Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 26.02.1964 – 2 StR 42/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 42/64 099 OL
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maschinenschlossergesellen Rainer K EEE aus
EEE, sort geboren am ED 94;
wegen versuchter Notzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus els Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt 8 in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 17. September 1963 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu cinem Jahr Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich. seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt,
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. 1.) Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Dice Behauptung, die Strafkammer sei infolge der Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. KW nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, trifft nicht zu. Die Revision geht hier insofern von einer unrichtigen Voraussetzung aus, als sie glaubt, die Mitwirkung des Amtsgerichtsrats Dr. Kb peruhce auf einer nach § 67 GVG ergangenen Anordnung des Landgerichtspräsidenten. Aus-
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weislich der bei den Akten befindlichen beglaubigten Ablichtung war Dr. KW; der vom 12. bis zum 20. September 1963 einschließlich einen Beschäftigungsauftrag bei dem Landgericht erhalten hatte, durch einen Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 12. September 1963 ab sofort bis einschließlich 13. September 1963 der’
7. Ferienstrafkammer und für die Zeit vom 16. bis einschließlich 20. September 1963 der 7. Strafkammer zugeteilt worden. Damit war er also in gesetzlich vorgeschriebener Weise Mitglied der Strafkammer geworden, vor der die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten stattgefunden hat. Demgemäß kamen die Bestimmungen, die der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für den Fall einer etwa notwendig werdenden Vertretung in den Gerichtsferien vorsah, nicht zur Anwendung.
Daß Landgerichtsrat Hg als das dienstälteste Mitglied der 7. Ferienstrafkammer infolge der durch Krank-
heit bedingten Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden
zu dessen Vertretung berufen war und daher den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten zu führen hatte, ergibt sich aus der im Abschnitt C III des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts enthaltenen Bestimmung, nach der das dienstälteste Mitglied einer jeden Ferienkammer zugleich regelmäßiger Vertreter des Vorsitzenden der Kammer ist.
b) Der Einwand, die 7. Ferienstrafkammer habe die am 12. September 19653 begonnene und bis zum 17. September 196% unterbrochene Hauptverhandlung an diesem Tage nicht fortsetzen dürfen, geht fehl. Es genügt, hierzu auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 1956 - 5 StR 26/56 - (LM Nr. 19 zu § 338 Nr. 1 StPO) zu verweisen, in dem im Anschluß an die
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Entscheidung BGHSt 8, 250 ausgesprochen ist, daß eine Ferienstrafkammer eine Hauptverhandlung, die sie in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum elften Tage nach der Unterbrechung fortsetzen kann, wenn die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind.
c) Die Verlesung der Bescheinigung des Facharztes für Frauenkrankheiten und Geburtshilfe Dr. How ist nicht zu beanstanden. Sie wäre es nur, wenn sie als Mittel des Urkundenbeweises benutzt worden wäre. Das war jedoch ausweislich der gerichtlichen Niederschrift nicht der Fall. Danach ist die Bescheinigung zwar verlesen worden, jedoch ersichtlich nur zum Zwecke des Vorhalts gegenüber der Zeugin WW. Eine solche Verwertung der Bescheinigung war verfahrensrechtlich zulässig.
d) Die Rüge, die Zeugen Bertram KB und Karin KOM seien vor ihrer Vernehmung über das ihnen nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden, ist offensichtlich unbegründet. Daß es sich bei dem Weglassen des Buchstabens "n}" an dem Wort "wurde" um einen Auslassungsfehler handelt, der keinen berechtigten Zweifel an der Beurkundung über die Vornahme der Belehrung aufkommen läßt, bedarf keiner Erörterung.
2.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der aligemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Anwendung der §§ 177 Abs. 1, 43 StGB auf den festgestellten Sachverhalt wird von den Darlegungen getragen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor.
Durchgreifenden Bedenken begegnet das Urteil jedoch
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insofern, als es jede nähere Erörterung zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat vermissen läßt. Der Angeklagte hat nach seinen nicht als widerlegt erachteten Angaben zunächst in der Zeit von 19 Uhr bis gegen 23 Uhr etwa 15 Glas Bier getrunken. Sodann hat er sich zu der Gaststätte begeben, in der er Rosemarie VB kennenlernte, und hat dort, bevor er sich gegen 24 Uhr an deren Tisch setzte, mit einem Arbeitskameraden an der Theke gestanden. Darüber, was er hier und später in dem Raum, in dem getanzt wurde, an alkoholischen Getränken zu sich genommen hat, ehe er gegen 1,30 Uhr mit Rosemarie WEB una deren Freundin die Gaststätte verließ, sagt das Urteil nichts. Es ist aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, anzunehmen, daß er sich 2 1/2 Stunden in der Gaststätte aufgehalten hat, ohne alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, zumal da er nachher, wie im Urteil bemerkt ist, noch Bier trank, als er auf dem Nachhausewege mit den beiden Mädchen in seinem Stammlokal einkehrte. Hiernach kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Alkoholgenuß des Angeklagten zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit im Zeitpunkt der Tat geführt hat, eine Möglichkeit, auf welche die Strafkammer sowohl in der Sachverhaltsschilderung als auch in den Strafzumessungsgrüuden selbst hinweist, indem sie anführt, der Alkoholgenuß habe auf ihn enthemmend gewirkt. Da jedoch genauere Darlegungen über Art und Menge des Alkohols fehlen, den der Angeklagte im Laufe des Abends und der Nacht zu. sich genommen hat, 1äßt diese Bemerkung für sich allein nicht erkennen, ob die Strafkammer den Angeklagten mit Recht als voll verantwortlich angeschen hat. Wenn auch nach den Feststellungen zun Tatgeschehen als solchem die Annahme ausscheidet, der Angeklagte könne zurechnungsunfähig gewesen sein, so bleibt jedenfalls mangels näherer Ausführungen über Umfang und
Auswirkungen des Alkohols zur Tatzeit offen, daß sich der Angeklagte in einem Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit befunden hat, der eine Strafmilderung gemäß § 51 Abs. 2 StGB erlaubt haben würde.
Wegen dieses Mangels muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Meyer Henning