Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 07.05.1953 – 4 StR 57/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
2297 057
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den ®teverhelfer Johannes E ww aus Ve. dort geboren am ww :91>,
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumnme Bundesrichter Dr, Engels Bundesrichter Dr, Hülle Bundesrichter Dr, Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär - als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 5, Dezember 1952 im Strafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gr ünde:
nn nn
Vereinbarungsgemäss holte der Angeklagte die Musikpädagoein Zlisabeth SEE. iie er auf ihren Wunsch nach Bigge ste, dort gegen 14 Uhr mit seinem Kraftwagen ab; er eröffnete ihr, er könne sie nicht nach Nieder-Mars-
berg zurückfahren, wolle sie jedoch zum Bahnhof Olsberg brin-
nitgenonmen ha
gen. camit sie vorn dort auf seine Kosten die Bahn benutzen könne. Danit war die Lehrerin aber nicht einverstanden; nach einigem Hin und Her gab der Angeklagte schliesslich nach, liess die SB 2.1 dem vrechten rückwärtigen Sitz des Wagens Platz nehmen und machte sich auf den Weg nach Nieder-Marsberg. In n wurde dle Debatte heftig fortgesetzt, der Angeklagte gein Erregung; er hatte vor Beginn dieser Fahrt soviel Alkonol zu sich genommen, dass er zur Zeit des Unfalls, der sich &achher ereignete, einen Blutalkohoigehalt von 1,70%0 besass, In einer leichten und übersichtlichen Kurve verlor er plötzlich die Gewalt über seinen Wagen; dieser geriet ins Schleudern, prallte gegen zwei rechts am Strassenrande stehende
Bäume und kam
Gl
chliessiich in den linken Strassengraben. Die 65 Jahre alive Zlisebeth SW. Sic gebrechlich war und am Stock ging, starb noch am gleichen Tage an den bei dem Unfali erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der 88 1, 49 StVO, 88 2, 71 St!lD zu einer Gefänsnisstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurveilt, Die Revision des Angeklagten hat nur
zum Stralausspruch Erfolg.
anstalt der Stadt
Gutachten um eine Erklärung einer öffentlichen Behörde im
‚ann verlesen; dass es sich bei diesem
Sinne jener Bestimmung handelt, kann nicht zweifelhaft sein. "s ist nicht ersichvlich, inwiefern durch die Verlesung die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 538 Ziff 8 StPO). Ein Antrag, den Gutachter in der Hauptverhandlung zu hören, ist in der Sitzung nicht gestellt worden. .
Soweit die Revision im Schriftsatz vom 27. April 1953 weitere Verfahrensfehler geltend macht, können die Rügen nicht beachtet werden, weil sie erst nach Ablauf der Revi-
sionsbegsründunesfrist erhoben wurden, = E
Der Schuläspruch des angefochtenen Urteils wird von den Feststellungen getragen.
1. Die Annshnme des Landgerichts, der Auscklagte sei infolge erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr fahrsicher im Sinne des § 2 StVZO gewesen, ist frei von Rechtsirrtun.. Zwar wird bei geringen Blvtalkohölgehalt bei der Prüfung der Frage, ob im einzelnen Fall Alkoholgenuss zu Fahrunsicherheit geführt hat, auch die Alkoholgewöhnung des Täters beachtet werden müssen, da der Alkohoi nicht bei allen Menschen gleich stark und gleich schnell sich auswirkt, Nach allgemeinen medizinischen
Erfahrungen liegt aber bei einem Blutalkoholgehalt von 1.70%0 ein verkehrsgefährdender Zustand vor, Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte sei nicht mehr fahrsicher gewesen, im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen im wesentlichen auf diesen Umstand gegründet hat. Die Revision übersieht, dass eine Verurteilung aus § 2 StVZO nicht den Nachweis einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB zur Voraussetzung hat; eine durch Genuss von Alkohol eingetretene geringe Minderung der Tahrsicherheit, die sich im Mangel an normalen Hemmungen und in der Neigung zu Unvorsichtigkeiten und Leichtsinn zeigt, reicht zu dieser Annahme aus. Auf die Einlassung des Angeklagten, er sei an Alkohol gewöhnt, er habe auch auf die Zeugen nicht den Eindruck eines angetrunkenen Menschen gemacht, kam es unter diesen Umständen nicht sr. Zudem hat das Landgericht die fehlende PFahrsicherheit es Angeklagten auch aus dessen Verhalten entnommen, das av vor dem Unfall anlässlich der Überholung eines Fahrzeu-
ges in einer unübersichtlichen Kurve an den Tag gelegt hatte,
Die Urteilsgründe enthalten zur inneren Tatseite allerdings keine Ausführungen. Dennoch ist der Schuldspruch aufrechtzuerhalten. Der Angeklagte, Steuerberater und langjähriger Kraftfahrer, hat nach eigener Darstellung vor der Wahrt sieben Glas Bier getrunken; er muss nach den Urteils-Feststellungen indes bedeutend mehr Alkohol zu sich genommen haben, da sein Blutalkoholgehalt dem Genuss von etwa zehn - zwölf Glas Bier entsprach. Dass er bei Anwendung der gebotenen und ihm möglichen pflichtgemässen Sorgfalt erkannt haben würde, dass er den vielfachen und grossen Anforderungen des
<+ırassenverkehrs deshalb nicht voll gewachsen, also nicht
mehr fohrsicher sei, lässt sich den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang als Überzeugung des Tatrichters entnehmen. Die Nahrlässigkeit des Angeklagten liegt daher sSarin. diese Überlegung nicht angestellt zu haben. Angesichis der Menge des genossenen Alkohols versagt der Hinweis der Revision darauf. der Angeklagte habe sich im Bewusstsein der Alkohoigewöhnung noch für fehrtüchtig halten können, Dass dies nicht mehr der Yalı war, konnte und musste der Ingekiagte auch daraus entnehmen, dass es wegen seines Verhaltens etwa 1 1/2 Stunden vor Gem Unfall fast zu einem Zusammenstoss mit einem anderen Kraftfahrzeug gekommen war,
2. Auf welche Ursachen - abgesehen von der mangelnden Fahrsicherheit infolge des Alkoholgenusses - das Abweichen des Angeklagten nach rechts und damit der Tod seines Fahrgastes zurückzuführen Sind, hat das Landgericht nicht eindeutig klären können: Als höchst unwahrscheinlich sieht es en, dass der Angeklagte durch die im Rückspiegel seines Kraftwagens erscheinende Sonne geblendet wurde; als möglich bezeichnet es, dass der Angeklagte von der Sonne gebiendet wurde, als er sich nach hinten zur Schubert umwandve, um mit ihr einige .Worte zu wechseln; die wahrscheinlichste Ursache ist nach ger Auffassung des Tatrichters darin zu finden, dass der Angeklagte, erregt durch die Debatte, die sewalt über seinen 60 - 70 km/st fahrenden Wagen vorübergehend verloren hatte, Andere Unfallsursachen scheiden nach Auffassung der Strafkammer aus. Keine der erwähnten Möglichkeiten, fährt das Landgericht ohne Rechtsirrtum fort, könne aber den Angeklagten entlastensdie Blendwirkung habe nur kurze Zeit angehalten und hätte den Angeklagten nicht aus der Fassung bringen Sürfen, nach rückwärts habe der Angeklagte
bei der hohen Geschwindigkeit seines Wagens Sich nicht um-
sehen, in eine erregte Debatte sich nicht einlassen dürfen, Damit sind die äusseren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 222 StGB in ausreichender Weise dargetan,
Ill, .
Der Strafausspruch begegnet dagegen Bedenken. Bei den
Strafzumessungserwägungen weist das Landgericht auf die Neigung des Angeklagten zu leichtsinnigem Fahren hin und fährt dann fort; Ilın (den Angeklagten) trifft vorliegend auch
nicht nur ein leichtes Versehen, sondern ein recht hoher Grad
von Fahrlässigkeit als Schulävorwurf. Zu der "wahrscheinlich-
sten Ursache" - Erregung über die in dem Wagen geführte Dehaste -— hat aber der Tatrichter ausgeführts Der Bruchteil einer Sekunde von lnaufmerksamkeit, z.B, ein kurzer Blick nach rückwärts, würde dabei genügt haben, um die Herrschaft über das Fahrzeug zu verlieren.
Beide Ausführungen sind nicht onne weiteres miteinander zu vereinbaren, Der Tatrichter hat möglicherweise nicht beachtet, dass er bei der Strafzumessung alle von ihm erörterten Möglichkeiten des Unfallsableufes im Auge behalten, der Strafe daher die für den Angeklagten gün-
stizgste ürklärung des Tatsachenhergangss zu Grunde legen
muss, Da sonach der Strafausspruch zum Nachteil klagten von Rechtsirrt
vum beeinflusst sein kann, Revision in diesem Umfang OD
des Angehat die Erfols,
Groß Krumme En
Rülie Dr, Augustin