Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 06.10.1976 – 2 StR 410/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
nf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 410/76 URTEIL
6,70: in der Strafsache
gegen
den Gelegenheitsarbeiter Karl-Heinz K WEB aus rg, geboren am EEE 1950 17 POEEEEEN-
EG, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt nun
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsarwelt um als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt von 12. Februar 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ss mn
- 3.
Gründe§
nn
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, versuchten Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und Führungsaufsicht angeordnet. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat einen Bericht des Leiters der Justizvollzugsanstalt vom 30. Jamuar 1976 (Bl. 149 - 151 d.A.) verlesen. Die Revision macht geltend, dieser Bericht habe nicht verlesen werden dürfen, da er weder ein Zeugnis noch ein Gutachten sondern ein Führungszeugnis enthalte. Mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch.
Gemäß § 256 StPO dürfen die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen öffentlicher Behörden mit Ausschluß von Leumundszeugnissen verlesen werden. Bekundet ein solcher Bericht bestimmte Tatsachen und äußert er sich auch über charakterliche Veranlagung und die sittlichen Eigenschaften des Angeklagten, so ist er zum Teil ein Zeugnis im Sinne des § 256 StPO. Soweit die charakterliche Veranlagung und die sittlichen Eigenschaften beurteilt werden, stellt er ein Leumundszeugnis dar, das nicht nach § 256 StPO verlesen werden darf (RGSt 53, 280 m. w. Nachw.; RG in HRR 1935 Nr. 154 = JW 1934, 2779 Nr. 19; sowie HRR 1935 Nr. 1286; BGH, Urteil vom 12. März 1957 - 1 StR 453/56 -). In diesem Falle ist die Verlesung des Berichts, soweit er nicht ein Leumundszeugnis darstellt, zulässig und, je nach Lage der Sache, sogar geboten (BGH aa0). Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt hier folgendes.
Die Justizvollzugsanstalt ist eine Behörde im Sinne des § 256 StPO (RG HRR 1935 Nr. 154 und 1286). Ihr Bericht vom 30. Januar 1976 enthält viele Tatsachen, wie der Vollzug der früher gegen den Angeklagten verhängten Strafe durchgeführt wurde und weshalb jeweils eine Änderung des Vollzuges erfolgte. Insoweit durfte er verlesen werden. Aus diesen Tatsachen hat die Strafkammer rechtlich einwandfrei geschlossen, daß der Angeklagte willensschwach und nicht bereit ist, sich nach Anordnungen zu richten, die ausschließlich seinem Besten dienen. Schon daraus ergibt sich eine ungünstige Zukunftsprognose, die die Strafkammer bei der Strafzumessung verwertet hat. Daß der Leiter der Strafvollzugsanstalt noch bescheinigt hat, dem Angeklagten sei an einer Resozialisierung wenig gelegen gewesen, ist nur noch eine Bestätigung der von der Strafkammer gezogenen Schlußfolgerung und auf deren Überzeugungsbildung ohne Einfluß.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur die Strafzumessung. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei den Angeklagten in allen Fällen als Rückfalltäter verurteilt, der bereits 10 Tage nach Verbü-Bung einer Strafe von einem Jahr und acht Monaten die drei neuen Straftaten beging. Dabei hat sie beachtet, daß es sich im Falle II 2 der Urteilsgründe nur um den Versuch eines Diebstahls handelt. Zwar wird das bei der Strafzumessung nicht ausgeführt. Es geht jedoch deutlich daraus hervor, daß in der Urteilsformel und in der rechtlichen Würdigung ausdrücklich § 23 StGB als angewendete Vorschrift bezeichnet wird und daß die Strafe von neun Monaten für den
versuchten Diebstahl im angemessenen Verhältnis zu der Strafe von einem Jahr für den vollendeten Diebstahl steht. Dafür, daß die Strafkammer davon ausgegangen ist, bei einem Versuch des Diebstahls, unter den Voraussetzungen des Rückfalls begangen, dürfe sie nicht eine Strafe unter der für den Rückfall bei einer vollendeten Tat vorgesehenen Mindeststrafe von sechs Monaten (§ 48 StGB) verhängen, besteht kein Anhalt.
Schumacher Kirchhof Müller Baumgarten Meyer