Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.04.1956 – 4 StR 331/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
22*5 034 r
aA Stk 331/56
Ia Nemen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Walther P m aus Dom dort geboren MD tn
wegen fahrlässigen Falscheides
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 18, Oktober 1956, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt HR
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsz
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil des lLandgerichts in Detmold vom
26. April 1956 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides verurteilt worden ist,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
Der Angeklagte, gegen den wegen Meineids und Untreue das Hauptverfahren eröffnet worden war, ist durch das angefochtene Urteil unter Freisprechung im übrigen wegen fahrlässigen Falscheides zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und das Rechtsmittel in zulässiger Weise darauf beschränkt, daß der Angeklagte nicht wegen Meineids bestraft woröen ist. Insoweit rügt sie Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts.
Die Revision hat Erfolg. I. Die Verfahrensrüge.
1. Der Aufklärungsrüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte, der als Papiergroßhändler in geschäftlichen Schwierigkeiten war, vereinbarte mit den Firmen Papierfabrik Sum. SEE Pariervortrieh FB unä Papierwarenfabrik N, dei denen er noch alte Geschäftsschulden abzutragen hatte, daß bei künftigen Lieferungen ihm der übliche Händlerrabatt von 25 % nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe von 15 % zugute kommen sollte, während 10 % den Firmen zur Abdeckung der aiten Schulden zustehen sollten.
Unter diesen Bedingungen erfolgten dann die Lieferungen der genannten Firmen an den Angeklagten.
Auf Betreiben eines anderen Geschäftsgläubigers wurde der Angeklagte am 27. August 1955 dem Amtsgericht zur Leistung des Offenbarungseides vorgeführt. Der Abschnitt B des Vermögensverzeichnisses wurde vom Vollstreckungsrichter nach Angaben des Angeklagten ausgefüllt; unter Nr 2 ist aufgeführt:
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Ssltständiger Provisionsvertreter in der Papierbranche für "oigende Firmen: Sm -: .-; TED -: ..., SB unc gelegentlich für andere Firmen. 2.21. arbeite ich nur für
äie oben genannten drei Firmen. Brutto-Durchschnittsverdienst ca. 500.- DM monatlich, netto ca. 300.- DM ...*. Die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben beschwor der Angeklagte.
Das Landgericht hat festgestellt, daß diese Angaben des Angeklagten insoweit sachlich unrichtig waren, als er nicht selbständiger Provisionsvertreter, sondern selbständiger Kaufmann sei, weil er die Waren in eigenem Namen gekauft und J; verkauft habe. Die Strafkammer hat aber trotz erheblicher, den Angeklagten belastenden Umstände geglaubt, ihm eine vorsätzliche Eidesverletzung nicht nachweisen zu können.
Zu diesem Ergebnis kommt die Strafkammer u.a. deshalb, weil der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, mit dem Oberserichtsvollzieher, der ihn vorgeführt habe, habe er seine gesamte Geschäftslage durchgesprochen, insbesondere seine Geschäftsbeziehungen zu den vorgenannten drei Firmen. Darauf habe ihm dieser erklärt, dann sei er ja praktisch selbständiger Provisionsvertreter. Dies hat der Tatrichter als unwiderlegte Einlassung des Angeklagten dem Urteil zu Grunde gelegt, ohne | ‘den Obergerichtsvollzieher als Zeugen in der Hauptverhandlung 9: zu vernehmen.
2, Gegen dieses Verfahren wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Aufklärungsrüge. Sie ist der Ansicht, daß sich dem Lanägericht die Vernehmung des Obergerichtsvollziehers | als Zeugen dann habe aufdrängen müssen, wenn es aus der Einlassung des Angeklagten Schlüsse zu seinen Gunsten habe ziehen wollen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft habe deshalb keinen Antrag auf Zeugenvernehmung gestellt, weil er
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selbst dann einen Meineid des Angeklagten eindeutig für nschgewiesen gehalten habe, wenn man die Richtigkeit Gleses Gespräches unterstelle;z er habe jedenfalls nicht damit gerechnet, ‘aß die Strafkammer dieses angebliche Gespräch verwerten könnte, wm bei dem Angeklagten die innere Tatseite des Heineids zu verneinen.
3. Diese Rüge ist begründet. Die Schlußfolgerungen die das Landgericht hinsichtlich der inneren Tatseite des Meineids gezogen hat, sind bei dem beruflichen Werdegang des Angeklagten - der nach abgeschlossener kaufmännischer Lehre fast sein ganzes Leben in gbhängiger oder selbständiger Stellung kaufmännisch tätig war - so ungewöhnlich, daß sich ihm eine weitere Sachaufklärung geradezu. aufdrängen mußte. Wenn die Strafkammer trotz erheblicher Bedenken, die sie im Urteil selbst zum Ausdrucl bringt, es schon für möglich hielt, daß der Angeklagte als selbständiger Kaufmann glaubte, sich als selbständigen Provisionsvertreter bezeichnen zu können, und wenn sie ibm weiter darin zu folgen beabsichtigte, daß er in seilnem Irrtum durch den Obergerichtsvollzieher bestärkt worden sei, 50 mußte sie sich im Rahmen ihrer Pflicht zur Erforschung der Wahrheit eritschließen, diesen als Zeugen in der Hauptverhanälung zu Vvernehmen. Dies gilt umso mehr, als es nicht sehr wahrscheinlich sein dürfte, daß ein Obergerichtsvollzieher dem Angeklagten eine derartig unrichtige Rechtsauskunft erteilt haben sollte. 8 244 Abs 2 StPO ist somit verletzt. Auf diesem Verfahrensverstoß kann nach dem Vorgesagten auch das Urteil beruhen, so daß es mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, 80- weit der Angeklagte wegen fahrlässigen Falscheides bestraft worden ist.
II, Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es daher an sich nicht mehr. Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch darauf hingewiesen, daß das Urteil den Sachverhalt in rechtlicher Beziehung insofern nicht erschöpft, als die vom Ange-
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klsgten angegebenen Provisionsforderungen nicht rur Talsch bezeichnet waren, scndern nach Art, Rechtsgrund, üntstehungszeit und Schuldner gänzlich verschieden von den Forderungen waren, aus Genen tatsächlich das Vermögen des Angeklagten bestanü. Dies bestand in Wirklichkeit aus den Forderungen gegen seine Abnehmer sus denen mit diesen abgeschlossenen Kaufverträgen; äiese Forderungen kat der Angeklagte verschwiegen. Die Verheimlichung dieser Forderungen, zum mindesten ein Zeitgewinn durch die Ablenkung der Gläubiger auf die angebliche Vollstreckungsmöglichkeit in die in Wirklichkeit nicht bestehenden Frovisions-Zorderungen gab dem Angeklagten äie Möglichkeit, in der Zwischenzeit über diese Forderungen durch Einziehung oder in anderer Weise zu verfügen, so daß die Gläubiger mit ihren Vollstreckungsmaßsahmen in diese Forderungen zu spät kamen. Hierin könnte ein durchaus begreiflicher Beweggrund für das Handeln des Anseklagten gesehen werden; diese Möglichkeit hat das Landgericht bisher nicht geprüft.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Überbundes-
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