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BGH Beschluss vom 30.10.1979 – 1 StR 653/79

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 653/79 BESCHLUSS Boa

in der Strafsache

gegen

den Bauzeichner Peter K aus Ku,

dort geboren am GEB :353, zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Oktober 1979 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juli 1979 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

1. Gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe durch eine fortgesetzte Handlung in der Zeit vom Januar 1974 bis März 1978 Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, bestehen durchgreifende Bedenken. Zwar stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe im Januar 1974 beschlossen, sich durch Handel mit Betäubungsmitteln eine dauernde Erwerbsquelle zu verschaffen. Dabei habe er ins Auge gefaßt, die vielfältigen Beziehungen zu Leuten seines Alters, die als Abnehmer - teils als Konsumenten, teils als Kleinhändler - in Frage kommen könnten und seine Beziehungen zu Rauschgiftgroßhändlern in Amsterdam und anderen Orten zu nutzen; seine Wohnungen in Ko un: Tu habe er auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung zum Handel mit Betäubungsmitteln ausgewählt.

- 3.

Am 18. Juli 1974 wurde nach den landgerichtlichen Feststellungen jedoch Michael MP, der im Auftrage und für Rechnung des Angeklagten in dessen Karlsruher Wohnung Betäubungsmittel veräußerte, dort festgenommen, als er gerade ein Haschischgeschäft abwickelte; der Angeklagte zog darauf Ende Juli 1974 nach Fun. Ein erneutes Rauschgiftgeschäft tätigte er erst Anfang 1977; er verkaufte von Januar bis Fasching 1977 insgesamt 4 kg Haschisch an Wolfgang Hi.

Das Landgericht meint, die Unterbrechung des Handels mit Betäubungsmitteln zwischen Juli 1974 und Januar 1977 zerreiße hier den Fortsetzungszusammenhang nicht, da der gewerbsmäßige Handel mit Betäubungsmitteln, wie er vom Angeklagten betrieben wurde, eine Menge von Einzelbetätigungen zu jedem einzelnen Teilakt der fortgesetzten Handlung voraussetze, die die Zeit der scheinbaren Untätigkeit füllten.

Diese Erwägung trägt jedoch die Annahme einer fortgesetzten Tat in der Zeit von Januar 1974 bis Juli 1978 nicht. Unterbricht der Täter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für eine Zeit von 2 1/2 Jahren, so spricht das zunächst dafür, daß er die erste Tat beendet und nit Wiederaufnahme seines strafbaren Tuns eine neue Tat begonnen hat. Nur unter ganz besonderen Umständen, die eingehender Darlegung bedürfen, kann bei einer derart langen Unterbrechung eine fortgesetzte Handlung angenomnen werden (vgl. RGSt 75, 207, 209). Wenn das Landgericht dazu sinngemäß ausführt, der Angeklagte habe den Zeitraum von 2 1/2 Jahren zur Vorbereitung seiner weiteren Geschäfte genutzt, ist das keine ausreichende Erklärung für die Dauer der Unterbrechung. Es hätte vielmehr ausgeführt

-U-

werden müssen, was der Angeklagte in dieser Zeit im einzelnen getan hat oder aus welchen Gründen er derart lange Zeit brauchte, um seine Geschäfte fortsetzen zu können. Eher wahrscheinlich erscheint dengegenüber, daß der Angeklagte nach Verhaftung seines Helfers MED und der Beschlagnahme der in seiner Wohnung gefundenen Betäubungsmittel den Handel damit zunächst aufgegeben hat. Da sich das Landgericht auch mit dieser naheliegenden Möglichkeit nicht auseinandersetzt, wird die Annahme einer fortgesetzten Tat, die feststehen müßte (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1955

- 2 StR 277/55 - bei Dallinger MDR 1956, 9), von den Feststellungen nicht getragen.

Dieser Rechtsfehler kann den Angeklagten hier auch beschweren. Das landgerichtliche Urteil geht nicht darauf ein, daß der am 12. April 1953 geborene Angeklagte zu Beginn der ihm vorgeworfenen Tat im Januar 1974 noch Heranwachsender war (§ 1 Abs. 2 JCG).

Der Umstand könnte je nachdem, ob das strafbare Tun des Angeklagten bei richtiger Beurteilung als eine fortgesetzte Handlung, mehrere fortgesetzte Handlungen oder als Einzeltaten zu werten wäre, eine unterschiedliche Bedeutung erlangen. So könnte bei einer fortgesetzten Handlung, selbst wenn auf den Angeklagten, solange er Heranwachsender war, gemäß § 105 Abs. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden wäre, eine Bestrafung nach allgemeinem Strafrecht erfolgen, da dann das Schwergewicnt der Tat bei den Einzeltaten liegen dürfte, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat (vgl. § 32 JGG).

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Eine andere Beurteilung könnte sich bei Vorliegen mehrerer fortgesetzter Handlungen und/oder mehrerer Einzeltaten ergeben (vgl. Brunner, JGG, 5. Aufl.,

§ 32 Rdn. 7). Damit könnte die Annahme mehrerer fortgesetzter Handlungen und/oder mehrerer Einzeltaten zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis hinsichtlich der Anwendung des Jugendstrafrechts führen, so daß das landgerichtliche Urteil insgesamt keinen Bestand haben kann.

2, Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß auch gegen den Strafausspruch rechtliche Bedenken bestehen. Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, er habe aus Profitgier, gewissens- und hemmungslos gehandelt und erbarmungslos vom Unglück anderer Menschen gelebt. Anhaltspunkte für ein besonders verwerfliches, übermäßiges Gewinnstreben sind den Feststellungen jedoch nicht zu entnehmen; ebenso wird nicht dargelegt, worin ein über das gewerbsmäßige Handeln mit Betäubungsmitteln hinausgehendes hemmungsloses, gewissenloses und erbarmungsloses Verhalten liegen soll. Die Tatsache allein, daß der Angeklagte nicht drogenabhängig ist und sich trotz der Möglichkeit, sein Leben durch ehrliche Arbeit zu gestalten, dem Handel mit Betäubungsmitteln zugewandt hat, gibt dafür nichts her (BGH, Beschluß vom 23. Juli 1979 - 3 StR 206/79). Ebensowenig ist näher ausgeführt,

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inwiefern der Angeklagte über das beim Handeln mit Betäubungsmitteln übliche Maß hinaus konspirativ gearbeitet hat.

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