Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 27.04.1956 – 1 StR 85/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
2266 035
1_StR 85/56
Tr
rm Namen des Yolkee In der Strafsache
gegen
Frau Hilde K geb. S aus TB wm zeborer am 1918 in T Rumänien,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Meineids u.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. April 1956, an der teilgenommen haben?
Senatspräsident Dr.Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Hübner
Bundesrichter Dr.Hengsberger als beisitzende Richter,
Staalsa.walt Dr. Em»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter @B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts3
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 2. Dezember 1955, soweit sie wegen Meineids verurteilt ist, sowie
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Ncbenfolgen mit den Feststellungen aufgehoben. in diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Hevision der wegen Nffenvarungsmeineiäs, wegei Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges unter Einbeziehung anderweit gegen sie erkannter Stra’Ter zu vıer Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilten Aung=eklagten hat zum Teil Erfolg.
nn
wegen Betruges. Sie greifen nicht durch,
»
1.) Über die Betrugsfälle ist nicht schon — als Eirnzelhandlungen eines in dem Strafverfahren 4 KMs 1/54 des Landgerichts Münster abgeurteilten fortgesetzten Betrugs - rechtskräftig entschieden. Das hat die Strafkammer zutret-- fend dargelegt.
2.) Der Verteidiger beantragte am letzten \dritten) Verhandlungstag, eine Auskunft der britischen Streitkräfte in Münster oder Düsseldorf darüber einzuholen, daß sich in einem gegen die Angeklagte gerichteten besatzungsgerichtlichen Verfahren ihre Behauptung, sie habe im Jahre 1946 aus eigenen Mitteln ihrem damaligen Verlobten, dem Zeugen Dr. CB. für den Aufbau seiner Mühlenbetriebe ein Darlehen von 1 500 000 RM.gegeben, durch Urkunden und durch das Geständnis des Dr. Cop 215 richtig erwiesen habe: über dieselbe Behauptung beantragte der Verteidiger, den damaligen britischen Vernehmungsoffizier Peter run ("GER zu: LEER zu vernehmen. Das Landgericht hat Gen Beweisamtrag als zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt abgelehnt; diese Absicht gehe daraus hervor, äsß die Beweisbehauptung weder in dem unter I 1) erwähnten schon im Jahre 1952 anhängig gewordenen Strafverfahren noch "in der von der Angeklagsen selbst erhobenen Zivilklage - 3 D 14/53 -W aufgesteilt worden sel.
Der Keyision ist zuzugeber, daß diese Begründung zieh, Stich hält, Wie zwar der Beschluß selbst nicht völlig ein. deutig, aber der Zusammenhalt mit den zur Ausiegung hera:. ziehbareu Urteilsgründen (BGHSt 1, 29) zweifelsfrei ergiht, hai das Landgericht die Absicht der Prozeßrerschlopvung nicht dem Verteidiger, sondern der Angeklagten wıtersteil+, Bei dieser Frage konnt es aber auf die Absicht des Anvrag. stellers an, demnach hier auf die des Verteidigers (BGH NJW 1953, 1314 Nr 213 1 StR 242/54 von 12. Oktober 1954), Diesem kann die Absicht der Prozeßverschleppung jedoch schon deswegen nicht vorgeworfen werden, weil .er die Angeklagte in keinem der beiden in der Beschlußbsegrünäung erwähnten Verfahren vertreten hat, Zudem hatte er schor ar zweiten Verhandlungstage "fürsorglich" einen in dieseine Richtung zielenden Antrag gestellt und, als das landgeri-n: rn - unrichtig als "Beweisermittlungsamtrag" — ohre weivers Begründung ablehnte, sich selbst eü die britische Besat-- zZungsbehörde gewandt. Das spricht eher für sein Bestreber. das Verfahren zu fördern, jedenfalls aber gegen seinen Willen, es zu verschleppen, Daß aber die Angeklagte die Verte!idigung bestimmend beeinflußt hätte und daher ein Fall vorläge,in dem es ausnahmsweise nicht auf die von dem Verteidiger, sondern auf die von ihr selbst mit - dem Beweisamtrag verfolgte Absicht ankäme (BGH N9\7 1953, 1314 Nr 21), hat das Landgericht nicht dargelegt. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. Vielmehr hat der Verteidiger z.B. unabhängig von der Angeklagten beantragt, sie auf ihre Zurechnungs-- fähigkeit untersuchen zu lassen. Übrigens hätte es der Angeklagten aus verfahrensrechtlichen Gründen nichts genutzt, wenn sie die Beweisbehauptung in dem Rechtsstreit 3 D 14/53 aufgestellt hätte (§§ 602, 592 ZPO). Jene Unterlassung ist daher für ihre Absicht, das vorliegende Strafverfenren zu verschleppen, nicht unbedingt beweiskräftig.
Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verfairensver stoß: denn das Landgericht hat die Verurteilung in allen Betrugsfällen auf Umstände gestützt, die selbständig neben der Frage stehen, ob der Angeklagten wirklich eine Fordc-. rung aus einem Darlehen von 1 560 000 RM gegen Dr. Ci GEB zusteht: teils darauf, daß sie vortäuschte, sie beötige Geld zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen in einen Rechtsstreit über jenen Anspruch (Tälle Hg). ;eiis auf ihre bewußt wahrheitswidrige Behauptung, ‚der Rechtsstreit habe mit einem für sie günstigen Vergleich geendet (Fälle
Re und VER).
3.) Damit erledigen sich zugleich die auf denselben Sachverhalt gegründeten Nevisionsbeanstandungen einer Verletzung des § 244 Abs 2 und des § 261 StPO. Auch die weitere Rüge verliert damit ihren Halt, das Landgericht könne die Tragweite des Begriffs der Rechtskraft verkannt haben, wenn es durch "rechtskräfiige Feststellungen" des Lanägerichts Münster .in dem erwähnten Strafverfahren 4 KMs 1/54 sich eigener Feststellungen über den behaupteten Anspruch für enthoben erachtet habe.
4.) Der Eröffnungsbeschluß (II 1 und 2) legte der Angeklagten u.a. zur Last, daß sie RB in zwei weiteren Fällen, um den Betrag einer Tapezierrechnung im Juli 1951 und um ein Darlelien im November 1951, durch selbständige Handlungen betrogen habe. Das Landgericht hat insoweit ein strafbares Verhalten nicht für bewiesen erachtet, awer keine Freisprechung für erforderlich gehalten, weil "beide Fälle nicht als selbständige Handlungen anzusehen", son. dern "im fortgesetzten Betrug zum Nachteil ReggW@w einge: schlossen" gewesen wären, Das ist rechtsirrig. Nur strafbare Handiungen können vom Fortsetzungszusammenhang erfaßt
werden. Wirä cine nach dem Eröffnungsbeschluß selvständige Handiung nicht ais strafbar erwiesen, so muß der Angeklagte daher insoweit freigesprodken werden (BGH IM Nr 7 zu § 260 Abs 1 StPO; 1 StR 163/55 vom 17. Mai 1955; i StR 447/55 vom 27. März 19565 RGSt 50, 351). Der Kechtsirrium hat jedoch im Urteilssatz keinen Ausdruck gefunden, da die Angeklagte "im übrigen", also auch in diesen beiden Fällen freigesprochen worden ist. Einer berichtigenden Ergänzung des Urteilssatzes bedarf ee daher nicht.
II. Sachrüges
1.) Sie bleibt erfolgos, soweit die Angeklagte gemäß § 263 StGB verurteilt ist. Hier tragen die Festistel.- lungen das Urteil. Was die Revision dagegen vorbringt, ist offensichtiich unbegründet. Inspesondere hat das Landgericht mit zutreffender Begründung dargelegt, daß die Angeklagte im Falle ED von dem Versuch des Betruges nicht freiwillig zurückgetreten ist (§ 46 Nr i EtGB).
Im Falle Re wird die Verurteilung trotz mancher Unklarheiten des landgerichtlichen Urteils letztlich durch die Feststellung gerechtfertigt, daß die Angeklagte den leichtgläubigen RR immer wieder durch erlogene Angaben über einen günstigen Ausgang ihres Rechtsstreits gegen Dr. Cm und ihr daraus demnächst zufließende erhebliche Geldsummen zur Hergabe von Tarlehen zu bestimmen
gewußt und über ihr Unvermögen, sie zurückzuzahlen, ge täuscht hat,
2.) Dagegen ist ihre Verurteilung wegen Meineids nicht von Bestand.
Pr .
a) Es erwerkt schon Bedenken, daß das Landgericht nicht zweifeisfrei festgestellt hat, was die Angeklagte in dem beschworenen Vermögensverzeichnis verschwiegen hat: ihr gehörige Gegenstände oder nur den Umstand, daß sie verpfändet oder zur Sicherung übereignet waren; denn mindestens für die Straffrage ist von Bedeutung, ob der Schuldner bei dem Offenbarungseia Vermögensstücke verschweigt und dadurch dem Giäubigerzugriff zu entziehen sucht, oder ob er bloß nicht angibt, daß Rechte Dritter daran bestehen (vgl auch RGSt 45, 429, 432; RG DJ 1937, 1317; DR 1942, 1696 Nr 4), und so die Möglichkeit einer Befriedigung vortäuscht.
Das Urteil 1äßt weiter nicht sicher erkennen, ob sich das landgericht darüber klar war, das sicherungsübereig.- nete Sachen als solche nicht in das Vermögengverzeichnis aufgsnommen zu werden brauchen, weil nicht sie zum Vermögen des Schulüners gehören, sondern nur dessen Anspruch auf Rückübereignung (RG JW 1934, 2692 Nr 8), und daß es daher diese Angabe betrifft, wenn die Sachen (wie gebräuchlich) selbst im Vermögensverzeichnis mit einem die Sicherungs-- übereignung andeutenden Zusatz aufgeführt werden (RG JW 1931, 2130 Nr 365 HRR 1939, 1377).
Ungewiß ist ferner, oo es ein sachlicher Viderspruch oder nur eine sprachliche Ungenauigkeit ist, daß die von der Angeklagten verschwiegenen Hausrats und sonstigen Gebrauchsgegenstände (II 1 b der Urteilsgründe) einmal als ihr gehörig, das andere al als der Vermieterin vo RB "zur Sicherung übereignet bezw. verpfändet" bezeichnet werden.
b) Auf jsden Fall kann die Verurteilung wegen leineile deswegen nicht bestehen bleiben, weii das Urteil nichts
Pe PER Er
.uon A EEE TEN UT ES nal.
Genaues darüber mitteilt. ob die Angeklagte bei der Eides_ leistung überhaupt noch einen Anspruch auf Rückübertragung der sicherungsübereigneten Sachen (II 1 op und ce der Ürteilsgründe) oder bei Verwertung der Sachen zugunsten der Gläubiger auf Herausgabe eines Übererlöses hatte, Bei der Art der sicherungsübereigneten Sachen, ihrem anscheineni nicht besonders erheblichen Verkaufswert und der beträchtlichen Höhe der gesicherten Forderungen durfte das Lanä.-. gericht diese Frage nicht ungeprüft lassen, Überstiegen die Forderungen der Gläubiger den Wert der Gegenstände für jedermann so augenfällig, daß die Angeklagte einen Übererlös keinesfalls zu erwarten hatte oder ihr Rückühereignungsanspruch völlig wertlos war, so brauchte sie diesa im Vermögensverzeichnis nicht aufzuführen (BGH NJW 1952, 1023 Nr 175 RC HRR 1934, 1567).
In der neuen Verhandlung wirä das Landgericht, Falle es die Angeklagte wiederum schuldig spricht, auch hinsicrt lich der von ihr verschwiegenen bei dem Städtischen Leihem; versetzten Pfandstücke den Schuldumfang äurch die Feststeilung klären müssen, welche der. versetzten Sachen bereits verfallen waren und ob die Angeklagte insoweit des @laubens war und sein durfte, daß sie infolgedessen aus ihren Vermögen ausgeschieden waren, Es kann dann ferner die Unstimmigkeit beseitigen, die im Ausspruch über die Eidesunfähigkeit (§ 161 StGB) zwischen dem Urteilssatz und den Urteilsgründen besteht.
Die vom Amtsgericht Heidelberg verhängte Gefängnisstrafe von drei Monaten ist in die Gesamtstrafe einzubeziehen, darf aber — anders als die vom Landgericht
Dr.Hörchner Dr.Peetz “ Mantel
Hübner Dr.Hengsberger