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BGH Entscheidung vom 17.04.1956 – 5 StR 48/56
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_48/56
2199 012.
Im Namen des V
In der Strafsache gegen
den Angestellten Georg G EEE au: Di. geboren am EEE 1911 in TA,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1956, an der teilgensmmen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bunädesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr EB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär B als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20.0ktober 1955 mit den Feststellungen aufgehoben
a) hinsichtlich der Einziehungsanordnung,
b) soweit der Angeklagte zur Zahlung eines Betrages von 10 000 DM nebst Zinsen an die Eheleute Max und Ilse WED verurteilt worden ist.
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Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die nach dem 20.0ktober 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
N
3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, wegen einer weiteren Urkundenfälschung und wegen mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Zugleich hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Außerdem hat die Strafkammer den sichergestellten Stempel, die Besuchskarten sowie die verfälschten und gefälschten Urkunden und Abschriften eingezogen und den Angeklagten verurteilt, an die Eheleute Max und Ilse
VO :: PO / Pfalz 10 000 DM nebst 8% Zinsen
seit dem 1.Juli 1954 zu zahlen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
I. Verfahrensrügen;
1. ) Die Revisi:n meint, die Vorschrift des § 245 StPO sei verletzt worden, weil die Strafkammer den Kaufmann VE nicht vernommen habe.
Die Rüge ist unbegründet. § 245 StPO gebietet, soweit er hier in Betracht kommt, dem Tatrichter nur, die Beweisaufnahme auf alle Zeugen zu erstrecken, die vorgeladen und auch erschienen sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. WEB ist, wie die Akten und die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 5.1.1956 ergeben, nicht als Zeuge zur Hauptverhandlung geladen worden. Er ist von sich aus mit seiner als Zeugin geladenen und auch vernommenen Ehefrau erschienen und vor-
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sorglich, weil mit einem Beweisamtrage der Verteidigung auf seine Vernehmung gerechnet wurde, mit den geladenen Zeugen belehrt worden. Das steht einer Vorladung im Sinne des § 245 StPO nicht gleich. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 40,138; 54,257 stehen dem nicht entgegen. In beiden Fällen waren die Beweispersoönen ordnungsgemäß geladen.
2.) Die Revision meint, § 244 StPO sei verletzt worden, weil mehrere in den Schutzschriften der Verteidigung vom 6.0Oktober und 17.Oktober 1955 enthaltene Beweisamträge, insbesondere Anträge auf Vernehmung des Kaufmanns VER, der Schwester der Frau VE, der Wirtschafterin des Pensionshauses der Eheleute WEB, des Friedel KB, der Kauffrau WEB, der Tochter WR des Inhabers der Firma Ip Kim und des Grundstückseigentüners REED als Zeugen, des Elektro-Kaufmenns TOD 215 Sachverständigen und auf Einholung verschiedener Auskünfte zu den in den angeführten Schriftsätzen bezeichneten Beweisfragen nicht beschieden worden seien.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorschrift des § 244 Abs 6 StPO, nach der die Ablehnung eines Beweisamtrages eines Gerichtsbeschlusses bedarf, gilt nur für Beweisamträge, die in der Hauptverhandlung gestellt worden sind. Das trifft hier nicht zu. Ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung vom 11., 12. und 20.0ktober 1955 sind die in Rede stehenden Beweisamträge in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Sie sind nur In Schriftsätzen enthalten, die außerhalb der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt sind. Daß’ sie, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, in der Hauptverhandlung mit den Beteiligten erörtert und durchgesprochen worden sind und daß die Strafkammer andere der in den Schutzschriften angebotenenBeweise erhoben hat,
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genügt nicht, um die hier in Rede stehenden Anträge als in der Hauptverhandlung. gestellte Anträge anzusehen. Die von der Revision angezogenen Entscheidungen RGSt 59,420; BGH NIJW 1953,3521 ergeben nichts Gegenteiliges. Sie betreffen Fälle, in denen der Verteidiger in der Haupt-
verhandlung schriftliche Beweisamträge überreicht hatte,
3.) Zu Unrecht macht die Revision fermer geltend, daß die Strafkammer durch die Nichterhebung der unter 2) erwähnten Beweise die ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt habe,
Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben in der Hauptverhandlung am 20.0ktober 1955, dem letzten Tage der Hauptverhandlung, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet und erklärt, daß alle Beweisamträge erledigt seien, Das ist, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt, geschehen, nachdem die Schutzschriften der Verteidigung vom 6.0ktober und 17.Oktober 1955 Punkt für Punkt in allen Einzelheiten mit den Beteiligten (Staatsanwaltschaft, Verteidiger, Angeklagten) erörtert und durchgesprochen worden waren, um insbesondere dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, die Punkte, die ihm nach der durchgeführten langwierigen Beweisaufnahme noch aufklärungsbedürftig erschienen, zu bezeichnen und dazu abschließend formelle und zu Protokoll zu nehmende Beweisamträge auf Vernehmung bestimmter Zeugen zu stellen. Daß derselbe Verteidiger, der daraufhin erklärt hat, daß er auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichte und daß alle Beweisamträge erledigt seien, nunmehr gegen die Strafkammer wegen Nichterhebung der erwähnten Beweise den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens im Sinne des § 244 Abs 2 StPO erhebt, befremdet. Besondere Umstände, die es der Strafkammer hätten aufdrängen müssen, trotz der
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erwähnten Erklärung des Verteidigers und der Uüstände, unter denen sie erfolgt ist, von Amts wegen die in Rede stehenden Beweise zu erheben, sind weder aus der Revisionsbegründung noch sonst ersichtlich. Die von der Revision angezogene Entscheidung BGH VRS 4,30 betrifft einen wesentlich anders gelagerten Fall,
Friedel K@B und äie Kauffrau V@Wsind im übrigen am 20.Oktober 1955, also nach Einreichung der erwähnten Schutzschriften, als Zeugen vernommen worden. Darauf, daß an einen vernommenen Zeugen bestimmte Fragen nicht gestellt worden sind, kann eine Aufklärungsrüge in der Regel nicht gestützt werden. Wenn der Verteidiger oder der Angeklagte glaubten, daß die Vernehmung der beiden Zeugen auf weitere Beweistatsachen erstreckt werden mußte, hätten sie in Ausübung ihres Fragerechts (§ 240 StPO) entsprechende Fragen an die Zeugen stellen sollen. Daß sie hieran gehöı dert worden wären, macht die Revision nicht geltend.
4.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin deß die "Zeugen" Kaufuann WED und Frau vB am zweiten Tage der Hauptverhandlung, dem 12.0ktober 1955, nach Hause gegangen seien, ohne entlassen worden zu sein.
Die Rüge ist unbegründet. Daß der Ehemann Win sich ohne Entlassung durch den Vorsitzenden entfernt hat, bedeutet schon deshalb keinen Verfahrensverstoß, weil der Ehemann als Zeuge weder geladen noch vernommen worden ist. Auch hinsichtlich der Ehefrau WERE nat äie Rüge keinen Erfolg. Die Ehefrau hat sich zwar ausweislich der Sitzungsniederschrift entgegen der Vorschrift des § 248 StPO entfernt, ohne daß eine entsprechende Genehmigung oder Anweisung des Vorsitzenden vorgelegen hat. Das kann indessen die Revision schon deshalb nicht rechtfertigen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger durch die unbefugte Entfernung der Zeugin nicht in der Verteidigung beschränkt
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worden sind. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer haben sowohl der Angeklagte als auch der Verteidiger nach der Vernehmung der Zeugin WERE erklärt, daß sich die Vernehmung des Ehemannes WEB erübrige, weil alle Fragen schon durch die Vernehmung der Ehefrau WW sekl!ärt worden seien.
5.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß die Strafkammer die Zeugin Trage nicht vernommen habe, die in der Schutzschrift des Verteidigers vom 6.Oktober 1955 zum: Beweise dafür benannt worden sei, daß der Angeklagte zur Tatzeit nervlich erkrankt war und seine Verhältnisse nicht übersehen konnte, und die gemäß Beschluß der Strafkammer am 20.0ktober 1955, dem letzten Tage der Hauptverhandlung, hätte vernommen werden sollen.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Zeugin Too in der Hauptverhandlung am 20.0ktober 1955 nicht erschienen. Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat daraufhin mitgeteilt, daß die Zeugin wegen Krankheit nicht erscheinen könne,
Die Rüge ist unbegründet. Daß die Strafkammer die Zeugin To nicht vernommen hat, bedeutet keinen Verfahrensmangel. § 245 StPO ist nicht verletzt, weii die
Zeugin in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist. Die
ihr gemäß § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht
hat die Strafkammer auch hier nicht verletzt. Daß die
Zeugin nicht erschienen war und aus diesem Grunde in der Hauptverhandlung am 20.0ktober 1955 nicht vernommen werden konnte, war dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekannt. Wenn sie gleichwohl ihre Vernehmung für erforderlich hielten, hätte es ihnen freigestanden, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Das haben sie nicht getan. Der Verteidiger hat im @egenteil, wie bereits oben unter 3) erwähnt worden ist, ausdrücklich auf die Vernehmung weiterer Zeugen verzichtet
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und erklärt, daß alle Beweisamträge erledigt seien. Von Amts wegen die Vernehmung der Zeugin Tip durchzuführen, brauchte sich der Strafkammer bei dieser Sachlage nicht aufzudrängen.
6.) Die Revision "bittet zu prüfen", ob und inwieweit dem Protokoll über die Hauptverhandlung Beweiswert beigemessen werden könne, weil es, wie die Revision behauptet, Einfügungen enthalte, die teils mit einer anderen Handschrift als der des Vorsitzenden und des Urkundsbeamten, teils - offenbar nachträglich - mit Schreibmaschine erfolgt seien, und weil es nachträgliche Streichungen und Überschreibungen enthalte, durch die Unklarheiten bewirkt würden.
Die Rüge ist, obwohl sich die Revisionsbegründung dagegen verwahrt, eine bloße Protokollrüge und als solche unzulässig. Auf däy Tatsache allein, daß einem Protokoll wegen Mängel der angeführten Art hinsichtlich bestimmter Verfahrensvorgänge keine Beweiskraft zukommt, kann ein Urteil nicht beruhen. Daß hinsichtlich der - nach Ansicht der Revision - mangelhaft protokollierten Verfahrensvorgänge das Gesetz verletzt worden sei, macht die Revision nicht geltend. |
Davon, daß etwa dem gesamten Protokoll, also auch den von den gerügten Mängeln nicht unmittelbar betroffenen Teilen, die Beweiskraft 'abzusprechen wäre, kann bei der hier gegebenen Sachlage nicht die Rede sein. Die von der Revision angeführten Entscheidungen RGSt 20,425; 27,169 ergeben nichts Gegenteiliges.
7.) Die Revision erblickt einen Verfahrensmangel darin, daß in der Sitzungsniederschrift über den zweiten Hauptverhandlungstag, den 12.0ktober 1955, vermerkt ist, die den Zeugen Ba und EiilWwvorgelesten, im einzelnen angeführten Urkunden seien, soweit dies nicht schon in der Verhandlung vom 11.Oktober 1955 geschehen sei, teils voll-
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ständig, teils auszugsweise verlesen worden. Sie meint,
das Gesetz schreibe eine vollständige Verlesung der Urkunden vor. Im übrigen sei nicht ersichtlich, welche Urkunden vollständig und welche nur teilweise verlesen worden
seien.
Die Rüge greift nicht durch. Als bloße Pretokollrüge kann sie aus den bereits oben unter 6) dargelegten Gründen die Revision nicht rechtfertigen. Daß Urkunden stets vollständig verlesen werden müßten, ist nicht richtig. Die Rüge könnte nur Erfolg haben, wenn geltend gemacht worden wäre, daß Urkunden oder Urkundenteile bei der Urteilsfindung verwertet worden seien, die nicht verlesen worden sind. Insoweit fehlt es indessen an einer der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechenden Angabe der Tatsachen, in denen ein verfahrensrechtlicher Mangel gefunden wird. Die bloße Andeutung der Möglichkeit, daß die Strafkammer nicht verlesene Urkunden oder. Urkundenteile bei der Urteilsfindung verwertet hat, genügt hierfür nicht. Das Urteil und die Sitzungsniederschrift auf eine solche allgemeine Andeutung hin auf das Vorliegen etwaiger Verfahrensverstöße zu durchforschen, ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts.
8.) Die in der Revisionsbegründung des Verteidigers vom 18.Januar 1956 enthaltenen Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie nicht innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Begründungsfrist geltend gemacht worden sind.
II. Sachrügen:
Die Sachrügen sind im wesentlichen unbegründet. A.
Schuld- und Strafausspruch sind - abgesehen von der Einziehungsanordnung - frei von Rechtsirrtun. Was die Revision demgegenüber vorträgt, geht fehl.
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1.) Fall Ki |
Zu Unrecht bemängelt die Revision, da3 der Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB nur formelhaft festgestellt worden sei.
Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Gastwirt KÜB, den er durch unwahre Angaben in den irrigen Glauben versetzt hatte, daß er, der Angeklagte, als Erbe seines in Amerika lcbenden Vaters eingesetzt sei und in Kürze größere Geldbeträge erhalten werde, ihm Darlehen in Höhe von insgesamt 2 229 DM und Warenkredite in Höhe von rd. 700 DM zu gewähren. Auf den Gesamtbetrag von rd. 2 929 DM zahlte der Angeklagte insgesamt 500 DM zurück. Außerdem bezahlte er für Ki Reparaturen, die an dessen Wagen ausgeführt wurden. I] ist, wie es im Urteil heißt, noch mindestens um 2 000 DM geschädigt.
Das sind Feststellungen, welche die Annahme einer Vermögensschädigung, wie sie § 263 StGB voraussetzt, unbedenklich rechtfertigen.
Hieran ändert entgegen der Auffassung der Revision auch nichts, daß der Angeklagte den Gastwirt KU üurch die Textilfirma Vgprür 2 282,27 DM einkleiden ließ. Der Einwand der Revision, daß es sich hierbei um einen Ausgleiclt für die dem Angeklagten von Ku gewährten Kredite gehandelt habe, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils. Danach geschah die Einkleidung schenkungsweise, weil KU den Angeklagten bei der Firma WBeingeführt hatte, die der Angeklagte durch unwahre Angaben über die in Aussicht stehende Erbschaft zur Einräumung erheblicher Wareı kredite veranlassen wollte und auch veranlaßte. Der Angekla, hatte KU hierfür versprochen, ihn bei seiner angeblic] geplanten Reise nach den USA els Begleiter. mitzunehmen und ihn für die Reise standesgemäß einzukleiden. Daß die Feststellung einer solchen schenkung jeder Lebenserfahrung widerspreche, wie die Revision meint, kann nicht anerkannt werden.
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2.) Fall Trap
Zu Unrecht meint die Revision, einen Rechtsfehler des Urteils daraus herleiten zu können, daß es hinsichtlich der Lieferung des Reformunterbettes an einer für die Lieferung ursächiichen Täuschungshandlung fehle, wie sie § 263 StGB verlangt.
Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt klar, daß die Strafkammer im Fall In@iiiiiiip den Tatbestand des Betruges nicht durch den Erwerb des Reformunterbettes, sondern nur dadurch ais verwirklicht angesehen hat, daß IB durch unwahre Angaben des Angeklagten über dessen angebliche Erkschaft veranlaßt wurde, ihm Darlehen in Höhe von insgesamt 800 DM zu gewähren und ihm weitere Waren im Werte von rd, 1 300 DM auf Kredit zu liefern. Hierfür spricht insbesondere, daß die Lieferung des Refornunterbettes in einem Absatz der Urteilsgründe erwähnt wird, der nur die Entwicklung der Beziehungen zwischen Irip und dem Angeklagten schildert, und daß die Handlungen, durch die der Angeklagte den IrB getäuscht hat, sowie die Vermögensverfügungen, die Ic auf Grund dieser Täuschungshandlungen vorgenommen hat, in einen späteren besonderen Absatz festgestellt worden sind.
3.) Fall Ku
Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Kaufmann Kup zur Lieferung eines Kinderbettes auf Kredit dadurch, daß er ihn in den irrigen Glauben versetzte, Kıg@solle ein Hotel mit Betten ausstatten, das er, der Angeklagte, bauen wollte, obwohl er in Wahrheit überhaupt nicht in der Lage war, ein Hotel zu bauen und Bettenlieferungen zu bezahlen, Da der Angeklagte das gelieferte Kinderbett nicht bezahlte, nahm Kug es schließlich zurück,
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Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt unbedenklich die Annahme, daß der Angeklagte den Tatbestand des Betruges verwirklicht hat. Daß sich, wie die Revision meint, in Fällen dieser Art eine betrügerische Absicht überhaupt nicht feststellen lasse, ist unrichtig. Die Strafkammer hat sie festgestellt. Sie sieht die hetrügerische Absicht darin, daß der Angeklagte, um sich das Kinderbett, auf das er keinen Anspruch hatte, zu verschaffen, das Vermögen des Kuggp bewußt gefährdet hat. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.
4.) Fall Fwgn
Nach den Feststellungen des Urteils veranlaßte der Angeklagte den Architekten EwBdAurch Täuschung über seine "Mmillionenerbschaft", drei Architektenverträge über Großbauten mit ihm abzuschließen. Ew@B, der bereits Entwürfe für die Bauten gefertigt hatte, mußte zwei Entwürfe unter Berücksichtigung der Wünsche des "Bauherrn" völlig neu überarbeiten und am dritten Entwurf wenn auch geringfügige Änderungen vornehmen. Er erhielt auf sein Architektenhonorar, das sich nach seinen Angaben auf 32 000 DM beläuft, nur 850 DM. Dem Angeklagten kam es hierbei, wie das Urteil feststellt, nur darauf an, regelrechte Bauzeichnungen eines bekannten Architekten zu bekommen, um seine Stellung als "Millionenerbe" durch Vorweisen von Bauzeichnungen über Großbauten festigen und dadureh um 80 leichter Geld- und Sachkredite erschwindeln zu können.
Auch hier hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum Betrug angenommen. Zu Unrecht meint die Revision, daß es dem Angeklagten an der Absicht gefehlt habe, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Urteil ergibt klar als Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte in der Absicht gehandelt hat, sich die Bauzeichnungen zu verschaffen, um sie zur Täuschung weiterer Opfer zu verwenden. Daß in den Urteilsgründen bei der rechtlichen
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Würdigung des festgestellten Sachverhalts hilfsweise ausgeführt worden ist, der Angeklagte habe — losgelöst von dem Verwendungszweck — jedenfalls seinen Vermögensbestand um den Wert der Bsuzsichnungen vermehren wollen, schließt entgegen der Auffassung der Revisinn die festgestellte Absicht nicht aus. Die e:.sähnten, hilfsweise gemachten Ausführungen besagen nicht, daß die Strafkammer von der Richtigkeit der getroffenen Feststellung nicht voll überzeugt gewesen wäre, sie bringen nur zum Ausdruck, daß, falls entgegen der Rechtsauffassung der Strafkammer die festgestellte Absicht der in § 263 StGB vorausgesetzten nicht entspreche, diese Voraussetzung jedenfalls dadurch erfüllt se!, daß der Angeklagte auch seinen Vermögensbestand um den Wert der Bauzeichnungen vermehren wollte.
Pr
Die von der Strafkammer festgestellte Absicht stellt sich entgegen der Ansicht der Revision als Absicht des Angeklagten dar, sich eisen Vermögensvorteil im Sinne des § 263 StGB zu verschaffen, Unter Vermögensvorteil ist jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage zu verstehen (vgl RGSt 50,279). Eine solche günstigere Gestaltung der Vermögenslage liegt abor vor, wenn der Täter geläwerte Gegenstände, wie es Bauzeichnungen sind, ohne entsprechende Gegenleistung erwirbt, wobei es gleichgültig ist, ob er
> sie durch zweckentsprechende Ausnutzung oder durch Veräußerung oder, wie es hier zutrifft, durch eine zweckund gesetzeswidrige Berutzung verwerten will.
Zu Unrecht meint die üdevision, daß ein strafbarer Betrug nicht vorliege, weil der Angeklagte die Bauzeichnungen nur zur Täuschung weiterer Opfer verwenden wollte, €es sich also nur um eine straflose Vorbereitungshandlung zu späteren Betrugstaten gehandelt habe. Bei diesem Einwand verkennt die Revisicn, daß ein und dieselbe Handlung zugleich Ausführungshandlung einer Straftat und Vorbereitungshandlung siner anderen Straftat sein kann. Daß die Aus-
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führungshandlung einer 3etrugstat, wie sie hier vorliegt, zugleich Vorbereitungshandlung für spätere Betrugstaten ist, macht jenen Betrug nicht straflos.
5.) Unbegründet ist auch der inwand, daß die Feststellungen des Urteils teilweise in sich widerspruchsvoll seien.
a) Zu Unrecht glaubt die Revision, einen solchen Widerspruch daraus herleiten zu können, daß es auf S 17 der Urteilsgründe heist, der Angeklagte habe nach der .-' am 25.3.1954 erfolgten - amtlich erhärteten Namensänderung im Zuge der planmäßigenAusführung seines Täuschungsmanövers zahlreiche weitere unechte Urkunden hergestellt, und daß im Urteil im Anschluß hieran Fälschungen festgestellt werden, die "im Oktober 1955" beginnen, sowie ein Schreiben erwähnt wird, welches das Datum des "15.10. 1953" trägt. Das Urteil gibt an späterer Stelle mehrere Fälle wieder, in denen der Angeklagte nach dem 25.3.1954 unechte Urkunden hergestellt hat. Ein Widerspruch in den Feststellungen liegt aus diesem Grunde nicht vor.
b) Die Strafkammer hat die Einlassung des Angeklagten, er habe von sich aus die Vorspiegelungen einer Erbschaft und die sich daraus ergebenden Folgen nicht gewollt, er habe Ar einen Scherz machen wollen, sei dann aber von den nunmehr Geschädigten immer weiter geschoben worden, als widerlegt erachtet. Die Revision meint, dem widerspreche, daß die Strafkammer sich ausweislich der Urteilsgründe nach eigener Prüfung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen hat. Dieser habe sich nämlich in seinem schriftlichen Gutachten dahin geäußert, daß nach seiner Auffassung in den Methoden des Angeklagten kaum etwas von Raffiniertheit zu finden und der weiteren Entwicklung die Bereitwilligkeit der Standesbeauten und die Leichtgläubigkeit der Betroffenen entgegengekommen sei.
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Das Urtei!. ergibü klar, daß die Bemerkung, die Strafkammer habe sich nach eigener Prüfung dem Gutachten des Sachverständigen angeschlossen, sich nicht auf das schriftliche, sondern auf das in der Hauptverhandlung erstattete Gutachten des Sachverständigen bezieht und daß sie nur die Stellungnuhme des Sachverständigen zu den medizinischen Fragen betrifft, deren Beuntwortung für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von Bedeutung war. Die oben erwähnten, in dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen enthaltenen Meinungsäußerungen umfaßt jene Bemerkung nicht. Von einem Widerspruch in den Feststellungen kann daher auch hier nicht die Rede sein.
c) Die Revision meint, daß die Strafkammer die oben unter b) wiedergegebene „inlassung des Angeklagten als widerlegt erachtet habe, sei außerdem auch noch mit anderen Festswellungen des Urteils unvereinbar. Nach ihnen habe der Angeklagte nicht die Bekanntschaft der Geschädigten gesucht, um sie um Geld anzugehen. Die Geschädigten hätten vielmehr die Bekanntschaft des Angeklagten oder deren Vertiefung gesucht, weil der Angeklagte mit dem Glorienschein der "Dollar-Erbschaft'" umgeben gewesen sei, der ihm voraufgessugen sei und den andere Personen hervorgerufen hätten, weil. er, der Angeklagte, durch seine vielen "Freunde" iweitergereicht" worden sei und weil die
Geschädigten geglaubt hätten, bei dem angeblichen "Millionen-
erben" ein Geschäft machen zu können,
Auch hier besteht kein Widerspruch. Nach den Urteilsfeststellungen ist der "Glorienschein" der Dollar-Erbschaft dem Angeklagten nicht von selbst Nyorausgegangen", sondern dieser hat ihn in betrügerischer Absicht hervorgerufen. Richtig ist allerdings, daß alstann andere Personen den "Glorienschein der Dollar-Erbschaft' verstärkt haben, daß sie den Angeklagten "weitergereicht" haben und daß die
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Geschädigten teilweise die "Bekanntschaft des Angeklagten oder der/ Vertiefung" gesucht haben, um Geschäfte mit ihm zu machen. Das hat aber auch die Strafkammer gar nicht verkannt. Das Urtei sagt nicht, der Angeklagte sei überhaupt nicht "geschoben" worden. Es stellt lediglich fest, er sei nicht nur "geschoben!" worden. Einen Widerspruch in den Feststellungen 1äßt dies nicht erkennen.
6.) Zu Unrecht bemängelt die Revision, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Straftat erforderliche Gesamtvorsatz nur formelhaft festgestellt sei. Das Urteil gibt auf Seite 7-8 und 46--47 der Urteilsgründe die inneren Tatsachen wieder, in denen die Strafkammer den Gesamtvorsatz gefunden hat. Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt auch dieser Teil des Urteils keinen Anlaß.
7.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Abs 4 StGB.
Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall gegeben ist, gehört zur Strafzumessung. Sie ist zu bejahen, wenn unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte die Tat so schwer wiegt, daß der ordentliche Strafrahmen zu ihrer Sühne nicht mehr hinreicht. Ob das der Fall ist, hat der Tatrichter nach eingehender Würdigung der Tat und der Persnn des Täters zu prüfen (vgl BGH NIW 1953,1480°?). Die Erwägungen, welche die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe veranlagt haben, hier einen besonders schweren Fall als gegeben anzusehen, entsprechen diesen Rechtsgrundsätzen. Sie lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Daß in dem Teil der Urteilsgründe, in dem dargelegt wird, daß und warum die Strafkammer einen besonders schweren Fall angenommen hat, bei der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten nicht alle Umstände "wiederholt * und einer Kritik unterzogen" worden sind, die das Urteil an früherer
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Stelle erwähnt, bedeutet keinen Rechtsirrtum.
Zu Unrecht meint die Revision auch, die. Featetellung, der Angeklagte sei unaufrichtig, hinterhältig, uneinsichtig und dummdreist, widerspreche anderen Feststellungen des Urteils. Daß der von der Revision gerügte Widerspruch nicht besteht, ergeben die bereits oben unter 5 b) gemachten Ausführungen, auf die verwiesen wird.
Zu Unrecht beanstandet die Revisi::n weiterhin, daß in den Urteilsgründen ausgeführt ist, der Angeklagte habe bei Verübung seiner Straftaten das Vertrauen seiner Arbeitskameraden im weiteren Sinne, der Standesbeamten Bo und EB: in übler Weise ausgenutzt. Daß der Angeklagte ein bei der Volkszählungsaktion besohäftigter Angestellter, Bo und EB dagegen Beamte der Stadt Braunschweig waren, schließt nicht aus, diese als Arbeitskameraden des Angeklagten im weiteren Sinne zu bezeichnen. Daß die Strafkammer etwa das rechtliche und tatsächliche Verhältnis, das zwischen dem Angeklagten und den beiden Standesbeanten bestand, verkannt hätte, kann hieraus jedenfalls nicht gefolgert werden.
Daß die Strafkammer es unterlassen hätte, Erwägungen darüber anzustellen, ob der angerichtete Schaden nicht nur an und für sich, sondern auch für die Verhältnisse der Betroffenen außerordentlich hoch war, ist unrichtig. Das Urteil sagt ausdrücklich, daß der Angeklagte nicht davor zurückgeschreckt sei, in zwei von den fünfzehn Fällen, nämlich in den Fällen WEB una Sc, seine Opfer
‚um hohe Bargeldbeträge zu schädigen, obwohl er erkannte,
daß er diese Personen dadurch empfindlich traf.
8.) Was die Revision gegenüber dem Schuld- und Strafausspruch - abgesehen von der Einziehungsanordnung - sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
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Zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken gibt dagegen die Einziehungsanordnung Anlaß. Wie der Bundesgerichtshof bereits wiederholt entschieden hat, müssen die Gegenstände, deren Einziehung angeordnet wird, in der Urteilsformel einzeln aufgeführt werden (vgl Herlan in MDR 1954,529).
Das ist hier nicht geschehen. Die Worte "die verfälschten und gefälschten Urkunden und Abschriften" genügen nicht. Insoweit bedarf die Sache erneuter Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.
C.
Nicht frei von Rechtsirrtum ist ferner die Entscheidung über den Zahlungsanspruch der Eheleute Wim. Die Urteilsformel, die dahin lautet, daß der Angeklagte "an die Eheleute Max und Ilse WiEB' zu zahlen hat, 15ßt offen, ob die Zheleute WEB Gesamthandsgläubiger, Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Gläubiger zu gleichen (§ 420 BGB) oder gar zu ungleichen Anteilen sind. Das muß in der Urteilsformel klargestellt werden, damit für den Angeklagten außer Zweifel ist, an wen und in welcher Höhe er mit schuldbefreiender Wirkung zahlen kann und muß. Welche der verschiedenen Möglichkeiten hier vorliegt, kann auch auf Grund der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Auch insoweit bedarf die Sache daher der erneuten Verhandlung und Entscheidung durch den Tatrichter.
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Auf die Vorschrift des § 405 Satz 2 StPO wird verwiesen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Xoffka Schmidt Schmitt Börker
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