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BGH Entscheidung vom 16.01.1957 – 2 StR 516/56

2. Strafsenat

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2 StR_516/56

2268 036

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauunternehmer Hans W «EB : us Dim, geboren an GE 1905 ın OR.

wegen versuchten Betruges u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Januar 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr: Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Gberstaatsanyalt iD in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr: «> bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Kkevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 6. März 1956 wird verworfen,

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Eechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges und wegen Untreue zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 50,- Däü,ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt. Sie hat die Vollstreckung der Gefängnisstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg

I. Verfahrensrügens

1.) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß das Urteil nicht in der in § 275 Abs 1 StPO vorgeschriebenen Zeit zu den Akten gebracht worden ist (BCH NW 1951, 970).

2.) Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß entsprechen den Vorschriften der §§ 200 Abs 1 und 207 Abs 1 StPO. Zu beiden Anklagepunkten ist die Tat des Angeklagten als konkreter Vorgang hinreichend gekennzeichnet. Es besteht keine Unklarheit darüber, welches Verhalten ihm zur Last gelegt wird (BGH NJW 1954, 360 Nr 18).

3.) Eine Nachtragsanklage im Falle der Untreue kan nicht in Betracht (§ 266 StPO). Der Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten zwar eine Untreue zum Nachteil der Zeugen ve und Ne zur Last, während die Strafkammer zutreffend Untreue zum Nachteil des früheren Mitangeklagten FlilB annimmt, weil sich der Angeklagte nicht an die Bestimmungen des mit diesem am 25. März 1952 geschlossenen Vergleichs gehalten hat. Beide sehen aber das tatbestandsmäßige Handeln des ıngeklagten überein-

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stimmend darin, daß er die von den genannten Zen haltenen Gelder treuwidrig zum Ankauf eines Krartfahrzeuges verwendet hat: Verändert hat sich mitkin lediglich die Person des Geschädigten und das zugrunde gelegte Treueverhältnis, Auf diese Veränderung des rechtlichen Gesichtrpunktes hat der Vorsitzende auch zutreffend hingewiesen (§ 265 Abs 1 StPO). Nach wie vor handelt es sich aber um dieselbe Tat im Sinne der $% 264 ff StPO. Denn diese umfaßt den gesamten vom Eröffnungsbeschluß betroffenen historischen Vorgang, einschließlich aller damit zusammenhängender oder darauf bezüglicher Vorkomnnisse, die geeignet sind, das in ihren Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (RGSt 61,

314, 317):

4.) Die Verteidigung ist nicht dadurch unzulässig beschränkt worden, daß die Strafkammer eine Vertagung der Sache wegen der oben angeführten Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes abgelehnt hat (§§ 358 Ziff 8, 265 StPO). Eine Veränderung der Rechtslage im Sinne von § 265 Abs 3 StPO lag nicht vor. Inwieweit neue Tatumstände hinzugetreten sind und eine Veränderung der Sachlage im Sinne von § 265 Abs 4 herbeigeführt haben, kann aber dahingestellt bleiben. Die Strafkammer hat den Vertagungsamtrag am 27. Februar 1956 abgelehnt, weil der Verteidiger bis zur Fortsetzung der Verhandlung am 1. März 1956 Zeit genug habe, eventuelle Veränderungen mit dem Angeklagten zu besprechen und die Verteidigung auch insoweit genügend vorzubereiten. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob der Verteidiger bei veränderter Sachlage genügend Zeit zur Vorbereitung hat, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen (RGSt 61, 217, 221). Es ist nicht ersichtlich, daß die Strafkammer

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von diesem srmessen einen rechtsirrtümlichen Gebrauch gemacht hat, Das Verhältnis des Angeklagten zu dem früheren Nitangeklagten FW spielte während der ganzen Dauer des Verfahrens eine nicht unwesentliche Rolle. Der Vergleich vom 25. März 1952 war seinem Gegenstand und seinem Wortlaut nach vom Angeklagten nicht bestritten worden. Unter diesen Umständen konnte sich der Verteidiger bis zum Schluß der Verhandlung (2. März 1956), gegebenenfalls auch noch bis zur Urteilsverkündung (6. März 1956) ausreichend vorbereiten, falls sich tatsächlich noch neue Gesichtspunkte ergeben haben sollten. Als neuer Gesichtspunkt kaum allenfalls die Feststellung aufrecherbarer Schadenersatzansprüche gegen den früheren Mitangeklagten Pl in Betracht. Diese Feststellung war aber, wie die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt hat und wie noch aufgezeigt wird, überflüssig.

5.) Auf einer Verletzung des Verfahrensrechts bei der Ablehnung des als Anlage F der Sitzungsniederschrift beigefügten Antrages auf Verlesung der Berufungsbegründung Ze in der Zivilsache Ki zezen TED un: > | kann das Urteil nicht beruhen. Die Verteidigung hat den u gleichen Antrag noch einmal gestellt (Anlage GC). Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der rechtlich nicht zu beanstandenden Begründung, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen bereits bewiesen seien (§ 244 Abs 3 StPO), abgelehnt.

6.) Auch die Ablehnung des Antrages auf Anhörung Br eines Buchsachverständigen zum Nachweis dafür, daß der

Buchführung des früheren Mitangeklagten x jeder Beweiswert fehle (Anlage K), läßt einen Rechtsfehler nicht

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erkennen. Abgesehen davon, daß es sich hierbei um sinen 4 Beweisermittlungsamtrag handelte, den die Strafkamner mithin nicht unter Beobachtung der Voraussetzungen des '

8 244 Abs 3 StPO zu bescheiden brauchte, würde das Urteil auf einer Verletzung dieser Vorschrift auch nicht beruhen. Denn die Strafkammer hat den Aussagen des früheren Hitangeklagten nn nicht deshalb geglaubt, weil sie von der Richtigkeit seiner Buchführung überzeugt war. Seine Buchführung war für ihre Beweiswürdigung ohne jeden Einfluß,

7.) Die Notwendigkeit einer nochmaligen Vernehmung der schon vernommenen und entlassenen Zeugin Fg> unter Vorhalt ihrer am nächsten Tag verleseren Ze.ugenaussage in den bereits erwähnten Zivilprozeß mußte sich der . Strafkammer nicht aufdrängen, weil der von der Revision behauptete Widerspruch ihrer beiden Aussagen nicht besteht.

8.) Die Rüge, die Strafkammer habe den Zeugen CD und WEB den wesentlichen Inhalt der Kreditakten betr. das Grundstück LG: ira 5° @ vorhalten und aufklären müssen, weshalb die Staatliche Kreditanstalt den fingterten Rechnungsbetrag in Höhe von 1.221,25 DM nicht ausbezahlt habe, bezweifelt lediglich die volle Ausschöpfung benutzter Beweismittel und ist unzulässig (BGHSt 4, 125 /1267).

9.) Die Behauptung der Revision, das Urteil weiche von dem Inhalt der Sachverständigengutachten ab, findet in den Urteilsgründen keine Bestätigung.

10.) Es drängte sich der Strafkammer auch nicht auf, den in der Voruntersuchung vernommenen Zeugen eo} einen Angestellten der Staatlichen-Kreditanstalt, zur

Hauptverhandlung zu laden Denn dieser Zeuge konnte ersichtlich nichts Sachdienliches bekunden. Er hatte damals ausgesagt, er hätte bei der Besichtigung des Grundstücks LEE: =: @ an 2. Februar 1952 geschätzt, daß nach den Richtlinien der Staatlichen Kreditanstalt etwa

42 % des Bauwerts des Grundstücks vorhanden gewesen seien. Für die rechtliche Beurteilung kam es aber entscheidend auf den Zeitpunkt des 21. Jauuar 1952 an. Denn an diesem Tage hat der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen die als versuchter Betrug beurteilte Tat begangen

und die von dem früheren Mitangeklagten x a2 <- stellte fingierte Rechnung über 1.221,25 Däk in Kenntnis der Tatsache, daß eine entsprechende Lieferung nicht erfolgt war und auch nicht erfolgen sollte, bestätigt und

an den früheren NMitangeklagten > weitergegeben, damit er sie zur Täuschung der Staatlichen Kreditanstalt einreichte und diese dadurch veranlaßte, den ihnen nicht zustehenden Rechnungsbetrag -auszuzahlen. An diesem Tage hat der Zeuge das Grundstück nicht besichtigt. Über diesen Zeitpunkt ist er auch nicht gehört worden. Deshalb brauchte sich seine Vernehmung der Strafkammer auch nicht aufzudrängen:

11.) Alle Ausführungen der Revision, die eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder solchen des sachlichen Kechts unter Hinweis auf noch aufzuklärende Schadenersatzansprliche des Angeklagten gegen den früheren Mitangeklagten gg dartun sollen, liegen neben der Sache. Denn solche eventuellen Schadenersatzansprüche sind für die Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte eine Untreue begangen hat, ohne Bedeutung. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß insbesondere eine Aufrechnung mit solchen Schadenersatzansprüchen seitens des

Angeklagten durch den bereits erwähnten Vergleich von

25. März 1952 ausgeschlossen sein sollte. Sie stellt hierzu fest, MM und Pi Hätten sich in diesen Vergleich dahin geeinigt. daß Winzen zur Abwicklung der mit Wirkung vom 19. Februar 1952 aufgelösten bürgerlich-recht- ‚lichen Gesellschaft (Ziff 1) die gesellschaftseigenen Grundstücke an die Zeugen ve und No] verkaufen (Ziff 2) und aus dem Verkaufserlös zunächst die Gesellschaftsschulden berichtigen und an die Ehefrau Pen» 300,- DM auszahlen sollte (Ziff 3), und daß dann erst, nämlich nach Fertigstellung der von der Gesellschaft in Angriff genommenen Bauvorhaben, Ansprüche im InnenverbLältnis ausgeglichen werden sollten (Ziff 4). Da der Angeklagte - wie die Strafkammer weiter festgestellt hat - unter treuwidriger Verletzung seiner Pflichten aus Ziffer 3 des Vergleichs den erzielten Verkaufserlös zur Anschaffung eines Krafifahrzeuges für eigene Zwecke verwandt hat, bestand mithin zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in dieser liinsicht keine Veranlassung:

12.) Aus diesem Grunde war die Strafkammer auch nicht gehalten, näher aufzuklären, ob der Angeklagte dieses Kraftfahrzeug nun im eigenen Namen gekauft und es dann seinem Vater zugewendet oder ob er es gleich im Namen des Vaters . gekauft und diesem so zugewendet hat. Auch wären diesbezügliche Unklarheiten in der Fassung der Urteilsgründe ohne Bedeutung. Denn in jedem Falle hat der Angeklagte den Verkaufseriös treuwidrig für eigene Zwecke verwandt. Das allein ist entscheidend.

13.) Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO in der Nichtbeeidigung der Zeugin GENE : Die Strafkammer hatte ihre Nichtbeeidigung

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beschlossen, weil sie der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig sei. Nach dem festgestellten Sachverhalt war allen Beteiligten klar, daß die Zeugin der Teilnahme an dem Betrugsversuch des Angeklagten verdächtig war, weil sie Rechnungen ausgeschrieben hatte, ohne daß entsprechende Lieferscheine vorhanden waren. Die Frage, ob ausreichende Verdachtsgründe vorliegen, entscheidet der Tatrichter nach pflichtgenäßem Urmessen; in der Begründung seines die Nichtbeeidigung anoränenden Beschlusses braucht er die einzelnen Verdachtsgründe nicht anzuführen (BGH NJW 1952, 273 Nr 19)

14.) Unbegründet ist die Revison schließlich auch insoweit, als sie rügt, die Strafkammer habe die Zeugin U scho: zu Beginn, und nicht erst während ihrer Vernehmung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs 2 StPO hinweisen müssen. Das Sitzungsprotokoll ergibt, daß die Zeugin Hille erst im Laufe der Vernehmung zur Sache auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihr selbst die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Daß solche Fragen der Zeugin schon vor der Belehrung gestellt worden sind, trägt die Revision nicht vor, Das Sitzungsprotokoll gibt darüber keine Auskunft. Es ist also davon auszugehen, daß die Zeugin gemäß § 55 StPO belehrt worden ist, als sich aus ihrer Aussage ihre mögliche Beteiligung an der Tat und die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung bei wahrheitsgemäßer Beantwortung weiterer Fragen ergaben. § 55 StPO ist mithin nicht verletzt.

II. Sachbeschwerden:

1.) Die Verurteilung wegen versuchten Betruges (35 263, 43 StGB) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. überwiegend

richtet sich die Revision insoweit in unzulässiger heise

gegen die tatrichterliche Bereiswürdigsung. Anlaß zur Er- ; örterung besteht nur in folgendem: & Die Strafkammer stellt zunächst fest, daß der Ange- |

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1957-01-16/2-str-516-56#rd_25

klagte die auf seinen Wunsch von dem früheren Mitangeklagten GB aussestellte fingierte Recknung über 1.221,25 DM in Kenntnis der Tatsache, daß eine entspreciende Lieferung nicht erfolgt war und auch nicht erfolgen sollte, bestätigt und an den früheren Mitangeklagten PM weitergegeben hat, damit er sie’ zur Täuschung der Staatlichen Kreditanstalt einreichte unä diese dsdurch veranlaßte, den ihnen nicht zustehenden Rechnungsbetrag zur Verfügung der Angeklagten (auf das dafür vorgesehene Konto der Bauherrin IWW) auszuzahlen. Der Angeklagte brauchte das Geld dringend, weil er sonst die fälligen Löhne nicht auszahlen und mit den Bauarbeiten nicht vorankommen konnte, Damit hatte der Angeklagte aber von sich aus alles getan, was er nach seiner Vorstellung überhaupt tun konnte, um zu dem gewünschten Gelde zu kommen, mithin mit der Ausführung der Betrugshandlung begonnen. Ohne Bedeutung ist es hiernach für den Betrugsversuch, aus welchem Grunde die Staatliche Kreditanstalt das Geld nun nicht ausgezahlt hat. Die Strafkammer hat dann weiter festgestellt, daß die Staatliche Kreditanstalt geschädigt worden wäre, wenn sie das Geld ausgezahlt hätte, weil die Finanzierung des Aufbaus des Grundstücks >: ::e:: weder von den Angeklagten noch von der Bauherrin > ausreichend gesichert worden war. Unter solchen Umständen mußte jede nicht durch warenlieferung ausgeglichene Zahlung mit hinreichender Fehrscheinlichkeit auch zu einem Schaden führen. Das genügt. Auf einen Wertvergleich der ausgezahlten Gelder mit dem

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tatsächlichen Bauwert, der immer nur für Jen Augenblick des Stichtages Geltung haben kenn, kann es daher nicht ankommen. Dies alles ergibt sich als selbstverständlich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und bedurfte weiterer Erörterung nicht. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, der Ange-

klagte habe auch gewußt, daß er die von der Staatlichen Kredit-

anstalt gezahlten Gelder bei der nicht ausreichenden Finanzierung

erheblich gefährdete und daß diese Anstalt dadurch einen Schaden erleiden konnte; er habe diesen Erfolg in Kauf genommen und gebilligt. Die Strafkammer hat endlich auch hinreichend festgestellt, daß der Angeklagte in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt hat. Die Urteilsfeststellungen ergeben, daß er

in der geschilderten Weise vorgegangen ist, weil er dringend Geld benötigte und andernfalls die Löhne nicht auszahlen konnte und die Bauarbeiten dann nicht vorankamen.

Die Strafkammer hat sich schließlich auch mit den Schutzbehauptungen des Angeklagten ausreichend auseinändergesetzt. Sie hat sie insgesamt als widerlegt angesehen. Später noch einmal im einzelnen auf sie einzugehen, war nicht erforderlich.

2,) Zur Verurteilung wegen Untreue (§ 266 SteB) ist die Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet. .

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Baldus Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich ;

ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben, a ER 2 3 “, . zent ? “ “ Id nr Rs A ae or zer - “ inn

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