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BGH Entscheidung vom 06.09.1951 – 3 StR 550/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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/ 3_8tR 550/31 u. Im Namen des Volkes In der straisache geg den allen Ternanı Oswald Karl_D | ‚ geboren am 9958 in 8 i ‚ wohnhaft in % d strasse W, z2.2t. in Untersuchungsialt, wegen Verbrechens gegen das Lebensmittelgesetz hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesge: ‚ichtshofs in der Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen heben: ne Denatwspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Sundesrichter werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Kichter, Oberstaatsanwalt Dr. bei der Verhandlung, lberstaatsanwalt ei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, tür echt erkannt: . Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Berlin vom 7. wärz 1951

wird verworfen. Der Angeklagte hat die „osten des Rechtis-

mittels zu tragen. Die seit dem 7. “ärz 1951 erlittene weitere

Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei lionaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Der Ang seklagte 1st wegen eines Verstosses gegen das Lebensmit velgesetz (58 4 ' Ziff 2, 11 Abs 1 und 3). Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) zu einer Zuchtausstrafe von einem Jahr und sechs Nonaten verurteilt, worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die

Dauer von drei Jahren aberkannt, die Pihrung eines Le-

bensmittelbetriebes ist ihm untersagt worden. Ausser-

' dem ist die Vernichtung von 3080 Dosen Brathäppchen so-

wie die Veröffentlichung des Urteils in einer Tageszeitung und im Rias angeordnet worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts geltend gemacht wird. Das Rechtsmittel ist nicht befründet.

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du Unrecht rügt die Revision einen Verstoss gegen

die ." 12, 57 5120, den sie darin sieht, dass die Zides-

belehrung der als Sachverständigen vernomnenen Dr. Zeil und dr. Kannel unterblieben sei. ie das keichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, enthält die Bestimmung des § 57 StPO, die bei der Vernehmung von Sachverständigen gemäss § 72 StPO entsprechend anzuwenden ist, nur eine sogenannte Ordnungsvorschrift, die zwar regelmäss ig befolgt werden soll, deren Nichtbefolgung Jedoch niemals eine Gesetzesverletzung im Sinne

des 8 337 StPO bildet (vgi RGSt Bad 56, 66, L6T/und. die

daselbst angeführten Rechtsprechungsnachweise). Dieser

Auffassung war beizutreten. Mithin würde das Landgericht,

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selbst wenn die Sachverständigen vor ihrer Vernehmung nicht auf die Bedeutung des Üides hingewiesen worden wären, nicht gegen eine zwingende Gesetzesvorschrift verstossen haben. Die Unterlassung des Hinweises olgt aber auch nicht daraus, dass eine solche in der iiederscäarift über die Hauptverhandlung nicht erwähnt IST. „0. Denn nur der Beweis für die Beachtung der wesentlichen

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0000 Pörmliehkeiten wird nach §§ 273, 274 StPO äurch das Pro- |

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tokoll erbracht. Die Beachtung einer Vorschrift, deren

tung nicht unter allen Umstä änden vors geschrieben 1S5t, ist keine wesentliche Förmlichkeit.

Dasselbe gilt für die weitere Rüge der kevision, das Landgericht habe die Bestimmungen der 88 243 Abs 4 und 58 Abs 1 StPO dadurch verletzt, dass zwei Zeugen,

Gie erst zum zweiten Verhandlungstage geladen waren, nach ihrem Aufruf den Sitzungssaal nicht verlassen

aauven, sodass ein Teil der Zeugen niclt in Abwesen-

heit der später abgehörten vernommen worden sei. Auch Giese gesetzliche Regelung der Art und der Durchführung der Zeugenvernehmung soll nur deren Kusseren Ablauf sichern, bildet also keine Rechtsnorm im Sinne aes.d 337 » 5tPO, auf deren Verletzung die Revision gestützt ; werden be kann (vel RGSt Ba 2, 53 /54/; Bd 40, 157 /1587; Ba 54, Bi 2120012) le

übensowenig. ist der auf einen Verstoss gegen S 261 Stro gegründete Vorwurf der Revision gerechtfertigt,

aas Landgericht habe bei der Urt ;eilsfindung Erklärung sen des Angeklagten, die dieser im ürmittlungsverfahren zu

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Protokoll der Polizei oder schriftlich abgegeben habe,

2... verwertet, ohne dass sie in der Hauptverhandlung ver-

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on... lesen oder dem Angeklagten vorgehalten worden seien. 0... ‚Dass derartige im Laufe des Ermittlungsverfahrens von

einem Angeklagten gemachte Angaben diesem in der Hauptverhandlung zur Aufklärung von Wwidersprüchen oder aus

sonstigen der \ahrheitsfindung dienenden Gründen vorge-

halten, ja selbst, wenn es auf den Wortlaut ankommt,

verlesen werden dürfen, und dass sie damit zur Kenntnis

des Gerichts gebracht und auch dessen Ents scheidungen zu Grunde gelegt werden können, .ist anerkannten Rechts

(vgl ReSt Bd 69, 88 /89/ und die dort ange? ührten Recht- .. sprechungsnachweise). Das wird wohl auch von der Revision nicht bezweifelt. Rechtlich fehlerh \aft würde 2

allerdings sein, wenn das Landgericht Erklärungen des

Angeklagten im Vorverfahren bei der Urteilsfindung ververtet hätte, ohre dass diese zum Gegenstand ger Eaupt-

verhandlung gemacht worden wären. Das hat die Revision

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. jedoch nicht dargetan. Ihr Vorbringen, die Sitzungsniederschrifi enthalt se keinen Vermerk über die Vorhaltung oder die Verlesung derartiger Angaben, vermag ihre Rüge

nicht zu beg ründen. Ein blosser Vorhalt, auch wenn er

in der Form der Verlesung erfolgt, bedarf keiner Beurkundung in der Verhandlungsniederschriit. Deshalb kann.

.... aus dem schweigen des Protokolls hierüber nicht gefolgert werden, dass das Landgericht die früheren Erklärun- . ge n des Angeklagten in verfahrensrecht wLich unzuläss siger

Weise bel seiner Entscheidung mit herangezogen habe.

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Auch die Sachrüge vermag der Revision nicht zum rfolse zu verhelfen. Zutreifend hat das Lanägericht in dem Verhalten des Angeklagten einen Verstoss gegen das Verbot des 9 4 Ziff 2 Lebensm.Ges. gesehen und auch angenommen, dass der Angeklagte diesem vorsätzlich zuwidergehandelt habe (§ 11 Abs 1 aaO). Insoweit hat auch ale Revision Angriffe gegen das Urteil nicht erhoben.

»ie hält nur die Anwendung des § 11 Abs 3 aaO für ver-

fehlt, jedoch zu Unrecht.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision steht zunächst die allgemeine Anweisung für Richter Ir 1 (AAR Nr 1) Ziffer 8 b der Verurteilung des Angeklagten aus § 11 Abs 3 aaO nicht entgegen. “ie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 10. Februar 1951 (BEHSt Ba 1, 59 ff) näher dargelegt hat, war die AAR är L weder ein Gesetz im formellen Sinne noch hat sie das deutsche Strafrecht sachlich geändert. Sie ist im Bereiche Ger Bundesrenubli k mit dem Inkrafttreten des Besatzungsstatuts gegehstancdslos geworden und ist seitdem nicat mehr anzuwenden. Für die Frage ihrer Anwendung ist ausschliessich der Zeitpunkt des Urteils, nicht aber Gerjenige der Tatausfühz rung massgebend. Dasselbe eilt für den Raum von Vest-Berlin. Auch dort ist Gie AAR Nr 1 nicht

ehär anwendbar, nachdem durch das sogenannte "kleine Besatzungsstatut", die Erklärung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 14. Mai 1949 über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Cross-Berlin zu der Alliierten Kommandantur. (YOBL für Gross-Berlin 1949 5 151), die

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volle gesetzgeberische, vollziehende und gerichtliche Gewalt als auf die Stadt Berlin übertragen anzusehen

ist (vgl BCH - Urteil vom 7. Juni 1951 - 3 StR 244/51). Demnach var das Landgericht durch die AAR Nr 1 nicht gehindert, hier die Vorschrift des 9 11 Abs 3 Lebensm. Ges.

he eranzuz ziehen.

In übrigen hat das Landgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung rechtsirrtumsfrei als errüllt angesehen. Dass der Angeklagte wissentlich, also mit bestimmtem Vorsatz gehandelt habe, 185t ebenso dargetan, wie dass sein Handeln gewiss enlos und aus grobem Eigen-NUTZ geschehen sel. wenn die. Revision geltend macht,

die Begründung der Gewissenlosigkeit des Vorgehens des

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Angeklagten stehe im Widerspruch zu anderen tatsächlichen

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Feststellungen des Urteils, so kann dem nicht beigetreven werden. bs trifzt ZWEr ZU, dass das Landgericht

nicht mit völliger Bestimmtheit navı Testwstellen können, dass der Inhalt der Fischdosen gesundheitsschädlich ge-—

wesen ist. Dem steht jedoch nicht entgegen, dass der An-

geklagte nach der Annahme des Urteils mit der Köglichkeit einer Gesundkeitsschädlichkeit der Ware gerechnet

und sie trotzdem verkauft, also das Risiko einer Ge-

sundheitsschädigung der Käufer bewusst auf sich genonmen hat. übensowenig kann ein iderspruch darin gefun-

den werden, dass es an einer S Stelle des Urteils heisst, sowohl der Zeuge fr Pi der als Kraftfahrer die Va-

ren vom Angeklagten abgeholt habe, als auch der endgül-

tige umpfänger der Waren, der Zeuge a: hätten als- —

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bald einen üblen Ceruch festgestellt, während im Rahnen der Lrörterung der Gewissenlosigkeit des Handelns des

Angeklagten „esagt sei, die Käufer einzelner Dosen würden den verdorbenen Zustand der Vare möglicherweise

nicht benerkt haben. Es ist denkgesetzlich durchaus möglich, dass derjenige, der die gesamte aus mehr als . 5 >3C00 Dosen bestehende Varenmenas entg gennimmt, den Tas

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Geruch schon bald wahrnimmt, ‚ährend einem Verbraucher,

der nur eine einzelne Dose erwirbt, ein solcher nicht = sogleich aufzufallen braucht. Bu

Unz utreffend ist das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe die Cewiss senlos igK eit des Verhaltens

des Angeklagten allein aus der entfern ten Möglichkeit einer Ge esundheitsschädigung geflolgert. Es ist der Nevision zvar zuzugeben, dass selbst ein Verstoss gegen

bebensm.Ges., bei dem die Gesundh reitsschädlich-

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t der in den Verxehr gebrachten Lebensmittel fest- ‚siehen muss, die Anwe endung des R 11 Abs 3 aaO nicht

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hne weiteres rechtfertigt. Jedoch ist die Anwendung des § 11 Abs 3 aa0 nicht allein auf solche Fälle beschränkt, in denen der Täter gegen ein Verbot des § 3

aal verstossen hat. Im übrigen kommt es darauf ent-

scheidend richt an. Das Landgericht hat nämlich ein

gewis Yenloses Vorgehen des Angeklagten nicht deshalb

bejaht, weil möglicherweise der Inhalt der Dosen gesund-

heitsgefährdend 'hätte sein können, sondern weil der

Angeklagte trotz der Möglichkeit der Gesundheitsgefährons} tiehke eit der Yaren diese verkauft und in den Verkehr

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gebracht habe, vienn das Landgericht ein solches Ver-- halten als gewissenlos bezeichnet, so kann darin ein Rechisirrtum nicht gefunden werden. äbenso ist nach . den Ausführungen des Urteils ein Yandeln des Angeklagten aus grobem Eigennutz gegeben. Das Landgericht hat dargetan, dass der Angeklagte sich bei dem Verkauf der laren von dem Streben nach eigenem Vorteil oo. in besonders anstössigem abe habe leiten lassen. en

Dass das Verhalten des Angel tlagten gleichzeitig den Tabestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt, ist vom Landgericht sowohl zur äusseren als auch zur

inneren Tats seite rechtsirrtunsfrei angenommen worden.

-— Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen er-

Ebensowenig wie im Schuldausspruch gibt das Urteil im otralausspruch zu r rech! tlichen Bedenken An-

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lass. uch die Verhängung der vom Landgericht usge- . sn» Pochenen Nebenstrafen und ebenfolgen ist nicht als A rechtlich fehlerhaft ZU beanstanden. Insbesondere bie- . tet im Gegensä ‚TZ ZU der Auffassung der Revision das Be. = Urt ‚eil keinen Anhalt dafür, dass das Le andgericht in “

rechtsirriger Welse davon ausgegangen sei, bei einer Verurteilung aus § 11 Lebensm.Ges. sei die Untersagung

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der Führung eines Lebensnit telbetriebes gemäss $ § 14 aa0 n ohne weiteres zulässig. Das Landgericht hat zwar die- 5; se jjassnahne unmittelbar nur damit begründet, dass es ° sie ebenso wie die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- 0

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rechte nach § 11 Abs 4 Lebensm.Ges. und die öffentli- ie che Bekanntmachung des Urteils gemäss § 15 Lebensn. = Ges. als erforderlich und tunlich bezeichnet hat. Diese Begründung reicht aber im gegebenen Palle jedenfalls Tas aus, da die Unzuverlässigkeit des Angeklagten zur Is Führung eines Lebensmittelbetrieves bei dem Testge- Y

stellten Sachverhalt aus dem Zusammenhang der Ürteils- Ze gründe } hinreichend Ceutlich hervorgeht. 5

Die küge der Revision, das Landgericht habe das. Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 b StCB nicht geprürit, geht Tehl. Die Untersagung der Führung eines bebensmittelbetriebes ist allein auf § 14 Lebensm.Ges. gestützt, der gegenüber der Bestimmung des § 42 dp StGB eine Sondervorschritt bildet. Für die von der Kevision vernisste Prüfung lag daher ] kein Inlass vor.

Schliesslich wäre es auch aus Recht :seründen nicht

beans syanden, wenn das „andgericht die im] ehren der

STE, Strefsumensungegründe angeführte mangelnde Vinsichts-

ähigkeit des Angek tlasten in das Verwerfliche seines {uns bei der Verhängung der Nebenstrafen und Jebenfolgen

mit berücksichtigt hätte, Dass dies geschehen ist, lässt

indessen das Urteil nicht erkennen. Dieser Gesichtspunkt

hat nur in den Aus sführungen ZUTr Bemessung der D»trafe Erwehnung gefunden, nicht aber in dem Teil der brteils-.

gründe, der sich mit den Nebenstrafen und ? ‚ebentolgen befasst,

amit erweist sich die Kevision des Angeklagten

in vollem Umfange als unbegründet und war daher zu verwerfen. | |

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