Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 29.05.1957 – 2 StR 209/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2260 042
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Frieda G HD serorer: Tun aus rd . geboren am > 9:5 in xt,
wegen Hehlerei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Tr, Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr.. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichtei Dr. Menges
als beisitzende Richter,..
Oberlandesgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EERR " als Urku beamter 8
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Schäftsstelle,
für Recht erkannt: u Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 11. Januar 1957, soweit sie verurteilt worden ist, im Strafausspruch hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Die Strafkamner hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei konaten verurteilt, Die Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie gemäß § 25 Abs 3 Nr 2 StGB abgelehnt, weil "die Angeklagte während der letzten fünf Jahre vor Begehung der Tat bezüglich der Vollstreckung einer gegen sie erkannten Freiheitsstrafe Strsfaussetzung zur Bewährung erhalten hatte."
Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Angeklagte mit der Revision. Sie macht einen Verfahrensverstoß sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel ist nur in beschränktem Umfange begründet.
Die Rüge der Angeklagten, sie sei durch das Verhalten des Vorsitzenden der Strafkammer in ihrer Verteidigung unzulässig beschränkt worden, scheitert schon daran, daß sie wegen der angeblichen Behinderung keinen Beschluß des Gerichts herbeigeführt hat:
Die Sachbeschwerde ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet:
Dasselbe gilt für die Strafzumessung als solche, die ebenfalls keinen die Angeklagte benachteiliegenden Rechtsfehler erkennen läßt.
Bedenken sind allein gegen die auf § 23 Abs 3 Nr 2 StGB gestützte Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung zu erheben. Die Strafkammer bezieht sich hierbei, ohne daß sie es
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in ihren Ausführungen zu § 25 StGB ausdrücklich sagt, ersichtlich auf die an anderer Stelle des Urteils erwähnte, vom Schöffengericht in Köln am 7. Juli 1950 gegen die Angeklagte ausgesprochene Strafe von einen Jahr Gefängnis, zu der in einer Klammer bemerkt ist: "Teilstrafe verbüßt, der Rest am 8. 12, 1955 erlassen." Die Aussetzung eines Teiles der Strafe zur Be-
währung rechtfertigt jedoch die Anwendung des § 23 Abs 3
Nr 2 StGB nicht. Diese Vorschrift setzt vielmehr voraus,
daß die Vorstrafe ganz ausgesetzt worden war, wie der Bundesgerichtshof in seinem zum Abdruck in der Amtlichen
Saumlung bestinnten Urteii vom 4. April 1957 - 4 StR 86/57 - ® ausgesprochen hat. Insoweit. kann daher das Urteil nicht aufrechterhalten werden. Über die Frage der Strafaussetzung
zur Bewährung wird die Strafkamnmer alsa erneut befinden müs-
sen: Dazu sei folgendes bemerkt:
Wenn auch die teilweise Aussetzung der Vorstrafe die Anwendung des § 23 Abs 3 Nr 2 StGB nicht rechtfertigt, so ist der Tatrichter nicht gehindert, vielmehr verpflichtet, die Nicht-Bewährung der Angeklagten bei seiner Entscheidung nach § 23 Abs 2 StGB mit heranzuziehen, da hierbei neben anderen Umständen das. Vorlebendes Verurteilten zu berücksichtigen ist. Im übrigen wird die Strafkammer prüfen müssen, ob etwa ; § 23 Abs 3 Nr 3 StGB einer Strafaussetzung zwingend entgegen- ® steht. Der Zeitraum zwischen der Verurteilung der Angeklagten am 7: Juli 1950 und der Begehung der diesem Verfahren zugrunde liegenden Tat beträgt zwar mehr als fünf. Jahre, Indessen darf gemäß § 25 Abs 4 StGB in diese Frist die Zeit nicht eingerechnet werden, in der die Angeklagte eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Wach dem Vermerk: "Teilstrafe verbüßt" bestcht die Möglichkeit, daß die Angeklagte von der durch Urteil vom 7. Juli 1950 erkannten Gefängnisstrafe nach dessen Erlaß einen Teil von sechs Monaten oder mehr verbüßt hat. Sollte das zutreffen, so
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Baldus . Busch Dr. Dotterweich
Dr, Schalscha Menges