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BGH Entscheidung vom 21.01.1954 – 4 StR 727/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In NHanen des VYelkes

In der Strafsache gegen

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m Kaulmann ilherm 5 ;‚ zuletzt wohnhaft in SB :eöoren an 1901 in KB: in dieser Sache in Untersuchungshaft, {

. wegen Betrugs u.a.

\ hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krunne Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. GEB in ser Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter en) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: |

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 21. Augeust 1953 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 4 und 5 nicht wegen zweier Unterschlagungen, sondern wegen einer Unterschlagung verurteilt wird.

In diesen Fällen wird der Strafausspruch samt den ihm zusrundeliegenden Feststellungen aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache, zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmitvels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug in zehn Fällen, wegen Unterschlagung in vier Fällen und wegen Urkundenfälschung in einem Falle

zu einer Gesamtstrale von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.

1. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift das § 344 Abs 2 Satz 2 StPO gemäss ausgeführt und daher

unbeachtlich.

2. Die Sachbeschwerde richtet sich im wesentlichen nur gegen die Annahme von Tetmehrheit zwischen den einzelnen Unterschlagungs- und Betrugsfällen. Die Revision meint insbesondere, dass die Scheckbetrügereien wegen der Gleichartigkeit der Begehungsweise und der kurzen zeitlichen

Folge eine Fortsetzungstat seien. Der Gesamtvorsatz er-

gebe sich zwingend daraus, dass der Angeklagte die Scheckformulare, durch deren Hingabe er die Empfänger betrogen habe, vor deren Ingebrauchnahme gleichzeitig gefälscht

habe.

Das Landgericht hat sich in den Urteilsgründen nit dem rechtlichen Verhältnis der strafbaren Handlungen aus-Aricklich befasst und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Angeklagte mehr als einen nur allgemeinen Entschluss. zur Begehung einer Reihe gleichartiger Straftaten 4 nicht gehabt habe; dieser allgemeine Entschluss sei aber \ kein Gesamtvorsatz im Sinne des Tortsetzungszusammenhangs-

Diese Ausführungen geben nur in den Fällen 4 und 5 der Urteilsgründe zu Bedenken Anlass. Hier hat der Angeklagte zwei von ihm für Zwecke seiner Firma empfangene M und 100 DM nachträglich für sich ver-

Beträge von 130 D hierzu hat er nach der Sachver-

braucht. Den Entschluss

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haltsschilderung in einem gefasst. Das schliesst die Annahme aus, dass er zwei selbständige Unterschlagungen besangen hat, mag er auch die Beträge getrennt ausgegeben haben: Es liegt vielmehr eine (einheitliche) Unterschlagung der beiden Beträge vor. Der Schuldspruch bedarf deher insoweit der Berichtigung, während die Strafaussprüche aufzuheben sind. § 265 StPO steht der Anderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht nicht entgegen, da diese den Angeklagten begünstigt und ein neues Verteidigungsvorbringen nicht denkbar ist. Dagegen lässt die Annahme von Tatnehrheit in allen Übrigen Fällen keinen Rechtsirrtun erkennen. Nach feststehender Rechtsprechung setzt eine Fortsetzungstiat neben gewissen Busseren Bedingungen (Nämlichkeit des verletzten Strafgesetzes, Gleichheit des verletzten Rechisgutes, Gleichartigkeit der Begehungsweise, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang) voraus, dass der Wille des Täters schon bei der ersten, in den Fortsetzungszusammenihang einbezogenen Handlung auf die stückweise Verwirklichung eines wenigstens in den wesentlichen Umrissen bestimmten Gesamterfolges gerichtet ist (u.a. BGHSt 1, 313, 315). Der nicht näher bestimmte Entschluss, künftig bei sich bietender Gelegenheit Straftaten derselben Art zu begehen, genügt auch dann nicht, wenn die einzelnen Taten in zeitlich naher Aufeinanderfolge ausgeführt werden (3GHSt 2, 163, 167, BGH 4 StR

341,52 vom 20. November 1952, 1 StR 194,53 vom 5. Mai 1953 in JR 1953, 430). Wird der von der Strafkammer fest-

stellte Sachverhalt unter diesen Gesicht spunkt geprüft, dam spricht nichts dafür, dass der Angeklagte die einzelnen Unterschlagungs- und 3etrugshandlungen nach Umfang, Zeit, Ort und geschädigten Personen auch nur ungefähr Überblickt und von Anfang an in seinen Vorsatz aufgenommen hat. In der Mehrzahl der Fälle ergeben die gar

Feststellungen so deutlich, dass der Angeklagte durch

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Unstände. deren Voraussicht ihm völlig unmöglich war au. neuen Verfehlungen veranlasst worden ist, und dass er . sich von Fali zu Fall zu der Tät entschlossen hat. Leci ae in den Fällen 10 bis 12 könnte das Vorliegen

iner Fortsetzungstai allenfalls erwogen werden, weil er sich in kurzer Zeit und am selben Ort auf anscheinend gleiche Weise betrügerisch Geld verschafft hat. Indes liegen auch hier die Umstände nicht so, dass sich aus ihnen das Handeln des Angeklagten aus einem Gesanmtvor-

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satz "zuingenä" ergäbe und die Verneinung eines Fortsetzungszusammenhanges durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft angesehen werden müsste. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die rechtliche Selbständigkeit von Straftaten die Regel, und ihre Zusammenfassung zu einer rechtlichen Hendlungseinheit im Wege des sog. !orts etzungs-Zzusammenhangs die Ausnahme ist (BGH 3 StR 50,50 vom

9. Februar 1951, 5 SER 152/51 vom 7. Mai 1951).

an diesem Ergebnis kann auch der Hinweis der Revision nicht ändern, der Angeklagte habe die von ihn zu den Betrügereien benutzten Scheckformulare sämtliche oder teilweise gleichzeitig gefälscht; denn diese J3ehauptung wird durch die Feststellungen des Tatrichters

nicht bestätigt:

Soweit die Kevision in einzelnen Fällen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts als unrichtig bezeichnet (Fälle 3 und 8) und auf die mündliche Urteilsbegründung oder auf die Akten verweist,

nn ist sie unzulässig (§ 337 Abs 1 StPO).

Die Aufhebung des: Strafzusspruchs in den Fällen 4 zufhebung der Gesamtstrafe. In

und 5 nötigt auch zur Patrichter auch

der neuen Hauptverhandlung wird der

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über die Anrechnung der seit dem ?2. August 1953 erlittenen weiteren Untersuchungshaft zu befinden haben.

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