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BGH Entscheidung vom 24.09.1957 – 1 StR 243/57

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Schmied Franz Xaver H eus W , geboren om EB 1909 in A Kreis R F

- Sachbezeichnung:s Karl KW: :}-. - wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Vrkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Hp wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Ellwangen/Jagst vom 24. Januar 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung ver- / sagt worden ist. nn

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und .

Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Amtsgericht Aalen,

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen mittels eines Messers an dem früheren Mitangeklagten Kg zu sechs Monaten Gefängnis ohne Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt;

Die Revision des Angeklagten, mit der er zum Schuldspruch die Verletzung des § 53 StGB und des Grundsatzes "Im Zweifel für den Angeklagten" rügst, kann insoweit keinen Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer dem früheren Mitangeklagten KÜB die - harmlosen - Messerstiche nicht beigebracht, um weitere Beleidigungen durch KB zu verhindern oder sich gegen dessen Angriffe mit dem Beil zu verteidigen, sondern nur, um "unter Ausnützung der gebotenen und willkommenen Gelegenheit mit ..::: KÜM zu raufen und sich für die vorangegangenen Kränkungen zu rächen". Bei diesen Feststellungen ist das Schwurgericht entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht von rechtsirrigen Erwägungen über die Trage der: Notwehr ausgegangen. Es hat insbesondere | nicht verkannt,' aaß der Beurteilung des Falles hinsichtlich des Beschwerdeführers nach dem von der Revision als verletzt bezeichneten Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" seine eigene Sachdarstellung zugrunde. zu legen ist ünd ihr zufolge für TB als er zunächst unbewaffnet aus seiner Wohnung. auf = den Gang hinaus zu dem mit einem Beil auf ihn wartenden früheren.‘ Mitangeklagten KW trat, an sich eine Notwehrlage gegeben ge- ..' wesen sein mag. Andererseits wußte der Beschwerdeführer nach den Urteilsfeststellungen aber, daß K@iprmit dem Beil in der Hand auf ihn wartete, um mit ihm zu raufen. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, daß das Schwurgericht aus dieser Matsache - ersichtlich in Verbindung mit den eigenen Angaben des Beschwerdefüh-

rers -— den Schluß gezogen hat, HB habe, indem er die von seiner Ehefrau zur Vermeidung einer Auseinandersetzung -verschlossene Wohnungstür aufschloß und sich auf den Gang begab, - ohne den Willen, sich gegen einen tätlichen Angriff des ihm körperlich weit unterlegenen KW zu verteidigen oder weitere Beleidigungen von dessen Seite zu verhindern, - die Aufforderung des

ED zum Raufen angenommen. Daß der Rechtfertigungsgrund der

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ist anerkannten Rechts (vgl. u.a. RGSt 54, 196, 199; BGHSt 2, 111, 1145 3, 194, 198; BGH 5 StR 47/54 vom 30. März 1954, angeführt bei Dallinger MDR 1954, 335). Die Notwehr wird allerdings nicht dadurch ausgeschlossen, daß auch noch andere Beweggründe den Angegriffenen zu seinem Handeln bestimat haben (vgl; u.as RGSt 60, 261, 2625 62, 76, 78). Ist der Verteidigungswille jedoch, wie dies das Schwurgericht hier. zum Schlusse seiner den Notwehreinwand des Beschwerdeführers . betreffenden Ausführungen ergänzend feststellt,. völlig zurückgetreten, so kann sich der ö Angegriffene nicht auf Notwehr berufen (vel. BGHSt 3, 194, 198). © Im übrigen hat Hp dem früheren Mitangeklagten I) die Messerstiche erst beigebracht, als er ei ) Seiner eigenen |, Darstellung zufolge in seine Wohnung zurückgekehrt war, sich dort |. mit einem Messer bewaffnet, im Gange sodann. den mit dem Beil zunächst. noch weiter auf ihn einschlagenden, ihm körperlich jedoch weit unterlegenen Ka niedergerungen und diesen das FE Beil entrissen hatte. 5

Auch, sonst "läßt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschweräeführers ersehen.

Dasselbe gilt von der Strafbemessung.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Begründung, mit der das Schwurgericht dem Beschwerdeführer

unter Berufung auf § 23 Abs, 3 ür. 2 StGB Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Es hat die Voraussetzungen dieser Vorschrift deshalb für gegeben erachtet, weil dem Angeklagten

im Januar 1953 für einen Strafrest von einem Monat aus der durch Beschluß des Amtsgerichts Aalen vom 11. Oktober 1952 gebildeten Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis im Gnadenwege Aussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist. Inzwischen (vgi.

4 StR 86/57 vom 4, April 1957, BGHSt 10, 182) hat der Bundesgerichtshof jedoch dahin entschieden, daß die erwähnte Gesetzespbestimmung nur die Fälle betrifft, in denen die frühere Freiheitsstrafe innerhalb der Sperrfrist von fünf Jahren ganz zur Bewährung öder im Gnadenwege ausgesetzt worden war.

Nach Lage des Falles ist nicht auszuschließen, daß das Schwurgericht ohne die irrige Anwendung des § 23 Abs. 3 Nr. 2 StGB die gegen den Beschwerdeführer erkannte Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Insoweit ist das Urteil daher mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, und zwar, da der Grund für die bisherige Zuständigkeit des Schwurgerichts (vei. § 80 GVG) wegen der rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens gegen den wegen versuchten Totschlags en verurteilten früheren Angeklagten nunmehr weggefallen AR ist, entsprechend der Kannvorschrift des § 354 Abs. 3 StPO an das örtlich zuständige Amtsgericht - Einzelrichter - (vgl. 88 24, 25 Nr.2 c GVG; RGSt 63, 71, 72; BGH 2 StR 863/52. vom 23. Januar 1953 und 5 5tR 391/53 vom 24. Novenber 1953;

mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953, 273 und 1954, 152). Im übrigen ist die Revision als unbesründet zu verwerten.

Dr. Peetz | kantel Werner

Hübner Dr. hengsberger