Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956

BGH Urteil vom 27.09.1956 – 3 StR 217/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

zul Für das Nachschlagewerk ! 2196 098

Für die Amtliche Sammlung !

m rn mer men. mir min. dr ins Wümnı DONE AMTES Auer rer pn gen Me, Amann mer Arms Da rn BIN: Aeric BITTE BO Men an en bern mar Mara amane wire Ders due: mm Dun -_

men mer met mer an ham er een zn Amer ün. zmn Alarm man mn dan Der Ba rn Der Bert rn

Gesetz; Stpo § 70

Rechtssatzs Maßnahmen gegen einen Zeugen nach § 70 StPO sind unzulässig, wenn er zwar aussagt, dabei aber nach Ansicht des Gerichts die Unwahrheit sagt oder miy der Aussage zurückhält (wie RGSt 73, '31)° .

Aktenzeichen: 3 StR 21/8. Urteil v 27. ‚Septenber 1956

3 $&R 217 /55

ImNamen desVolkes

In der Strafsache

gegen

den Bankangestellten Heinrich Georg > En > Dee. dort geboren am m 1912,

wegen Aufruhrs

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956 an der teilgenommen haben;

Senatspräsident 'Glanzmann als Vorsitzender,

' Bundesrichter Prof. Dr: Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Heim und Oberstaatsanwalt Den als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter vo» als. Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für m

Auf die Revision des Angeklagten Heinrich Georg Tun (geboren 1912). wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 17. Februar 1956, soweit es ihn betrifft, .mit den Feststellungen aufgehoben und. die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, ‚auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Dandgericht in Marburg (Lahn) zurückver-

wiesen»

Von Rechts wegen

= Du

Gründe§

naar. Da In But er. Are Du mn ine ann ren kauen

Die Strafkammer hat den Angeklagten als Rädelsführer beim Aufruhr (§ 115 Abs 2 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist begründet,

1. Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des § 70 3+PO bei der Vernehmung des Zeugen Walter JB.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift sagte Bi‘ zur Sache aus", nämlich zu dem Anklagevorwurf, der Angeklagte 0) habe den zusammengerotteten Burschen unmittelbar vor dem Abfahren des Polizeiwagens sinngemäß zugerufen: "Festhalten, hochhebent. Auf wiederholten Vorhalt erklärte er Ssodann u.a., von den Personen, die mit ihm zusammen den Wagen festhielten, kenne er niemanden. Sein Vater habe ihn aufgefordert, nicht zum "Verräter" im Dorf zu werden. Bei dem _ Vorgang ‚habe jemand, wer, wisse er nicht, "festhalten! gerufen. - Dieser Sachverhalt rechtfertigte weder die Verhängurig einer Oränungsstrafe wegen teilweiser Zeugnisverweigerung, noch Haftanordnung zur Zeugniserzwingung. Bin Fall des § 70 StPO lag nicht vor. Der Zeuge hat sich zu den Beweisfragen geäußert, Er hat die Beant twortung richterlicher Fragen weder unmittelbar noch durch schlüssige Handlung abgelehnt. Dies- setzt: g 70 Sstpo jedoch voraus. Diese Vor-

. schrift dient nicht äsr Erzwingung wahrheitsgemäßer Aussa- ‚gen, sondern der Erfüllung der Zeugnis- und Eidespflicht

als, ‘solcher. ‚Wer als. Zeuge vör Gericht schuldhaft unwahre Angaben. macht, hat nit Bestrafung nach den §§ 153 fle SteB

zu, rechnen. Nach § 70 StPO darf das Gericht nur vorgehen, wenn der Zeuge das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne ge-

setzlichen Grund verweigert oder die Beäntwortung einzelner Fragen ohne einen solchen Grund überhaupt ablehnt. Dagegen sind Maßnahmen nach § 70 unzulässig, wenn der Zeuge zwar

aussagt, dabei aber nach Ansicht des Gerichts die Unwahrheit

- 3

sagt. Den Zeugen zur wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen, sind die Maßnahmen des § 70 nicht bestimmt. Körperlicher Zwang und Freiheitsentziehung sind der Erforschung Ger Wahrheit nicht äienlich (RGSt 73, 31, 33). Allerdings sind Fälle denkbar, in welchen ein Zeuge von vornherein 1eaiglich erklärt, Über den Anklagegegenstand oder über die Beweisfrage nichts. zu "wissen! und dabei ohne weitere Erklärungen bleibt. Ist dies offensichtlich unrichtig, so kann darin unter Umständen eine Zeugnisverweigerung. liegen, dann nämlich, wenn sich der Wille des Zeugen ergibt, Überhaupt nicht auszusagen. - Der vorliegende Fall liegt jedoch ersichtlich anders. Walter: Tas hat zahlreiche Angaben gemacht darunter solche, die nach Ansicht der Strafkammer zutreffen, Die ihm vorgelegten Fragen hat er, wenn auch nach gerichtlich: Überzeugung zum Teil unrichtig oder lückenhaft, ‚beantwortet, Darin liegt keine Teilverweigerung des Zeugnisses. Eine klare Grenze zwischen einer unrichtigen und einer teilweise verweigerten Aussage bestünde sonst nicht mehr. Die Unterscheidung ist Jedoch für die Handhabung der. §§ 70 StPO, ‚153 flg StGB von wesentlicher Bedeutung. Der Gefahr, daß Zeugen vor Gericht lügen, kann das Gericht nach dem Gesetz aus wohlerwo- „genen Gründen nicht durch Maßnahmen gemäß § 70 StPO begegnen, sondern nur durch die. erheblich schwereren. Strafen nach

den §§ 153 rg StGB.

Nach Sachı lage ist es nicht auszuschliessen, .daß das angefochtene Urteil auf ‚dem Verstoß ‚beruht. Die Strafkammer führt im Urteil selbst an, auf. welche, Beweismittel sich die Urteilsfeststellungen stützen. Hierbei ist auch der Zeuge Walter ME angesehen. Für sich ‚allein brauchte dies nicht entscheidend zu sein. Der Zeuge hat jedoch ‚auch Angaben gemacht, die den Angeklagten belasten. Das Revisionsgericht kann nicht mit der erforderlichen Gewißheit beurteilen, wie die Aussage als Gesamtheit ausgefallen und von der Strafkammer im Rahmen aller übrigen Beweisergebnisse gewürdigt worden wäre, wenn Maßnah-- men nach § 70 StPO unterblieben wären. Daher ist davon auszu-

- 4.

gehen, daß der Schuldspruch auf der Aussage des Zeugen Walter JM jedenfalls mit beruhen kann, zumal Tab auch Angaben über Tatsachen gemacht hat, die die Strafkammer im Urteil als erwiesen feststellt.

Hiernach braucht nicht noch geprüft zu werden, ob die gegen Ja verhängten unzulässigen Maßnahmen auch die Aussagen der nach ihm ‚vernommenen, zum Teil jugendlichen Zeugen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben, wie die Revision ausführt und auch das Reichsgericht in RGSt 73, 35 bei ähnlicher ‚Sachlage für möglich gehalten hat.

2. Die weiteren. Verfahrensrügen, die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO sei verletzt, weil das Gericht den Trunkenheitsgrad der Angeklagten und Zeugen nicht von Amts wegen geprüft habe, und § 249 StPO gei verletzt worden, weil nicht ganze Akten, sondern nur bestimmt bezeichnete Aktenteile !zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht werden dürften, sind offensichtlich unbegründet. Die letztere deshalb, weil die in der Niederschrift erwähnten Akten nicht verlesen, ‚sondern ersichtlich zu Vorhaltungen an die Angeklagten und Zeugen. ‚benutzt worden sind. Die Strafkammer brauchte im Urteil nicht anzugeben, auf welchen Beweismitteln die einzelnen ’ Tahfeststellungen jeweils beruhen.

ulm ann u Mae wann ar, ie, re man an mm

Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte an einer Srrentlichen Zusammenrottung teilgenommen. Die Gegenvorstellun- ‚gen der Revision scheitern insoweit, daran, daß die Zusammenrottung, als der Angeklagte aus der Wirtschaft heraustrat, ‚Täumlich von dem Ausgang. der Wirtschaft bis zu dem nur 7m entfernt stehenden Polizeiwagen reichte. Der Angeklagte hat sich also nicht abseits gehalten. Daß die zusammengerotteten Personen gemeinschaftlich einen friedenstörenden, bedrohlichen Zweck verfolgten, geht - rechtmäßiges Vorgehen der Polizeibeamten unterstellt - aus der Feststellung her vor, daß sie ST "aufs tachelten", entgegen polizeilicher Aufforderung nicht in den Dienstwagen einzusveigen.

-5-

Daß dies dem Angeklagten bekannt war, ergibt der festgestel: Zweck seines Ausrufs, der Menge einen gegen die Beamten gerichteten Ratschlag zu erteilen und sie hierzu beisammenzuhalten.

Widerstandshandlungen gemäß dem § 113 StGB sind ausreichend festgestellt. Die Beamten wollten Ser zur Bürgermeisterei bringen und dort seine Personalien feststellen. Daran wurden sie durch Festhalten des Wagens einige Zeit gehindert, Dies bezweckte der Angeklagte durch sein Zwischenrauf. Als gereifter Mann gab er der Menge von Tuzend lichen, die sich biöher, abgesehen vom Aufstacheln, zu ge-

neinsamen Vorgehen gegen die Beamten noch nicht entschloss

hatten, einen Gedanken ein, der von ihnen alsbald aufgenömne und in seiner Gegenwart äurchgeführt wurde, Mit Recht behandelt ihn die Strafkammer deshalb als Rädelsführer: Es ist ungerechtfertigt, wenn die Revision hierfür noch weitere Erfordernisse aufstellen will. Der Begriff des Rädelsführers setzt nicht die längerdauernde Lenkung der zusammengerottete

Personen durch einen Teilnehmer der Zusammenrottung voraus,

Dies ist nur der Regelfall. 'Rädelsführer kann auch sein, wer der zu ‚rechtswidrigen, friedensstörenden Verhalten ersichtlich geneigten Menge erfolgreich ‚hetzerische Vorschläge für

. ihr Vorgehen macht, ohne danach noch weitere Tätigkeit zu

entfalten. Dadurch gibt er. ihr eine Richtlinie für ihr friedenstörondes Verhalten und. wird zumindest Torübergehend zu

Tyan

Wagens noch als Teilnehmer in der Zusammenrottung verblieb und das Verhalten der übrigen Teilnehmer dadurch förderte.

Die Strafkammer hat es lediglich unterlassen, die Rechtmäßigkeit des Einschreitens der Beamten gegen Spann näher zu begründen. Die Zurückverweisung gibt dazu Gelegenhei

STB Hatte bei dem Polizeimeister Hieiw> den An-

lte

-6-

schein erweckt, als schlüge er in unmittelbarer Nähs des Bingangs der Gastwirtschaft und eines Mädchens, das dor; stand, sein Wasser ab. Hille rüste "das Ungehörige" dieses Verhaltens. Erst als Spin z:3en den Beamten "ausfallend" wurde, verlangte dieser die Personalien, und als sie ihm verweigert wurden, das Mitfahren zum Bürgermeisteramt zwecks Feststellung. Das Verhalten Spas EB war entweder polizeiwidrig, oder es"erweckte jedenfalls diesen Anschein. Daher durfte der Beamte 'einschreiten und den polizeiwiärigen Zustand beseitigen. Dem Urteil zufolge liegt es allerdings nahe, daß bereits sein erstes Einschreiten diese Wirküng hatte. Polizeirechtliche Anhaltspunkte, welche die Feststellung der Person 3 — 5 erforderten, sind daher aus dem Urteil bisher nicht zu entnehmen, sofern nicht Gesichtspunkte gemäß § 1 Abs 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes vom 17; September 1952 (GVBl

8145) zum Bundesgesetz über Personalausweise vom 19. Dezen-

ide Dur

ber 1950 in der Fassung vom 25. Dezember 1954 (BGBl I S 508) Betracht kommen, was bisher nicht. geprüft worden ist. Der Beamte kann jedoch auch wegen des Verdachts einer Straftat gegen’ Sri» eingeschritten sein, Es ist nicht ersichtlich, ob eine Beleidigung in Betracht kommt, aber möglicherweise lag der Verdacht einer Übertretung des § 360 Ir 11 StGB nahe, 31 ng Hinnemann aus diesem oder auch aus einem ähnlichen Grunde gegen Sr vor, so kommt ein Fall des § 127 Abs 1 StPO in Betracht. Rechtmäßig war die Aufforderung zum Mitgehen unter strafrechtlichen: ‚Gesichtspunkten bereits dann, wenn der Beamte nach pflichtgemäßer Erwägung der Umstände überzeugt war, Sram Have groben Unfug verübt und es liege, wie sein Ausfälligwerden zeige, keine, Übertretung von nur geringer Bedeutung vor, und wenn ferner, wofür die festgestellten Umstände sprechen, kein milderes zumutbares Mittel zur Feststellung der Person 5 bestand,

Die Anwendung des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO erschien angezeist:

Glanzmann 0 Busch ..00.02.... Jagusch

Mm 0 Dr.Wiefels