Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 199
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
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Nach Gewicht
- BGH, 28.05.2020 – 3 StR 99/19Strafverfahren: Revisionsrechtliche Geltendmachung einer rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach dem Vollstreckungsmodell; Sachrüge oder VerfahrensrügeZitiert von 29
- OLG Schleswig, 26.06.2020 – 17 EK 2/19Zitiert von 1
- BVerwG, 14.09.2017 – 2 WA 2/17 DEntschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 21
- OLG Schleswig, 11.09.2020 – 17 EK 2/20Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2012 – 4 EntV 4/12Zitiert von 3
- BGH, 30.11.2023 – 3 StR 192/18Abgrenzung der Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung bei Beschäftigung bulgarischer Arbeiter in fleischverarbeitendem UnternehmenZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.03.2026 – 2 WA 2.25Teilweise erfolgreiche EntschädigungsklageZitiert von 1
- BVerwG, 26.11.2025 – 2 WA 7.23Entschädigung wegen unangemessener Dauer des disziplinaren Vorermittlungsverfahrens; Absehen von der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 3
- BVerwG, 28.05.2025 – 2 WA 4.24Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 199 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/199#abs-1 (1) Für das Strafverfahren einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage ist § 198 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/199#abs-2 (2) Während des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage tritt die Staatsanwaltschaft und in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung die Finanzbehörde an die Stelle des Gerichts; für das Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage gilt § 198 Absatz 3 Satz 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/199#abs-3 (3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet § 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer, ist das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/199#abs-4 (4) Ein Privatkläger ist nicht Verfahrensbeteiligter im Sinne von § 198 Absatz 6 Nummer 2.