Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 22.11.1956 – 4 StR 360/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern
(2)
StR 360/56 2245 021
Im Namen des Voikes
c
In der Strafsache
gegen
1) den Dreher Alfred K EB zus KB. cet>- ven em EEE 1907 in Du
2) den Kraftfahrzeugmeister Herbert ED aus Lg
GEB (Bezirı Wu, ‚geboren en u 1915 in EG.
wegen Hehlerei u. &.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr- Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr- Wiefels
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der desanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. Juni 1956 I- im Schuldspruch dahin geändert, daß verurteilt sind: a) wegen Hehlerei auf Grund wahldeutiger eststellung in drei Fällen, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Führens von Kraftfahrzeugen nach Entziehung der Fahrerlaubniss
b)H wegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Urkundenfälschung jeweils in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen, sowie wegen Hehlerei auf Grund walideutiger Feststellung in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
II.aufgehoben im Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung (II) wird die Sache zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über äle Kosten der Rechtsmittel, am das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Von Rechts wegen
-2D._
gründe§
I. Die Beschwerdeführer sind wie folgt verurteilt:
a) KO wegen Hehlerei in drei Fällen, Urkundenfälschung in drei Fällen, wegen Betrugs in zwei Fällen und wegen Tahrens von Kraftfahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis,
b) Haibwegen Hehlerei in zwei Fällen, wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Die von dem neuen Verteidiger des Angeklagten Kl in der Revisionsverhandlung erhobenen Verfahrensrügen sind verspätet. Sie wären zudem unbegründet gewesen (Bd II Bl 118 R, 124 d.A.). Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.
II a) Im Juli 1951 wurde einem Lehrer in DB ein noch fast neuer weinroter Volkswagen gestohlen (im folgenden: "der rote Wagen" genannt). Eh stsunt aus Du. wohnt aber in KWMB. Im August 1951 tauchte er in Kg mit dem gestohlenen Wagen auf. Mit Verwaltungsverfügung vom 19. September 1951 wurde ihm die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse 3 entzogen. Anfang September veranlaßte er den Angeklagten H@B, einen alten Kübelwagen für 600 DM zu kaufen. Anschließend gab HB den Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens an KOEEEEB und überließ diesem den Wagen. KO funr ihn in der Folgezeit fast täglich. Sodann wurde der rote Wagen bei H@B in die Garage gefahren KB
WE :äunte He ins Recht ein, den Verkauf des roten Wagens selbständig in die Wege zu leiten, an dessen gewinnbringender Veräußerung beide interessiert waren,
In den folgenden Tagen wurden die Motor- und Fahrgestellnummern des gestohlenen roten Wagens ausgefeilt und Aurch Nummern ersetzt, wie sie im Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens standen. Ferner wurde das Typenschild des roten Wagens und im Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens das Baujahr abgeändert. Dazu stellte KB die großen, Ha die kleinen Schlagzahlen zur Verfügung. Beide waren an diesen Umänderungen beteiligt.
Nun veranlaßte HP, daß der rote Wagen am 15. Septenm- »er 1951 auf den Namen seines Bekannten MB zugelassen wurde. MB erfuhr erst später davon. Anschließend gelang es HE, im Einverständnis mit Kb den roten Wagen an den Ingenieur DB für 3.800 DM zu veräußern. Im Kaufver-- trag vom 2. Oktober 1951 ist Kb als Verkäufer angegeben, während sich HB als Vermittler bezeichnete.
b) " Dieses Verhalten der Angeklagten hat das Landgericht, wie folgt, rechtlich gewürdigts
Hehlerei seitens beider Angeklagter durch Ansichbringen (§ 259 StGB). Das Vorteilsstreben in diesem Fall und bezüglich der übrigen Schuldvorwürfe ergibt der Urteilszusammenhang (vgl auch UA S 8 oben). Was die Revision KB GEB in einzeinen vorbringt (insbes S 2 d. Rev-Begr.), ist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte H@Bhat sich hier wie auch im übrigen auf die allgemeine Sachrüge beschränkt. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang noch ausgeführt: "Daß KEEEEW den weinroten VW selbst gestohlen hat, konnte ihm nicht nachgewiesen werden". Der Tat-
Y
richter hat also insoweit eine wahldeutige Feststellung getroffen, was zulässig war (BGHSt 1, 302, 304). Zur Vermeidung von Nachteilen für den Angeklagten (BGH NJW 1952, 14 Nr i9) war es angezeigt, dies von hier aus im Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen. In den Fällen des kaffee-braunen und des schwarzen Volkswagens hatte die Strafkammer ebenfalls Diebstahl oder Hehlerei wahlweise festgestellt, bei dem braunen Wagen gegenüber Kim und HE, bei dem schwarzen Volkswagen gegenüber Kw allein (S 18, 20 UA). Auch insoweit war, was hier gleich vorweggenommen sei, eine Ergänzung des Urteilssatzes des Landgerichts vorzunehmen.
Zu der rechtlichen Würdigung bezüglich des ist weiter zu bemerken;
oten Wagens
Die Annahme einer durch beide Angeklagte als Mittäter begangenen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) ist rechtlich einwandfrei. Dasselbe gilt von der Wertung des weiteren Verhaltens der Angeklagten als Betrug (§ 263 StGB) zum Nachteil des Käufers BB. Das Landgericht legt unangreifbar dar, daß die Tat H@Bs auch das Werk des Angeklagten Kb @B war (S 18 UA).
Ferner ist die Hehlerei mit Recht als selbständige Handlung im Verhältnis zu den weiteren Straftaten angesehen worden (§ 74 StGB). Bedenken unterliegt dagegen die Annahme des Landgerichts, die Urkundenfälschung sei gegenüber dem Betrug eine selbständige Handlung. Das Vergehen gegen § 267 StGB war zwar schon durch die Fälschungshandlung vollendet. Es wurde jedoch erst mit dem Gebrauch der verfälschten Urkunden gegenüber dem Käufer beendet. Hierdurch wurde zugleich ein Teilstück des Betrugs verwirklicht (BGH in IM Nr 6 zu § 263 StGBs BGHSt 5, 292 /2937). Die Fälschungen sollten, wie das Landgericht an anderer Steiie
(S 8 oben, 14. 5, 21 UA) darlegt, gerade dazu dienen, den "umfrisiertennWagen mit Gewinn verkaufen zu können. Für eine "Zäsur" wie im Fall BGHSt 5, 293/294 ist hier nichts ersichtlich. Es besteht vielmehr Tateinheit zwischen Urkundenfälschung und Betrug (§ 75 StGB). Das kann von hier aus richtiggestellt werden (§ 354 Abs 1 StPO); wegen des Strafausspruchs vgl VI dieses Urteils.
III. a) Im August 1951 wurde einem Zahnarzt vor der Hohen-
syburg ein kaffeebrauner Volkswagen entwendet. Bald darauf
tauchte Kill nit dem Wagen in der Kim Gegend auf
und stellte ihn bei HB unter. Als er in den Verdacht nicht oränungsmäßigen Erwerbs des Wagens geriet, fuhr er ihn nur .
noch selten und hielt ihn sodann fast zwei Jahre lang verborgen- Bei der Wiederauffindung des Fahrzeugs durch die Polizei wurde festgestellt, daß auch bei diesem Wagen die “ technischen Merkmale entsprechend den Nummern eines anderen Kraftfahrzeugbriefs umgeschlagen waren. Dieser Brief gehörte zu einem alten Kübelwagen, den KM im Herbst 1951 - ebenso wie den zu II erwähnten — für 600.- DM erworben hatte, In dem Brief war das Baujahr in 1949 abgeändert (S 12, 13 UA). HIEB hatte die Zulassung dieses Kübelwagens auf den Namen eines Werkstattbesitzers Fee erwirkt, der davon demals nichts wußte.
b) Dieses Verhalten hat das Landgericht gegenüber beiden Angeklagten als Hehlerei und Urkundenfälschung gewürdigt, bei KB in Tatmehrheit, von Hahn tateinheitlich begangen. Hiergegen ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Wegen der Verfälschung des Kraftfahrzeugbriefs hat der Tatrichter keine Schuläfeststellung getroffen (S 19 UA), sodaß
. auch der insoweit erhobene Angriff der Revision Kin (S 4 der Rev-Begr) fehl geht.
)
(9
Bezüglich des Hehlereivorwurfs gegen Hg hat die Strafkammer die Begehungsform des Verheimlichens als verwirklicht angesehen. Denn dieser habe sich daran beteiligt, die Motorund Fahrgestellnummern des gestohlenen braunen Wagens umzuschlagen, damit ein Wiedererkennen des Fahrzeugs durch den Eigentümer oder andere unmöglich wurde (S 19 UA): Die Tarnung des gestohlenen Wagens konnte unbedenklich als Verheimlichen angesehen werden (IK, 6/7. Aufl III B, S 419, zu § 259 StGB.
Die Verurteilung des Angeklagten Kiiis wegen Vergehens gegen § 24 Abs 1 Nr 2 StVG wird unter V dieses Urteils behandelt,
IV a) Im Oktober 1951 wurde einem Fabrikanten in Dem» dessen noch fast neuer schwarzer Volkswagen entwendet. Bald darauf erschien Kl mit diesem Wagen bei HEEWM wo das Fahrzeug untergestellt wurde. Kurz danach erwarb HB auf Anraten von einen alten Kübelwagen für etwa 600 DM; der Kraftfahrzeugbrief wurde mit übergeben. Die Angeklagten änderten auch bei diesem gestohlenen Fahrzeug - dem schwarzen Volkswagen —- die Nummern entsprechend dem Kraftfahrzeugbrief des Kübelwagens und nahmen in dem Brief gleichfalls entsprechende Änderungen vor (S 13 - 15 UA).
H@B, der von Km zum Verkauf des schwarzen Wagens ermächtigt war, fand in dem Kaufmann Hefe einen Abnehmer, Sie einigten sich auf einen Kaufpreis von 4.000 DM, worüber Ham zwei Schecks ausstellte. Danach kamen dem Käufer Bedenken, er ließ die Schecks sperren, HB wurde festgenommen: KG der davon erfuhr, hielt sich verborgen, bis auch er verhaftet werden konnte.
db! Die Strafkammer hat diese Taten der Angeklagten einma. als Hehlerei, ferner als Urkundenfälschung sowie als Betrug gewürdigt: (§ 74 StGB). Der Schuldspruch gibt auch hier zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß, ‘Im Fall HB 1eg: das Landgericht unangreifbar dar, daß bei diesem Käufer bereits ein Vermögensschadeh eingetreten war Denn HE hatte sich schon den einen Scheck auszahlen lassen (S 16 oben, 21 UA): Daß er die Schecksumme dann unverzüglich zurückzahite, ist bei der Strafzumessung berücksichtigt (S 23 UA).
Dagegen ist auch hier, wie im Fall des roten Wagens on (II b dieses Urteils), Tateinheit zwischen der Urkundenfälschung und dem Betrug anzunehmen. Der Schuldspruch ist entsprechend zu berichtigen.
V. ‚Außerdem ist Km wegen eines Vergehens gegen 8 24 Abs 1 Nr 2 StVG verurteilt, weil er nach Entziehung der Fahrerlaubnis sowohl. den braunen als den schwarzen Wagen im Verkehr geführt hat. Ein den Angeklagten belastender Rechtsfehler tritt hierbei nicht zutage. Die Annahme eines — gegenüber den anderen Straftaten — selbständigen Vergehens ist unbedenklich, weil dessen Ausführungshandlungen sich auch nicht teilweise mit denen der übrigen Zuwiderhandlungen decken® Diese wurden - anders als im Fall BGH VRS 4, 133/134 - nicht während der Fahrten begangen.
VI. Mit Rücksicht auf die teilweise Änderung des Schuldspruchs ist das Urteil bei beiden Angeklagten im ganzen Strafausspruch aufzuheben. Wegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs 2 Satz 1 StPO) wird auf BGHSt 8, 86 f verwiesen.
VII, Im übrigen sind die Revisionen ais unbegründet zu verwerfen.
Rotberg Dr. Sauer Seibert
Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels