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BGH Entscheidung vom 15.05.1962 – 1 StR 463/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR_463/61 2189 002

Im Namen des Volkes

In der Straflsache gegen

1. den Bauern Nikol E rät sen. De] GE: geboren an 1906 in H > 2. den Textiltechniker Nikol E jun. aus nn dort geboren am 1931, 3. den Buchhalter Hans _G aus a: geboren an 928 in H Ih 4. die Hausfrau Anneliese H aus EEE dort geboren am T;

wegen betrügerischen Bankrotts u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter ür.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 2. Februar 1961 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasses,

. Von Rechts wegen

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Gründe§

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Der Angeklagte Nikol EB sen. betrieb in den Jahren 1949 bis 1956 auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen eine Weberei, in der zeitweise die übrigen Mitangeklagten beschäftigt waren, Da der Betrieb dauernd mit Verlust arbeitete, mußte Nikol EEE sen. am 16. Oktober 1956 seine Zahlungen einstellen. Zur Xonkurseröffnung kam es nicht. Wenige Tage nach der Zahlungseinstellung setzte der Angeklagte Nikol TB jun. unter der Firma Babette EB (dem Namen seiner Mutter) KG den Betrieb mit Hilfe der abgemieteten Betriebseinrichtung fort.

Das Landgericht hat den Angeklagten Nikol EEE jun. wegen Diebstahls verurteilt, im übrigen aber sämtliche Angeklagten, die wegen fortgesetzten betrügerischen Bankrotts oder Beihilfe hierzu und Schuldnerbegünstigung angeklagt waren, freigesprochen.

Gegen die Freisprechung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.

In den Fällen B III 4 und 6 der Urteilsgründe hat Gdie Staatsanwaltschaft die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision zurückgenommen. Da diese Fälle nach dem Eröffnungsbeschluß Teile einer fortgesetzten Handlung sind, ist die nachträgliche Beschränkung jedoch unbeachtlich (RG JW 1932, 60).

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I. Die Strafkammer hat im einzelnen zwar Feststellungen getroffen, die den äußeren Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. ? KO bei dem Angeklagten Nikol EEE sen. und der Beihilfe hierzu oder der Scnuldnerbegünstigung nach § 242 KO bei den übrigen Angeklagten erfüllen würden. Sie hat aber den inneren Tatbestand nicht für erwiesen erachtet. Einen Rechtsirrtum lassen ihre Ausführungen hierzu nicht erkennen.

Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Revisionsrechtfertigung richten sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und sind daher unbeachtlich (§ 337 StPO). Zuzuge-: ben ist der Revision, daß die Feststellungen zum Teil lückenhaft erscheinen. Das liegt aber offensichtlich daran, daß es der Strafkammer nicht möglich war, die Geschehnisse, die zur Zeit der Hauptverhandlung über vier Jahre zurücklagen, noch weiter aufzuklären. Wäre eine weitere Aufklärung - etwa durch Ausschöpfung der vorhandenen Beweis=- mittel oder durch Erhebung anderer Beweise - möglich gewesen, so hätte es auch an der Staatsanwaltschaft gelegen, entsprechende Anträge oder Fragen zu stellen. Daß die Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht nichts vorträgt, läßt erkennen, daß nähere Feststellungen nicht getroffen werden konnten, Die sich hieraus ergebenden Zweifel an dem Vorliegen von Tatbestandsmerkmalen können aber nicht zu Lasten der Angeklagten gehen, müssen vielmehr zu ihren Gunsten ausschlagen. Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hat die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung nicht erkennbar verletzt. Die von ihr gezogenen Schlüsse sind .möglich; daß sie zwingend sind, ist nicht erforderlich.

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Der Generalbundesanwalt meint in seiner Stellungnahme, daß die Strafkammer es an einer ausreichenden Beurteilung des Gesamtverhaltens der Angeklagten habe fehlen lassen; bei einer zusammenfassenden Betrachtung hätte die Strafkammer zu anderen Schlußfolgerungen kommen müssen. Indessen ist nicht zu ersehen, daß die Strafkammer das Gesamtverhalten der Angeklagten außer Acht gelassen hätte. 'Sie war jedenfalls nicht von der Verpflichtung entbunden, die Vorwürfe im einzelnen zu prüfen und hätte nur dann zu einer Verurteilung gelangen können, wenn sie in jedem Einzelfall die Überzeugung erlangte, daß die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Tat begangen haben. Diese Überzeugung hat sie nicht gewonnen.

II. Im einzelnen ist zu bemerken:

1. Eine äußere Beteiligung des Angeklagten EEE sen. an den Straftaten, die den Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegt wurden, hält die Strafkammer nur in drei Einzelfällen für erwiesen. Im Fall B III 1 der Urteilsgründe hat er dem Vertreter seiner Firma, dem Kaufmann ZEEEED: Waren zum Verkauf angeliefert, nachden sein Sohn jenem Weisung gegeben hatte, die Erlöse aus nunmehr angelieferten Waren nicht mehr an die Fa.Nikol ED, sondern an die neu zu gründende Firma Babette EEE abzuliefern. Die Strafkammer hält aber nicht für bewiesen, daß Nikol EMEEEB sen. von dieser Weisung gewußt habe oder gar mit ihr einverstanden gewesen sei. Sie hält nicht für widerlegt, daß er ie Waren zum Verkauf bringen wollte, um mit dem Erlös Gläubiger seiner eigenen Firma zu befriedigen,

Im Falle B III 4 der Urteilsgründe hat er einen Scheinvertrag unterzeichnet, durch den er zur Sicherung eines vorgetäuschten Darlehens des Mitangeklagten Ge diesem verschiedene zur Büroveinrichtung gehörige Sachen übereignete. Die Gegenstände wurden von 7 nicnt in Besitz genonmen. Ein Besitzkonstitut wurde nicht vereinbart. Der Zweck

des Vertrages war, etwaige Pfändungsversuche der

Fa. A@@zu vereiteln. Es wurde jedoch von dem Vertrag kein Gebrauch gemacht. Im Falle B III 8 hat Nikol DEE sen. Gelä aus dem Webereibetrieb in den landwirtschaftlichen Betrieb, und zwar möglicherweise auch in den seiner Frau gehörigen Hof, den er mitbewirtschaftete, verwendet. Da ständig weitaus mehr Geld aus dem landwirtschaftlichen Betrieb in

die Weberei gesteckt wurde als umgekehrt, hält es die Strafkammer für glaubhaft, daß der Angeklagte annahm, es bestehe, soweit der Hof seiner Frau in Betracht kan, eine Verpflichtung zur Rückzahlung, 80- bald das Geld dort wieder gebraucht wurde.

Die Ansicht der Strafkammer, daß bei diesem Sachverhalt der Angeklagte Nikol EB sen. we-.. der des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO noch der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO überführt sei, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Betrügerischer Bankrott scheidet aus, weil der Nachweis fehlt, daß der Angeklagte die Gesamtgläubigerschaft benachteiligen wollte. Das mit dem Willen, einen oder einige Gläubiger vor den übrigen zu bevorzugen, notwendig verbundene Bewußtsein, daß damit die übrigen Gläubiger benachteiligt würden, reicht hierfür nicht aus (BGHSt 8, 55, 56). § 241 £0

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hält das Landgericht desnalb nicht für gegeben, weil keine inkongruente Deckung vorlag, ‚jedenfalls nicht widerlegt werden könne, daß der Angeklagte annahn, fällige Forderungen zu erfüllen. Auch das unterliegt keinem rechtlichen Bedenken. Das Vorbringen der Revision, die angeblich in den Hof der Ehefrau überführten Beträge seien letzten Endes als Einlage in das Vernögen der Babette EB KG geflossen und dadurch den Gläubigern entzogen worden, steht mit den Feststellungen nicht in Einklang. Nach diesen kann die Einlage der Babette IMEWB in die KG aus Erlösen stammen, die sie aus Viehverkäufen erzielt hatte (S. 56 UA).

2. Der Generalbundesanwalt meint, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob Nikol Eu sen. nicht seine Treupflicnt gegenüber seinen Gläubigern verletzt habe, indem er Mitte Dezember 1956 einen Betrag von 110 DM vereinnahmt, ihn aber entgegen der am 22. November 1956 gegenüber den Gläubigern übernommenen Verpflichtungen, nicht auf das für die Gläubiger errichtete Sonderkonto bei einer Bank eingezahlt habe. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, daß der Angeklagte den Betrag möglicherweise zur Bezahlung rückständiger Löhne verwendet, also eine im Konkurs bevorrechtigte Forderung erfüllt hat. War dies aber der Fall, so ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil die übrigen Gläubiger Gaäurch erlitten haben sollen. Es kann daher dahinstehen, ob durch jene Vereinbarung mit den Gläubigern überhaupt ein Treueverhältnis begründet wurde.

Be

3. Mangels einer Haupttat können die übrigen Mitangeklagten nicht wegen Beihilfe zu einem Verbrechen des betrügerischen Bankrotts verurteilt werden. Daß die Strafkammer auch den Tatbestand des § 242 KO bei ihnen verneint hat, läßt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen.

Zwar hat der Angeklagte Nikol EEE jun. Vermögensstücke der Fa.Nikol E@EB verheimlicht oder beiseitegeschafft. Aber es ist nach den Feststellungen nicht erwiesen, daß er dies "im Interesse des Schuldners", nämlich seines Vaters getan hat. Die Strafkammer hält es für naheliegend, was sich ja in den Fällen B III Nr. 1 und 2 aus seiner Handlungsweise ohne weiteres ergibt, daß er die Vermögensgegenstände zugunsten der neuen Firma Babette EM reiseitegeschafft hat, an der sein Vater nicht beteiligt war. Die Revision meint zwar, auch darin könne ein Handeln "in Interesse des Schuldners" gesehen werden, weil die Zuwendung an die neue Firma seiner Ehefrau inm über den Unter- 'haltsanspruch, den er gegen sie habe, wieder zugute komme. Das reicht indessen nicht aus. Im Interesse des Schuldners handelt derjenige, der inm das verheimlichte oder beiseitegeschaffite Vermögensstück in seinem wirtschaftlichen Wert zuwenden oder erhalten will (BGH Urt. v. 18. Okt. 1957, 5 StR 322/57; Urt. v. 13. Nov. 1956, 1 StR 121/56). Darauf war aber der Wille des Angeklagten Nikol EB ;un. gerade nicht gerichtet.

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4. der Generalbundesanwalt bemängelt noch, daß gie Strafkammer nicht geprüft habe, ob sich Nikol EEE jun. auch der Untreue gegenüber den Gläubigern seines Vaters schuldig gemacht habe, indem er ebenfalls gegen die Vereinbarung vom 22. Novenber 1956 verstieß, wonach die für die Fa. Nikol EEE noch eingehenden Gelder für die Gläubiger auf ein Sonderkonto eingezahlt werden sollten. Nun war allerdings Nikol EWEEB jun. der eigentliche Leiter der Firma seines Vaters. Er nätte äaner, solange er in dieser Stellung war, tauglicher Täter einer Untreue gegenüber den Gläubigern dieser Firma sein können (vgl. BGHSt 13, 5350, 552). Las war er aber nach dem 22. November 1956 ersichtlich nicht mehr. Die Fa. Nikol EEEW Hatte Gen Betriep eingestellt, der Angeklagte hatte unter dem Namen seiner Mutter eine andere Firma gegründet und leitete Giese.

Eine Untreue zum Nachteil Ger Gläubiger kann er daher als Täter oder Mittäter nicht begangen haben, Wegen der von ihm etwa begangenen Untreue zum Nachteil seines Vaters ist kein Strafantrag gestellt

5. Im Fall B III 5 des Urteils schafften die Angeklagten TED jun. und CE sechs Ballen stoff in die Wohnung des Geiser, um die Zwrangsvollstreckung der Firmen A@Bund vgggpzu vereiteln. Die Revision rügt, daß die Strafkammer die Angeklagten nicht aus § 2§ 8 StGB verurteilt habe, Es ergibt sich jedoch aus dem Strafantrag des Gläubigers MB (El: 115 d,A.) in Verbindung mit der Niederschrift über seine polizeiliche Vernenmung (Bl. 314 d.A.) und dem Schreiben der Landpolizei v. 25. Oktober 1957 (B1.512), daß sich der Strafantrag auf dieson Fall nicht bezieht. Die Fa. VB hat keinen Strafantrag gestellt (s. Bl. 313 d.A.).

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6. Der Senat hat das Urteil auch im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Angeklagten Ge und HB nachgeprüft, jedoch keine Rechts-Tehler gefunden, die zur Aufhebung des Urteils führen müßten.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Der Staatskasse außer den Kosten des Verfahrens auch die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (8 475 Abs. 1 S.2StPO), hat der Senat keinen Anlai! gefunden.

Dr.Geier Seibert Hübner Fischer Sanders