Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 25.10.1956 – 4 StR 308/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

4_StR 308,56 2245 01€

m 0 Dr 7 27 007

im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Einzelhändlerin Annemarie D EB zu: DEE WED. geboren an u 1915 in Du: in dieser Sache

in Untersuchungshaft, wegen Betrugs U:4.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Oktober 1956, an der teilgenommen haben;

Senätspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof,Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Überstaatsanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 23. Februar 1956 wird verworfen. |

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die in dieser Sache seit dem 24, Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Kechts wegen

Io Zu den verfahrensrechtlichen Angriffen der Revision:

ie An einigen Tagen der etwa zehnwöchigen Hauptverhandlung wurden Briefe verlesen, von denen ein Teil von der Angeklagten stammte und ein anderer Teil an sie gerichtet war. Sis rügt als vermeintlichen Verstoß gegen § 257 StPO, daß sie nicht nach der Verlesung eines jeden Briefes befragt worden sei. ob sie etwas dazu zu erklären habe.

Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, daß an dem Verhandlungstag, an dem zum zweiten Male Briefe verlesen worden waren, die Angeklagte und ihr Verteidiger zu dem verlesenen Schriftwechsel eingehend Stellung nahmen. Inwiefern bei dieser Verfahrensgestaltung die Angeklagte in ihrer Verteidigung beschränkt worden sein soll, ist nicht ersichtlich. Mochte der Vorsitzende auch nicht sofort nach der Verlesung eines jeden Briefes, dem Wortlaut des § 257 StPO entsprechend, die dort vorgesehene Frage an die Angeklagte gerichtet haben, so blieb es ihr doch unbenommen, dann, wenn der Vorsitzende ihre sofortige Stellungnahme nicht gestattet haben würde, eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen (§ 238 Abs 2 StPO), Erst eine solche Entscheidung könnte Grundlage eines beachtlichen Verfahrensangriffs vilden (§ 338 Nr 8 StPO).

2. Die in der Hauptverhandlung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten vernommenen drei ärztlichen Sachverständigen nahmen nicht an allen Sitzungstagen teil. Darin und in der Höglichkeit, daß die Sachverständigen die Strafekten vor der Hauptverhandlung nicht eingesehen haben, sieht die Revision einen Verfahrensversto3, weil die Gutachter nicht in der lage gewesen seien, die Frage der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten zutrefferä zu beurteilen,

Wie dem Grundgedanken des § § 0 StPO zu entnehmen ist. ertspricht es der Stellung und der Aufgabe eines Sarchıverständigen. daß es seinem vernünftigen und pflichtgemäßen Ermesser überlassen bleiben muß, welche Unterlagen er zur Erstattung seines Gutachtens benötigt und ob hierfür der ihm zur Verfügung stehende Stoff ausreicht. An diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts und, ihr folgend, die des Bundesgerichtshofs stets festgehalten. Dafür, daß im vorliegenden Fall die Sachverständigen etwa deshalb unzulänglich für die Erfüllung ihrer Aufgabe unterrichtet waren, weil sie nicht an allen Sitzungstagen teilnahmen, fehlt es an je- v dem vernünftigen Grund. Ihn vermag auch die Revision nicht. anzugeben:

3. In der Hauptverhandlung wurde aus Alcten der Staats-. anwaltschaft, die ein anderes Verfahren zum Gegenstand hatten, ein staatsanwaltschaftliches Schreiben an den Vorsitzenden einer anderen Strafkammer verlesen, Darin waren Bedenken gegen den Antrag eines Rechtsanwalts WB, ihm jene Akten zur Einsicht in seinem Büro zu überlassen ‚und die Anregung enthalten, die Einsicht nur auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu gestatten. Ihre Bedenken leitete die Staatsanwaltschaft daraus her, daß "Frau DEE .... sich in letzter Zeit ® angeblich mehrfach gerühmt" habe, "daß sie einen langen Arm und Akten, die ihr nicht zugänglich gewesen sein dürften, eingesehen bzw. auch in ihrer Wohnung gehabt habe". Die Staatsanwaltschaft teilte ferner mit, daß sich "der Verdacht, der Di die betreffenden Akten zugänglich gemacht zu haben, gegen Richter, Justizbeamte oder Angestellte richte";

Die Revision hält die Verlesung des Schreibens der Staatsanwaltschaft für einen Verfahrensfehler, der das Urteil zuungunsten der Angeklagten beeinflußt habe. Indes fehlv es

für die Richtigkeit dieser Vermutung an jedem begründet:en Anhalt: das Urteil gegen die Angeklagte hat andere Vorgänge

zum Gegenstand als die in dem Schreiben erwähnten; die Urtsilsgründe befassen sich mit keinem Wort mit jenem Schreiben; dagegen, daß die Strafkammer seinen Inhalt zum Nachteil der Angeklagten verwertet haben sollte, spricht schon die Tat-- sache, daß darin nur Vermutungen geäußert wurden, äie keine sichere Grundlage für tatsächliche, der Angeklagten ungünstige Feststellungen bilden konnten.

4, a) In der Hauptverhandlung wurden am 10., 11. und 13. Februar 1956 mehrere dem Landgericht 'erst während der Hauptverhandlung zugänglich gewordene Briefe der Angeklagten an den als Zeugen vernommenen verheirateten Weinhändler Biermann verlesen, zu dem die Angeklagte früher in intimen Beziehungen gestanden hatte. Den Inhalt verschiedener Briefe. denen das Landgericht "erpresserischen, mindestens Nötigungscharakter gegenüber Bund seiner Ehefrau" beimißt, hat es wörtlich in den Urteilsgründen wiedergegeben, weil sie'"für die Einstellung der Angeklagten, wenn es sich um die Wahrnehmung ihrer Interessen handelt, sehr aufschlußreich" seien (UA S 5). In den Strafzumessungserwägungen berücksichtigt die Strafkammer strafschärfend die Skrupellosigkeit der Angeklagten, die sich - wie in den abgeurteilten Straftaten - so schon in ihrem Vorleben gezeigt habe, nämlich u.a, in ihrem Verhalten gegenüber Be und seiner Ehefrau; ihm habe sie "um finanzieller Vorteile willen mit Enthüllungen gedroht und sich nicht einmal gescheut, seine Shefrau in dieses böse Spiel mit einzubeziehen und auch sie unter Druck zu setzen",

Nach Verlesung der Briefe beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandiung gemäß § 246 Abs 2 StPO für einige Tage auszusetzen, damit er die einzelnen Schriftstücke der

Angeklagten auf ihre Bedeutung für das Verfahren prüfen könne, Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß die persönlichen Beziehungen zwischen der Angeklagten und Biermann schon seit dem 2. Februar 1956 vom Gericht eingehend erörtert worden seien; Erkundigungen über diese Beziehungen, die der Angeklagten am besten bekannt seien, bedürfe es nicht.

Die Revision sieht in diesem Beschluß einen die Verteidigung der Angeklagten beschränkenden Verfahrensverstoß. Auch diesem Angriff kann kein Erfolg beschieden sein. Offen- „ sichtlich ist die Strafkammer nicht davon ausgegangen, sie dürfe den Antrag schon deshalb ablehnen, weil § 246 Abs 2 StPO zur die verspätete Benennung von Zeugen und Sachverständigen, nicht aber auch die Benennung von Urkunden im Auge habe. Denn sonst hätte sie nicht die Begründung zu geben brauchen, mit der sie den Antrag ablehnte. Diese Begründung aber hält sich im kahmen des dem Tatrichter in Abs 4 des § 246 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens, Aus ihr wird ersichtlich, daß die Angeklagte durch den Inhalt der verlesenen Briefe nicht überrascht wurde, weil ihre daraus ersichtlichen Beziehungen zu DEM schon, wie die Strafkammer in ihren Beschluß betont, vorher Gegenstand von Erörterungen waren und gerade die Ange-& klagte jene Beziehungen aus eigenem Wissen kannte. Überdies standen der Angeklagten und ihrem Verteidiger bis zum Ende der Hauptverhandlung noch viele Tage zur Verfügung, während der sle den Inhalt der Briefe hätten prüfen und die Verteidigung darnach einrichten können.

b) Die Revision vermißt außerdem eine Aufklärung der Strafkammer darüber, ob die verlesenen Briefe der Angeklagten

zur Kenntnis BE: gelangten: Ale Briefe seien nämlich größtenteils Originalurkunden gewesen, seien also offenbar nicht

von ihr abgeschickt worden, weil sie sich sonst nicht mehr

in ihrem Besitz hätten befinden und dort beschlagnahmt werden können.

Ee ist allerdings richtig, daß sich aus dem Urteil. nicht ergibt, ob die verlesenen Briefe in Urschrift oder in Abschrift der Strafkammer vorlagen. Aber selbst wenn es Ürschriften gewesen sein sollten, so konnten sie doch dem Zeugen Biermann zur Kenntnis gelangt und danach von ihm wieder der Angeklagten überlassen worden sein. Jedenfalls hatte die Strafkammer keinen Grund zur Annahme, die an Bpadressie:- ten Briefe könnten nicht zu seiner Kenntnis gelangt sein.

c) Entgegen der Meinung der Revision gebot § 267 Abs 3.StPO der Strafkammer nicht, die Gründe anzugeben, warum sie entgegen dem Antrag des Verteidigers der Angeklagten nicht Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Denn zur Angabe von Gründen wäre sie nur dann verpflichtet gewesen, wenn die gegen die Angeklagte erkannte Gefängnisstrafe neun Monate nicht Überstiegen hätte.

II. Eine Erörterung der Sachrüge hält der Senat nur insoweit für angezeigt, als sie näher ausgeführt ist. Denn im übrigen ist sie offensichtiich unbegründet.

1. Im Falle TB hat die Strafkammer den Vertragsteil, der sich auf die vermeintliche Sicherungsübereignung bezog, in rechtlich unangreifbarer Weise dahin ausgelegt, beide Vertragsteile, also auch die Angeklagte, hätten eine sofort, nicht erst künftig wirksam werdende Sicherung Tg WEB gewollt. Die Einwände der Revision hiergegen enthalten unzulässige Angriffe gegen die Feststellungen der Strafkemmer.

2. Im Falle W@WBist Aie Angeklagte wegen versuchten Betruges verurteilt. Sie wollte, wie festgesteilt ist. Frau VOM un vorzeitigen Auszug aus einem ihr von der Angckiagten

vermieteten unä überlassenen Zimmer durch das nicht ernst gemeinte Versprechen veranlassen, sie werde ihr die lietvorauszahlung in Höhe von 2,000 DM zurückerstatten. Die Angeklagte erreichte ihren Zweck nic:t, da Frau We zwar auszog, in dem Zimmer aber Sschen zurückließ und ihren Sohn beauftragte. es. für sie bis zur Rückzahlung der 2,000 DM "zu halten",

Die Revision hält die Verurteilung wegen versuchten i Betruges für bedenklich, weil nicht festgestellt sei, daß Freu WB infolge des Rückzahlungsversprechens dem Spedi- I teur Umzugsauftrag erteilte; dies habe Frau WB vielmehr schon vorher getan.

Der Revision ist zuzugeben, daß das Urteil die vermißte Feststellung nicht ausdrücklich enthält. Dennoch ist die Angeklagte zu Recht wegen Betrugsversuchs verurteilt worden. Denn aus dem auf S 169 UA wiedergegebenen Schreiben der Angeklagten an Frau WB von 18. Juni 1951 geht hervor, daß die Angeklagte damals von einer etwa schon früher durch | Frau WB geschehenen Bestellung eines Spediteurs nichts wußte. Sie forderte nämlich in dem Schreiben Frau WED auf, "für morgen früh den Möbelwagen zu bestellen, damit es dann für morgen den kompletten Auszug Ihrerseits geben kann". Die Angeklagte glaubte also, sie würde durch ihr nicht ehrlich gemeintes Rückzahlungsversprechen Frau We erst zur Bestellung eines Spediteurs bewegen müssen. In ihren Vorgehen lag auch dann versuchter Betrug, wenn Frau VB den Spediteur in Wirklichkeit schon vorher bestellt haben sollte, Denn dann stellte sich die Angeklagte einen Sachverhalt vor, der, hätte er bestanden, die geeignete Grundlage für einen vollendeten Betrug gebildet haben würde. Sie hätte dann ebenfalls wegen (untauglichen) Versuchs schuldig gesprochen werden müssen. Auf die Strafhöhe ist die Abweichung in der rechtlichen Begründung des mit Recht

angenommenen Betrugsversuchs offensichtlich ohne Einfiu3,

Den Feststellungen der Strafkammer ist zu entnehmen, daß die Angeklagte Ihren‘ Tatentschluß nie aufgegeben hat-

"Was die kevision über einen angeblichen Rücktritt vom Ver-

such geltend macht, richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.

3. Im Falle EB war es, wie die Feststellungen der Strafkammer zweifelsfrei ergeben, der von der Angeklsgten erkannte Sinn ihrer Besprechungen mit Ein daß sie dessen Verrechnungsscheck über 5.000 DM dazu verwenden wolle, die Forderung des Vormieters in Höhe von 4.000 DU zu befriedigen. weil dieser sonst auf seine Ansprüche auf seine Wohnung nicht verzichtet haben würde. Die Angeklagte hatte sogar ausdrücklich versprochen, mit dem Verrechnungsscheck den Vormieter abzufinden. Diese Zusage dauerte, wie sie erkannte,fort, als sie durch eine Angestellte den Scheck bei TEE arno1en 1ieß ünd dabei beabsichtigte, ihn, wie später geschehen, für sich zu verwerten.

Zu Unrecht vermißt die Revision im Urteil die Festssellung, daß die Täuschung der Angeklagten noch andauerte, als ED ihrer Angestellten den Verrechnungsscheck aushändigte. Einer ausdrücklichen Wiederholung des ursprünglichen Versprechens bedurfte es nicht, da, wie die Angeklagte erkannte, EEE gerade Aavon ausging, der Scheck würde zu dem versprochenen Zweck verwendet werden. Daß er unvorsichtig handelte, in dem er der Angeklagten vertraute, steht der Tatsache, daß er getäuscht und betrogen wurde, nicht entgegen.

4. Die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei den einzelnen Straftaten um rechtlich selbständige Fälle gehandelt habe. obwohl die Angeklagte, wie das Urteil ausführt,

einen regeirechten "Baukostenschwindei" betrieben hats. entspricht den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Gesamtvorsatz (vgl BGHSt 1, 313 /3157):

5, Die Angeklagte befand sich vom 20. bis 25. Februar 195% und befindet sich wieder seit dem B.. Februar 1956 (Urteil vom 23. Februar 1956) in Untersuchungshaft.

Die -Strafkammer hat "angesichts des (im Urteil näher geschilderten) Gesamtverhaltens" der Angeklagten "bewuß; ie) ® davon abgesehen", ihr die Untersuchungshaft anzurechnen, Insbesondere habe die Angeklagte die am 8. Februar 1956 angeordnete Untersuchungshaft durch eigenes Verschulden herbeigeführt.

Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer ergeben, daß sie die Untersuchungshaft nicht etwa deshalb nicht anrechnete, weil die Angeklagte ihre Straftaten leugnete, vielmehr enthalten die Feststellungen über ihr Verhalten in der Hauptverhandlung so bedeutsame zusätzliche Gesichtspunkte, n daß ihre Persönlichkeit in ungünstigem Licht ®

-109 -

erscheinen lassen, daß die brmessensentscheidung der Strafkammer nach § 60 StG@B rechtlich bedenkenfrei ist,

Rotberg Krumnme Dr. Sauer

Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels