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BGH Entscheidung vom 09.08.1956 – 1 StR 453/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

an Namen des YV»-1ikes In der "trafsache gegen

den praktischen Arzt Tr. Martin S —— aus "En. (ISR

geboren am il 511 in An

wegen Vergehens gegen das Opiumgesetz Uods

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. März 1957, an der beilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter. Dr.PReetz Bundesrichter Martel Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dre, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Judtizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und

des Angeklagten Dr. S wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 9. August 1956, soweit

es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten Ger Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen, en

Von Rechts wegen u 0 a

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Ser Angeklagte ist wegen ärztlich nicht begründeten, teils auf falschen Namen geschehenen Verschreibens von Betäubungsmitteln (§ 10 Abs 1 Nr 6 OpG; 88 6 und 19 Abs 1A der Ver-- schreibungsVO - VVO -- vom 19. Dezember 1930, RGBl I, 635)

. in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln

(88 3, 10 Abs 1 Nr 1 Op6) und mit fahrlässiger Körperverletzung (§ 230 StGB) verurteilt, aber entgegen der Anklage nicht auch der Verschreibung von Betäubungsmitteln in unzulässiger Menge (§ 9 VVO), des Sachwuchers (§ 302 e StGB) und des Betrugs (§ 263 StGB) für schuldig erachtet worden. Er wendet

sich mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung; die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil in e vollem Umfange an, soweit es den Angeklagten Dr SBetrirt.

Beide Revisionen haben Erfolg.

I. Die Revision i s Angeklagtens

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ls) Sie greift aus folgendem verfahrensrechtlichen Grunde durchs. on z j i

Das zandgericht hat die Zeitschriftenwerber Walter zu Anton EB una Günter u __Erbi ihre Zeugenaussagen, wie die

Revision mit Recht beanstandet, unter Verstoß gegen § 60 Nr 3 StPO vereiäigte

00a) BED verlangte vom Angeklagten, daß er ihm Polani- . don verschreibe (§ 1 VO vom 16. Juni 1953 über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes, BGBl I, 402). Er täuschte dabei Nierenschmerzen vor. Tatsächlich nahm er das Mittel, um unter seiner Wir-

kung größere Arbeitserfolge zu erzielen. Der Angeklagte verschrieb es ihm, ohne ihn zu untersuchen,

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"vereidigen (BGHSt 9, 370, 374 ff): ebenso nicht, falis Bis

. ohne nähere Untersuchung, Polamidon verordnete, und zwar auf

B . nötigen, um eine Verschreibung von Polamidon anging, | ; stelltedem Zeugen ohne weiteres das erbetene Rezept aus, auf dem er als "Kranken! entgegen 8 19 Abs 1 d WO |] selbst

Nas var dgericht hat den meer agten insoweit wegen vor mit S 6 6 vvo verurteilt. Somit hat es angenommen, daß er das Vorhaben des BB durchschaute. Dann durfte es jedoch Pe als der Anstiftung zu dem Vergehen verdächtiger Zeugen nicht

wegen dieser Straftat oder wegen unerlaubten Erwerbs des Be_ täubungsmittels auf Grund der Verschreibung (§ 10 Abs 1 Nr 1 OpG; RGSt 75, 392) bereits verurteilt war, etwa in dem Ver-. fahren 8 Js 957/55 der Staatsanwaltschaft Regensburg.

b) MiBhatte durch Hinweis auf eine angebliche Kopfverletzung erreicht, daß der Angeklagte ihm, gleichfalls

einen erfundenen Namen. Für E@@war nämlich der Bezug von Betäubungsmitteln durch Verfügung des Gesundheitsamts Regensburg gesperrt. D r Angeklagte kannte Bunter seinem wahren Namen. Er hatte ihn "anläßlich eines Gasthausbesuchs" kennengeleiwct, wie aus dem Urteilszusammenhang folgt, "während der Frühjahrsdult", also einige Monate zuvor. Das hat auch das Landgericht für erwiesen erachtet; denn es hat ihn wegen vorsätzlicher Verschreibung auf falschen Namen verurteilt. Demnach hätte es Etz als Tatbeteiligten gleichfalls nicht: vereidigen dürfen. | | Ä ur

c) Dasselbe gilt für ee 7 der in einem Falle auf Ersuchen des EB der Angeklagtanunter dem Vorbringen, das Mittel für einen an Nierenkolik leidenden Mitarbeiter zu be-

bezeichnete,

Augenscheinlich hat die Strafkammer diese Rechtslage bei der Vereidigung der drei genannten Erwerber nicht er-

. kannt; denn sie hat weitere Zeugen, die den Angeklagten eben-

falls zu ärztlich nicht begründeter Verschreibung von Betäu.- bungsmitteln veranlaßten, nicht nach der zwingenden Vorschrift

des $ § 0 Nr 3 StPO, sondern unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten, bei denen die Nichtvereidigung in das, Ermessen des Tatrichters gestellt ist, unvereidigt gelassen (Neri als Ver-

letzten, Frau Pi als üessen Verlobte). Das Urteil ist auch auf die beeideten Aussagen der Zeugen Bw. Ewund CD zestützt; es kann insgesamt nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht eine einheitliche fortgesetzte Tat angenommen hat.

2.) Hiernaeh braucht zu den übrigen Revisionsausführungen nur folgendes bemerkt zu werdens = .

a) Des Hinweises auf das Auskunftsverweigerungsrecht

nach § 55 StPO wird es nicht mehr bedürfen, soweit die Zeugen

N, BB, ED; CB una Frau Pa etwa inzwischen

rechtskräftig. verurteilt worden sind.

b) Entgegen der Ansicht des Revision hat das Gutachten Ger Heil- und Pflegeanstalt Regensburg vom 13. Januar 1956 als Erklärung einer öffentlichen Behörde zu gelten (vel RGSt 45, 405). Es Aurfte gemäß § 256 StPO verlesen werden, und zwar uch insoweit, als es sich über die Folgen des Betäubungsmit-

telmißbrauchs für die Gesundheit des Rauschgiftsüchtigen Nerl

und über die Frage ausläßt, ob der Angeklagte deswegen der

Körperverletzung schuldig ist (vgl RG JW 1932, 3773 Nr 11).

Dagegen rügı die Revision mit Recht die Verlesung insoweit, als das Gutachten die charakterliche Veranlagung und die sittlichen Eigenschaften des Zeugen Nie beurteilt; denn insoweit ist es ein nicht verlesbares Leumundszeugnis (RGSt 53, 280; IW 1934, 2779 Nr 19). Von selbst ergibt sich hiernach, daß

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das Verlesen nur in Auszügen nicht beanstandet werden kann, sondern gerade geboten war. Es wird sich aber empfehlen, die verlesenen Stellen in der Niederschrift über die neue Hauptverhandlung genau zu bezeichnen.

ce) Soweit der Beschwerdeführer mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts rügt, kann er in der neuen Verhandlung entsprechende Beweisamträge stellen. Zweckdienlich wird es sein, einen Sachverständigen darüber zu vernehmen, ob die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Rauschgiftsüchtigen NE unabhängig davon eingetreten wäre, daß er sich auf die Verschreibungen des Angeklagten Betäubungsmittel ZU- führte, oder ob diese im Zusammenwirken mit anderweit beschafften Mitteln dafür ursächlich waren und der Angeklagte diese ihre Folge erkannte oder erkennen konnte, Auch ob N sıch hierüber klar war und ob sein Wunsch nach Verschreibung von Rauschgiften dann als Einwilligung in die damit verbundene üesundheitsschädigung zu beurteilen wäre und etwa ausnahmsweise strafrechtliche Bedeutung hätte (§ 226 a StGB; RGSt 77, 17; 205 BGHSt 4, 88, 90; 6, 232, 234), wird. mit Hilfe des Sashverständigen zu klären sein; unter Umstängen auch die weitere Frage, inwieweit die damals süchtigen zeugen etwa durch den Genuß der Betäubungsmittel. in ihrer Aussagetüchtigkeit beeinträchtigt sind:

dä) Die Meinung der Revision, das \ Verschreiben eines Betäubungsmittels sei nur dann nicht ärztlich begründet, wenn für den Arzt einwandfrei erkennbar ist, daß "der Patient .o.. überhaupt nicht krank ist", verkennt den Sinn des § 6 VVO. Vielmehr darf nach dieser Vorschrift der Arzt ein Betäubungsmittel überhaupt nur dann verschreiben, wenn er sich davon überzeugt hat, daß die Anwendung ärztlich begründet ist (vgl RGSt 62, 369, 386 sowie 64, 145 für das ee vom 530. Dezember 1920: RGSt 73; 392; BGHSt 1, 318; BGHSt 9, 370, 372 ff). BEE Boom hai lm N

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Das hat der Angeklagte nach den Feststellungen in keinem Falle geten.

e) Gewisse Unebenheiten bei der Strafzumessung wird das Landgericht zu vermeiden haben; so die Ausführung, der Angeklagte habe twahllos jedem, der danach verlangte", insgesamt fünf verschiedenen Personen, Rauschgift verschrieben oder ausgehändigt; ferner die von der Revision beanstandete Erwägung, der Angeklagte habe wenig Einsicht in das Strafbare . seines Verhaltens gezeigt, während er sich nach einer anderen

Peststellung künftig in der Verschreibung von Opisten der Über-

wachung, durch ‚einen anderen Arzt unterwerfen will,

?) Im übrigen enthält das Urteil keinen der behaupteten Widersprüche und sonstigen Verstöße gegen Denkregeln oder | Erfahrungssätze. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Tatrichter einem Zeugen teils Glauben schenkt, teils ihn für unglaubwürdig hält. Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes’ sind im Urteil nicht straferschwerend verwertet. Ein Verstoß gegen Art 2 66 ist nicht darin zu finden, daß die gegen den Angeklagten ausgesprochene Gefängnisstrafe, wie er behauptet, "seine Existenz"vernichten würde, Es liegt im Wesen der Preiheitsstrafe, daß sie stets mehr cder minder in die Lebens-. grundlage des Betroffenen eingreift. Das Opiumgesetz sieht Freiheitsstrafen von mehrjähriger Dauer ver. Ihm ist auch der Angeklagte unterworfen, | u

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II. Die Revision der $tas ksenwalbschefts

1.) Diesem Rechtsmittel verhelfen zwar nicht die eigens geltend gemachten Gründe zum Erfolge, wie der Oberbundesanwalt mit Recht ausgeführt hat. Die Strafkammer hat dem Angeklagten die Annahme eines in auffälligem Mißverhältnis zu seiner Leistung stehenden Entgelts nur in einem einzigen Falle nach-

weisen konnen, Es ist nicht zu beanstanden, daß sie Bedenken trug, schon in diesem Einzelfall das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit zu finden, Sie setzte sich damit nicht in Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte seines Vorteils wegen handelte; denn das tat er auch in den Fällen zweifelsfrei nicht wucherischen Verhaltens. |

2.) Felgende Gründe führen aber zur Aufhebung des Urteils auch auf die Revision der Stastsanwaltschafts

a) Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe mit dem einheitlichen Gesamtvorsatz gehandelt, "die Mitglieder der Werbekolonne mit den von ihnen begehrten Betäubungsmitteln zu versorgen". Damit steht nicht ohne weiteres im Einklang, daß diese ihn nicht auf Grund gemeinsamer Abrede, sondern jeder für sich und in teilweise beträchtlichen Seitlichen Abstand voneinander aufsuchtien. Bei Neommt hinzu, daß er den Bezug von Betäubungsmitteln auf Verschreibung des Angeklagten im November 1954 einstellte und erst im Mai 1955

wieder aufnahm, nachdem er in der Zwischenzeit eine Freiheits-|} :

stwrafe. verbüßt hatte. Die Strafkammer, hätte hierzu Stellung \ . Angeklae e.

nehmen und näher darlegen müssen, obder/nicht mindestens in-

soweit einen neuen Vorsatz faßte, Der bloße Entschluß, Be-

täubungsmiitel so oft und so lange zu verschreiben, als. es

von ihm gewünscht werde, enthielte bloß den allgemeinen

© "Fortsetzungsvorsatz", der nach der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs nicht die Annahme einer fortgesetzten Tat rechtfertigt (BGHSt 1, 313, 315; BGH NW 1953, 1112 Nr 27).

b) Soweit die Süchtigen auf die Verschreibungen des Angeklagten in Apotheken Betäubungsmittel erworben haben, kann er sich als mittelbarer Täter des unerlaubten Inverkehrbringens nach §§ 3, 10 Abs I Nrı Op@ schuldig gemacht haben (vgl RGSt 60, 365, 369 f; 62, 369, 388 ff). Dafür, daß einer der Apstheker den wahren Sachverhalt durchschaut

und sich demgemäß selbst in der Form der unerlaubien Abgabe von Betöubungsmitteln eines Vergehens gegen § 10 Abs 1 Nr1 OpG schuldig gemacht habe (vgl: BGHSt 9, 370, 373), bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt. Im übrigen wäre das für die Schuld des Angeklagten auch ohne wesentliche Be-

deutung: denn er hätte dann als Mittäter oder als Nebentäter

die Betäubungsmittel ohne Eriaubnis in Verkehr gebracht (vgl R6St aa0).

Die Teilhandlungen des (mittelbaren) unerlaubten Inverkehrbringens im Wege der Verschreibung und diejenigen der unerlaubten (unmittelbaren) Abgabe aus eigenen Beständen können gegebenenfalls miteinander in Fortsetzungszusammenhang stehen; daß der Angeklagte teils als mittelbarer teils als unmittelbarer Täter gehandelt hat, steht dem nicht entgegen.

Allerdings hat die Strafkammer, wenn man von ihrer bisherigen rechtlichen Würdigung ausgeht, zu Unrecht tateinheitliches Zusammentreffen zwischen dem fortgesetzten vorschriftswidrigen Verschreiben nach § 10 Abs 1 Nr 6 Ope in Verbindung mit §§ 6, 19 VVO, der fortgesetzten unerlaubten

Abgabe nach § 8 3, 10 Abs INr1 Op& sowie der fahrlässigen

Körperverletzung angenommen. Die Anwendung des § 75 StGB setzt ein Verhalten voraus, von dem mindestens ein Teil

zur Verwirklichung sowohl des einen als auch des anderen Tat- 5

bestands mitgewirkt hat (u.a. RGSt 66, 359, 362). Diese Voraus- |

setzung ist bei den beiden fortgesetzten Vergehen gegen das Opiumgesetz nicht erfüllt. Die hiernach selbständigen Handlungen können auch nicht durch die je tateinheitlich mit ihnen begangene fahrlässige Körperverletzung zu einer Einheit zusammengefaßt werden, da dieses Vergehen die minder

schwere Straftat ist (u.a. BGHSt 1, 675 2, 246). Fortsetzungs-

zusammenhaug scheidev mangels Gleichartiigkeit ebenfalls aus.

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Anders verhält es sich jedoch, wenn das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu der Feststellung gelangt. daß der Angeklagte des fortgesetzten Vergehens gegen § 10 Abs 1 Nrıi Op& in den Begehungsformen des unerlaubten Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln (als mittelbarer Täter) und der unerlaubten Abgabe (als unmittelbarer Täter) schuldig ist (siehe oben); dann trifft das fortgesetzte vorschrifte.- | widrige Verschreiben (5 20 Abs 1 Nr 6 CpG) mit dem fortge-. setzten unerlaubten Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln und demgemäß auch mit der fortgesetzten unerlaubten Abgabe (§ 10 Abs INr 1 _Op@) - 'sawie mit der: fahrlässigen Körperverletzung - tateinheitlich zusammen (vgl. zur. Möglichkeit

von Tateinheit zwischen den Tatbeständen des §§ 10 Abs 1 Nr 1

und Nr 6 BGHSt 9 3705: 374).

2) Der Beschwerdeführer kann schließlich gegen § 6 VVO aueh noch in den Fällen verstoßen haben, in denen er ein Betäubungsmittel in einer Menge verschrieben hat, die er nicht anzuwenden gedachte, wie möglicherweise in den

Fällen Tanne, Sue una (BEHSt 1, 318).

. Zu der. vom Verteidiger beantragten Zurückverweisung. an ein anderes andgericht bestand keine. Veranlassung.

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Der Oberbundesanwalt hat schaft nicht vertreten,

die Revision der Staatsanwalt-

Dr.Hörchner Dr.Peetz Mantel

Werner

Dr.Hengsberger

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