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BGH Urteil vom 20.05.1966 – 4 StR 127/66

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 2094 002

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Robert T EEE zus VER. Sort gchoren an ED 937,

wegen versuchter Unzucht mit Kindern.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1966, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr.Dr. Spiegel Bundcesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanvoltg> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 2. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzurg zur Bewährung abgelehnt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, die es nicht zur Bewährung ausgesetzt

nm

hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Diese hat teilweise Erfolg.

1. Der Vorwurf, die Jugendkammer habe den Beweisamtrag des Verteidigers auf Vernehmung eines Fachpsychologen als Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des Kindes Doris Egg u Unrecht abgelehnt und damit zugleich auch ihre Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Zwar hebt die Revision mit Recht hervor, daß die Glaubwürdigkeit des Mädchens ciner besonders sorgfältigen Prüfung bedurfte. Hieron hat es jedoch die Jugendkammer nicht fehlen lassen. Sic hat unter Heranzicehung der im Ermittlungsverfahren herbeigeführten Beurteilung der Schule, die Doris Ei vesuchtc, den Rektor sowie die jetzige Lehrerin des Kindes als Zeugen g8C- hört, Dabei hat sich ergeben, daß dem Rektor, der Doris nicht im Unterricht gehabt und der das Schulgutachten auf Grund von Äußerungen der früheren und jetzigen Lehrpersonen abgefaßt hatte, berichtet worden war, Doris habe früher einmal bei zwei schulischen Angelegenheiten nicht die Wahrheit gesagt, ferner habe sie einmal im Verdacht eines Eigentunsdelikts gestanden, der sich aber nicht bestätigt habe. Dice Tehrerin hat als Zeugin nach Schilderung einiger Vorkomnnisse, denen für die Glaubwürdigkeit des Mädchens keine irgendvie maßgebliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, erkiärt, im ganzen müsse sie dic Beurteilung im Schulgutachten heute abschwächen, weil sich das Allgemeinverhalten des Kindes in der Schule stark gcebessert habe; Doris habe sich ihr gegenüber nichts zuschulden kommen lassen und sie insbesondere noch nie belogen.

Danach ist durch die Bekundungen der als Zeugen 'vernommenen Lehrpersonen der Inhalt des Schulberichts nicht bestätigt worden, auf den der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers ausdrücklich gestützt war. Bei dieser Sachlage ist nichts ersichtlich, was dafür sprechen könnte, daß die Jugendkammer nicht auf Grund eigener Sachkunde in der Lage gevresen wäre, die Glaubwürdigkeit des Mädchens zu beurteilen.

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Sie war daher befugt, den Hilfsbeweisamtrag gemäß § 244

Abs. 4 Satz 1 StPO abzulehnen, und war auch nicht auf Grund der ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht schalten, den von dem Verteidiger gewünschten Sachverständigen beizuziehen.

2. Der Schuldspruch, gegen den die Revision im einzelnen keine sachlichen Einwendungen erhoben hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Für sich gesehen, könnte zwar zu gewissen Bedenken die Wendung (UA 9 unten letzter Satz) Anlaß geben, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß die beiden Mädchen "nicht älter als 14 Jahre waren". Nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB muß es sich um Kinder unter 14 Jahren handeln. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, daß sich das Landgericht hier nur im Ausdruck vergriffen hat. Der Angeklagte hat das Alter der Mädchen auf 13 bis 14 Jahre geschätzt (UA 3, 9 unten), also billigend in Kauf gcnommen, daß ihr Alter noch unter 14 Jahren lag.

3. In den Strafzumessungsgründen heißt es (UA 11):

"Die auszuwerfende Gefängnisstrafe muß allerdings empfindlich sein. Dies verlangt der Schutz der Jugend, den das Gesetz anstrebt, und die abschreckende Wirkung auf Täter, wie der Angeklagte, kann nur durch eine empfindliche Strafe erzielt werden."

Hiernach könnte cs scheinen, als ob die Jugendkammer in unzulässiger Weise den Zweck der Strafbestimmung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB straferschwerend berücksichtigt und außerdem rechtsirrig ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit der Strafe den Abschreckungsgedanken in den Vordergrund gestellt habe.

Die weiteren Ausführungen des Urteils ergeben indes, daß

das nicht der Fall ist; denn hier hat sich die Jugendkammer eingehend mit den Unständen der Tat und der Persönlichkeit

des Angeklagten auseinandergesetzt, um zu einer schuldange-

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messenen Strafe zu kommen. Dice oben angeführten — mindestens nißverständlichen - Erwägungen haben somit die Strafzumessung erkennbar nicht beeinflußt.

4. Dagegen wird die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung von den Ausführungen dazu nicht getragen.

Die Jugendkammer hat die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB mit der Erwägung verneint:

"Erfahrungsgemäß neigen Täter von der Art des Angeklagten zur Wiederholung gleicher Straftaten. Deshalb ist schon nicht die hinreichende Erwartung begründet, der Angeklagte werde auch ohne Strafverbüßung ein geordnetes und gesetzliches Leben führen."

Eine solche allgemeine Begründung, aus der sich keine Einzcelheiten über die Persönlichkeit des Täters ergeben, die gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen könnten, rechtfertigt die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 Abs. 2 StGB nicht. Diese Bestimmung verlangt unter Berücksichtigung der in ihr im einzelnen genannten Umstände

ein Eingehen auf die Person des Angeklagten selbst (vgl. dazu Urt. des Bundesgerichtshofs vom 4. April 1957 - 4 StR 86/57). venn die Strafkammer mit ihrer Erwägung aber meinen sollte, die Art der hier vom Angeklagten begangenen Straftaten verbiete die Strafaussetzung zur Bewährung, so setzt sie sich in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung. Es ist nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art, wie 2.B. bei Sittlichkeitsverbrechen, grundsätzlich und ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Strafaussetzung abzulehnen -(BEHSt 6, 298).

Nicht ausreichend sind auch die Darlegungen darüber, daß das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Abgesehen davon, daß in dieser Hinsicht eine Prüfung erst veranlaßt war, wenn dic

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Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB vorlagen, erfordert die Entscheidung über das "öffentliche Interesse" eine umfassende Abwägung der Tat gegen die Täterpersönlichkeit unter den Gcesichtspunkten der Sühne, der Abschreckung anderer, der Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und der Belange des Verletzten (BGHSt 11, 393, 396; BGH VRS 13, 24, 27 = MDR 1957, 369). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das Urteil vermissen. Im übrigen ist es auch bei der Prüfung des öffentlichen Interesscs ebenso wie bei § 23 Abs. 2 StGB unzulässig, schlechthin für bestimmte Deliktsgruppen oder Deliktstypen eine Strafaussetzung zu versagen (BGHSt 6, 298). Das hat die Jugendkammer möglicherweise übersehen, indem sie ganz allgemein auf das wesentliche Interesse der Öffentlichkeit abstellt, daß gegen solche Täter wie den Angeklagten, die Erholungszentren und Schutzgebiete für Spaziergänger mit derartigen Sittlichkeitstaten unsicher machen und einen hohen Grad von Beunruhigung

in die Bevölkerung bringen, mit Nachdruck eingeschritten werde,

Scharpensecl Flitner Sanders

Spiegel Hürxthal

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