Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 09.02.1951 – 3 StR 50/50
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
so
2291 043
: 50/0.
Im Yanon des Volkes!
In: der -Strafsache | gen -... Ä | den Zrufmann Kduaund I ulius U 0) aus HD EB: se: on GE 1903 in EBD. in dieser
Seche in DB in Untereuchungshaft,
hat der Strafsenat des Bundesgerichtsho? es in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilyenormen
haben:
Senntspräsident Richter als Vorsitzender, .
Bundesrichter Krumne Bundesrichtor Dr. Geier Bundesrichter' Dr. Hülle Bundesrichter ‚Dr. Koeriger als beisitzende Richter,
Bundesenwalt
als Vertreter der Bundesanvialtschaft,'
. Sustizossistent
. für
als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle:
Recht‘ erkennt:
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‚Die Nevision des Angeklagten gegen das ‚Urteil des Landgerichts in Gießen vom 18. Oktober 1950 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsnittels hat der Anseklegte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe§
Das angefochtene Urteil hat gezen den Angekiasten als gefährlichen Gevrohnheitsverbrecher wegen . secis sachlich zusammentreffender Verbrechen der gewerbsmäßizen iüehlcrei eine Gesamtzuchthausstrafe von
Zän? Jahren und fün? Jahre Ehrverlust ausgesprochen.
Außerdem hat es gegen ihn die Sicherungsverwalrung angeordnet. Das Landgericht hat festisestellt, der Angeklagte habe in den sechs Fällen sestohlene Sashien, deren "lerkunft ihm genau bekannt .;ewesen sei, . zu Ger "ingen Preisen seines Vorteils wegen angekauft in der Absicht, sich durch wiederholten ärverb von Niebeszut eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Portastaungen usammenhang hnt es nicht anzenomnen. nn .
Gegen die Verneinung einer for rtzesetzten Handlungs wendet sich die Revision des An; seklagten. Sie ist der Ansicht, daB infol:;;e der Ablehnung des
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Fortsetzungszusarmenhengs dic Vorschriften des § 20 a Abs2 und des § 42 e StGB zu Ungunsten des Angeklasten angevrendet und dadurch verletzt wor-
‚den seien.
Den zulissigen Rechtgmittelt konnte
kein : artolg. ‚zuteil werden.
Der Begriff der fortgeuetz ‚ton Straftat,
. durch die uchrere denselben Tatbestand erfillen- ‚ ‚des. ‚Einzelhandlung zen zusammengefasst und ihrer
rechtlichen Selbständigkeit 'entkleidet ıcrden, ist von der Rechtsprechung und Rechtslelhre entwickelt worden. zer ist im Laufe der zeit in der
Praxis vielfach übermäßig euszedehnt worden. Dem
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ist das Reichsgericht wiederholt entzegen;etreten
nit dem ilinweis, daß der Fortsetzung;szusemmenhang
eine Ausnahme. darstellen solle und n!iherer Be;;rün-
dung bedärfe ( vel 268t 66,:236, '(239): :70,- 615 725211, '(213)375, 207, (209): "Er
setzt Verletzung. oder Gefährdung desselben - nicht
höchstporsönlichen . - Nechtsgutes voraus, Gle ichartigkeit der Tatausführung und einen von vornherein auf einen. stückweise zu verwirklichenden Gesamterfols gerichteten, bestimmten Gesamtvorsatz. Ein allgemeiner, unbestinmter Eutschluß,. klinftig bei sich bietender Gelegenheit beliebig oft im wesentlichen gleichartige Straftaten zu . begehen, .deren- Ausführung nach Ort, Zeit und Art
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noch ungewiß. ist, senüst nicht. An dieser NRechtsprechung ist festzuhalten.
Ihren Grundsätzen ist das Lendsericht zefolst. . Nach seinen Feststellungen hatte sich zwar der Angeklagte den beiden llitverurteilten U und Sch zesentliber bereit erklärt,ihnen jeweils die sewonnene Diebesbeute 2bzunehmen. Diese Bereitschaft dcs Angeklagten zin; aber nicht über den all;semein .jehaltenen Willen hinrus, in Zukunft bei günstiger Jelcgenheit gestohlene . Ge;enstände trotz _Ke:imtnis ihrer ilerkunft seines Vorteils wegen anzukaufen, um sich dadurch eine dauernde Sinnrimequelle zu verschaffen. “eitere, die Annahme eines Gesamtvorsatzes rechtferti,sende Voraussetzungen ' zellen. Der Anzeklagte konnte sich über die Einzelheiten 3 der Tstausführung, über deren Zeit und Gexenstend keine | Vorstellung machen. Seine Erwerbsabsicht erstreckte sich |. euf unbestimmt. welche und wieviele Sachen. Tatsächlich vo hat cr auch alles “ögliche, Lebens- und Genußmittel, Kleider, “Wäsche sowie “ebrauchszegenstände verschiedenster irt aufgekauft, wie und wann die beiden iltverurteil-. ten sic ihm überbrachten. wenn auf Grund dieses Sachverhalts der Erstrichter die Annaime einer fortgesetzten. Wi Handlunz abzelehnt hat, so ist das rechtlich einwandfrei.
Damit erledist sich der gegen die An- w
wendung des § 20 a Abs 2 StGB und gc;en die Anordnung der Sicherun.svervehrung gerichtete An-
5.
eriff der Revision.
Auch sonst bestehen gegen das angefochtene Urteil. in sachlichrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, insbesondere nicht gegen die in Übereinstimnung mit der jetzt herrschenden Rechtsprechung ausgesprochene Verneinung einer Sammelstraftat im Falle der gewerbsmässigen Hehlerei.
Darnach erweist sich die Revision als unbegründet, weshalb sie verworfen werden musste.
‚ Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs 1 S 1 StP0. .
gez. Richter, gez. Krumme, " gez. Dr.Geier,
gez. Dr.Hülle, “gez. Koeniger
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