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BGH Entscheidung vom 08.05.1956 – 2 StR 33/56

2. Strafsenat

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2243 008

Für das Nachschlagewerk;

Für die £mtliche Sanmlungi

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Sesetzs StGB §§ 251, 211, 73, 56.

Rechtssatz3

Zwischen Mord und besonders schwerem Raub ist Tateinheit möglich: § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes steht nicht entgegen.

„ktenzeichens 2: StR 33756 Urteil des BGH vom 8. Mai 1956 — SchwG Kiel

I RREE

rm hHamen des Yoikes

In der Strafsache

gegen den berufsiosen Siegfried Karl T EEE .::

TED VOEEREEEEEER, geboren am GEM '923 1 EEE Kreis SEE zur Zeit in

Un&ersuchungshaft, wegen Mordes ucAc

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GEREEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 170 September 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-. mittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Tas Schwurgeriıcht hat den Angeklagsen wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raube .§ 251 StGB) zu lcbensianger Zuchthausstrafe verurteilt.

Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützie Revısion hat keinen Erfolg: Auf die Sachrüge hin hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, ot auf den vom Natrichter festgestellten Sachverhalt, wie er sich aus den Urteilsgründen ergibt, eine Norm des sachlichen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt worden ist (8 337 Abs 2 St?C). Las Übersicht die Revision, indem sie das Urteil des Schwurgerichts unter Verwertung von Ausführungen des medizinischen Sachverständigen angreift, die dieser nach inrer Behauptung in der Hauptverhandlung gemacht haben soll, die aber nach ihren eigenen Ausführungen "im Urteil mit keinem Wort erwähnt sind", Die Revision kann auch nicht damit begründet: werden, daß die Feststellungen des Urteils hinsichtlich der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten diesen oder seinen Verteidiger nicht überzeugen, Die Ausführungen des Schwurgerichts hierzu lassen Verstöße weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze erkennen.

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Trteil in seinem gesamten Inhalt überprüft worden. Auch dabei waren nechtsfehler nicht festzustellen,

Dies gilt auch: scweıt das Schwurgerici:! angenommen hat; daß äle Handlung des Angeklaster als Mord und als besonders schwerer Raun zu teurteilen sei. Im Schrifttum wird gegen die Möglichkeit einer solchen Tateinheit geltend gemacht, daß § 56 StGB in der Fassung des 3. Strafserttsänderungsgesetzes vom 4. Lugust 1953 die an eine besondere Yolge der Tat geknüpfte Straferhöhung nur noch zulasse, wenn diese Folge "ahr1&s si g verursacht sei, und daß infolgedessen diese höhere Strafdrskung hinter solchen Strafnormen zurücktreten müsse, die ie vrorsätz 1 i che Herbeiführung des gleichen Erfolges beträfen (vgl Schönke T zu § 251 StGB; Maurach £llg. Teil § 37 V 1: Bes. Teil § 28 II C i db, aber auch dort % 4 e),

Eine solche.nur subsidiäre Geltung des § 251 hinter § 211 StGB folgt aber weder aus dem Wortlaut noch aus der #Entstehungsgeschichte des § 56 StGB. Nach der Tortfassung erweitert der früher schlechthin straferschwerende Erfolg den Strafrahmen jetzt nur dann zu Ungunsten des Täters, wenn er "die Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt hat". Das mögliche Mehr an Schuld, auf das mit dem Worte "wenigstens" hingewiesen wird, kann nur ein den Erfolg umfassender Vorsatz sein. Das Reichs-— gericht hat in ständiger Rechtsprechung Mord in Tateinheit mit besonders schwerem Raub angenommen, wenn der Tod des Beraubten von vornherein gewollt war (RGSt 60, 51: 163 65/5 63, 101 /71057), Zuch die Frage, ob seit der Neufassung des § 2ii StGB durch das Gesetz vn %

4. Sentember 1941 neben der Anwendung des § 211

noci: kaum für die des § 251 StGB sei, hat die Rechteprechung wiederholt bejaht (vgl OGHSt 1, 81 867: 110 /I12/; 133 /I387). Daß durch § 56 StGB an der

im Jahre 195% vorgefundenen Rechtslage etwas geändert werden sollte, ist gerade wegen des Wortlauts dieser Vorschrift nicht anzunehmen. Es

gibt zudem Fälle. in denen gar kein anderer Tatbestand zur Verfügung steht, wenn die besondere Folge vorsätzlich herbeigeführt wird. So kenn 2.B. die Anwendung des § 224 StGB nicht auf die Fälle

der fahrlässigen Herbeiführung der schweren Tolgen der Körperverletzung beschränkt werden; denn bei bedingtem Vorsatz würde eine Strafdrohung- fehlen, weil § 225 StGB erst bei beabsichtigter schwerer Folge eingreift. Ähnliches gilt für § 239 Abs 2 StGB, soweit dort die schwere Körperverletzung

als Folge der Freiheitsberaubung einen straferschwerenden Umstand bildet. Schließlich führt die nur hilfsweise Anwendung des § 251 StGB bei unterschiedlicher Beteiligung mehrerer Täter zu wenig sinnvollen Ergebnissen. Wenn von zwei Mittätern lediglich der eine einen Raubmord geplant, der andere aber den Tod des Beraubten nur fahrlässig mitverursacht hat, wären nach der hier abgelehnten Meinung der Hauptschuldige wegen YXordes in Tateinheit

mit einfachem Raub (§§ 211, 249, 73 StGB),

der nur fahrlässig tötende Räuber dagegen

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wesen besonders schweren Raubes zu bestrafen, obwohl den Mörder auch am Raube die größere Schuld trifft,

Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.

Baidus Dr. Dotterweich Gerner

Menges Hoepner