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BGH Entscheidung vom 06.03.1956 – 5 StR 26/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Eine Ferienstrafkammer kann eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzen, wern die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind (im Anschluß an BGHSt 8,250).

Für das Nachschlagewerk!

Nicht für die Auntliche Sammlung! Ion .; 2199 9

Gesetz; GVG §§ 201, 65, StPO §§ 229, 338 Nr 1

Rechtssatz: Eine Ferienstrafkammer kann eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzen, wern die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind (im Anschluß an BGHSt 8,250).

Aktenzeichen: 5 StR 26/56 Urteil des BGH vom 6.Närz 1956 . LG Lübeck

5 StR_26/56

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

die geschiedene Frau Helene W ip zer. am

aus Dumm Post TED, geboren am EEE 1915 ir vi Ostor.,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.März 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr Bin der Verhanälung, Landgerichtsrat Dr EB vei er Verkünaung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 17.September 1955 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Ihre Revision rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

I« Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Das: erkennende Gericht war entgegen der Auffassung der Revision vorschriftsmäßig besetzt,

a) Die Hauptverhandlung begann am 8.September 1955 vor der I.Großen Ferienstrafkamner des Landgerichts, Sie wurde nach der Vernehmung einiger Zeugen unterbrochen und am 17.September 1955 zu Ende geführt, Im Kopf des Urteils ist das erkennende Gericht als "I.Große Strafkammer", also nicht als I.Große Ferienstrafkammer bezeichnet, Das ist aber nur ein offensichtlicher Schreibfehler. Er geht anscheinend darauf zurück, daß es in der Niederschrift vom 17.September 1955 ebenfalls "öffentliche Sitzung der I.Gr.Strafkammer des Landgerichts" heißt, obwohl darüber der Vermerk steht: "Fortsetzung der Hauptverhandlung vom 8.Sept. 1955".

Es handelt sich also um ein Urteil der I.Großen Ferienstrafkamner,

Aus diesem Grunde kann der Vortrag der Revision insoweit auf sich beruhen, als er davon ausgeht, das Urteil sei von der I.Großen Strafkammer erlassen worden, und darzutun sucht, das erkennende Gericht sei nicht so besetzt gewesen, wie der Geschäftsverteilungsplan es für diese Kammer vorschreibe, Unerheblich ist auch der Einwand der Revision, die Zusammensetzung der I.Großen Strafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan entspreche nicht dem Gesetz.

b) In der Sitzung vom 8.September 1955 war die I.Große Ferienstrafkammer so besetzt, wie es der Beschluß

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des Präsidiums vom 22.Juni 1955 vorsah. Das stellt auch

die Revision nicht in Abrede. Sie macht zu diesem Punkte

nur geltend, daß die genannte Kammer nach diesem Beschluß

in der Zeit vom 22.Juli bis 31.Juli 1955 außer dem Vorsitzen. den nicht zwei, sondern drei ordentliche Mitglieder, nämlich die Landgerichtsräte Dr. Ste, Sun: Kate, Sie hält das für unzulässig. Darin irrt sie. Außerdem hat die Hauptverhandlung, die zu dem angefochtenen Urteil geführt hat, erst nach dem 31.Juli 1955 stattgefunden. Die Revision erwähnt dies selbst, meint aber; wenn der Beschluß über die Bildung der I.Großen Ferienstrafkammer ihre Zusammensetzung für die Zeit vom 22.bis 31.Juli 1955 gesetzwidrig geregelt habe, sei sie überhaupt nicht ordnungsgemäß errichtet worden, so daß der geltend gemachte Verstoß für den ganzen Zeitraum ihres Bestehens Bedeutung habe, Auch dies ist indessen unrichtig,

ce) Die’ I.Große Ferienstrafkammer war nach dem Beschluß des Präsidiums’ vom 22.Juni 1955 für die Zeit vom 15.Juli: bis zum 15. September 1955,. also für die Dauer der Gerichtsferien gebildet worden (vgl §§ 199, 200 Abs 2 Nr 1,7201 GVG). Sie hat die Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer am 8.Beptember 1955 begonnen und erst am 17. September 1955, also nach den .Gerichtsferien, beendet und an diesem Tage das angefochtene Urteil gefällt,

Das war entgegen der Auffassung der Revision zulässig, weil die am-8.September 1955 unterbrochene Hauptverhandlung nach neun Tagen, also innerhalb der Frist des § 229 Stpo fortgesetzt wurde.: Diese Möglichkeit muß eine Ferienstraf-. kammer. auch dann haben, wenn dadurch die Hauptverhandlung erst nach den Gerichtsferien zu Ende geführt wird. Es hätte einen unnötigen und ungerechtfertigten Mehraufwand an Zeit und Arbeitskraft zur Folge, müßte die. Hauptverhandlung in solchen Fällen vor der ordentlichen Strafkammer von neuen begonnen werden. Das Gesetz schreibt dies mindestens nicht ausdrücklich vor. Seinem Schweigen ist zu entnehmen, daß

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es die allein zweckmäßige Erledigung einer solchen Sache durch die Ferienstrafkammer zuläßt.

Es liegt hier ähnlich, wie wenn eine Hauptverhandlung vor einer ordentlicher Strafkammer bis zum Ende des

Geschäftsjahres nicht abgeschlossen werden konnte. Sie darf im nächsten Geschäftsjahre spätestens am elften Tage nach der Unterbrechung (§ 229 StPO) ohne weiteres in derselben Besetzung fortgesetzt werden, selbst wenn die Richter nach dem Geschäftsplan des neuen Jahres der Kammer nicht mehr angehören (BGHSt 8,250). Dasselbe muß sinngemäß für die Ferienstrafkammern gelten, zumal folgendes hinzukomnt.

Nach § 65 GVG kann der Landgerichtspräsident bestimmen, R "daß in einzelnen Sachen, in denen während des Geschäftsjahres eine Verhandlung bereits stattgefunden hat, die Kammer in ihrer früheren Zusammensetzung auch nach Ablauf des Geschäftsjahres verhandle und entscheide", Diese gesetzliche Ermächtigung des Landgerichtspräsidenten könnte zwar äußerstenfalls eine Möglichkeit bieten, Schwierigkeiten in solchen Hauptverhandlungen zu vermeiden, die am Schluß des Geschäfts jahres vor einer ordentlichen Strafkammer noch laufen. Für die Zeit nach deu Ende der Gerichtsferien und die Ferienkammern fehlt es aber an einer solchen ausdrücklichen Regelung. Allenfalls käme eine entsprechende Anwendung des § 65 GVG N‘ in Betracht. Diese Bestimmung scheidet aber für den vorliegenden Fall aus folgenden Gründen überhaupt aus,

Wie in dem schon erwähnten Urteil BGHSt 8,250 entschieden worden ist, betrifft § 65 GVG nur solche Strafsachen, die im neuen Geschäftsjahr mit der früheren, dem neuen Geschäftsplan nicht mehr entsprechenden Besetzung von neuem begonnen werden, weil seit der Unterbrechung elf oder mehr Tage verstrichen sind, Wird aber die Frist des § 229 StPO eingehalten, so ist nach der genannten Entscheidung die Fortsetzung vor denselben Richtern ohne weiteres möglich und kein Raum für eine Anordnung des Lanädgerichtspräsidenten

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nach § 65 GVG. Diese Bestimmung kann also auch nicht entsprechend anwendbar sein, wenn eine Ferienstrafkamnmer

eine begonnene Hauptverhandiung nach den Gerichtsferien spätestens am elften Tage nach der Unterbrechung fortführen will. Hat dann der Landgerichtspräsident nicht die gesetz. liche Befugnis, durch seine Anordnung zu ermöglichen, daß dieselben Richter mitwirken, so muß dies ohne weiteres zulässig sein, Denn sonst könnte in einem solchen Falle die "unterbrochene Hauptverhandlung, obwohl die Frist des § 229 StPO gewahrt ist, überhaupt nicht fortgesetzt und müßte von neuem begonnen werden. Es besteht aber kein Grund, diese Frage für die Ferienstrafkammern nach dem Ablauf der Gerichtsferien anders zu lösen als für die ordentlichen Strafkammern nach dem Ende des Geschäftsjahres.

| 2.) Die Revision rügt weiter, daß der Zeuge Sigi

in der Hauptverhandlung am 17.September 1955 nicht über ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO belehrt worden ist. Tie Beschwerdeführerin wendetsich gegen die Entscheidung BGHSt 1,39, nach der die Revision nicht auf das Unterbleiben der Belehrung nach § 55 Abs 2 StPO gestützt werden kann.

Der Fall bietet dem Senat jedoch keinen Anlaß, zu dieser Frage Stellung zu nehmen,

Es ist schon zweifelhaft, ob die Revision die Tatsachen, die den Mangel des Verfahrens enthalten sollen, ausreichend angibt (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Die Revisionsbegründung muß die Umstände, aus denen sich die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung des Zeugen ergeben haben soll, in der Regel mitteilen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie sich nicht von selbst aus. den Feststellungen des Urteils ergeben, das zugleich mit der Sachbeschwerde angefochten wird.

Die Revision scheint ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen Süßenbach nicht daraus herleiten zu wollen, daß er sich eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB dadurch schuldig gemacht hat, daß er mit Margarete Weiß, der Tochter der Angeklagten, geschlechtlich verkehrte, ehe sie

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vierzehn Jahre alt war, In der Tat konnte er über Fragen, die sich hierauf bezogen, in der Hauptverhandlung vom 17.September 1955 die Auskunft deshalb nicht mehr ablehnen, weil er schon am 11.Oktober 1954 verurteilt worden und dieses Urteil rechtskräftig war (vgl Eb Schmidt Lehrkomm Teil II StPO § 55 Note 5).

Der Hinweis der Revision auf die Niederschrift über die Hauptverhandlung vom 13.Juni 1955 könnte dafür sprechen, daß sie die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung Süßenbachs denselben Umständen entnehmen will, die am 13.Juni 1955 den Vorsitzenden der Strafkammer bestimmt hatten, den Zeugen nach § 55 Abs 2 StPO zu belehren. In b dieser Sitzung, die mit einer Vertagung endete, sind Süßenbach ausweislich des Protokolls die polizeilichen Niederschriften ‚vorgehalten worden, in denen er erklärt hatte, "er sei durch das Verhalten der Angeklagten Tg» mit CB una SC (Geschiechtsverkehr)" in geschlechtliche Erregung geraten. Diese Darstellung hatte SC in der Hauptverhandlung vom 13.Juni 1955 nicht im vollen Umfange aufrecht erhalten. Daraufhin hat ihn der Vorsitzende darüber belehrt, wenn seine früheren polizeilichen Angaben unrichtig gewesen seien, könne er durch sie eine strafbare falsche Anschuldigung begangen haben. Der Zeuge verweigerte dann insoweit die Aussage.

1 Es kann dahinstehen, ob aus dem Inhalt der Revisionsbegründung deutlich genug hervorgeht, die Beschwerdeführerin sehe den Grund, aus dem der Zeuge St später in der Hauptverhandlung vom 17.September 1955 wieder nach § 55

Abs 2 StPO hätte belehrt werden müssen, in einem Verdacht der falschen Anschuldigung. Glaubt man dies der Revisionsbegründung entnehmen zu können, so ist die Rüge zwar zulässig erhoben, aber unbegründet. Denn allein der Tatrichter hat die tatsächliche Frage zu beurteilen, ob Anhaltspunkte für die Annahme einer strafbaren Handlung des Zeugen und damit für die Gefahr seiner strafgerichtlichen Verfolgung

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bestehen, Wie die Urteilsgründe (UA S 5,6,13) erkennen lassen, hat Süßenbach in der Hauptverhandlung vom 17.September 1955 über den Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit Sc im wesentlichen die gleiche Darstellung

wie vor der Polizei gegeben, und das Landgericht hat sie

ihm geglaubt. Seine früheren Angaben über einen von ihm wahr. genommenen Geschlechtsverkehr der Angeklagten mit cn hat er als irrig widerrufen. Das Landgericht nimmt insoweit ein entschuldbares Versehen des Zeugen an. Das ergeben die Urteilsgründe (S 11,12) deutlich. Die Strafkammer hat

also die Gefahr, der Zeuge SC könne wegen falscher Anschuldigung verfolgt werden, aus tatsächlichen Gründen verneint, die rechtlich unangreifbar sind.

II.

Auf die allgemeine Sachbeschwerde hat der Senat das Urteil rechtlich nachgeprüft. Es enthält keinen Fehler zum Nachteil der Angeklagten.

Die Entscheidung entspricht dem: Antrage des Ober- : bundesanwalts. u “ er Sarstedt. IE 0, Behmikat Schmitt. Dr ‚Börker 2