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BGH Entscheidung vom 13.11.1956 – 1 StR 121/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.98 421/56 2270 062

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Im Namen des voikes

In der Strafsache gegen

den Rechtsanwalt Dr. jur. Emil M Giimn z=.: Ten (Kreis DW), dort geboren um Gm 19165,

wegen Beihilfe zum fortgesetzten betrügerischen Bankrott usa.

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. November 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Hechingen vom 13. Septsmber 1955 mit

den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheiäung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückrerwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkammer hat den Angeklagten für schuldig befunden:

il. eines Verbrechens der Beihilfe zum fortgesetztien betrügerischen Bankrott i.8. der §§ 239 Ats 1 Ziff 1 KO und 49 StGB, teilweise in Tateinheit mit einem Vergehen der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung i.S. der 88 242. KO, 49 StGB begangen;

2. eines Verbrechens der Beihilfe zum versuchten betrügerischen Bankrott i.S. der §§ 239 Ans 1 Ziff 1 KO und 43, 43 StGB;

5. eines. Verbrechens der Beihilfe zum fortgesetzten versuchten betrügerischen Bankrott ic3. 88 239 Abs 1 Ziff 1 KO, 43 und 49 StGB in Tateinheit mit einem Verbrechen der versuchten Schulänerbegünstigung 1.8. °§ 242 Abs 1 Ziff 1 KO und 43 StGB und einem Vergehen der Beihilfe zum versuchten Betrug i.5. der § 263, 43 und 49 StGB.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, Sie ist begründet.

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Io Der Verurteilung zu 1, liegen nach den Feststeilungen (3 IT2- 4, DII1 - 4 der Urteilsgründe) drei Einzelfälle zu Grunde: Der Angeklagte erteilte dem Keufmann Cum. nachdem dieser seine Zahlungen eingestellt hatte, anwaltlichen Rat u l. bei dem Verschieben von Waren an dessen Schwager Ma “ 2. bei der Abtretung von Außenständen an sich selbst, 3. bei der Übertragung eines Erbteiles auf Rosa ge

IIs Die Revision erhebt zwei Verfahrensrügen:

le) Sie behauptet, daß die Strafkammer sich im ersten Falle an eine Wahrunterstellung nicht gehalten habe. Tieser Angriff hängt eng mit der Sachrüge zusainmen und ist daher mit ihr zu % erörtern. u “

2.) Die Revision beanstandet es mit Recht, das die Strafkanmer den zweiten Fail abgeurteilt hat, obwchl er nicht Gegenstand # des Eröffnungsbeschlusses gewesen und auch nicht nach § 266 i Abs 1 StPO in das Verfahren einbezogen worden sei.

a) Träfe allerdings die Ansicht der Strafkammer zu, daß der zweite Fali zum ersten und dritten oder auch nur zu einem von ihnen in Fortsetzungszusammenhang stünde, so wäre er ohne weiteres vom Eröffnungsbeschluß umfaßt, obwohl dieser ihn nicht erwähnt. Indessen scheidet ein Fortsetzungszusammenhang nach den bisherigen Feststellungen aus, weil es an einem Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtsnofs 3 fehlt (BGHSt 1, 313 ff). Der sog Fortsetzungsvorsatz reicht . entgegen der Ansicht der Strafkammer hierfür nicht aus(BGCH IM _ Nr 26 zu § 73 StGB und BGH NIW 195%, 1112). Noch viel weniger liegt hier eine.natürliche Hardlungseinheit vor. Schon das Erfordernis engen zeitlichen Zusammenhangs ist nicht erfüllt.

kb) Die Teilnahme des Angeklagten an dem Verschieben von Waren "im Juli 1951", an dem Abtreten von Außenständen "itte/ Ende August 1951" und an der Übertragung des Erbanteils am 13. September 1951. und zwar jeweils auf Grund eines neuen Tatentschlusses bilden nach der Auffassung des Lebens keine Einheit. Der zweite Fall ist deshalb kein Teil der dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß vorgeworfenen Tat im Sinne

des $& ?64 Abs 1 StPO. Die Strafkammer hätte ihn deshalb nur |: aburteilen dürfen, wenn sie auf die von der Staaisanwaltschaft = erhobene Nachtragssnklage hin nach ‚§ 266 Abs 1 StPO verfahren

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wäre. Das ist nicht der Fall. Ein Beschluß des Gerichts, den gweiten Fali in das Verfahren einzubeziehen, ist nicht ergangen. Daß der Vorsitzende den Fall zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hat, genügt nicht. Der Beschluß nach § 266 Abs 1 StPO ersetzt den Eröffnungsbeschluß. Daraus folgt, daß er, wie dies auch § 266 Abs 1 St?O seinem klaren Wortlaut nach vorschreibt, ausdrücklich zu fassen ist und zwar von dem Gericht,

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hier also der Strafkamner. IN

Demnsch hat die Strafkammer den zweiten Fali zu Unrecht abgeurteilt,

III. Auch die Sachbeschwerde ist begründet.

1.) Im ersten Falle hat CE auf den Rat des Angeklagten hin unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Waren auf den Dachv:den der Wohnung seines Schwagers “eg geschafft, um sie ihm ' zum Schein zu verkaufen. Ma wollte aber hiermit nichts zu tun haben, “ Die Strafkammer geht zutref2end davon aus, daß auch Anwartschaftrechte Vermögensstücke im Sinne des § 239 Abs 1 Nr, 1 KO sein können. Sie hat aber nicht geprüft, ob diese Anm. wartschaftrechte überhaupt einen Wert hatten (vgl hierzu BanSt,. 3, 32, 36). Dazu bestand nach der Sachlage Anlaß, Die Straf-. E kammer hatte auf einen Beweisamtrag hin als wahr unterstellt, daß diese Waren "nicht bezahlt wurden". Außerdem sinken nach 2 der Erfahrung des Lebens die Preise für Textilien, wenn diese, .; was häufig sehr schnell geschieht, unmodern werden. Es war deshatib der Wert der Anwartschaftrechte festzustellen. denn wertlose Gegenstände sind ‚keine Vermögensstücke im Sinne

des § 239 Abs 1 Nr 1 KO. :

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2.) Im zweiten Falle hat sich der Angeklagte auf eine Ge- er bührenforderung von nicht mehr als 1 600-.- DM von U

dessen "Forderung" aus dem beabsichtigten Kaufvertrag mit Kap im Betrage ven i 600.-—- DM und einen Ansprüch gegen die Pirma BER >= 750:- DM abtreten lassen. Hierbei übersiskt die Strafkamzer, wie die Revision hervorhebt, üaß Ci eine - Forderung gegen ven überhaupt nicht zustand, weil es nicht einmal zu dem erstrebten Scheingeschäft gekommen war. Die recht u che Würdigung ist deshalb auf die Abtretung der Forderung von 750.- DM zu beschränken. Demnach kann CORE die Konkursmasse durch die Abtretung nicht über die Bevorzugung des Angeklagten hihaus haben schädigen wollen. Ein Verbrechen nach u § 233 Abs 1 Nr 1 KO scheidet daher aus (BGH GA 1553, 76). E

ist nur eine Gläubigerbegünstigung des CE nach $ >24 KO und eine Beihilfe des Angeklagten hierzu gegeben, weil er auf die Abtretung der Forderung gegen die Firma Pb keinen Anspruch hatte (BEHSt 8, 55).

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CE hatdie Verlagerung der unter Eigentumsvorbehalt . erworbenen Waren zu Map in den Geschäftsbüchern als Verkauf verbucht. Sofern. diese Waren trotz des Eigentunsvorbehalts einen Wert für die ‘Gläubiger besaßen, kann in der Abtretung |: a der angeblichen Kaufpreisforderung ein weiteres: Verheimlichen -E im Sinne des § 239 Abs 1 Ir 130 liegen, ‚wern | CE hier- - en dureh verhindern wollte, daß sich die Konkursgläubiger an ; Mage wandten und so den wirklichen Sachverhalt erfuhren. War ji dies dem Angeklagten bekannt, so kann er Beihilfe zu diesen : Verbrechen geleistet haben, es

3.) Im äritten Falie hat CE seinen Erbteil nach seinen verstorbenen Vater gemäß dem Bat des Angeklagten auf Rosa DD übertragen, um ihn dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Revision vermißi die Prüfung, ob der Kaufpreis ‘den Konkursgläubigern zugute gekommen ist. Sie läßt hierbei ‘außer acht, daß Rosa Üb den Kaufpreis mit Mitteln des . CO gezahlt hat. Deshalb liegt hier zweifellos ein : Verbrechen nach § 239 Abs 1 Nr 1 KO vor. Dazu hat der Angeklag-. |. te äurch seinen Rat Beihilfe geleistet.

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4.) Wegen der verfahrensrechtlichen und sachlichrechtlichen Kängei in den beiden ersten Fällen ist der Urteilsspruch zu 1. in vollem Umfange aufzuheben - also auch, soweit er den Fall ärei umfaßt -, weil die Strafkammer Fortsetizungszusammenhang angencmmen hat und sich nicht völiig ausschließen 1ä8t, daß der Angeklagte nach dem Ergebnis einer neuen Verhandlung auf Grund eines von vornherein gefaßten Gesamtvorsatzes gehandeit hat.

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Die Verurteilung zu 2, stützt die Strafkammer {0 II 5; TE II 5 der Urteilsgründe) auf die Feststellung, daß Cm uf Anregung des Angeklagten seine Mutter, die Witwe Katharina CE, veranlaßt hat, Grundstücksrechte au? Rosa ÜGB zu übertragen, um sie dem Zugriff der Gläubigerin

der Witwe Cm: der Vembark TB. Zu entziehen.

In dieser Hinsicht leidet das Urteil an folgenden Möngelns

1.) Es fehlt an der Feststellung einer Haupttat. Als Schuldner. im Sinne des § 239 Abs i Nr 1 KO kommt hier nur die Witwe i CE in Betracht. Daß sie ihre Zahlungen schon damals ein-. gestellt hatte und den von CE und dem Angeklagten mit dem "Grundstücks-Kaufvertrag" vom 16. September 1952 ‚verfelgten Zweck erkannte und billigte, 1§ 8t sich dem Urteil Bu nicht einwandfrei entnehmen. Sie war infolge einer Cerebraisc‘ em rose :geschäftsunfähig. Cm erledigte alle ihre Angelsg:nheiten, o offenbar ohne sie ins Bild zu setzen, Wenn sie nicht j

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selbst, wenn auch möglicherweise nicht mit ssrafrechtlicher er Verantwortlichkeit, so doch mit bewußtem Handlungswillen den E Tatbestand des § 239 Abs 1 Nr 1 KO zu erfüllen begonnen hatte, : kenn der Angeklagte keine Beihilfe zu einem versuchten Varbre- j chen nach dieser Bestimmung geleistet haben: vn

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2.) Zum inneren Tatbestande des § 239 KO genügt es nicht, daß der Schuldner einen Gläubiger schädigen wiil. Er setzt vielmehr voraus, daß der Schuldner seine Gläubiger in ihrer Gesamtheit zu benachteiligen beabsichtigt (RGSt 39, 136). Andernfalls kann nur ein Tergehen nach § 2§ 8 StGB gegeben

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Io Der Verurteilung zu 3. liegt folgender Sachverhalt zu „ Grunde:

CO übereignete im März 1951 seinen PKW Opel- " Kadett seiner Mutter zur Sicherheit für ein Bürgschaftsversprechen, Später verkaufte er ihr das Fahrzeug. Im Juli 1951. als er seine Zahlungen eingestellt hatte, veräußerte er es zum Schein an seinen Schwager Na. um es dem Zugriff der Gläubiger der Firma R.?. Cl zu entziehen. Am 16. Mai 1953 - ließ die Vihrark Tip Gen Opei-Kadett bei Ya auf Gruhd eines gegen die Witwe Cum erwirkten Urteils pfänden. Der Angeklagte erhob auf Veranlassung Cups im Namen und im Einverständnis Mas Widerspruchsklage. Im Termin vom 13. August 1953 sagte Mai, als Partei vernommen. & wahrheitswidrig unter Eid aus, er habe den PKW nicht zum Schein, sondern zum Preise von 950.- DM gekauft und bezahlt. Daraufhin erkannte die Viiirark TB üen Klageanspruch an. Einige Tage danach teilte CB dem Angeklagten mit, daß Mol einen Meineid geleistet habe und er — CEEB - Eigentümer . des PKW sei. Trotzdem setzte der Angeklagte das Verfahren 5 fort, weil die Vgipank den gepfändeten PKW nicht freigab, und erwirkte ein Anerkenntnisurteil. Auch im Rechtszuge der Berufung vertrat er Me urd unterzeichnete entgegen seinem besseren Yissen einen Schriftsatz, in dem es hieß, daß- Ma Eigentümer des PRW sei. "Seine Absicht ging dahin, den Wagen vor dem Zugriff eines Gläubigers der Firma Cusp fiir CO =: erhalten". In einem späteren Termin verzichtete Me auf den Freigabeanspruch, Das Landgericht wies daraufkir.

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die Klage ab.

II. Die Revision beanstandet in verfshrensrechtiicher Hinsicht, daß die Strafkammer den Angeklagten von der Anklage weiterer Straftaten. die ihm der Eröffnungsbeschluß vorwer?fe, nicht freigesprochen hat, Außerdem behauptet sie. daß der Urteilsspruch zu 3. im Eröffnungsbeschluß keine Grundlage habe. Diese Angriffe gehen fehl.

Nach dem Eröffnungsbeschiuß war der Angeklagte hinreichend verdächtig der fortgesetzten Beihilfe zum betrügerischen Bankrott, in Tateinheit begangen mit Schuldnerbegün-- stigung und Beihilfe zum Meineid sowie zum Betrug, indem er

"im Juli 1951 in Tip dem Kaufmann R.P. COmENme

WEB riet, den zu seinem Vermögen gehörenden PKW Fabrikat Opel-Kadett an dessen Schwager Ernst Map aus TEE zum Schein zu übereignen, diese Übereignung auch vorgenommen wurde und sodanr im Mai 1953 nach Pfändung dieses Fahrzeuges durch die Viirark in TB «WB als Prozeßbevollmächtigter von Ernst | im Einverständnis mit R.P. CE Drittwiderspruchsklage beim Amtsgericht EUEEEM gegen diese Pfändung erhob

und außerdem nichts dagegen unternahm. als der Kläger Me in seiner Anwesenheit im Termin vom 13.8.1953

der ®%ahrheit zuwider aussagte und auch beschwor, der Verkauf des PRW's an ihn sei nicht nur zum Schein erfoigt, außerdem habe er den Wagen ordnungsgemäß bezahlt."

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Tie Strafkammer stützt die Verurteilung des Angeklagten erst auf dessen Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter des 5: Maier nach dem Termin vom 13. August 1953, weil er vorher den u wirklichen Sachverhalt nichtgekannt habe, Aber auch dieses spätere Frozeßverhalten des Angeklagten bilder mit dem an-

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fängıichen, das der Eröffnungsbeschluß ausdrücklich ergreift, nach der Auffassung des Lebens eine Einheit. Nur hat sich der Angeklagte nach der Annahme der Strafkammer erst im letzten Abschnitt seiner einheitlichen Tätigkeit als Prozeßbevollmächtigter strafbar gemacht. Das ändert aber nichts daran. dag sein gesamtes Verhalten im Verfahren der Widerspruchsklage ein geschichtliches Vorkommnis ist. § 264 StPQ ist deshalb nicht verletzt.

Die Strafkammer sieht in dem Prozeßverhalten des Ange- I) klagten mit Recht ein fortgeseiztes Handeln. Insoweit stimmen Eröffnungsbeschluß und Urteil überein. Ein Freispruch für die Einzelhandlungen, die einen Schuldvorwurf nicht begründen, ist deshalb nicht zulässig. Das gilt auch von der Beihilfe zum Meineid, die der Eröffnungsbeschluß dem Angeklagsen zur last legt, weil der Tatrichter wegen einer Tat nicht gleichzeitig verurteilen und freisprechen kann.

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III. Die Sachbeschwerde hat Erfolg.

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1.) Die Revision findet die Annahme der Strafkammer, CE GB sei Eigentümer des PKW gewesen, widerspruchsvoll. Sie meint, das Eigentum hieran habe infolge der Nichtigkeit des ° zwischen CORE und Mai abgeschlossenen Vertrages der Witwe Cm auf Grund der Verträge aus dem Frühjahr Be 1951 zugestanden. Hierbei übersieht die Revision. daß diese Verträge infolge der Geschäftsunfähigkeit der Witwe Cauiiiib WEM nichtig waren.

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2.) Der innere Tatbestand des § 239 KO setzt voraus, daß der .|'

Schuldner in der Absicht handelt, die Gesamtheit seiner Gläu- ; biger zu benachteiligen (vgl oben II 2).

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Nach den #Teststellungen isl es nicht zweifelhaft, daß CE mit seinen Maßnahmen bezüglich des PKW alle seine

309Permalink zu Rn. 309recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1956-11-13/1-str-121-56#rd_29

:äubiger hat benachteiiigen wollen. Das Urteil stellt jedcech nicht fest, daß dem Angeklagten dies bekannt war. Er erfuhr erst im Laufe des Prozesses Ma gegen Wllbark Te daß der zwischen CB und Mall abgeschlossene Vertrag ein Scheingeschäft war. Hieraus brauchte er noch nicht ohne weiteresauf eine Benachteiligungsabsicht Cie im Sinne des § 239 KO zu schließen. Die Feststellung, er habe den RKW vor.dem Zugriff eines Gläubigers, womit offensichtlich die VegWhhank in Tem gemeint ist. Tür Cie EM erhalten wollen. kann dagegen sprechen, deß ihm der Zweck bekannt war, den CB nit dem Abschiuß des Scheinvertrages verfolgt hatte. Der Angeklagte ist daher nach den bisherigen Feststellungen einer Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 233 Abs 1 Nr 1 KO nicht einwandfrei. überführt.

5.1 Lie Feststellungen tragen auch nicht die Verurteilung

nach den §§ 242 Abs 1 Nr 1 KO, 43 StGB. Vermögensstücke im

Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Gegenstände, die dazu bestirmt sind. der Befriedigung der Konkursgläubiger zu dienen, Infolgedessen handelt vorsätzlich "im Interesse eines .„ Schuldners" nur derjenige, der dem Schuldner einen Sondervor-.,. teil auf Kosten der gemeinsamen Interessen der Gläubiger zu- er wenden will (vgi hierzu RG DR 1940, 793, 9 am Ende). Daß der 2 R Angeklagte mit dieser Willensrichtung den Prozeß Maß gegen .;

virarı Tom nach dem 13. August 1955 fortgesetzt t, ist nicht dargetan. £ %

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40) Bedenkenfrei ist nur die Verurteilung wegen Beihilfe ‚gif zum versuchten Betrug. CMMEp una Magie haben mit der 3% Widerspruchsklage — nach dem 13. August i955 mit Hilfe des : Be Angeklagten - die Freigabe des von der WWilvank TORE x:

gepfändeten PKW zu Gunsten des Mai ersireb;. Hierauf hatte __. Ma keinen Anspruch, weil er nicht Eigentümer des PKW war. Sie täuschten aber, um ihr Ziel zu erreichen. ein Eigentumerecht Mas an üem PKW vor. Hätten sie Erfoig gehabt - sei

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es, daß die VWhank selbst freigab, sei es, daß das Gericht die Pfändung aufhob -, so wäre Gies zugleich ein Wachteil für die Vgppork Tin die ihr Pfändungspfandrecht verlor, und ein unmittelbarer Vorteil für Haggp geweser, zumal ihm der PKW im Anschluß an den Scheinvertrag vım Juli 1951 — offenbar als Gegenleistung hierfür - jeweils am Samstag und Sonntag zur Verfügung stand.

Die Revision meint, der Vhrark Te wäre äurcr die Aufhebung der Pfändung kein Schaden entstanden. weil die Pfändung in jedem Falle unzulässig gewesen sei. da das Fehrzeug CB und nicht der Schuldnerin. der Witwe Cie WEB gehörte, Dem vermag der Senat nicht zu folgen,

Die Pfändung eines Gegenstandes, der dem Schuldner nicht gehört, ist nicht ohne weiteres unzulässig, Unterläßt es der Eigentümer, Widerspruch zu erheben, so findet der Gläubiger auf einem verfshrensrechtlich einwandfreien Wege Befriedigung: In dem Verlust des Pfändungspfandrechtis hätte deshalb ohne weiteres ein Schaden der VeBrark TED zelegen. Ob die Voghrark TB ihr Pfändungspfanärecht auch suf anderen B Wege — etwa durch eine Widerspruchsklage CMS oder des. Konkursverwalters — verloren hätte, ist bedeutungslos, weil dies das ursächliche Verhalten CEEEEEEmsS, Map: und des Angeklagten für den erstrebten Verlust nicht ausräumt.

Infolge des rechtlichen Zusammentreffens der von - der Strafkammer angenommenen drei Straftaten ist der

Urteilsspruch zu 3. wegen der unter III 2, 3 dargelegten Mängel in vollem Umfange aufzuheben.

Dr. Peetz Kantel Werner Hübner Dr. Hengsberger