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BGH Urteil vom 19.07.1957 – 4 StR 282/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4.StR_282/57

2240 017

Im Namen des volkes In der Strafsache gegen

1) den Kaufmann Alfred K aus , geboren em ED 1907 in ‚„ zur Zeit in anderer Sache

in Strafhaft,

2) den Kraftfahrzeug-Kaufmann Fred eus KB; geboren em 1931 in H "

wegen Helllerei uU. &.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger . als beisitzende Richter, OberstaatsanwaT nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter in ' als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Die Revision des Angeklagten Alfred SEE (Vater) gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 11. Januar 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 12. Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten Fred KOREEERD (Sohn) wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheldung, auch über die Kosten äleses Rechtsmittels, an das Londgericht zurückverviesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte Alfred KW nit dem der 4. Strafsenat schon in 4 StR 360/56 - Urt v. 22. 11. 1956 wegen anderer Hehlereifälle u. a. befaßt war] ist von der Strafkammer wegen Hehlerei in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, auch ist ihm die Fahrerlaubnis - nit drei Jahren Sperrfrist — entzogen worden.

Durch dasselbe Urteil wurde sein Sohn Tred KB wegen Hehlerei zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Nach den Feststellungen betätigt sich der bereits vor-

bestrafte Alfred KB, ungeachtet seiner schweren offenen Tbc [BI 163 d.A.], gelegentlich im Autohandel und als Vermitt-

ler von Geschäften dieser Art.

Sein Solın Fred handelt mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, auch ist er Pächter der Gastwirtschaft "Hamburger Bierstuben". Er ist ebenfalls vorbestraft, wenn auch nicht so erheblich, wie sein Vater.

Im August 1956 hatten der Schreiner Te und der Landarbei-

ter IC in Bad liersfeld einen Volkswagen gestohlen. Sie

fuhren dann zu den Eheleuten HD. TiWwhette üen mehrfach

vorbestraften Ehemann HB in der Strefonstalt kennengelernt; die Ehefrau HB war früher der Gewerbsunzucht nachgegangen.

Eder fragte die Eheleute HiEWW, ob sie nicht einen Käufer für den Volkswagen wüßten, HEWs erfuhren aus den Äußerungen Es, daß der Wagen gestohlen wer.

Die beiden Diebe und das Ehepaar HE Zuhren dann zu der Gastwirtschaft "Stadt Bremen", die von der ühefrau des Ängeklagten KÜEEEW Vater vetriepen wird. - suh.na SED

blieben drauden, Hs gingen hinein. rau IB sagte Alfred EEE, den sie dort antraf, sie habe einen Volkswagen zu verkaufen. Sie kannte KW aus ihrer früheren Tätigkeit als Bedienungsfr&ulein. Ueusners verhandelten sodann mit Alfred “OB: Dabei wurde auch von einem Kaufpreis von 150.-- DM gesprochen. Während der Verhandlungen, so stellt das Landgericht fest, wurde Alfred KÜEEB durch seinen Schwager vor den Eheleuten EM zewarnt. Anschließend teilten Hgws dem äraußen wartenden EBals Ergebnis ihrer mit Alfred KÜED ge- R führten Verhandlungen mit, daß dieser den \agen für 150.-- DM » & kaufen wolle. “

Am nächsten Tag fuhren ED und HB mit dem gestohle- $ nen Volkswagen wieder zu Alfred KW: :@B sagte ihn, er "komme wegen des Wagens. Darauf besah sich Alfred KB das Fahrzeug, setzte sich ans Steuer und fuhr mit Ti zur Hafenbrücke. Dort ließ er EB aussteigen und fubr den Wagen auf den Garagenplatz seines Sohnes Fred Ki. Hier überprüften beide die polizeilichen Kennzeichen. Fred sagte (zu seinem Vater), der Wagen sei etwa 800.-- DM wert. Anschließend entfernten beide die Kennzeichenschilder. Sie . fuhren dann mit einem anderen Wagen zur Hafenbrücke zurück. h Dort nahmen sie EB auf und begaben sich mit ihm ‚wieder » : . zur Gastwirtschaft "Stadt Bremen". Während der Fahrt dorthin z , bergab Alfred Ki dem hinter ihm sitzenden Ep ohne “ "eine Erklärung, insbesondere ohne eine Quittung zu verlangen, 150.-- DM und die Kennzeichenschilder, Er sagte während dieser Fahrt zu seinem Sobn Fred, er habe den Volkswagen von zwei , jungen Leuten gekauft (5 8, 10 UA). EM una IE wünschten

nun, nach Simmershausen gebracht zu werden. Fred KB fuhr sie aber nur bis Ihringshausen. Dort setzte er sie ab und sagte, sie sollten machen, daß sie aus Kassel wegkämen; in zwei Stunden werde von dem Volkswagen nichts mehr da sein. Der gestohlene Volkswagen wurde kurz darauf sichergestellt, als er gerade im Auftrag von Alfred KB auf den üegervlatz eines ischrotthöndlers abgeschleppt wurde.

Durch Urteil der Strafkammer vom 20. !!ovember 1956 sind Tu una SEE vegen Rückfalldiebstahls bzw einfachen Diebstahls, die Ihcleute Te vegen Pegunstigung verurteilt worden (B1 172 £ d.A.). Dieses Urteil wurde gegen Te und EB = 20. November 1956, gegen äie !heleute KÜEEEB üurch die am 8. Kai 1957 erfolirte Verwerfung ihrer Revisionen (2 StX 171/57) rechtskräftig.

II. Die Angeklagten X (Vater und Sohn) haben gegen das sie betreffende Urteil der Strafkammer vom 11. Jenuar 1957 evision eingelegt- Sie rügen die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Nur das dechtsmittel von Yred EB (Sonn) hat Erfolg.

1) - Revision Alfred Km -

a) Die Verfahrensrügens

Das Urteil des Landgerichts vom 20. November 1956 ist, wie zu I erörtert, rechtskräftig geworden. Schon dadurch erledigt sich der diesbezügliche Angriff der Revision (5 1 zu I der Revisionsbegründung). Im übrigen kau es für die Frage, ob Alfred KÜEEEEB ser !:enlerei schuldig ist, nicht darauf an, was die Eheleute HB, die, soweit ° ersichtlich nur Vermittler der Diebe waren, wußten oder erfuhren.

Die Strafkammer konnte auch obne eine darauf bezügliche Aussage der Ehcleute TB (Ale in der jetzigen Iauptverhandlung beide die Aussage verweigerten, Bl 190, 190 R d.A.); zu der Feststellung gelangen, daß bei deren Verhandlung mit Alfred KÜREEEB von einem Kaufpreis von 150.-- DU gesprochen worden war. Der Tatrichter hat dies aus den \ußerungen der Eheleute EEE zczenüber Ger als Zeugen vernommenen TB sowie aus dem Unstand gelolgert. daß Alfred “ 8% Brei 150.-- Dü gab (S 8 bis 10 UA). - Die Aufklärungsrüge (S 4 der Revisionsbegründung) ist nicht ausgeführt (§ 344 abs 2 Satz 2 St?0) und daher unbeachtlich.

l:

weiter rügt die Revision, es sei nicht ersichtlich, wie die Strafkammer lıabe feststellen können, daß der Rohproduktenhändler KafB seinen Bekannten Alfred KB Aurch dessen Schwager vor den Eheleuten TED habe \.arnen lassen (S 6 UA). Die Verteidigung weist zutrefJend darauf hin, daß, ausweislich der Sitzungsniederschrift, weder Ko noch der "Schwager" als Zeugen in der Hauptverhandlung gehört worden sind. Nur Eans Kap war seiner Zeit polizeilich vernommen worden (BI 40 d.A:)» Es könnte zwar die Möglichkeit bestehen, daß der Vorsitzende dem Angeklagten Alfred KB diese polizeiliche Aussage vorgehalten hat. Dann hütte aber nur verwertet werden können, was Alfred K. auf diesen Vorhalt erklärt hat. Es erscheint jedoch bei der Art der von Alfred I] geführten Verteidigung ausgeschlossen, daß er die “Warnung Kol: vpestätigt haben sollte. Keliilb hat zudem hei der Folizei erklärt. er wisse nicht, ob der Schwager dem Angeklagten 4 Alfred KB \ die Bestellung ausgerichtet habe,

Es muß daher damit gerechnet werden, daß die Strafkamner ir die von ihr getroffenen feststellungen insoweit unter Verletzung des § 261 StPO getroffen hat, vr

Das Urteil beruht jedoch nicht auf dem Verfahrensmangel. » { Denn diese Warnung durch Keil hat das Londgericht bei der “ Darlegung der inneren Tatseite des § 259 StGB gezenüber Alfred K: nur als Hilfserwägung verwendet (S 10 UA; "... war darüber hinaus os. gewarnt worden"), Zudem konnte es für den Tatrichter nicht entscheidend darauf ankommen, was Alfred KW damals über den Ruf der Zheleute Ip erfuhr, die er ja schon kannte (II 1 der Revisionsbegriindung). Gekauft kat er nicht von ihnen, sondern von den Dieben.

b) Auch sachlich-rechtlich ist das Urteil gegen Alfred <mm im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Das Landgericht legt zunächst an I:and einer Reihe von Beweisanzeichen dar, daß dem Angel:lagten Ye (Vater) die Tatsache des strafbaren Vorerverbs des Wagens bekannt gewesen sei. Hiergegen 1äßt sich rechtlich nichts einvwenden (§ 261 StPO), auch wenn aus den zuvor dargelegten Gründen die Tarnung durch KofiiB hier auszuscheiden hat. Die Strafkammer führt nun weiter auss "Selbst wenn indes die Angeklagten (KEN Vater und Sohn) aus den Verhandlungen mit dem Ehepaar Hein nicht gewußt haben sollten, daß der Volkswagen von EM und IOEEEEEED zestonien war, so mußte sich ihnen angesichts der bereits oben geschilderten Umstände geradezu aufdrängen, daß es sich bei dem wagen um "heiße Ware" handelte" (S 11 UA).

Insoweit hat das Landgericht - in der Form einer Hilfsfeststellung - die Beweisvermutung des § 259 StGB angewendet. Dies war zulässig (RGSt 55, 204, 208 oben). Die vom Landgericht angeführten "Umstände" waren allerdings zum größten Teil eigene Handlungen oder Unterlassungen von Alfred KB: Bieten "sines sehr niedrigen Preises; unterlassene Erkundigung nach dem Namen zu; der kerkunft des Wagens und den Wagenpapieren; Abmontieren der Kennzeichen und Zahlung der 150.-- DM I ‚ohne Quittung. Eigene Handlungen oder Unterlassungen des

Täters können aber keine Grundlage der Bevweisvermutung sein, . denn es handelt sich insoweit nicht um Umstände, die von außen her :'.das Bewußtsein strafbaren Vorerwerbs aufzudrängen vermögen (ZOH in IM Nr 19 zu § 259 StGB; DRiZ 1955 3 34). Die Strafkamıer konnte jedoch als "Unstände" im Sinne des 2. Unterfalles

. " ‚des § 259 StGB die Tatsache vervierten, daß der Wagen, dem

die Papiere felılten, von einem nach Namen und Persönlichkeit unbekannten jungen Mann (EB) zum Kauf angeboten wurde und

daß sich dieser mit dem äußerst geringen ürlös von 150.-- DU damals ohne weiteres zufrieden gab. Die eigenen Kandlungen und Unterlassungen von Alfred KBnat das Landgericht ersichtlich

- 1.

als Beweisanzeichen dafür verwertet, daß die eben angeführten "umstände" auf die Überzeugung des Täters von der strafbaren Herkunft eingewirkt hatten. Dies war rechtlich möglich (RGSt 64 5 55 RG JW 1924, 1165 Nr 6; 3G HRR 1942 Nr 290). So betrachtet, ist die Verurteilung von Alfred KB zus § 259 StGB rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Verurteilung nach § 24 Abs 1 Nr 2 StGB und die gemäß §§ 42 m StGB getroffene Maßregel sind gleichfalls rechtlich unbedenklich. Hiergegen wendet sich die Revision denn auch nicht besonders.

Desgleichen ist der Strafausspruch rechtlich einwandfrei.

Nicht zutreffend ist die Behauptung der Verteidigung, die Strafkammer habe dabei die schwere Krankheit des Angeklagten Alfred K. nicht berücksichtigt (S 6 der Revisionsbegründung) . Es kann hierzu auf IV des Urteils (S 13 UA) verwiesen werden. Das Landgericht hebt dort allerdings hervor: Die Krankheit des Angeklagten sei ihm bisher in allen Strafverfahren erheblich zugute. gehalten worden. Sie gebe ihm indes keinen Freibrief, sich wahllos über das Gesetz hinwegzusetzen. Darin . liegt kein Rechtsfehler.

Op Alfred KEEW einen Strafvollzug ohne Gefährdung von Leben oder Gesundheit ertragen kann (vgl § 455 Abs 2, 3 StPO), berührt die Frage nicht, ob der Strafausspruch einwandfrei oder rechtlich zu beanstanden ist. Nur dies hat das Revisionsgericht in diesem Zusammenhang nachzuprüfen. Auf welcher Rechtsgrundlage es die von der Verteidigung angeregten Auskünfte "von ärztlicher Seite" einholen sollte, ist nicht ersichtlich.

2) - Revision Fred, KÜEEEB -

Insoweit reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus; die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Hehlerei zu tragen.

Das Urteil stellt einerseits fest, daß Alfred K. zu seinem Sohn sagte, er habe den Wagen von zwei jungen Leuten gekauft (S 9 UA). Dagegen wird im Anschluß daran (s 10 liitte UA) ausgeführt, beide Angeklagten hätten gewußt, daß "der von ihnen erworbene Volkswagen" von EB und J GEB staunte. Ferner werden-an dieser Stelle und S 11 UA unten - auch gegegenüber Fred KB "aus den Verhandlungen mit dem Ehepaar HB" Schlüsse gezogen. Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt war jedoch Fred K.

bei, äiesen Unterhandlungen nicht zugegen. Es ist daher einstweilen nicht hinreichend dargetan, daß auch er den gestohlenen Wagen an sich gebracht oder bei dessen Absatz im Interesse

der Diebe (BGHSt 9, 137, 138) mitgewirkt hat. Auch das Erstreben eigener Vorteile ist bisher bei ihm durch die insoweit formelhafte, beide Angeklagten umfassende \/endung (S 11 unten UA)

nicht dargetan (vgl auch 36 JW 1924. 1759 Nr 39 und 40). Ein Sachverhalt, wie er der Entscheidung BGHSt 6, 59 ff zugrunde

lag, ist hier bisher nicht dargelegt.

Es. besteht zwar die Möglichkeit, daß sich Fred bei seinem Vater, strafrechtlich betrachtet, als Gehilfe (§ 49, § 259. StGB) betätigt hat (vgl hierzu wegen der Bewcisregels PGHSt 2, 146 ff), ferner gegebenenfalls - in Tateinheit oder Tatmehrheit - als Begünstiger gegenüber den Dieben (dazu: RGSt 47, 220 f; Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl, S 602), letzteres etwa dadurch, daß er die Diebe im.Wagen nach außerhalb beförderte und ihnen riet, aus Kassel’ zu verschwinden. Angesichts der bezüglich der Tätigkeit des Fred xD bisher nicht eindeutigen Feststellungen ist der Senat aber nicht in der Lage, den Schuldspruch von hier aus zu berichtigen (vgl auch § 265 Lbs 1 StPO). Daher ist das Urteil ihm gegenüber mit den ihn betreffenden Feststellungen aufzuheben

und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Zu einer Verweisung an ein benachbartes Gericht hat der Senat indes keinen Anlaß gesehen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwal

Rotberg Dr. Dotterweich yauer

Seibert Dr.Hengsperger