Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 05.06.1956 – 2 StR 6/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2120 015 J
3egleitvermerk der Bunäesanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Einzelheiten der Nato-Lanöver im Jeptember 1954, wie das Zusammenwirken der
. Waffengattungen, der Einsatz, die-Stürke und Ausrüstung der Truppen, insbesondere der Panzer, der Zinsatz von Atomgeschützen
und die llaßnahmen bei Atombombenangriffen, mußten vor einer außerhalb der Nato stehenden Regierung mit Rücksicht auf die damals allein durch die Nato-Truppen gewährleistete äußere Sicherheit der 3Bundesrepublik geheimgehalten werden, Auch die systematische Beobachtung und Zusammen stellung der taktischen Zeichen ergibt ein geheimhaltungsbedürftiges Gesamtbild.
Daß jeder einzelne Gegenstand oder jeder einzelne Vorgang jedermann sichtbar ist, schließt die Zigenschaft als Geheimnis nicht schlechthin aus. intscheidend ist, wie bereits in 3GHSt 7/234 ausgeführt, ob die Sache auch in ihrer Bedeutung dem gewöhnlichen 3eschauer erkennbar ist oder ob zur Erkundung dieser Bedeutung eine besonders genaue, sorgfältige und über das gewöhnliche kaß hinausgehende 3eobachtung gehört. .
§ 100 Abs 1 StGB § 100 Ats 2 StGB § 49 a Stoß
43 StB
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"Kann nicht festgestellt werden, daR die vom Täter ermittelten und sn das SfS berichteten Tatsachen geheimhaltungshedürftig waren, so ist ein vollendeter Landesverrat zwar nicht erwiesen. Geht aber der Auftrag dahin, Staatsgeheimnisse i.3.d. 5 99 StGB auszuspähen und sie: dem SfS mitzuteilen, so
bedeutet bereits die ernstgemeinte Zusage, diese Aufträge ausführen zu wollen, ein Verbrechen i.S.d. § 100 Abs 1 i.Ybdg mit "5 49 a Abs 2 StGB.
Setzt der Täter den Intschluß, Landesverrat zu begehen, dadurch in die Tat um, daß er sich an den Ort der aufgetragenen Be- ‚obachtungen begibt, sich nach besten Kräftenf um die Sammlung von Erkenntrissen bemüht und das Ergebnis seinem Auftraggeber mit- ‘teilt, so liegt ein Versuch des landesverrats nach §§ 100 Abs 1, 43 StGB vor, wenn ”, der Täter nit dem Willen und der Vorstelluf tätig wird, den ihm erteilten Auftrag zum | Landesverrat durchzuführen; |
§ 100 e (Allgemeines) StGB § 100 e Abs 1 StGB
Der Tatbe: tand des § 100 e StGB wird nicht verwirklicht, wenn der Täter Beziehungen zum STS nur zum Schein aufnimmt, um seine Freiheit wiederzuerlangen, die er ernstilich und in einer rechtsstaatliche Grundsätze verleugnenden Weise gefährdet „laubt;
da äie Zusage der jlitarbsit in diesen Falle noch keine Gefahr für die Sundssrepublik oder eines inrer Länder begründet.
3 99 Abs 1 StGB
§ 2 Anhang A zum Trupdenvertrag
Der versuchte Verrat von geheimhaltungsbedürftigen kinzelheiten der Nato-Iuftmanöver im Juni 1955 ist ein versuchter Landesverrat nach § 100 Abs 1 StGB in Tateinheit mit versuchten Verrat nilitärischer Geheimnisse nach § 2 Abs 1 des Anhangs A zum Trurpenvertrag.
2 StE 6/56 Urteil des BGH vom 5. Juni 1956
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2 StE_6/56 | \
In Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Bankkaufmann Erwin Fritz Otto N aus Berlin, dort geboren am 1909, z.Zt. in dieser
Sache in Untersuchungshatt im Gerichtsgefängnis KG . 2.) die Angesteilte Hildegard Gertrud Erna K aus BCM, seboren am WEMEMEEEED 1505 in sum, wegen versuchten Landesverrats U.2o
hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr, Mannzen Bundesrichter Wirtizfeld
als beisitzende Richter, Staatsanualt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeänter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Der Angeklagte Erwin No wirä wegen versuchten Landesverraeisin Tateinheit mit versuchtem Verrat militärischer Geheimnisse gemäß § 2 Abs 1 Anhang A zum Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland zu
zwei Jahren Zuchthaus
u. verurteilt: Die Untersuchungshaft wird angerechnet,
Dem Angeklagten werden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Polizeiaufsicht ist zulässig.
II.
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Ein Betrag von 775,- DM (in Worten: siebenhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark) wird eingezogen,
Die Angeklagte Hildegard KB wirä wegen Beihilfe zum versuchten Landesverrat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Verrat militärischer Geheimnisse gemäß § 2 Abs 1 Anhang A zum Vertrage über die Rechte und Pflichten ausländischer Streit. kräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik
Deutschland zu.
vier Monaten fünfzehn Tagen Gefängnis verurteilt, Die Untersuchungshaft wird angerechnet.
Die Vollstreckung der restlichen Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Die Angeklagten haben die ‚Verfahrenskosten zu tragen. en
von. Rechts wegen
I. Der Lebenslauf_der Angeklagten. 1.) Der Angeklagte N En .
Der 46 Jahre alte Angeklagte hat die Volksschule besucht, eine kaufmännische Lehre durchgemacht und die Gehilfenprüfung abgelegt. Er ist dann etwa 12 Jahre bei einer Berliner Genossenschaftsbank tätig gewesen, zunächst als Bote, dann als Volontär und schließlich als festbesoldeter Angestellter. Da er hier Veruntreuungen in großem Umfang beging, wurde er am 12. September 1938 wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue in einem besonders schweren Fall zu zwei Jahren Zuchthaus, 1000,- RM Geldstrafe und zum Verlust der hürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt. Nach Verbüßung der Strafe war er etwa
‚drei Jahre lang als Buchhalter tätig. Im Juli 1943 wuräe
er einberufen. Er kam infolge seiner Vorstrafe zum Ersatzbstaillon 999 und wurde in Griechenland eingesetzt. Von dort konnte er sich bei Kriegsende nach Westdeutschland Öurchschlagen. Im November 1945 begat er sich zu seiner Ehefrau, die er 1941 geheiratet hatte, nach Berlin-Kalchow. In der sowjetischen Besatzungszone wurde er Nitglied der KED und später der SED, der Gesellschaft für deutschsowjetische Freundschaft und der Gesellschaft für Sport und Technik. Nach kurzer Arbeitslosigkeit wurde er Verkaufsleiter bei einer Firma in Berlin-Charlottenburg; bei der er von kärz 1946 bis Ende 1948 tätig war. Da die Firma ihren Sitz nach .Heidelberg verlegte,wurde er wieder arbeitslos. Ende Januar 1949 wurde er dann Abteilungsleiter bei dem sowjetzonalen Handelskontor "Deutscher Innen- und Außenhandel" (DIA) Abteilung Textil. 1951 wurde er mit
Kollegen seiner Dienststelle in Westberlin zu Provagandazwecken
eingesetzt. Da er im Besitz von kommunistischem Propeganda-
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material betroffen wurde, wurde er am 21. äAprii 1951 wegen Vergehens gegen die Anordnung Nr 501 zu zwei Wochen Gefängnis verurteilt. Am 14. Oktober 1953 wurde der Angeklagte bei dem DIA entlassen, angeblich, weil er auf der Leipziger Messe das Parteiabzeichen nicht getragen, einem westdeutschen Kunden eine unerlaubte Gefälligkeit erwiesen und verbotswidrig einen Brief nach E Kanada in Westberlin bei der Post hatte aufgeben wollen. Am 15. Oktober 1953 wurde er aus der SED ausgeschlossen. Bis zu seiner Verhaftung in dieser
"Sache am 4. August 1955 hat der Angeklagte keine Arbeit
mehr gehabt. Zuletzt bezog er Sozialunterstützung in Westberlin. |
. Im Januar 1952 ist die Ehe des Angeklagten aus beiderseitigen Verschulden geschieden worden. Ihr entstammt. eine jetzt 14 Jahre alte Tochter.
Der Angeklagte befindet sich in dieser. Sache, ‚seit dem 5. August 1955 in Untersuchungshaft. u
2.). Die. Angeklagte _K mumuuuum .
Die jetzt 56 Jahre alte unverheiretete Anseklagte hat äke Volksschule besucht, anschließend Stenografie und Maschinenschreiben gelernt und dann in der elterlichen 3uchund Tabakwarerhandlung in OB geholfen. Von Ende 1923 bis 1933 war sie Stenotypistin und Sekretärin bei der: "Yolkszeitung" in OB. Sie gehörte der SPD und der Freien Gewerkschaft an. Wach Schließung der "Yolkszeitung" Anfang 1933 wer sie einige Zeit in der Wierverwertungsstelle in OB und von Oktober 1935 bis Kriegsende als Sekretärin in einer Uniformfabrik in Be tätig. Von Ende 1946 bis llai 1949 war sie Korresvondentin und Sekretärin in einem Berliner Verlag. Anschließend arbeitete sie wieder bis 30. September 1953 in der alten Uniformfäbrik. Sie war.dann arbeitslos. Am 9. Mai 1955 fand sie eine 3eschäftigung als Notstandsangestellte beim Berliner Verkehrsamt. Zur Zeit ist sie ohne Arbeit.
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Die Angeklagte hat einen 1927 geborenen verhsirsteten Sohn.
Sie wurde am 4. August 1955 vorläufi; festgenommen urä hat sich von 5. August 1955 bis zum 14. November 1955 in dieser Sache in Untersuchungshaft befunden.
II. Die Tat _ der Angeklagten.
ho Die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Angeklagten Tim.
1.) Die Entstehung der Beziehun;en zum SfS.
a) Am 17. November 1953 wurde der Angeklagte Te in Ostberlin auf dem Alexanderplatz festgenommen, als er ia 3egriff stand, mit der U-Bahn in den Westsektor von 3erlin zu fahren. Er befand sich im Besitz einer Schreibmaschine. Diese wurde sichergestellt, und ein Betrag von 416,- Diü Ost wurde ihm abgerommen. Der Angeklagte wurde am selben Tage wiederholt, zuletzt von Beamten des ı Staatssekretariats für Staatssicherheit (S£S) vernommen. Dabei wurde ihm such vorgeworfen er hate 1951 in seinem westberliner Strafverfahren wegen 111s-
galer Propaganda Angaben über die Verhältnisse beim DIA gemacht. Am nächsten Tase wurde von einem Beamten des 3:8 namens Ve ein Protokoll über seine Aussage gefertigt. Winkler stellte ihm eine hole Freiheitsstrafe in Aussicht und bezeichnete ihm als einzigeh Ausweg die üitarbeit für das ÜfS. Der Angeklagte nahm das Angebot en und erhielt von „inkler den Auftrag, die wahre politische Meinung der ihm von seiner früheren Tätigkeit her bekannten Westberliner Kunden des DIA zu erforschen. Es wurde ein Treffen für den 20. November 1953 vor dem Postamt N 4 an Stettiner Bahnhof vereinbart. Noch am selben Tage wurde der Angeklagte wieder auf freien Fuß, gesetzt. Von dem Geld, das ihm abgenoumen worden war, erhielt er nur 216,- Di! Ost zurück. Jen Rest sollte er erst bei dem vereinbarten Treffen zurickbekommen. „inkler nannte ihn noch eine 7 Telefonnummer, unter der er zu erreichen sei.
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Der ingeklagte begab sich zu seinen Eltern racı Westberlin. Hier beantragte er unter Darlegung des Sachverhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im lNotaufnaämeverfahren. Diese wurde ihm aber versagt, da ihm kein Glauben geschenkt wurde. Auch die Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Angeklagte wohnte in. Westberlin bei seinen ältern,
die selbst in schwierigen Verhältnissen lebten und trotz ihres hohen Alters noch arbeiten mußten. Er versuchte vergeblich, Arbeit zu bekommen. Er suchte auch zahlreiche Westberliner Kaufleute auf, von denen er wußte, daß sie in Geschäftsverbindung zum DIA gestanden hatten oder- standen. Seiner Bitte, ihn zu beschäftigen, entsprachen diese nicht, da sie ihre Geschäftsverbindung zum DIA nicht: gefährden wollten. Einige halfen ihm aber mit Geläbeträgen von 10,- oder 20,- DM. j
b) Im April 1954 erhielt der Angeklagte von ve» einen Brief. Er unterhielt damals ein intimes Verkältnis zu der Zeugin Ilse Nm, die bis Januar. 1955 ebenfalis. im Dienste des DIA gestanden hatte. Als diese ihn im April 1954 in der slterlichen Wohnung aufsuchen wollte, wurde sie auf. der Treppe des Hauses von einer unbekannten Frau nach der Wohnung des Angeklagten gefragt. Sie nahın die Frau mit hinauf. Die Frau gab dann einen Brief ab und entfernte sich sofort:wieder. Der Brief hat folgenden Wortlaut:
| Berlin, den 11.3.1954 Werter Herr Tom ! . |
Es ist eigentlich schade, daß Sie seit November
. noch nichts wieder haben von sich hören lassen. Ich bin Ihnen deshalb allerdings nicht böse und halte es für angebracht, daß wir uns wieder mal aussprechen. Im übrigen haben Sie ja bei mir noch etwas vergessen, was Sie ebenfalls schon längst hätten abholen können.
vie ich zu erreichen bin, wissen Sie ja (53 02 11, App. 215). Ich erwarte also in nächster Zeit Ihren
2, 7 Anruf Mochachtungsvoll
gez. Unterschrift
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Als der Angeklagte den Brief gelesen hatte, lief er
der unbekannten Frau nach, erreichte sie aber nicht mehr. Auf den Brief ging der Angeklagte nicht ein, benutzte ihn aber
in seinem Verwaltungsrechtsstreit, den er nach Ablehrung
der Notaufnahme angestrengt hatte, als Beweismittel.
c) Im Juli 1954 traf. der Angeklagte au? der Straße in Westberlin seinen ehemaligen Mitarbeiter bei den "DIA", Erich SB. SCHW erzählte ihm, er sei ebenfalls aus seiner Stellung entlassen worden. Er lasse sich das aber nicht gefallen. Der Angeklagte berichtete seinerseits, wie es ihm seit der 'ntlassung ergangen war, und erwähnte seine - freundschaftlichen Beziehungen zu der New, die wenige Tage vorher nach Wesiberlin geflohen war. Sb, der, ohne daß Ger Angeklagte dies wußte, Sfö-Agent war, vereinbarte daraufhin ein Treffen mit dem Angeklagten und Ilse Ve.
Bei diesem Treffen besuchten die drei mehrere Gaststätten, wobei Sg die nicht unerhebliche Zeche allein zahlte.
Einige Tage später suchte SW den Angeklagten in seiner Wohnung auf und erklärte ihm, daß er zwei Angehörige Ges sowjetzonalen Innenministeriuns kennengelernt heve, fie die Mißstände in dem DIA aufdecken und sich für ihre wjiedereinstellung verwenden wollten. Der Angeklagte erklärte sich schließlich bereit, sich mit diesen im Ostsektor von Berlin zu treffen, da ihm SW zusicherte, daß ihm nichts "nassieren" werde,
‚Die angeblichen Angehörigen des Innenministeriuns, nit denen der Angeklagte vereinbarüngsgemäß sich dann auch vraf, waren in Wahrheit SIS-Beauftragte. Sie wurden mit "Hans" und "Günther" angeredet. Sie liessen sich vom Angeklagten . über seinen ?Parteiausschluß, die Kündigung, die Verhaftung und die Verpflichtung für das SIS berichten: Sie sagten ihm dann, er werde’ durch Schaal weitere Wachrichten über seine
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Wiederverwendung erhalten, während sie diesem, offensichtlich zum Scheine, eine alsbaläige Wiedereinstellung bei dem DIA in Aussicht stellten,
Zwei Tage später teilte Sg dem Angeklagten mit. er müsse zunächst im Westsektor bleiben,bis seine Angelegenheit geklärt sei. Es wurde ein Treffen in Westberlin vereinbart, an dem auc!: Ilse Ye teilnehmen soilte. Bei diesem Treffen stellte Schaal dem Angeklagten und der Tan in Aussicht, durch "Günther"! und "Bans" bei einer kommunistisch orientierten Firma in Düsseldorf untergebracht zu werden. Bei einem erneuten Treffen teilte SW dann beiden mit, daß unabhängig von ihrer beruflichen Unterbringung in Westdeutschland zunächst vorgesehen sei, sie zu den Nato-Menövern. nach Westdeutschland zu entsenden. Es wurde ein erneutes Treffen mit "Hans" und "Günther!" für einen der nächsten Tage im Gasthaus "Johannishof" im Ostsektor verabredet, bei dem sie durch diese Einzelheiten über den vorgesehenen Auftrag erfahren würden. Auf die Frage des Angeklagten, ob "Hans" und "Günther" Angehörige des Staatssicherheitsdienstes oder einer sonstigen Nachrichtenstelle seien, erkiärte SW, beide säßen in einer Dienststelle des Innenministeriums, die sich mit ; Spionageaufträgen befasse,
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im Benienber EC vun
a) Das vereinbarte Treffen in Gasthaus "Johannishof" fand etwa Mitte Septeüber 1954 statt. Sg holte den Angeklagten und Ilse Te ab. "Hans" sprach mit dem Angeklagten in Abwesenheit von Sm und der SB und dann mit dieser in Abwesenheit von Sb und dem Angeklagten. Er erteilte dem Angeklagten anhand einer Deutschlianäkarte den Auftrag, die Hato-Nanöver im Raume Herford-Bielefeld-Gütersloh zu beobachten. "Hans" hatte einen Zettel, anhand dessen er dem „ngeklagten folgende jeisungen gab:
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gattungen beim Vormarsch beobäckhten.
rüstung dieser Panzer.
und die von den einzelnen Einheiten aufgestellven Richtungs- und Weisungsschilder auf den Straßen deobachten.
4. Er solle feststellen, in was für Schutzanzügen die und welche Absperrungen vorgenommen werden würden.
würden. “ .
6. Er solle feststellen, ob-Atomgeschützeinheiten mitwirkten. a 0
7: Er solle Wahrnehmungen darüber machen, .ob die Zivilbevölkerung beim angenommenen Abwurf von Atombomben
nitspiele oder evakuiert werde.
"Hans" "kaute!" dem Angeklagten den Auftrag "immer wieder vor"
und ließ ihn den Auftrag mehrmals wiederholen, damit der Angeklagte ihn sich einpräge. Von Ilse Ne erfuhr der Angekla,te nach Beendigung des Treffens, daß sie den Auftrag e.halten hatte, nach iedenbrück zu fahren, wo sich das Hauptquartier der Wanövertruppen befand, mit Hilfe ihrer englischen Sprechkenntnisse Verhältnisse mit Soldaten anzuknüpfen, um so Erkenntnisse über den kinsatz der Wanöververbände zu erlangen,und festzustellen, ob deutsche Ingenieure oder Offiziere als Beobachter sn den Marövern
beteiligt wären. Am Tage später eräielt der Angeklagte von -
SB zur Durchführung der teise 350,- DU und die An-
weisung, getrennt von Ilse Tom 22 ch „estdeutschland
zu fahren und am 1. Oktober gegen 11 Ühr "Hans" über die ürgebnisse seiner Ausspähungstätigkeit zu berichten.
v) Seit August 1954 unterhielt der Angeklagte ein intimes Liebesverhältnis zu der Uitangeklagten Keim -
1. Er solie das Zusammenspiel der verschisdenen Waffen-
2, ir solle feststellen, wieviel Panzer einer Infanterieeinheit beigegeben wären, ferner die Stärke und aus-
3, Er solle die taktischen Kennzeichen an den Fahrzeugen
Truppen ein angenommen atomverseuchtes Gebiet betreten
5. Er solle feststellen, welche Tarntaßnanmen getroffen
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Dieser erzählte er vor seiner Abreise, er werde für den Kaufmann m N nach Westdeutschland fahren. Das Geid für die Flugkarte habe er von diesem gegen Quittung erhalten. An
18. oder 19. September flog er nach Hannover. Von dort aus fuhr er zunächst nach Herford unä teilte dort seine Ankunft gemäß einer Vereinbarung unter dem Namen "Zricr ie" an "Tans Sm, Tin EI @; postiagernä" mit. Er fuhr damn weiter nach Besenkamp zu einer ihm bekannten Familie, die ihn als Gast aufnahn.
In der Folgezeit unternahm er verschiedene Fahrten in das Kanövergelände, u.a. nach Bünde, 3ielefeld, Herford und Schloß Aolte und machte sich auftragsgemäß Aufzeichnungen über die taktischen Kennzeichen und die Nationalität der kanöververbände. Er stellte fest, daß die Zivilbevölkerung in den Manöverablauf nicht einbezogen war. Er beobachtete Panzerwagen bei der Fahrt und sah einmal vier Panzer zusammen. Er traf auch Feststellungen über die Tarnung der Truppe. über den Einsatz von Atomwaffen konnte er nichts in Erfahrung bringen. Die von ihm ermittelten taktischen Kennzeichen f er in den Text von Postkarten ein, die er durch die Fost an die Anschrift-der Angeklagten Kb sandte. An einen Tage kam Ilse Ne mit ürei unbekannten Deutschen in einem Nercedes-Kraftwagen nach Besenkamp, un sich, von Angeklagten Geld zu leihen. Dieser versprach ihr auch, 40,- DM am nächsten Tage telegrafisch zu überweisen, hielt jedoch seine Zusage nicht. Am 29. September 1954 fuhr er von 3esenkamp nach Hannover zuriick, flog nachts nach Berlin weiter, traf sich am 1. Oktober mit "ians" und übergab ihn einen nit der Hand geschriebenen vier Seiten langen Bericht über seine Erkundungsergebnisse bei den Wato-kHanövern. Dieser Bericht war auf Grund der von ihm getroffenen nositiven und negativen Feststellungen unter iitverwenäung westdeutscher zeitungsveröffentlichungen zus mmengestellt. Der Angeklagte
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benutzis hierbei die Postkarten, die er an die Angeklagte
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Ger Postkarten stutzig geworden. Der Angeklagte offenbarte ihr daher nach und nach seine Beziehungen zum SfS, worüber diese zunächst entsetzt war.
3.) Weitere Tätigkeit des Angeklagten für das _SfS.
a) Mitte Oktober 1954 vermittelte der Angeklagte ein Zusammentreffen nit den Westberliner Kaufaenn LB und den SfS-Agenten "Hans" und "Günther" im Ostsektor von Berlin. ICE, der mit Gummiartikeln handelte, war es bei dem DIA nicht gelungen, einen Auftrag za erhalten. Er erwartete von. den Beziehungen, von denen der Angeklagte ihm erzählt hatte, eine 3ehebung dieser Schwierigkeiten. Der Angeklagte brachte ihn zunächst mit Sg zusammen, der ein Treffen mit "Hans" und "Güntker" nit Lu vereinbarte, an dem auch der Angeklagte teilnahm. Jene liessen sich von ICE über seine Schwierigkeiten mit dem "DIA" berichten und versprachen Abhilfe. Der Angeklagte rechnete mit der nÖglichkeit, daß "Hans" und "Günther" den I ebenso für die Zwecke des STS ze- . winnen wollten, wie sie vorher ihn tatsächlich gewonnen hatten. 2 |
.b) In der Zeit von Oktober 1954 bis etwa Mai 1955 hat sich der Angeklagte noch verschiedene Male mit "Hans" im Ostsektor von Berlin getroffen. Hierbei wurde die Frage besprochen, wie das Verwaltungsgerichtsverfahren, mit dem der Angeklagte seine Notaufnahme in Westberlin doch noch erreichen wollte, zu erfolgreichem Abschluß gebracht werden könne, Dem SfS lag daran, den Angeklagten, der ja in seine Dienste getreten war, in Westberlin zu "legalisieren".
c) In dieser Zeit erhielt der Angeklagte auch den Auftrag, gemeinsam nit SW und Ilse TE die Anschrift eines urbekannten smerikanischen Generals, der in westberlin
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d) Am 4. Mai 1955 wurde der Angeklagte von "Hans" nit einem gewissen Nam zusaumensebracht, der nunmehr seine Führung übernahm. Am 8. Mai 1955 erhielt er von diesen den Auftrag zu erkunden, ob bei Westberliner Firmen wie Siemens, Askania und Borsig kriegswichtiges Haterial hergestellt werde. Zu diesem Zweck begab er sich am "Tag der offenen Tür" in’die Borsig-werke in Berlin-Tegel, um Feststellungen zu tr@ffen. Zur Durchführung des Auftrages hatte er von Naumann 25,- DM erhalten. Er nahm an der Führung durch sämt- - liche Werkshallen teil und hörte einen Vortrag an. Fragen von Teilnehmern nach kriegswichtigen Fertigungen wurden verneint. Der Angeklagte erstattete dem Nagp Bericht.
Das weitere Ansinnen Nas, Hrmittlungen über die Westberliner Bereitschaftspolizei hinsichtlich ihrer BewaffWung, der kamen der Hundertschaftsführer u.a. durchzuführen, lehnte er ab, da der Auftrag ihm zu gefährlich erschien.
e) Der Angeklagte hat auch zrei Treffen zwischen Naumann und dem Westberliner Spediteur Dip vermittelt. Danne war | Vertragsspediteur für den DIA und hatte Schwierigkeiten mit diesen. Er erwartete von Nagiiie Behebung der Spannungen. Auch in diesem Falle rechnete der ängeklagte damit, daß Nogiim versuchen werde, Dein als \iitarbeiter für das sts unter Ausnutzung seiner schwierigen wirtschaftiichen Lage zu gewinnen. 0
£f) Vor dem 17. Juni 1955 beauftragte Naumann den Aängeklagten, bei der "Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit" oder dem "Untersuchungsaussschu3 freiheitlicher Juristen" in Westberlin vorzusprechen und als verneintlicher politischer Flüchtling zu erkunden, ob der Westen für den 17. Juni irgendwelche Aktionen plane. Der Angeschuldigte erklärte, dazu
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" nicht in der Lage zu sein, vielmehr die gewünschten Fest-
stellungen auf andere Art und Weise treffen zu wollen. Da Naumann sich damit einverstanden erklärte, befragte der Angeschuldigte verschiedene Leute auf der Straße hierzu und berichtete entsprechend.
&) Ende Juli 1955 erhielt der Angeklagte von Tag den Auftrag, ein Schlesiertreffen in Westberlin zu besuchen, um die Stimmung der Besucher und den Inhalt der Referate festzustellen unä zu ermitteln, ob diese Landsmannschaft über halbmilitärische Formationen verfüge. Der Angeklagte erstatiete dem NaiWw auch einen Bericht, allerdings chne das Treffen besucht zu haben.
h) Einem Gespräch von Arbeitern in der U-Bahn entnahm. der Angeklagte, daß die Philins-Werke in Berlin-Zehlendorf sich mit dem Bau von Radargeräten befaßten und ihre Belegschaft von 5600 auf 1000 Nann erhöhen würden. Dies berichtete er ohne Aufforderung dem Noggm-
3) Rei der Angeklagten Fgiw, iie eine instellung beim Westberliner Verkehrsamt gefunden hatte, sah der Angeklagte eine Anschrift einer Aunäverfügung des Senstors für Inneres; die sich mit den Versuchen sowjetischer Dienststellen befaßte, Angehörige des Westberliner öffentlichen Dienstes zur Spitzeltätigkeit anzuwerben. Dieses Schriftstück nahm der Angeklagte ohne Wissen der Kain für kurze Zeit an sich und übergab es dem Na; der ihm erklärte, sie hätten diese Verfügung bereits, sie aber trotzdem bis zum nächsten Treffen behielt.
Für alle diese Aufträge hat der Angeklagte außer den bereits unter d) erwähnten 25,- Däü noca weitere 30,- DU und je drei Binkaufstesckeinigungen im Werte von 350,- DU Ost erhalten, die zum Warenbezug in iI0-Läden berechtigten.
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4:) Aasrtentätigkeit des Angeklagten bei dem Hato-Zuftzand in Juni 19
2) 3ei einen Treffen am 18. ilai 1955 teilte Tage den Angeklagten mit, daß in der Zeit vom 22. bis 28. Juni 1955 in ganz kurovpa die "Nato-Luftmanöver" durchgeführt würden und er ihm den Auftrag erteile, in der Gegend von Herford-Bielefeld und Gütersloh die Manöver zu beobachten und darüber zu. berichten. Node hatte ein Geheimschreiben bei sich, in das der Angeklagte zwar einsehen konnte, dessen Aushändigung ihm aber wegen des Gehesimcharakters verweigert wurde. Das Schreiben enthielt den roten Stenpelabdrucks "Streng vertraulich, Verschlußsache". Der Text lautete etwa £olgendermaßen: .
"Jede Zelle hat zu berichten: Lage des Flughafens.
Bauten auf den Flughafen (Mannschaftsunterkünfte, Licktanlagen, Flugzeughallen, Funkanlagen unl evtl. Neubauten, Rollbahnen, Länge und Breite).
Landschafiliche Umgebung des Flugnalens. Umzäunung." Nack einem Absatz war dann noch folgendes dort aufgeu schrieben:
"5s ist in Tagebuchforu folgendes zu berichten: Datum, Uhrzeit des Geschehens.
Formation der Flugzeuge, Weriele Haschinen. Welche Höhen und Ort des Geschehens".
Non hatte ferner ein Buch bei sich, das Abbildungen von etwa 25 bis 30 verschiedenen amerikanischen und englischen
Flugzeugtypen in Vorderansicht, Seitenansicht und von unten gesehen enthielt. Bei diesem und bei den weiteren Treffen | mußte der Angeklagte sich diese Abbildungen genauestens ansehen und einprägen, um die Kaschinen auch in Flug CrTkennen zu können: Auch dieses Buch wurde ihm nit dem Hinweis auf
den Geheimcharakter nicht ausgehändigt. Am 8. Juni 1955 erkielt der Angeklagte den genauen Auftrag und am 14. Juni 1955 =20,- Dü West an Spesengeld, worüber er eine hendschriftliche Quittung auszustellen hatte. Ihm war untersagt, Aufzeichnungen irgendwelcher Art zu machen. Nach seiner Rückkehr sollte er schriftlich berichten. Der Zeitpunkt für.
die Ablieferung des Berichts sollte am 29. Juni 1955 kei einen Treffen im HO-Restaurant "Piccolo" vereinbart werden.
Vor Antritt seiner Reise ließ sich der Angeklagte von dem Kaufmann Ib zur Schutze bei etwaigen Kontrollen und, da er'als Sozialunterstützungsempfänger durch den Bssitz des Reisegeldes aufzufallen fürchtete, eine Bescheinigung folgenden Inhalts ausstellen;
"Herr Erwin Th, am En : 903 geboren wohnhaft in DER, Zmstrase @; reist in meinem Auftrage nach Stadt und Land Herford, um für mich Geschäfte anzubahnen".
Er unterrichtete auch die Angeklagte vB über den Zweck der Reise und gab ihr Kenntnis von der von Ib ausgestellten Bescheinigung. Er verabredete mit ihr, daß er ihr seine ‚Erkundungsergebnisse, und Skizzen mit der Post übersenden werde und daß sie diese für ihn verwahren solle.
.b) In Er ledigung dieses Auftrages fuhr der Angeklagte am 18. Juni 1955 mit dem Zuge nach Herford, wo er sich In einen Gasthof einquartierte. Am 21. Juni begab er sichizum Flugplatz in Gütersloh, den er in der Zwischenzeit als nächsten Militälrflugplatz ermitielt hatte. Er ging dann eine an Flugplatz vorbeifiührende Straße entlang und traf Feststellungen. über die Ari der Umzäunung des Flugplatzes, die erkennbaren Unterkunfts- unä sonstigen Gebäude, den Haupteingang, den Flugverkehr um diese Zeit und den Typ der auf dem Flugplatz sichtbaren Maschinen, die er als solche vom Typ "Thunderjet" erkannte. Am 22., 23. und 24. An 1955 hielt er sich über-
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wiegend in einen Freibad in Herford auf, beobachtete aber
den Flugverkehr in der Iuft, machte sich darüber entsprechende Aufzeichnungen und schickte diese durch die Post an die Angeklagte Kill. An 25. Juni fuhr er erneut zum Flughafen Gütersloh. Dieses Wal traf er seine Feststellungen von einer anderen Seite aus, und zwar solche tiber Flugbetrieb, Einflugmarkierungen, Abstellboxen, die ungefähre Länge und Breite der Rollbahnen, Eisenbahnanschluß, FTlugzeughallen und deren Tarnanstrich u.3. Seine Beobachtungen legte er in Skizzen
und Notizen schriftlich fest und schickte diese ebenfalls äurch die Post an die Mitangeklagte Kill. Au 26. und 27. Juni hielt er sich wieder in dem erwähnten Freibad auf, beobachtete den Luftverkehr und macıte sich Aufzeichnungen darüber,
Da er befürchtete, mit seinem belde nicht auszukommen, ließ er sich von der Angeklagten Km 20,- DM nach Herford senden. Er bat sie auch noch von Herford aus,eine Schreibmaschine zu besorgen.
. „Am 28. Juni kehrte der Angeklagte mit dem Interzonenzug nach Berlin zurück und traf sich vereinbzrungsgemäß an 29, Juni 1955 mit Nah. Dieser gab ihm die Anweisung, nunmehr den schriftlichen Bericht abzusetzen. Der Angeklagte schrieb ihn zum Teil in der Wohnung der Angeklagten Kim auf der von ihr besorgten Schreibmaschine und lieferte ihn am 1. Juli 1955 ab. Er übergab dem Nam auch einen Stadtplan von Gütersloh, in den er den Flugplatz mit den von ihm erkundeten baulichen Einrichtungen eingezeichnet hatte, einen von ihm beschafften Stadtplan von Herford und eine Karte vom Weserbergland. Yon Na erhielt er 50,- DM als :onorar gegen Quittung ausgezahlt.
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Die Unterstützung der nachrichtendienstlichen Tätigkeit des
Angeklagten TB durch die Anzeklazte Yu.
Die Angeklagten lernten sich im August 1954 in einer wirtschaft kennen. Es entwickelte sich ein Liebesverhältnis. Freu KB unterstützte VW Aurch Kleinere Zuwendungen und geriet in eine starke innere Abhängigkeit von ihn. Da3 VE Tür das SfS als Agent tätig ist, erfuhr sie erst nach Rückkehr N: von seiner Reise zu den Nato-MHanövern im September 1954. Der Irhalt der Postkarten, die sie von NER erhalten hatte, hatte sie stutZig gemacht. Über die Eröffnungen, die vg ihr dann nach und nach machte, war sie entsetzt. Sie fand aber in ihrer Liebe zu ir 3 weder die Kraft, sich von ihm zu trennen, noch den .„[ut, von ihm die Beendigung seiner Agententätigkeit zu fordern.
In der Folgezeit erzählte ihr Nele wiederholt von seinen Treffen mit "Hans" und "Nage". Sie erfuhr auch, daß Ni an "Tage der offenen Tür" im Auftrag des STS die Borsig-Werke aufsuchen werde. Vor seiner zweiten Reise nach hestdeutschland im Juni 1955 wurde sie auch von Ne über den Zweck der Keise unterrichtet. Sie kannte die von Te ausgestellte Bescheinigung. Trotz dieser Kenntnis ging sie darauf ein, daß ihr die Erkundungsergebnisse und Skizzen zugesandt würden und daß sie sie aufbewahre. Den Eilbrief mit Skizzen und anderen Unterlagen, den VB ihr von HEerforä schickte, ‚öffnete sie, nahm Kenntnis vom Inhalt, verbarg inn in einer Wäschekommode und händigte ihn an vom nach seiner Rückkehr aus. Sie sandte diesem auf seine Bitte 20,- DM nach 'Eerford, beschaffte ihm wunschgemäß die Schreibmaschine und ließ den Bericht für das SfS zum Teil in ihrer \ohnung von
Nm ernfertigen.
Sowohl der Angeklaste Nie wie auch die Angeklagte TEE waren .wegen der Zusammenarbeit des gl nit dem
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SfS sehr bedrückt. Nee z2b auch zu verstehen, daß sie zur Verantwortung gezogen werden könnten. Die Angeklagte KB ürängte ihr inneres Sträuben zurück, um den Tin auch in dieser Lage Kaneradin zu sein. Sie wußte auch, wieviel Absagen er bei Bewerbungen bekommen hatte.
III. Die Zinlassung der Angeklagten und ihre Würdigung. 1.) Die Sinlassung des Angeklasten Tg.
Der Angeklagte Ngih behaustet, er sei im November 195% auf das Ansinnen des Tom, für das STS tätig zu werden, nur eingegangen, um seine Freiheit wieder zu erlangen. Er habe das Treffen vom 20. November 1953 auch nicht wahrgenommen und den ihm erteilten Auftrag, die wahre politische Gesinnung der Westberliner Kunden des DIA zu erforschen, nicht ausgeführt. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben bestehen zwar erhebliche Bedenken. Insbesondere | die Tatsache, daß der Angeklagte bei einer polizeilichen Vernehmung angegeben hat, er hibe die Notaufnahme auf Veranlassung des Tip heantragt, die 3egründung des Antrags ‚rei eine nit eb vereinbarte Legende gewesen, und die weitere Tatsache ‚ daß er sich in vestberlin tatsächlich mit ihm bekannten Kunden des DIA in Verbindung gesetzt hat, lassen die angaben recht zweifelhaft erscheinen. “iderlegt sind. ‚sie aber nicht. . j
Der Angeklagte behauptet, er habe auch zunächst nicht gewußt, daß er es bei SW, "Hans" und "Günther" mit Angestellten oder Mitarbeitern eines sowjetzonalen Nachrichtendienstes zu tun habe, Wenn auch manches dafür spricht, daß der "Angeklagte dies nicht erst erkannt hat, als sun ihm auf eine dahingehende Frage erklärte, "Hans" und "Günther" säßen in einer Dienststelle des Innenrinisterivums, die sich mit Spionageaufträgen befasse, so.1läßt sich aber auch diese REinlassung des Angeklagten nicht widerlegen. Als Ss in
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erklärte, er solle zunächst zu den Nato-kanövern nach YVestdeutschland entsandt werden, sind dem Angeklagten aber, wie er selbst sagt, "die Augen aufgegangen" und die Antwort auf seine Frage, ob "Hans!" und "Günther" Angehörige des STS oder einer sonstigen Nachrichtenstelle seien, beseitigten jeden Zweifel:
Der Angeklagte behauptet, SB Habe ihn gesagt, die Tätigkeit bei den Nato-Wanövern, für die er vorgesehen sei, sei ungefährlich, es stehe alles in der Zeitung. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies wahr ist. Daß dem Angeklagten auf Grund der Besprechungen nit "lans" und "Günther" völlig klar wurde, daß es in Wahrheit seine Aufgabe sein sollte, im Interesse.der Bundesrepublik geheimhaltungsbedürftige Tatsachen auszuspähen, ist sicher. Die Einzelheiten des ihm erteilten Auftrags ließen gar keinen Zweifel zu. Einzu kommt, daß dieser ihm unter vier Augen erteilt wurde. Nicht einmal die Zeugin NR durfte zugegen sein. Die Zinzelheiten wurden ihm immör wieder "vorgekaut",. Er mußte sie mehrmals wiederholen, durfte also nichts Schriftliches nit sich führen. Es wurde ihm verboten, mit irgend jemandem über die Sache zu sprechen. Dies bezog Sich auch auf die Zeugin Nm; mit der doch "Hans! ebenfalls unter vier Augen gesprochen hatte. Daß der Angeklagte über den wahren Charakter des Auftrags auch völlig im klaren war, beweist die Tatsache, daß er aus Furcht vor Kontrolle nicht gewagt hat, Aufzeichnungen bei sich zu führen, vielmehr die für den späteren Bericht benötigten SJedächtnisstützen auf Postkarten an die Angeklagte Kb schrier.
Für den zweiten Manöverauftrag gilt das gleiche. In diesen Falle kommt noch kinzu, daß er sah, de? Nagiibs Auftragsschreiben als "Strang vertraulich, Verrchlußsache" gekennzeichnet war. Eine Überlassung der Unterlagen auch nur für kurze Zeit lehnte Nam nit dem !inweis auf den
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Geheincharakter ab. Im Bewußtsein, daß er einer Tarnung seiner Tätigkeit bedurfte, ließ er sich von IB ceire Bescheinigung ausstellen, die ihn als dessen Geschäftsreisenden ausweisen solite,
2.) Die Einlassung der Angeklagten KB
Die Argeklagte Km träst vor, sie habe nicht für Spionage gehalten, wenn jemand Feststeilungen treffe, die auch jeder andere treffen könne. Die Angeklagte wußte, daß Ne Agent des SfS war. Sie war über den Zweck der !ieise des Nm zu dem Luft-Wanöver im Juni 1955 unterrichtet. Sie wußte, daß der Angeklagte sich zum Schutze vor etwaigen kontrollen von Liiin eine Bescheinigung hatte ausstellen lassen und da3 er nicht im Besitze von Aufzeichnungen betroffen werden durfte. Unter’ diesen Umständen ist nicht zu bezweifeln, daß sie zumindest damit rechnete, daß gun im Intersse der Bundesrepublik und der am Manöver beteiligten Staaten geheimhaltungsbedürftige Tatsachen für das sor.jetzongle SfS zu erkunden hatte, .
.IY. Die rechtliche Würdigung.
l.)_Die Tat Ges Angeklagten Tg.
a) Indem der Angeklagte am 18.' November 1953 auf das Angebot des SfS-Angehörigen WW zur litarbeit einging, hat er zwar Beziehungen zu einem fremden Nachrichtendienst aufgenommen, bei dem es dem Zeziehungspartner auf die Erlangung von Staatsgeheimnissen ankam. Da der Angeklagte diese 3eziehungen nach seiner nicht widerlegten KZinlassung nur zum Scheine aufgenommen hat, um seine Freiheit wiederzuerlangen, die er ernstlich und in einer rechtsstaatliche Grundsätze verleugnenden Weise gefährdet glaubte, begründete seine Zusage für die Bundesrepublik oder eines ihrer Länder aber "noch keine Gefahr. Der Tatbestand des § 100 e StGB wurde
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hierdurch noch nicht verwirklicht (36HS5t 6, 346 /348, 3497): Dies geschah erst, als der Angeklagte im September 1954
bei voller Entschlußfreiheit mit SW vereinbarte, sich mit "Hans" und "Günther" zu treffen, um die Einzelheiten über seinen Einsatz bei dem Nato-Manöver zu vereinbaren. Diese Vereinbarung traf er, nachden er erfahren hatte, daR alle drei Angestellte oder ilitarbeiter eines fremden Nachrichtendienstes waren. ierin liegt die Aufnahme verräterischer Beziehungen im Sinne des § 100 e Abs 1 StGB,
die der Angeklagte dann bis zu seiner Festnaime am 4. August 1955 unterhalten hat: .
b) Bei den Aufträgen, die dem Angeklagten während der Dauer der verräterischen Beziehungen von den Angestellten des SfS5 erteilt worden sind, betrafen die, die sich auf das Hato-Manöver in September 1954 und das Nato-Luftmanöver im Juni 1955 bezogen, die Ausspähung von Staatsgeheimnissen im Sinne des § 99 Abs 1 StGB. Der Auftrag, der sich auf das Wato-Luftmanöver in Juni 1955 bezog, betraf weiterhin die Ausspähung von militärischen Geheimnissen im Sinne des § 1 Abs 1 Anhang A zum Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Zitgijeder in der Bundesrepublik Deutschland.
Für die Nato-Kanöver im September 1954 war Gem Angeklagten u.a. der Auftrag erteilt worden, das Zusammenwirken der Waffengattungen, den Einsatz der Truppen, insbesondere der Panzer, deren Stärke und Ausrüstung, den winsatz der Atomgeschütze und die Haßnatme bei Atombombenansriffen zu erkunden. Diese Linzelheiten mußten vor einer außerhalb der Nato stehenden Regierung mit Rücksicht au? die damals ailein durch die Nato-Truppen gewährleistete äußere Sicherheit der Zundesrenublik geheimgehalten werden. Das gleiche ist von den taktischen Zeichen zu sagen, deren
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systematische Beobachtung und Zusammenstellung insbesonäiere an den einzelnen Tagen und in den verschiedenen Kanöverlagen jeweils ein Gesamtbild ergibt, das geheimhalturgsbedürftig ist, wenn auch das einzelne taktische Zeichen für sich allein nicht geheim ist.
Für die Nato-iuftmanöver 1955 hatte, wie die kinlassung des Angeklagten ergibt, der sowjetzonale Auftraggeber mehrere "Zellen" zur Ausspähung des Hanövers angesetzt, von denen jede einzelne die militärisch bedeutenden Einzelheiten des in ihrem Bereich liegenden Flugplatzes zu erkunden und das Geschehen während der kanöver-Tage zu beobachten hatte. Nicht nur das Gesamtbild, das sich der Auftraggeber aus den Beobachtungen der einzelnen Zellen verschaffen wollte, sondern auch das Gesamtkild der Verkältnisse und Vorgänge im kleinere Raum der einzelnen Zelle ist geheimhaltungsbedürftig. Das aus den Einzelbeobachtungen der Zellen gewonnene Gesamtbild ließ wesertliche Rückschlüsse auf die Einsatzfähigkeit der Nato-Luftwaffenverkände und die Verwendbarkeit der Flugplätze, die Seobachtungen in jeder einzelnen Zelle lieBen für sich ällein schon Rückschlüsse auf die Verwendungsmöglichkeit eines bestimmten Flugplatzes und das fliererische Geschehen in einem bestimmten Raum zu. Sowohl die äußere Sicherheit der Bundeörepublik wie die Sicherheit der in § 1 Anhang A zum Truppenvertrag angegebenen Mächte und Streit-
; kräfte erforderte die Geheimhaltung.
Daß jeder einzelne Gegenstand oder jeder. einzelne Vorgang jedermann sichtbar ist, schließt die Eigenschaft als Geheimnis nicht schlechthin aus. Der Senat hat bereits in. seiner. Entscheidung 3GHSt-7, 234 ausgeführt, daß entscheidend ist, ob die Sache auch in ihrer Bedeutung dem gewöhnlichen Beschauer erkennbar ist oder ob zur Erkundung dieser Bedeutung eine besonders genaue sorgfältige und über das ze-. wöhnliche Maß hinausgehende Beobachtung gehört.
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Daß der Angeklagte sich bewußt gewesen ist, daß die Geheimkaltung der Beobachtungen, die er bei den beiden Nanövern treffen sollte, für das Wohl der Bundesrepublik und pei den Nato-Luftmanövern auch für das Wohl der angegebenen Mächte und Streitkräfte erforderlich war, kann nach den Sicherungsmaßnahmen, die von dem jeweiligen Führungsmann
des SfS und dem Angeklagten zum Zwecke der Geheimhaltung '
getroffen wurden, nicht zweifelhaft sein.
Was der sowjetzonale Auftraggeber den Angeklagten aufgegeben hat, hat dieser bei beiden Kanövern nach besten Kräften getan. Er hat bei dem Manöver 1954 beobachtet, wie Panzer fuhren und wie einmal vier Panzer in Stellung gingen. Er hat sich die Kennzeichen und Nationalitätszeichen von Truppen, Fahrzeugen und auf Schildern gemerkt und auf deren
“ Naßnahmen geachtet. Er hat festgestellt, daß die Zivilbe-
völkerung in das militärische Geschehen nicht einbezogen wurde. Bei dem Hanöver 1955 hat er den Flugplatz Gütersloh zweimal in Beobachtung genommen und alie ihm möglichen Fest- . stellungen über die baulichen Einrichtungen, die Flugzeuge und den Plugverkehr getroffen. Mehrmals nat er viele Stunden hindurch von einem Freibad aus das Geschehen in der Luft beobacutet. In beiden Fällen hat er seine Feststellungen dem SfS mündlich und schriftlich mitgeteilt. Was der Angeklagte im einzelnen beobachtet hat, kann jedoch nicht festgestellt werden. Es ist daher die Möglichkeit, daß die von ihm ernittelten und an das $Sf$ berichteten Tatsachen in Wahrheit noch nicht geheimhaltungsbedürftig waren, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, Es ist deshalb nient erwiesen, daß sich der Angeklagte des vollendeten Landesverrats gemäß § 100 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat. Da die dem Angeklagten in beider Fällen erteilten Auftz räge aber, wie dargelegtz dahin gingen, Staatsgeheimnisse 1.5. des § 99
StGB auszuspähen unä sie dem S?5 mitzuteilen, bedeutete bereits
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die ernstgemeinte Zusage des Angeklagten, diere Aufträge ausführen zu wollen, daß sich der Angeklagte zun Landesverrat bereit erklärte (§ 100 Abs 1 in Verbindung mit § 49 a Abs 2 StGB). Diesen Zntschluß, Landesverrat zu begehen,. setzte der Angeklagte dadurch in die Tat um, daß er sich an die
Orte begab, wo er die ihm aufgetragenen Beobachtungen anstellen konnte, daß er nach besten Kräften bemüht war, die
ihm aufgetragenen Erkenntrisse zu sammeln, und daß er das Ergebnis seiner Beobachtungen seinem Auftraggeber mitteilte. Da der Angeklagte dabei mit dem Willen und in der Vorstellung tätig wurde, damit den ihm erteilten Auftrag zum Landesverrat durchzuführen, ist sein Verhalten als Versuch des Landesverrats gemäß §§ 100 Abs 1, 43 StGB zu beurteilen. Da bei
dem Nato-Luftmandver zugleich versucht worden ist, militärische Geheimnisse im Sinne des § 1 Abs 1 Anhang A zum Truppenvertrag zu verraten, ist in Taveinheit versuchter Verrat militärischer Geiieimnisse gemäß § 2 Abs 1 Anhang A zum Truppenvertrag begangen worden. zus der Ergebenheit des Angeklagten gegenüber
Gen wünschen des S?S muß entnommen werden, daß er, als er
sich entschloß, sich vom SfS zı den Nato-Manövern 1954 entsenden zu lassen, auch bereit wer, sich auch bei späteren gleichartigen Gelegenheiten einsetzen zu lassen. ;s liegt somit fortgesetzter versuchter Verrat vor.
c) Die verräterischen Beziehungen des Angeklagten begannen damit, daß er sich dem SCHE zegenüber bereit erklärte, sich mit "Hans" und "Günther" zu treffen, um Näheres über seinen beabsichtigten Einsatz bei den Nato-Kanövern 1954 zu erfahren. Der Angeklagte hat also von Anfang an seine Beziehungen zu dem fremden Nachrichtendienst mit dem Ziel aufgenommen, ein in groben Umrissen bereits bestimrtes Staatsgeheimnis zu verraten. Es ist ständige Rechtsprechung des Senats, daß in einem solchen Falle die Tat nach § 100 e YtGB
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von der Tat nach § 100 «bs 1 StGB aufgezehrt wird, und zwar auch dann, wenn sie über den Versuch nicht hinausgelangt ist (36ist 6, 385 /3897):
2,) Die Tat der Angeklagten Ken.
Zur Begehung des versuchten Landesverrats und des Verrats militärischer Geheimnisse des Angeklagten New hat die Angeklagte Kl insoweit vorsätzlich Hilfe geleistet, als die Tat sich auf das Nato-Luftmandöver'1955 bezieht. Die Unterstützung, die die Angeklagte dem N | zuteil werden ließ, bestand in der Vereinbarung, die Aufzeichnungen in Verwahrung zu nehmen, in der‘ Ausführung dieser Vereinbarung, in der Übersendung von 20,- Du an Nom, um ihm die Fort-Führung seines Vorhabens ZU ermöglichen, in der Beschaffung der Schreibmaschine und der Überlassung ihrer “iohnung zur Anfertigung des schriftlichen Berichts. Daß die Angeklagte
die Tat des VE nicht als ihre eigene Tat, daß sie viel-
mehr nur die Tat des Ne fördern wollte, kann nicht zweifelhaft sein. Sie rechnete zumindest damit, daß die Tatsachen, die | für das’ sowjetzonaie STS feststellen sollte, im Interesse der "Sundesrepublix und der angegebenen Staaten und Streitkräfte geleimhaltungsbedürftig wären. Die Angeklagte ist somit wegen Beihilfe zum versuchten Jandesverrat in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Verrat militärischer Geheimnisse zu bestrafen.
V. Die Strafzumessungsgründe.
1.) _ Der Angeklagte it
Daß der Angeklagte sich in’einer wirtschaftlich recht schwierigen Lage befand, als er sich zur Mitarbeit für den sowjetzonalen Nachrichtendienst entschloß, kann nicht verkennt werden. Vom DI: war er entlassen und aus der SED ausgeschlossen worden. Die Kotaufnahme wurde Inn in westberlin versagt. Diese’ Tatsache machte es schwierig, in Westberlin
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oder in der Bundesrepublik Arbeit zu Zinden. Dahingehende Bemühungen blieben ohne Erfolg. Der Angeklagte war auf die Eilfe insbesondere der Eltern angewiesen, die selbst in engen Verhältnissen wohnen und trotz vorgerückten Alters noch arbeiten. Diese Verhältnisse sind strafmindernd zu beachten. Der Angeklagte hat der durch die Benühungen des Sf$S an ihn herangetretenen Versuchung auch längere Zeit-widerstanden. Es muß davon ausgegangen werden, daß er nach seiner Freilassung im November 1953 bis September 1954 die Verbindung mit dem SfS abgelehnt und im November 1953 nicht zu dem vereinbarten Treffen gegangen und auf das Schreiben des Em von 11. März 1954 nicht eingegangen. ist. Der Angeklagte ist weiterlin geständig, und es ist auch anzunehmen, daß er gewillt ist, sich in dieser strafbaren Weise nicht mehr zu betätigen.
Dennoch erfordert die Tat des Angeklagten eine erhebliche Strafe. Er hat für das SfS eine außerordentlich rege Tätigkeit entfaltet. Nur auf solche Aufträge ist er nicht eingegangen, die ihm zu gefährlich erschienen. Er hat dem SfS sogar Dinge mitgeteilt, die festzustellen er gar nicht beauftragt war. Das Vertrauen, das die Angeklagte Km ihm schenkte, mißbrauchte er, indem er dem Sf$ die Rundverfügung zugänglich machte, die er in ihrer Wohnung vorfand. Die Ergebenheit des Angeklagten. dem SfS gegenüber und die
. Bereitschaft zur Yitarbeit war sußerordentlich groß. Er ließ sich bei Aufträgen einsetzen, deren besondere Bedeutung’ und Gefährlichkeit an ihrem Inhalt und den Sicherungsmaßnahmen ‚ohne weiteres zu erkennen war. Besonders verwerflich ist auch, daß er dem SfJ Leute zugeführt hat, die wirtschaftliche Hilfe erwarteten, vom SfS aller Voraussicht nach aber nur als nachrichtendienstliche !itarbeiter gewonnen werden sollten. Die Vorstrafe hätte den Angeklagten, auch wenn sie schon lange zurücklag, bei ihrer Art und ihrer KEöhe eine Warnung vor
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neuer Straffälligkeit sein müssen. Die Angeklagte kin brachte ihm ehrliche Neigung entgegen. Sie unterstützte ihn geldlich nach Kräften. Dennoch zog er sie in sein
t trafbares Verhalten hinein. Die Tat des Angeklagten ist auch kein vereinzelter Fall. Die Bemühungen östlicher Wachrichtendienste, Ägenten zu gewinnen, die Staatsgeheimnisse der Bundesrepublik ausspähen und ihnen verraten sollen, mehren sich in erschreckender Weise. .Die Sicherheit unseres Staates erfordert gebieterisch, daß allen solchen Versuchen mit Nachdruck begegnet wird.
Unter Abwägung dieser für und - gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erscheint eine Strafe von zwei Jahren Zuchthaus angemessen, auf die die Untersuchungshaft gemäß 8 60 StB aus Billigkeitsgründen in voller Eöhe angerechnet worden ist.
Die ehrlose Gesinnung, die in der Tat des Angeklagten zu Tage getreten ist, hat den Senat veranlaßt, auch auf Verlust der bürgerlichen chrenrechte auf die Dauer von drei Jahren zu erkennen. Insoweit beruht die Entscheidung auf § 52 StGB. Es erscheint dem Senat auch gerechtrertigt, gemäß § 101 Abs 1 StGB auf Zulässigkeit von Folizeiaufsicht zu erkennen.
2.) Die Angeklarte Kg.
Wenn auch diese Angeklagte zu einer schwerwiegenden Tat Beihilfe geleistet hat, so verdient sie doch eine recht milde Beurteilung. Ohne ihre enge Beziehung zu Vi väre sie auch weiterhin streffrei geblieben, Sie hatte eine tiefe Neigung zu ihm und hoffte, trotz ihres vorgeschrittenen Alters, mit ihn noch zu einer echten Lebensgemeinschaft zu kommen. Sie hatte auch üitleid nit NED iessen vergebliche Bemühungen um Arbeit sie kannte. Sie glaubte in ihrer Liebe, selbst in solcher Lage Kameradin sein zu müssen.
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Die Beziehungen des Angeklagten zum S?S haben ihr tiefe Sorgen bereitet und ihr eigenes Verhalten hat ihr Gewissen belastet. Sowohl unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe wie den der Bsi-E hilfe zum Versueh kann die Strafe ermäßigt werden. Der Senat
F hielt unter Anwendung der §§ 49 Abs 2, 44 Ahs 1 u. 3, 21 StR eine Zuchthausstrafe von drei Nonsten für angemessen, die geuäl § 24: StGB in eine Gefängnisstrafe von vier konaten und
15 Tagen umzuwarideln war.
#. Die Nebenentscheidungen.
Der Ausspruch über die Binziehung der Entgelte, die der Angeklagte Tin für die Begehung seiner Straftat erhalten hat, beruht auf § 101 Abs 2, § 86 Abs 3 StGB.
Die Kostenentscheidung: folgt aus § 465 StPO.
Dr. eier u Scharpenseel Heimann-Trosien “ " Dr. Nannzen Wirtzfeld