Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 2 StR 119/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
1) Die Unterbringung eines geisteskranken oder schwachsinnigen Mündels in einer Heiloder Pflegeanstalt durch den Vormund oder Amtsvormund ist keine 'Verwahrung auf behördlichs Anordnung” im Sinne des § 122 b' StGB. E: 2) Glaubt in solchem Fall ein Dritter irrtünlich, eine auf behördliche Anordnung unter- x gebrachte Person zu befreien, so ist eine BEN Bestrafung wegen versuchten Vergehens nach j 8 122 b StGB nicht möglich, weil es keine Behörde gibt, die den Strafantrag nach Absatz 3 der Vorschrift stellen kann.
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Gesetzs StGB § 122 db
Rechtssatz: 1) Die Unterbringung eines geisteskranken oder schwachsinnigen Mündels in einer Heiloder Pflegeanstalt durch den Vormund oder Amtsvormund ist keine 'Verwahrung auf behördlichs Anordnung” im Sinne des § 122 b'
StGB. E:
2) Glaubt in solchem Fall ein Dritter irrtünlich, eine auf behördliche Anordnung unter- x gebrachte Person zu befreien, so ist eine BEN Bestrafung wegen versuchten Vergehens nach j 8 122 b StGB nicht möglich, weil es keine Behörde gibt, die den Strafantrag nach Absatz 3 der Vorschrift stellen kann.
Aktenzeichen: 2 StR 119/56 Urteil des BGH vom 22. Juni 1956 LG Landau
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Edmund S EB zus KB Sort zeboren an
GE 19:4;
wegen Befreiung einer Untergebrachten u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Zundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. EB bei üer Yerkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das m Urteil des Landgerichts in Landau vom 3.Januar Ru 1956 wird ar. 1. das Verfahren auf Kosten der Staatskasse u eingestellt, soweit dem Angeklagten ein Vergehen nach § 122 b StGB zur last ge- ‘. legt wird, 2, das Urteil im übrigen mit den Feststellun- But gen aufgehoben. El
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung. auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 122 db StGB und eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2
J StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis ver-
urteilt. Die Zevision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
I. Verfahrensvoraussetzungen zur Verurteilung nach y 122 b StGB.
Die Strafverfolgung wegen eines Vergehens nach 5 122 b SteB tritt gemäß Abs 3 dieser Vorschrift nur auf Antrag der Behörde ein, welche die Verwahrung bewirkt hat. Auf diese Verfahrensvoraussetzung hat auch das Revisionsgericht von Ants wegen zu achten. Nach den Urteilsgründen hat das Landratsamt in Ludwigshafen - Bezirksfürsorgeverband - den Strafantrag gestellt, Ob diese Behörde im Sinne des § 122 b Abs 3 StGB "die Verwahrung bewirkt" hat, braucht hier nicht erörtert zu werden. Denn es fehlt schon an einer "behördlichen Anordnung" der Unterbringung im Sinne des ersten Absatzes der Vorschrift.
Die schwachsinnige Hannelore GB war als Dreizehnjährige von ihrem Amtsvormund, dem Kreisjugendant in Ludwigshafen. in die Ffälzische Nervenklinik IB =1s Patientin eingewiesen worden. Nachdem sie das 21. Lebensjahr vollendet hatte, wurde sie durch gerichtlichen Beschluß entmündigt. Das Vormundschaftsgericht bestellte zu ihrem Vormund das Kreisjugendamt Ludwigshafen "als Amtsvormund". Der Amtsvormund be 1 ie ß die Entmündigte "mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts" zur weiteren Behandlung und Beaufsichtigung in der Nervenklinik. Diese
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Art der Unterbringung beruhte nicht auf einer behördlichen Anordnung im Sinne des § 122 b StGB. Schon die 1945 vom Amtsvormund ausgesprochene Einweisung der minderjährigen GE in die Nervenklinik Ip war keine durch § 122 StGB strafrechtlich geschützte behördliche Anordnung. Die Vorschrift steht im zweiten Teil des Strafgesetzbuchs im
6. Abschnitt, der den "Widerstand gegen die Staatsgewalt!" unter Strafe stellt. Die §§ 122 a und 122 b sind als Ergänzung der §§ 120 bis 122 StGB eingefügt worden. Auch sie sollen nicht nur das allgemeine - in den Grenzen des Art 104 GrundG auszuübende - Recht der Staatsgewalt zur Freiheitsentziehung schützen, sondern vor allem. im Einzelfall die Verstrickung der Person, deren Freiheit in Ausübung dieses Hoheitsrechts beschränkt worden ist. § 122 a StGB stellt gesetzlich klar, welche von den behördlich verwahrten Personen, die auf Grund der in § 42 a aufgezählten Maßregeln der Sicherung und Besserung in einer Anstalt untergebracht sind, ls Gefangene im Sinne der 88 120 bis 122 StGB gelten. Da dort die gemäß §§ 42 db und 42 c StGB untergebrachten Personen nicht genannt werden, bedurfte es der weiteren Vorschrift des § 122 b StGB, um auch den Vollzug ihrer Unterbringung in einer entsprechenden Anstalt strafrechtlich zu schützen. Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift ergeben also, daß die in § 122 b StGB genannte Verwahrung nur eine hoheitliche sein kann und auf einer Behördenanordnung beruhen muß, die das Gebot enthält, den Untergebrachten zu beaufsichtigen und ihm die freie Bewegung nicht zu gestatten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Entscheidung BGHZ 17, 108, 114 ff mit ausführlicher Begründung dargelegt, warum der auf Grund der §§ 1773 ££f BGB vom Vormunäschaftsgericht bestellte Vormund keine öffentliche Gewalt ausübt, wenn er sein Nündel in eine Heilenstalt einweist. Daraus ergibt sich auch, daß
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keinen "Widerstand gegen die Staatsgewalt"im strafrechtlichen Sinn leistet, wer eine von einem Solchen Vormund in einer Anstalt untergebrachte minderjährige oder entmündigte Person aus der Verwahrung befreit oder ihr Zntweichen erleichtert. Für die von einem Amtsvormund angeordnete Anstaltsverwahrung gilt nichts anderes, Dabei kann dahinstehen, ob die Amtsvormundschaft nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz eine Tätigkeit der öffentlichen Gewalt ist, was der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung BGHZ 9, 155, 157 bejaht. Denn der Amtsvormund leitet sein Recht zu der in der Unterbringung des Mündels liegenden Freineitsbeschränkung nicht aus der Ööffentlichrechtlichen Natur seiner Tätigkeit her, sondern wie auch sonst der Vormund oder Inhaber der elterlichen Gewalt aus § 1631 BGB, wonach die Sorge für die Person des Kindes das Recht umfaßt, es zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bsstimmen (§ 33 JWG i1.V. mit § 1800 BGB). Das gleiche gilt, falls das Jugendamt als Vormund für die volljährig gewordene und dann entmündigte Geibert bestellt seir sollte. Auf die Bedenken, die sich daraus ergeben, daß die Amtsvormundschaft nach dem Jugenäwohlfahrtsgesetz nur als Fürsorgemaßnahne für Minderjähri'ge zugelassen ist und die
86 32 ff dieses Gesetzes auf die Vormundschaft über entmündigte Volljährige nicht anwendbar sind, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Auch kann dahingestellt bleiben, ob § 122 b StGB anwendbar ist, wenn der Vormund bei Widerstand seines Mündels die Unterstützung des Vormundschaftsgerichts nach § 1631 Abs 2 Satz 2 BGB nachgesucht, dieses
die zwangsweise Unterbringung angeordnet und dann ein Dritter
das kündel befreit hat.
Da die Geibert somit nicht uf behördliche
Anordnung in Landeck untergebracht war, gibt es auch keine Behörde, die den Strafantrag nach § 122 b Abs 3 StGB stellen
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könnte. Der vorliegende "Strafantrag" des Bezirksfürsorgeverbandes ist kein Strafantrag im Sinne des Gesetzes. Dies würde auch dann gelten, wenn etwa der Angeklagte, - was: durch. aus naheliegt - der schwachsinnigen Hannelore GE Gas Entweichen aus der Anstaltsverwahrung in der irrigen Annahme erleichtert haben sollte, daß sie dort auf behördliche Anordnung untergebracht sei. Dann wäre er zwar an sich wegen eines versuchten Vergehens nach §§ 122 b Abs 2, 45 StGB strafbar; seine Straf verfolgung nüßte aber daran scheitern, daß der dritte Absatz der Vorschrift von einer tatsächlich vorhandenen behördlichen Unterbringungsanoränung ausgeht. Insoweit ist die strafrechtliche Verfolgbarkeit des Versuchs durch den Aufbau des gesetzlichen Tatbestandes eingeschränkt. Es bedarf daher auch keiner weiteren Aufklärung der inneren Tatseite. Vielmehr | ist das Verfahren gemäß § 354 Abs 1 StPO vom Revisionsgericht | selbst einzustellen.
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II. Zur Verurteilung nach $_ 176 Abs_l Nr 2 StGB. 1. Die Verfahrensrüge.
Die Strafkammer hat durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Hauck und den in der Hauptverhandlung gewonnenen Gesamteindruck von der Haltung des Angeklagten und der Art seiner Einlassung die Überzeugung gewonnen, daß er für seine Tat voll verantwortlich ist. Medizinalrat Dr. Hi steht nach den Ausführungen der Revision "im Anstellungsverhältnis zu der verwahrenden Anstalt", der Pfälzischen Nervenklinik IB. Daher, meint sie, sei seine sutacktliche Stellungsnahme "praktisch eine Parteiäußerung" und darum hätte die Strafkammer ein anderweites Gutachten erheben müssen. Das ist schon darum rechtsirrig, weil weder eine Heilanstalt der fraglichen Art noch ihr Leiter oder ein sonst bei ihr beschäftigter Arzt Träger der Rechtsgüter ist;
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die durch die §§ 122 b und 176 Abs 1 Nr 2 StGB geschützt werden. Die Einholung eines Obergutachtens mußte sich auch dem Landgericht umso weniger als notwendig aufdrängen,
als der Verteidiger seinen ursprünglich hierauf gerichteten Antrag am Schluß der Hauptverhandlung ausdrücklich zurückgenommen hat.
2. Die Sachrüge.
Wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB kann der Angeklagte nur verurteilt werden, wenn ihm auch nachgewiesen wird, daß er sich bei dem Geschlechtsverkehr mit der GEB bewußt war, eine geisteskranke Frau zum außerehelichen Beischlaf zu mißbrauchen. Mindestens muß er damit gerechnet haben, daß die GEW infolge ihrer Geistesschwäche nicht in der Lage sei, zwischen einer dem Sittengesetz entsprechenden und einer ihm widerstreitenden Ausübung des Geschlechtsverkehrs zu unterscheiden oder ihr Verhalten auf geschlechtlichen Gebiete nach dieser Einsicht zu lenken (RG DR 1940, 7913 JW 1934, 905, 16; 3131, 16). Was die Strafkammer hierzu an Tatsachen feststellt, reicht nicht aus. Ob jener innere Tatbestand vorliegt, hängt wesentlich von dem Urteilsvermögen des Angeklagten ah. Wenn er auch knapp ein Jahr vor den ihm zur Last gelegten Handlungen als geheilt entlassen worden ist, so war er doch vorher auf Grund strafricherlicher Anordnung gemäß § 8 42 db, 51 Abs 2 StGB fast zwei Jahre lang in der Nerven-
klinik ICE untergebracht gewesen: Daner genügt es nicht,
daß die Strafkammer eine Reihe von Beobachtungen des Angeklagten über das Verhalten der GB aufzänlt, die bei einem Manne normalen Urteilsvermögens den Schluß zulassen mögen, er habe erkannt, daß sie unfähig ist, einem an sie gerichteten geschlechtlichen Ansinnen mit freier Entschließung zu begegnen und es gegebenenfalls als unsittlich abzulehnen. Das Landgericht mußte vielmehr prüfen, ob dazu
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hier die Urteilsfähigkeit des Angeklagten ausreichte. Die Notwendigkeit einer solchen Prüfung drängt sich umso mehr auf, weil Dr. Hgg den Angeklagten auf seine Frage, ob er das Mädchen heiraten dürfe, nicht etwa geantwortet hat, eine Eheschließung sei wegen des Geisteszustandes des Mädchens unmöglich, sondern ihm geraten hat, sich in dieser Angelegenheit an das Vormundschaftsgericht zu wenden. Daher erscheint es nicht von vornherein als ausgeschlossen, daß der Angeklagte es für möglich gehalten hat, die GEB könne nach dem Gesetz durch eine Eheschließung eine auf ihrem freien Zntschluß berahende Geschlechtsgemeinschaft mit einem Hanne begründen;
das aber würde zu Bedenken gegen den vom Lendgericht aus den \ Beobachtungen des Angeklagten gefolgerten "bedingten Vorsatz" a Anlaß geben. Zur Beseitigung dieser Zweifel bedarf der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung. Daher muß das Urteil aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten nach § 176 Abs 1 Nr 2 StGB bestraft.
Baldus Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Hoepner