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BGH Entscheidung vom 16.09.1954 – 3 StR 314/54

3. Strafsenat

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3_StR, 314/54

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurer August H mE au: REp/VdE. , geboren an. UEEEED ED ir vi ED /:

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss ‚ Bundesrichter Prof. Dr. Busch ueendesrichter Martin . Bündesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED in der Verhandlung Bundesanwalt rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird

das Urteil des Landgerichts in Kassel vom

19. März 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der Strafe

zur Bewährung ‚ausgesetzt und von der Entzie-

hung der Fahrerlaubnis abgesehen worden ist.

In diesen Umfange wird die Sache zur neuen,

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Verhandlung und Entscheidung, auch über. KEN Kosten des Rechtsmittels, an das Landgel!) richt zurückverwiesen.

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Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrlössiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden, weil er am 25. Oktober 1953 auf einer kurvenreichen- Straße durch verbotswidrig schnelles Fahren mit seinem Kraftraä einen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Kraftrad herbeigeführt und dadurch den Tod einer Person und die Körperverletzung einer weiteren Person verursacht hat. Die Vollstreokung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Von der Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landgericht abgesehen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt rechtsirrtünliche Anwendung des § 23 StGB und fehlerhafte Nichtanwendung des § 42 m StGB. Sie führt zur teilweisen Aufhebung des Drteile und zur Zurückverweisung der Sache in diesem

UnfäR ,

en is: Tandgericht hat in den Urteilsgründen die Frage, 4 tfentliche Interesse die Vollstreckung der gegen

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Betzten Freiheitsstrafe | zum Schutze der Öffentlichkeit “und zur’ Abschreckung swar im ‚allgemeinen für unbedingt erforderlich halte, daß dem Angeklagten im vorliegenden Falle aber doch Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt werde, weil er schwerkriegsbeschädigt sei und weil ihn die Verbüßung der Freiheitsstrafe besonders hart treffen würde. Diese Begründung erweckt im Hinblick auf die Besonderheiten des festgestellten Sachverhalts rechtliche

Bedenken.

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Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen das Verschulden des angeklagten als grob und die Folgen der Tat als schwer bewertet, ein Mitverschulden des anderen «raftfahrers ausdrücklich verneint und auf eine verhältnismäßig hohe Freiheitsstrafe erkannt, Diese Umstände legten es nahe, auch im vorliegenden Falle ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe, sei es aus dem Gesichtspunkte der Sühne für begangenes Unrecht, sei es aus dem der allgemeinen Abschreckung oder aus beiden Gesichtspunkten (vgl. BGHSt 6, 125), zu bejahen. Wenn das Landgericht ein solches Interesse gleichwohl wegen der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten verneinen wollte, so mußte es sich in den Urteilsgründen näher darüber aussprechen, warum es diese Rücksichtnahme mit der Sühnebedürftigkeit der Tat und dem Strafzweck der Abschreckung anderer für vereinbar hielt. Der Angeklagte, ein noch unerfahrener Motorraäfahrer, hat die ihm bekannte kurvenreiche und abschüssige Strecke trotz der Verbotsschildery; ine höhere Geschwindigkeit als 25 km/st einzuhalten, BR als der doppelten Geschwindigkeit befahren, und det noch dazu mit einer älteren Frau als Beifahrerin. Sein grob leichtfertiges Pahren hat den Tod dieser Frau und die Körperverletzung des Beifahrers des entgekegkoumenden Kraftradfahrere verursacht. Dieser Sachverhalt drängte dazu, daß die Strafkammer ausdrücklich zu der Frage Stellung nahm, welche Wirkung es auf die Öffentlichkeit und das in ihr verwürgelte Rechtsbewußtsein ausübt, wenn ein Täter, der so schwere strafrechtliche Schuld auf sich geladen hat, von der Verbüßung jeglicher Freiheitsstrafe wwerschont bleibt. Wie das Landgericht selbst ausführt und wie auch in der oben angeführten Entscheidung hervorgehoben ist, wird alte Vollstreckung der Strafe gerade bei schweren Verkehfsunfällen regelmäßig ein Anliegen der Allgemeinheit sein.

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2.) Auch die Erwägungen, aus denen die Strafkammer von der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB abgesehen hat, sind rechtlich angreifbar. Die Urteilsgründe lassen eine klare Feststellung darüber vermissen, ob sich der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegte Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Möglicherweise hat das Landgericht einen solchen Eignungsmangel angenommen und von der Sicherungsmaßnahme des

§ 42 m StGB nur deshalb abgesehen, weil sie den Angeklagten als Schwerkriegsbeschädigten besonders hart treffen würde. Das wäre fehlerhaft. Wird die mangelnde Eignung zum Rihren von Kraftfahrzeugen festgestellt,

dann darf die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht deshalb unterbleiben, weil sie den Zit er besonders beschwert

(BGH 1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954 in VRS 6, 424;

5 StR 727/53 vom 9. April 1954).

Das Landgericht stützt die Nichtentziehung der Fahrerlaubris auch auf die Erwägung, daß der Angeklagte sich den Wr zur Lehre dienen lassen und sich künftig vor-

" sichtiger verhalten werde. Nach der Entscheidung des Bun- %

desgerichtshofs vom 5. November 1953 (BEHSt 5, 168 =

VRS 6, 21) setzt die Entsiehung der Fahrerlaubnis lediglich die Feststellung voraus, daB sich der Täter als ungeeignet zum Filhren von Kraftfahrseugen erwiesen nat, nicht auch eine besondere Feststellung des Inhalts, daß

die Belassung der Fahrerlaubnis für die Zukunft eine Ge- D

fähräung der Allgemeinheit bedeuten würde (so auch BGH 5 StR 28/54 vom 26. Märs 1954 in VRS 6, 354 /3567 und

4 StR 660/53 vom 13. Mai 1954 in VRS 6, 427). Der 1.8traf- E;

senat des Bundesgerichtshofs hat sich dem im Urteil vom 25. Februar 1954 (VBS 6, 424) nicht angeschlossen; er

verlangt in jedem Falle noch die besondere Prüfung, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Schutze der Allge-

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meinheit vor weiterer Gefährdung erforderlich ist | 5 (Feststellung der künftigen Ungeeignetheit zum Führen y

von Kraftfahrzeugen). Auch nach dieser Auffassung darf jedoch bei einem Angeklagten, der durch seine Tat im Sinne des § 42 m StGB die Allgemeinheit schuldhaft gefährdet hat, von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn er nach menschlichem Ermessen die Gewähr für künftiges einwandfreies Verhalten im Verkehr bietet. Die bloße Möglichkeit, daß er sich in der Zukunft vorsichtiger verhalten werde, rechtfertigt aber nichtdiese bestimmte Erwartung künftigen Wohlverhaltens. Mehr hat das Landgericht im vorliegenden Falle nicht festgestellt, wenn es "glaubt", der Angeklagte werde sich künftig verkehrsgemäßer verhalten.

Die Zeit einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis kann der Tatrichter im Rahmen des § 42 m Abs 3 StGB berücksichtigen (BGH 4 StR 435/53 vom 10. Dezember

Krauss Busch

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