Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 420 Teilbare Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 102
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2013 – 1 L 47/12Zitiert von 2
- BSG, 25.07.2002 – B 10 LW 40/00 RZitiert von 5
- KG, 02.02.2017 – 21 U 124/16
- LG Dortmund, 22.09.2016 – 13 O 122/10 [Kart]
- OVG NRW, 27.11.1997 – 8 A 4279/95Zitiert von 10
- BGH, 08.11.2022 – VI ZR 379/21Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines KostenerstattungsanspruchsZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 26.03.2026 – 9 W 32/26
- OLG Hamm, 13.02.2026 – 29 U 22/24
- OLG Köln, 05.02.2026 – 7 U 48/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 420 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur zu einem gleichen Anteil verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem gleichen Anteil berechtigt.