Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 1 StR 163/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_ 163/55 2254 024
InNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Johann B ED aus ME, dort geboren am. EEE EB, zur Zeit in dieser Sache in
Untersuchungshaft,
-Sachbezeichnung: EEE u.A. - wegen schweren Diebstahls im Rückfall,
hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an’der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr, Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten BB gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 3. November 1954 wird
verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu . tragen,
Dem Beschwerdeführer wird die seit dem 4. November 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens des schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt, Der Angeklagte hat im März und April. 1953 zusammen mit dem Mitaengeklagten CB in einer Reihe von Fällen Gegenstände aus abgestellten Kraftwagen gestohlen, wobei einige von diesen gewaltsam geöffnet wurden,
Der Beschwerdeführer rügt Verletzung von Verfahrene.. vorschriften und des sachlichen Rechts, Die Revision ist
‚unbegründet.
l. Verfahrensrügen:
a) Fehl geht zunächst die Rüge, das Landgericht habe in einigen Fällen die Tatzeit nicht ausreichend genau bezeichnet, indem es sich darauf beschränkt habe, festzustel- "len, der Angeklagte habe die Tat "an einem nicht mehr fest-- stellbaren Tage im April 1953" begangen. Die Taten sind ‚in allen diesen Fällen durch die weiteren Feststellungen über den Tatort und den Gegenstand des Diebstahls eindeutig bestimmt, so dass den Erfordernissen des § 267 Abs 1 StPO Genüge getan ist. Welche Beweismittel das Gericht hätte
‚benützen sollen und können,umdie Tatzeit genauer festzustel.:
‚len, gibt der Beschwerdeführer übrigens: selbst nicht an, Das ist auch sonst nicht ersichtlich. Die erhobene Rüge ist ‚daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 244 StPO nicht begründet. Den § 245 StPO führt die Revision offenbar versehentlich an.
b) Es kann auch keine Verletzung der Aufklärungspflicht darin gesehen werden, dass das Gericht keine besonderen Er-. hebungen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angestellt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist kein
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Antrag auf gerichtsärztliche Untersuchung des Angeklagten gestellt worden. Dem Angeklagten stand bereits in der Hauptverhandlung sein jetziger Anwalt als Verteidiger zur Seite; er war also ausreichend rechtlich beraten; die Unterlassung eines solchen Antrages kann daher nicht auf Rechtsunerfah-. renheit und Ungewandtheit des Angeklagten zurückgeführt wer-. .den. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die dem Landgericht hätten Anlass geben müssen, von Amts wegen der Möglichkeit einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nachzugehen. Weder enthalten die Akten des vorliegenden Verfahrens irgendeinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer erheblich vermindert zurechnungsfähig sein könnte, noch gab die Strafliste Anlass zu einer solchen Vermutung. Die Tatsache seiner früheren Verurteilungen sowie die Art der diesen zugrundeliegenden Straftaten und die Höhe der ausgesprochenen Strafen sprachen vielmehr für das Gegenteil, Unter diesen Umständen kann es nicht als eine Verletzung der gesetzlichen Aufklärungspflicht angesehen werden. dass das Gericht nicht von Amts wegen die Vorstrafakten nach Hinweisen darauf prüfte, ob der Angeklagte etwa früher als vermindert zurechnungsfähig angesehen worden ist. Dabei brauchte im übrigen selbst die Tatsache, dass der Angeklagte einmal in einem früheren Verfahren als vermindert zurech-, nungsfähig angesehen worden ist, für sich allein nicht unbe- " "dingt ein Anlass zur neuerlichen Prüfung :dieser Frage zu sein, nachdem in späteren Verfahren dieser Gesichtspunkt keine Rolle mehr gespielt hatte.
2. Sachrüge:s
Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht unterliegt das Urteil keinen durchgreifenden Bedenken.
Dadurch, dass das Landgericht mit rechtlich anfechtbarer Begründung eine fortgesetzte Tat angenommen hat, ist
der Angeklagte nach Lage des Falles nicht beschwert.
Das Urteil enthält zwar hinsichtlich des Falles 21 eine Unstimmigkeit. Nach der Beweiswürdigung im Abschnitt III ist der Beschwerdeführer auch der Teilnahme an dieser Tat überführt, In der Darstellung des festgestellten Sachverhalts im vorhergehenden Abschnitt ist jedoch insoweit eine Mitwirkung des Angeklagten nicht erwähnt. Es handelt sich hierbei jedoch um ein offensichtliches Versehen. und aus dem Zusammenhang des Urteils ist zu entnehmen. dass der Angeklagte auch in diesem Falle mindestens als Aufpasser beteiligt war. Darauf lautete die Anklage und entsprechend der Eröffnungsbeschluss, die sich dabei auf das im Ermittlungsverfahren abgelegte Geständnis des Beschwerdeführers . stützten. Wenn tatsächlich das Gericht in diesem einzelnen Fall in der Hauptverhandlung aus besonderen Gründen zu einem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, so hätte es dies hervorgehoben und im einzelnen begründet, Statt dessen hat es ausdrücklich ausgesprochen, dass der Angeklagte in säntlichen ihm zur Last gelegten Fällen einschliesslich des Falles 21 der Mitwirkung überführt sei. Es hat überdies hervorgehoben, dass der’ Mitangeklagte Grauvogl,durch dessen Geständnis der nunmehr leugnende Beschwerdeführer überführt wurde, sich in keinem Fall in Widerspruch zu seinen früheren Aussagen gesetzt habe, Gestützt wird diese Auslegung des Urteils auch dadurch, dass das Gericht den Beschwerdeführer nicht von der Anklage wegen dieses Falles freigesprochen hat. Dazu wäre es sonst genötigt gewesen, da Anklage und Erbffnungsbeschluss auf’ sieben selbständige Taten lauten, während im Urteil eine fortgesetzte Handlung angenommen wird. Hätte das Gericht eine der angeklagten Taten als nicht erwiesen angesehen, so hätte es den Eröffnungsbeschluss nur erschöpft: wenn es den Angeklagten von der nicht erwiesenen und daher von dem angenommenen Fortsetzungszusammenhang nicht erfassten Tat freigesprochen hätte,
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
Dr. Hörchner Mantel Martin Dr. Mannzen Dr. Hengsberger