nicht unter § 23 Abs 3 Nr 2 StGB. Daran kann angesichts der vom Gesetzgeber für die verschiedenen Rechtseinrichtungen sorgfältig erwogenen Ausdrucksweise kein Zweifel bestehen (Dreher-Maassen, 2. Aufl, Anm 3 zu § 23 StGB; Maassen MDR 1954 $- 4 ). Dieser Umstand 1§ 8t schon die unhedingte Sperrwirkung ven kurzen, ganz ausgesetzt gewesenen Vorstrafen nicht besonders sinnvoll. erscheinen (Jagusch, IK, 8. Aufl, Anm 3 b zu § 23 SteB; vel auch Meister, DRiZ 1953, 219). Der Riehter kann nun zwar an den vom Gesetzgeber gezogenen starren Grenzen nichts ändern. Härten könnten nur durch einen Gnadenerweis im Rinzelfall gemildert werden, Jedenfalls wäre es, angesichts der schon. gegen die Sperrwirkung einer frühe- . ren Yollaussetzung bestehenden Bedenken, kriminalpolitisch
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bedenklich, diese Wirkung auch einer teilweisen Aussetzung nach vorgängiger Teilverbüßung zukommen zu lassen.
Zwar handelt es sieh auch bei § 23 Abs 3 Nr 2 StGB im Grunde um einen Fall der Rückfälligkeit. Die bestimmten Regeln des § 245 StGB ("ganz oder teilweise erlassen") lassen sieh aber auf die weniger schwer wiegenden Fälle klei-
‚ nerer Kriminalität, wie sie § 23 Abs 3 Nr 2 StGB vor Augen Fu
hat, nicht übertragen.
Die auf § 23 Abs 3 Nr 2 StGB gegründete Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung war daher hier nicht ge-' rechtfertigt. Die Ablehnung der Aussetzung wird aber durch die Anwendung des § 23 Abs 2 StGB getragen (S 16,17 UA). Diese Ausführungen des Landgerichts lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Denn der Tatrichter hat seiner Überzeugung dahin’ Ausdruck gegeben, die Persönlichkeit des Angeklagten lasse unter Berücksichtigung seines Vorlebens und seiner jetzigen Tat nicht erwarten, 8aß er unter der Einwirkung einer erneuten Aussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und georänetes
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Leben führen werde, Diese im einzelnen mit Tatsachen be-Revision hat denn auch hiergegen keine besonderen Angriffe erhoben.
Krumme Sauer Seibert 'Hoepner Lang-Hinrichsen
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