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BGH Entscheidung vom 12.07.1956 – 4 StR 236/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung nach §§ 52 StPO die Aussage, so darf die Niederschrift über seine frühere Vernehmung, selbst wenn es eine richterliche war, auch dann nicht verlesen werden, wenn der Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagte damit einverstanden sind. "
Für das Nachschlagewerk! 2 2 4 5 1 00 ‚Für Ale Amtliche Sammlung? ''
Gesetz: StPO § 52, § 251 Abs I Nr 4, § 252
Rechtssatz: Verweigert ein Zeuge in der Hauptverhandlung nach §§ 52 StPO die Aussage, so darf die Niederschrift über seine frühere Vernehmung, selbst wenn es eine richterliche war, auch dann nicht verlesen werden, wenn der Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagte damit einverstanden sind. "
Aktenzeichen: 4 StR 236/56 Urteil des BGH vom 12. Juli 1956 LG Dortmund
4_ StR 236/56
in Namen des Volkesg in der ötrafsache
gegen
den Eisenbahnbetriebsarbeiter Wiihelm aus 0) (Kreis Bw , seboren am 1904 in A s
wegen versuchter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr, Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als’ Urkundsbeamter der Geschäftsstei:e,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 15. Februar 1956, soweit er wegen versuchter Unzucht wit einer Abhängigen in Tateinheit mit versuchter Blutschande (Fälle Charlotte GEW) verurteilt ist, mit den
Feststellungen aufgehoben, ferner im gesamten Strafausspruch,
In diesen Umfang wird die Sache zur neuen Verhandzung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Im übrigen wird die Revision mit der Waßgabe verworfen, daß der Beschwerdeführer von der Anklage der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateirheit mit Blutschande (Fall Christei CB) freigesprochen ist,
Von Rechts wegen
Gründer
nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit versuchter Blutschande und wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen, unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung, zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis
I. Der Angeklagte ist wegen versuchten Verbrechens
verurteilt,
Die Revision des Beschwerdeführers greift das Urteil mit der Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
II. Der Angeklagte ist ein Mann "von primitiver Denkungsart ohne ausgeprägtes sittliches Urteilsvermögen". In dem jetzt bei Bildung der Gesamtstrafe einbezogenen früheren Fall war er rechtskräftig wegen Zuhälterei in Tateinheit mit schwerer Kuppelei, begangen an seiner jetzigen Ehefrau, verurteilt worden, Aus seiner ersten Ehe stammt die am EEE 1953 geborene Tockter Charlotte, die bei ihm wohnte und ihm eine Zeit lang den Haushalt führte.
A) Er versuchte bei verschiedenen Gelegenheiten, Charlotte unzüchtig zu berühren und auch, mit ihr geschlechtlich zu verkehren.
1, Einmal, im Jahre 1951, trat er hinter seine Tochter und umfaßte sie in wollüstiger Absicht. Das Mädchen konnte sich jedoch losreißen und flüchten.
2. Einige Zeit später kam er angetrunken nach Hause. Er sprach auf Charlotte ein, er wolle mit ihr zusammenieben, d.h. mit ihr Geschlechtsgemeinschaft unterhalten. Er versuchte dabei, Charlotte von hinten das Nachthemd hochzuheben. Das Mädchen konnte sich aber wieder in Sicherheit bringen. - In beiden Fällen hatte er es zumindest
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darauf abgesehen, seine Tochter an ihrem Geschlechtsteil zu berühren.
3. Bei einer anderen Gelegenheit warf er Charlotte über das Bett, wobei er rief: "Jetzt oder nie!", Das Mädchen konnte sich aber wieder befreien und davoniaufen.
4. Im Jahre 1954 trat er einmal in angetrunkenem Zustand an das Bett seiner Tochter und hob die Bettdecke hoch, um ihren Körper in geschlechtlicher Erregung zu betasten. Als Charlotte ihm androhte, sie werde schreien, ‚ieß er von ihr ab,
5. Eines Tages im Dezember 1954 warf er Charlotte plötzlich auf die Sofalehne, um mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Sie konnte aber aufspringen und zu einer Hausbewohnerin flüchten,
B) Ferner ließ es der Beschwerdeführer zu, daß Charlotte mehrmals mit dem Dekorateur Ib und später mit dem Maurer He in der elterlichen Wohnung übernachtete ‚und geschlechtlich verkehrte.
C) Der weiter gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf, mit seiner 1957 geborenen Tochter Christel einmal geschlechtlich verkehrt zu haben, ließ sich nicht nachweisen, weil Christel die Aussage verweigerte. Insoweit ist eine Freisprechung im Urteilsspruch versehentlich unterblieben.
III. Zur Revision:
A) Die Verfahrensrüge hinsichtlich der Fälle II A 1-5 greift durch. Der Angeklagte hat bestritten, sich an seiner Tochter Charlotte vergangen zu haben. Diese hatte zunächst im Ermittliungsverfahren vor dem Amtsrichter, nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht, ausgesagt. In der Hauptverhandlung vor der erkennendan Strafkamner erklärte sie ebenfalls, nach Belehrung, aussagen zu woiien und tat dies auch. Während dieser Vernehmung verwei-
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gerte sie dann die Aussage. Darauf wurde "im allseitigen Einverständnis" beschlossen, die vor dem Amtsgericht erstattete Aussage Charlotte GB: zu verlesen, was dann auch geschah. Die Revision wendet sich gegen diese Verfahrenshandhabung mit Recht. Nach § 252 StPO darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen,der ersv in dieser von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Das Gesetz will einem Zeugen, der wegen seiner Nähe zur Sache und seiner persönlichen Beziehungen zum Angeklagten vom Aussagezwang verschont werden möchte (vgl § 52 StPO), die seelische Belastung ersparen, daß sein, vielleicht voreilig, erstattetes Zeugnis entgegen seinem Willen doch noch Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BGHSt 2, 99 ff = NW
1952, 517 Nr 29; löwe-Rosenberg, 20. Aufl, Anm5 zu§ 252 StPO; Schneidewin JR 1951, 487): Das uneingeschränkte Verlesungsverbot gilt auch für eine frühere Aussage, die der Zeuge, nach Belehrung, vor einem Richter gemacht hatte. An der Unzulässigkeit der Verlesung änderte auch das "Nallseitige Einverständnis" nichts, womit ersichtlich
das des Staatsanwalts, Verteidigers und Angeklagten ge-
“ meint war. Der '§ 251 Abs 1 Nr. 4 StPO, der dem Tatrichter vorgeschwebt haben wird, hat mit dem Fall des § 252 StPO nichts zu tun. Der § 251 StPO betrifft Zeugen, Sachverständige und Mitbeschuldigte, die nicht erschienen sind- oder nicht mehr gehört werden können, der § 252 StPO dagegen Zeugen, die ---—- anwesend sind, aber gemäß berechtigter Weigerung nicht aussagen wollen (vgl auch Peters,Strafprozeß S 250).
Die verfahrensmässigen Erleichterungen, die § 251 Abs 1 Wr 1 bis 3 St?0 geschaffen hatte, sind allerdings durch die Nr 4 - Verlesbarkeit der Niederschri?Tt über sine frühere rishteriiche Vernehnung - erweiter‘ worden (Ari 4 der Dritten VO zur Vereinfashung der Strafrechtspflege
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v: 29. Mai 1943, RGBl i 342}. Hierdurch soilte vor aliem während des Krieges, als Zeugen oft nicht mehr erneut erreichbar waren, dennoch eine reibungslose Abwicklung
der Strafverfahren gewährieistet werden (Grau in DJ ..943, 352 und bei Pf.-Neuhert II D, RV zu Art 4 der VO, Nrie. 72 a; OGHSt 1, 300). Der Bundesgesetzgeber hat die Neuerung ‚teihshaiten (vgi Dallinger, Anm i zu § 251 StPO). Gleichwohl hat der § 251 StPO andere Ziele und Voraussetzungen als der § 252 StPO, der hinter § 52 StPO eingeoränet werden müßte. Der § 251 StPO bedeutet eine Durchbrechung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit (BGHSt 3, 206, 208, 209) zur Vermeidung mißlicher Verfahrensverzögerungen. Er läßt es daher unter bestimmten Voraussetzungen zu, die Vernehmung eines nicht erreichbaren, jedenfalls nicht erschienenen Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine
- frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen. Die, wie .dargelegt, erst nachträglich in § 251 StPO eingefügte Nr
4 des Abs 1 erlaubt mithin keine Schlüsse auf den Sinn und Zweck des § 252 StPO zu {vgl BGHSt 2, 102). Im Fali des
§ 252-8tPO geht es nicht um die Unmittelbarkeit, denn der Zeuge ist ja anwesend, Er verweigert jedoch beresht!&-_-
‘ terweige seine Aussage. Dem trägt das Gesetz durch das Verlesungsverbot Rechnung. Dieses gesetzliche Verbot kann nicht durch das Einverständnis der Beteiligten umgangen werden.
Es hätte allerdings. da die Zeugin bei ihrer früheren "richterlichen Vernehmung belehrt worden war, nunmehr der Vernehmungsrichter über den Inhalt seiner Wahrnehmungen: anäßlich jener Vernehmung als Zeuge vernommen werden können oder, gemäß § 244 Abs 2 S5PO, gehört werden müssen (BGHSt 2, 99 f, 109, 110; grundsätziich &.M. Eb. Schmidt II, Ann 6, 7 zu § 252 StPO). Eine durch Vorladung des Richters entstehende Verfahrensverzögerung ist keine der mißiichen Pro-
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zeßlagen, die § 251 StPO vermeiden will. sondern muß als Folge einer berechtigten Aussageweigerung hingenommen werden:
Die sonach bedeutungslose Einverständniserklärung hinderte den Angeklagten nicht, den Verfahrensfehler zu rügen (RGSt 9, 49, 505; Jescheck Goltd Arch 1953, 69). Auf diesem Verstoß kann der Schuidspruch aus § 174 Uri und § 173 Abs 1 StGB wie auch der gesamte Strafausspruch . beruhen. Denn das landgericht hat die Verurteilung insoweit wesentlich auch auf den Inhalt der zu Unrecht verlesenen früheren Aussage der Tochter Chariotte gestützt.
Durch die teilweise Urteilsaufhebung erhält das Landgericht Gelegenheit, zu prüfen, ob bei dem Beschwerdeführer bei den Fällen, in denen er sich in angetrunkenem Zustand befand, die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB gegeben waren oder nicht auszuschließen sind.
Der Versuch eines Mißbrauchs zur Unzucht kann übrigens nur infern vorliegen, als Charlotte das 21. Lebens- _ jahr noch nicht vollendet hatte. Bei dem Vorfall im Dezember 1954 war sie auf jeden Fall, bei dem vorhergehenden Geschehnis am Bett ("im Jahre 1954") möglicherweise schon 21 Jahre alt. Es dürfte nicht uneingeschränkte, sondern nur teilweise Tateinheit mit versuchter Blutschande in Betracht kommen (vgl auch BGH in IM Nr 22 zu- § 73 StGB). Die Urteilsdarlegungen sind hierzu nicht ganz eindeutig (S 6 UA), worauf auch die Revision hinweist. Anderseits’ erscheint es rechtlich kaum vertretbar, zwischen geschlechtsbetonten Vorgängen, die Jahre auseinanderliegen, Fortsetzungszusammenhang anzunehmen (BGHSt 2, 163, 167, 168).
B) Die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen unterliegt im Schuldspruch keinen rechtli-
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>hen Bedenken. Solche hat auch die Revisicn nicht im Einzelnen vorgebracht, Es iäßt sich jedoch eine Aauswirkung der Verurteilung in den Fällen II A 1 bis 5 auf die trafbemessung der Kuppeleifälle nicht ausschließen, wie die Verteidigung mit Recht hervorhebt. Daher ist das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, im gesamten Strafausspruch aufzuheben, j
C) Die unterlassene ausdrückliche Freisprechung im Fall der Tochter Christel war von hier aus nachzuholen. Mit dieser Maßgabe ist das Rechtsmittel im übrigen zu " verwerfen.
Krumme Dr, Augustin Dr.. Sauer Seibert Lang-Hinrichsen