Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 30.10.1963 – 2 StR 349/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2122 077
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Oberfeldwebel Konrad S EB zus KB zeboren om MED 1921 ir TE. Koi: FETT.
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter un
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Kevinion des Angeklagten gegen das Urteil dcs Landgerichts in Marburg/Lahn vom 20. Juni 1963 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkamner hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Hädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend macht. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1.} Dio Rüge, dic Jugendkammer sci nicht vorschrifts-
müßig besetzt gewesen, weil ihr der Gerichtsassessor Böhler nur bis zun 17. Juni 1963 zugeteilt gevresen sei und daher
am 20. Juni 1963, dem dritten und letzten Sitzungstag,” nicht mehr habc mitwirken dürfen, dringt nicht durch. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wurde am 7. Juni 1963 begonnen, am 12. Juni 1963 fortgesetzt und am 20. Juni 1963 beendet. Nach den cigenen Vortrag der Revision war die Jugendkarner an 7. und 12. Juni 1963 mit Gerichtsassessor
BED 215 beisitzenäcm Richter ordnungsmäßig besetzt. Dann durfte dieser aber ohne weiteres auch in der am 20. Juni 1963 nach Unterbrechung gemäß § 229 StPO fortgesctzten Hauptverhandlung mitwirken.
Der Bundesgerichtshof hat in BGHSt 8, 250 entschieden, daß eine Hauptverhandlung, die bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht abgeschlossen werden konnte, im nächsten Geschäftsjahr innerhalb der Frist von 11 Tagen (§ 229 StPo) ohne weiteres in derselben Besetzung fortgesetzt werden kann. Im Anschluß hieran hat er ferner im Urteil vom 6. März 1956 - 5 StR 26/56 - (IM Nr. 19 zu § 338 Nr. 1 Stbo) ausgesprochen, daß eine Ferienstrafkammer eine Hauptverhandlung, die sic in den Gerichtsferien nicht zu Ende geführt hat, auch dann bis zum 11. Tage nach der Unterbrechung fortsetzen kann, wenn die Gerichtsferien inzwischen vorüber sind.
Die von der Revision ausdrücklich gegen die erste und sinngemäß auch gegen die zweite Entscheidung erhobenen Bedenken vermag der Senat nicht zu teilen. Unterbrechungen der Hauptverhandlung bis zu 10 Tagen sind auch sonst zulässig. Das Gescotz gcht davon aus, daß durch sie der lebendige Eindruck von der Verhandlung nicht beseitigt wird. Aus dem Grundsatz, daß die. Hauptverhandlun, ein zusammenhängendos Ganzes bilden soll (sogenanntes Konzentrationsprinzip); läßt sich daher auch nichts gegen einc Unterbrechung am Schlusse cines Geschäftsjahres oder der Gerichtsferien herleiten. Besondere Schwierigkeiten können dadurch jedenfalls dann nicht entstehen, wenn sämtliche Berufsrichter auch weiterhin dem Landgericht angehören.
Der Fall, daß cine Hauptverhandlung nicht in der Zeit abgeschlossen wird, während der ein Richter der Strafkammer als Vertreter zugeteilt war, ist den beiden vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen ähnlich. Der Senat sicht keinen Grund, ihn anders zu lösen. Denn sonst könnte z.B. auch eine von vornherein auf mehrere zusammenhüngende Tage anberaunte Hauptverhandlung nicht unter Mitwirkung eines Vertreters fortgeführt werden, nachdem die Verhinderung des ständigen Mitglicds der Strafkammer weggefallen ist. Daß indessen in einem solchen Fall der Vertreter weiter mitwirken darf, es also nur darauf ankomnt, ob die Voraussetzungen für die Vertretung bei Beginn der Hauptverhandlung vorlagen, kann nicht zweifelhaft sein.
2.) Der Verteidiger hatte durch Benennung der Schirrmei-
ster Feldweuel VE und Kgels Zeugen unter Beweis gestellt, daß
a) ein Jeep nur mit PFahrbefehl gefahren werden könne,
b) dem Angeklagten ein Jeep nicht zur Verfügung stehe, er also nur mit Fahrer fahren könne, demzufolge also nicmals allein gewesen sein könne,
c) der Angeklagte in der Zeit von Juli bis September 1962 - abgesehen von einer Fahrt mit einem Hauptmann - niemals einen Jeep benutzt habe,
Damit sollte ersichtlich die im Urteil wiedergegebene Aussage der elfjährigen Zeugin Monika TB vidcrlegt werden, der Angeklagte sei noch einmal in Den .ewesen und habe ihr gesagt, daß er eine Zirkuskarte für ihre Schwester Adelheid habe.
Die Jugendkammer hat als wahr unterstellt, daß
a) ein Jeep nur mit Fahrbefehl gefahren werden dürfe,
b) dem Angeklagten kein Jeep als Führer zur Verfügung stehe, er also - den Vorschriften entsprechend - nur mit eincm Fahrer fahren dürfe, es sei denn, daß cin Fahrbefchl einen Fahrerwechsel für ihn sestatte oder er als Fahrer cingetcilt worden sei,
ce)dem Angeklagten in der Zeit von Juli bis einschließlich September 1962 kein Fahrbefehl für eine Fahrt mit einem Jeep als Fahrer oder Beifahrer nach Borken ausgestellt worden sei.
Sowcit hierdurch der Beweisamtrag nicht erschöpft war, hat sie ihn abgelehnt, weil die genannten Beweismittel zun Beweise der übrigen behaupteten Tatsachen völlig ungeeignet seien.
Diesen zweiten Ablehnungsgrund beanstandet die Revision zu Recht. Er betrifft u.a. die Beweisbehauptungen, der Angeklagte könne nicmals allcin mit cinem Jecp gefahren sein und er habe in der Zeit von Juli bis September 1962 - von ceincr hier nicht in Betracht kommenden Fahrt abgeschen - niemals cinen Jecp benutzt; denn die Wahrunterstellung, er habc, wenn ihm durch einen Fahrbefehl nichts anderes gestattet worden sci, nur mit einem Fahrer fahren dürfen und ihm sei niemals ein Fahrbefchl für eine Fahrt nach BB ausscstellt worden, erschöpft diese Behauptungen nicht. Bin völlig ungcecignctes Beweismittel ist eine als Zeuge benannte Person nur, wenn — unabhängig vom sonstigen Ergeb-
nis der Beweisaufnahme - von ihr eine für die Sache verwertbare Aussage keinesfalls zu erwarten ist, ihre Vernehmung also völlig nutzlos wäre. Ob diese Voraussetzung gegeben
var, kann der Senat nicht beurteilen, da die Jugendkammer ihre Auffassung nicht näher begründet hat. Die bloße Wiederholung dcs Gesctzeswortlauts reicht hier umsoweniger zur Begründung der Ablehnung aus, als es sehr unwahrscheinlich ist, daß
die als Schirrmeister eingesetzten Zeugen nichts Sachdienliches zu den Beweisfragen bekunden konnten.
Auf dem hierin liegenden Rechtsfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Durch die beantragte Beweiserhebung sollte die Bekundung der Monika RÜEB iseriegt werden. Aus deren Aussage hat die Jugendkammer indessen, wie ihre Ausführungen auf S. 10/11 UA zweifelsfrei ergeben, keine dem Angeklagten nachteiligen Schlüsse gezogen. Sie hat sogar offen gelassen, ob die Bekundung richtig war oder nicht. Danach ist die Frage, ob der Angeklagte noch einmal in BED var, für die Urteilsfindung ohne Bedeutung gewesen. Aus der Gesamtwürdigung der Beweisaufnahme, wie sie in der sorgfültigen Abwägung der für und gegen die Glaubwürdigkcit der beiden Hauptbelastungszeuginnen sprechenden Unstände zum Ausdruck konnt, ergibt sich ferner, daß die Jugendkammer sich der Möglichkeit bewußt gewesen ist, die Angehörigen der Familie RW könnten ihre Aussagen abgesprochen haben, und daß sie es auch unter diesem Gesichtspunkt als unerheblich angesehen hat, ob Monika Reg WED stva äic Unvahrheit gesagt hat. Diese auf tatsächlichen Gebiet liegende Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beweisfragen sind mithin im Urteil rechtlich einwandfrei als für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) behandelt worden. Daß die Jugend-
kammer den Beweisamtrag nicht schon in der Hauptverhandlung
mit dieser Begründung abgelehnt hat, beschwert den Angeklagten nicht, da auszuschlicoßen ist, daß sich ihm dann weitere
Verteidigungsmöglichkeiten eröffnet hätten.
3.) Der Vorwurf, die Jugendkammer habe bei der Bewer-
tung der Aussagen der beiden verletzten Kinder Adelheid ROEEEEEB und Karin Rep "die Grundlagen der freien Beweiswürdigung verlassen", womit die Revision anscheinend Verletzung des § 261 StPO rügen will, ist unbegründet,
Der Tatrichter ist bei der Würdigung des Beweisergebnisses grundsätzlich frei und nur an die Gesetze des Denkens und der Erfahrung gebunden. Er allein hat daher darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang einer Zeugenaussage zu folgen ist, und das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn hierbei ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen ist, Einen solchen Verstoß läßt die sorgfältige Würdigung der beiden Aussagen nicht erkennen, Insbesondere ist es kein Kreisschluß, daß der Tatrichter die Aussagen im Kern - auch - deshalb als zutreffend angesehen hat, weil sie ein Geschehen betrafen, das nach seiner - im Urteil cingehend begründeten - Überzeugung von den Kindern nicht frei erfunden sein konnte.
4.) Der latbestand des Verbrechens nach § 176 Abs. 1
Mr. 3 StGB ist in beiden Fällen einwandfrei dargetan. Allerdings verletzt es nicht schlechthin das Schan-
und Sittlichkeitsgefühl, wenn ein erwachsener Mann 12-jährige Hädchen an Bauch und Oberschenkein mit einer _ Sälbe einkrent. Das gilt insbesondere dann, wenn das - Einkremen, wovon hier zugunsten des Angeklagten auszugehen
ist, nicht am oder in unmittelbarer Nähe des Geschlechtsteils erfolgt. Geschlechtlich beziehungslos ist eine
solche Handlung jedoch nicht..Ob sie unzüchtig ist, hängt von den gesamten Umständen, vor allem von der Willensrichtung und dem Beweggrund des Täters ab. Maßgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlung in ihrer ganzen Bedeutung kennt (vg1.RGSt 67, 110; BGHSt 17, 280, 285).
Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist die Jugenäkammer ausgegangen. Sie hat berücksichtigt, daß der Angeklagte
die Handlung auf einem einsamen Waldweg vornahm, daß er unter die Kleider der Mädchen faßte und daß er mit ihnen schanlose Gespräche führte, Daraus hat sie auf seine wollüstige Absicht geschlossen. Das kann aus Rechtsgründen umsoweniger beanstandet werden, als ein anderer Grunä, die
ihm erst seit kurzem bekannten Mädchen an Bauch und Oberschenkeln einzukrenen, nicht erkennbar ist. Darauf, ob
die schamlosen Äußerungen vor- oder nachher gefallen sind, komnt es dabei nicht an. Auch aus einem nachträglichen geschlechtsbezogenen Gespräch konnte die Jugendkammer folgern, daß der Angeklagte aus Sinnenlust handelte. Daß sie in diesem Zusammenhang davon spricht, er habe sich für seine Handlung cinen einsamen Waldwcg ausgesucht, während es in der Sachverhaltsschilderung heißt, er sei in einen Waldweg hineingefahren, ist kein Widerspruch. Walävege pflcgen im allgemeinen unbelebt zu sein. Das Wort "ausgesucht" bedeutet nicht unbedingt, daß die Jugendkammer davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei nur deshalb in den Waldvcg hineingefahren, um dort die Mädchen einzuiremen. Selbst wenn sie dies aber angenommen haben sollte, könnte es nach den gesamten Umständen nicht beanstandet werden. Die Jugendkamner hat schließlich nicht verkannt, daß nicht
jede auf Sinnenlust beruhende oder ihr dienende Zudringlichkeit unzüchtig im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr, 3 StGB ist. Auch insoweit ist cin Rechtsirrtum nicht ersichtlich.
Baldus Dotterweich Mayr Meyer Henning